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Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge

In den nächsten Jahren werden die Elektrokleinstfahrzeuge an Bedeutung gewinnen. Daher ist deren geordnete Integration in das kommunale Verkehrsgeschehen eine grundlegende Voraussetzung für die Verkehrssicherheit. Dabei wird es nicht nur um das Befahren zulässiger Verkehrsflächen gehen, sondern auch um die Bereitstellung geeigneter Abstellflächen für Elektrokleinstfahrzeuge.

 

Bildbeschreibung: Vor einem großen Gebäude befindet sich eine Ausleihstation für Mobilitätshilfen mit Motorantrieb. Im Bildvordergrund befinden sich in einer Reihe aufgestellte E-Scooter. Dahinter befinden sich abgestellte E-Bikes.
Bild 1: Station für Mobilitätshilfen mit Motorantrieb
Photo by Thomas Wolter on Pixaby

Das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen

Das Abstellen von E-Tretrollern auf Gehwegen, sowie aller anderen Elektrokleinstfahrzeuge (im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV), stellt für alle Fußgänger eine Erschwernis bei der Fortbewegung dar. Für blinde und sehbehinderte Menschen ist dies nicht nur hinderlich, sondern führt zu massiven Orientierungsschwierigkeiten.  Und es bringt, aufgrund der nicht rechtzeitigen visuellen Erkennbarkeit dieser Hindernisse, ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich. 

💡 Daher dürfen E-Tretroller nicht auf Gehflächen, insbesondere in den freizuhaltenden nutzbaren Gehwegbereichen, abgestellt werden.

Die von einigen Kommunen ausgesprochenen Parkverbotszonen für E-Tretroller sind als Lösung des Problems allein nicht ausreichend. Es bedarf klarer und eindeutiger Maßnahmen zum Schutz aller Fußgänger sowie der Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen.

Welche Regelungen gelten für das Parken von Elektrokleinstfahrzeugen?

Im § 11 Absatz 5 der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeuge am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)“ vom 06.06.2019 heißt es: „Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeuge gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.“

„Für Fahrräder gibt es keine Parkverbote. Das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen und Plätzen ist grundsätzlich erlaubt“, so der ADFC (Keine Parkverbote für Fahrräder). Das heißt, das Abstellen der E-Tretroller auf dem Gehweg ist zulässig. Der Bundesrat sieht jedoch in der Verlagerung des Fahrradparkens auf Gehwegen eine Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse für den Fußgängerverkehr. Die daraus resultierende zusätzliche Belastung der Fußverkehrsfläche steht im Widerspruch zum Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 10. Oktober 2019 (Top 6.9).

Da hierüber offenbar unterschiedliche Auffassungen bestehen, wäre an dieser Stelle in der eKFV ein Hinweis auf die konkret anzuwendende Rechtsvorschrift für das Parken von Elektrokleinstfahrzeugen hilfreich gewesen.

Gibt es für die Errichtung von Abstellplätzen für Elektrokleinstfahrzeuge Vorschriften?

Greift man den Gedanken der Gleichstellung von Parkvorschriften für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge gemäß eKFV (§ 11 Absatz 5) auf und verfolgt diesen weiter, so wird man in der Musterbauordnung (MBO – in der Fassung vom 13.05.2016) fündig. Die dortigen Regelungen betreffen nicht das unmittelbare Abstellen von Fahrrädern, sondern die Anforderungen zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen. Aus heutiger Sicht bleibt abzuwarten, in wie weit bei einer Novellierung der Musterbauordnung auch das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen Berücksichtigung finden wird.

Was hat die Musterbauordnung mit der Errichtung von Fahrradabstellplätzen zu tun?

      • Gemäß Musterbauordnung § 49 „Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder“ sind an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, an welchen mit einem Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu rechnen ist, Fahrradabstellplätze (auch als notwendige Stellplätze bezeichnet) oder auf einem geeigneten Grundstück in „zumutbarer Entfernung“ zu errichten. Hierzu gestattet die Musterbauordnung § 86 „Örtliche Bauvorschriften“ den Gemeinden, zur Gestaltung der Abstellplätze, durch Satzung örtliche Bauvorschriften zu erlassen.
      • Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m² dürfen gemäß Musterbauordnung § 61 „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“ ohne Baugenehmigung sowie ohne vorherige Prüfung des Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde errichtet werden.
      • Entsprechend Musterbauordnung § 50 „Barrierefreies Bauen“ Abschnitt 2 sieht der Gesetzgeber keine Errichtung von barrierefreien Fahrradanlagen vor. Hier dürfte aus Sicht älterer und behinderter Menschen, die das Fahrrad oder ein Elektrokleinstfahrzeug privat als Mobilitätshilfe nutzen, ein Regelungsbedarf bestehen. 

Leicht erreichbare und zugängliche Fahrradabstellräume sind entsprechend Musterbauordnung § 48 „Wohnungen“ in Wohngebäuden (Gebäudeklassen 3 bis 5) bereitzustellen.

Da das Baurecht in Deutschland den Föderalismus unterliegt, stellt die Musterbauordnung die „Mutter“ aller Landesbauordnungen dar. Diese wird von der Bauministerkonferenz von Bund und Ländern beschlossen wird. Die Bundesländer orientieren sich bei der Erarbeitung ihrer Landesbauordnung an der Musterbauordnung. Dabei sind  Abweichungen zulässig. Das heißt, will man die hier erwähnten Aussagen für eine Argumentation nutzen, kann eine vorherige Prüfung der Übernahme des jeweiligen Sachverhaltes in die Landesbauordnung empfehlenswert sein.

💡 Bei der Verwendung der Musterbauordnung ist darauf zu achten, dass diese in großen Teilen vornehmlich für Neubauten und nicht für Bauten im Bestand gilt.

Regeln die Sondernutzungssatzungen der Städte das Abstellen der E-Tretroller?

Auf Grundlage eines Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31.03.2009 sehen die Verleihunternehmen im Abstellen von E-Tretrollern einen zweckmäßigen Gemeingebrauch.

      • Bei der Bereitstellung von öffentlichen Flächen für Verleihunternehmen mit E-Tretrollern bestehen, trotz Urteil, auf kommunaler Seite häufig Unsicherheiten.

Grund hierfür bildet die Frage, ob die Bereitstellung der E-Tretroller einer Sondernutzung oder den Gemeingebrauch unterliegt. Während die Sondernutzung öffentlicher Flächen, die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde erfordert, bedarf es beim Gemeingebrauch keiner ausdrücklichen Genehmigung. Eine Antwort auf diese rechtlichen Fragen findet man besten Falls in den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer sowie gegebenenfalls in den Sondernutzungssatzungen der Kommunen. Diese haben Einfluss auf die rechtliche Sachlage und gestatten jedoch unterschiedliche Bewertungen.

      • Vor diesem unklaren Hintergrund nutzen zahlreiche Kommunen zwischenzeitlich die Möglichkeit, freiwillige Vereinbarungen zur Nutzung öffentlicher Flächen mit den Verleihunternehmen von E-Tretrollern, zu schließen.

In diesen Fällen würde der eindeutige Status der Sondernutzung sowohl für die Kommunen als auch für die Verleihunternehmen von E-Tretrollern Vorteile mit sich bringen. Die Kommunen könnten das Abstellen der Fahrzeuge steuern und konzeptionell nach ihren Sondernutzungssatzungen ordnen. Für die Verleihunternehmen der E-Tretroller ergäbe sich ein Alleinnutzungsrecht an der öffentlichen Fläche.

Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Raum

💡 Es bedarf der Ausweisung von sicheren und angemessenen Abstellanlagen bzw. -plätzen für E-Tretroller im öffentlichen Raum.

Eine denkbare Möglichkeit wäre der Abbau von Pkw-Parkplätzen außerhalb von Fahrbahnen. Die damit gewonnenen Stellflächen könnten für das Abstellen von E-Tretrollern und zugleich für Fahrräder genutzt werden. Dies betrifft auch Pkw-Stellplätze auf Fahrbahnen bzw. am rechten Fahrbahnrand. Hier können somit aus je einen Pkw-Stellplatz drei schräg angeordnete Abstellflächen für E-Tretroller entstehen. Eine Kennzeichnung mit einer Bake und einem entsprechenden Parkschild sind denkbar.

      • Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte dies allerdings nur dort geschehen, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig ist. Ein zusätzlicher Schutz für E-Tretroller-Nutzer kann hier durch Absperrvorrichtungen geschaffen werden.
      • Innerhalb der Abstellzonen für Elektrokleinstfahrzeuge an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, sollte für ältere und behinderte Menschen, in der Nähe des Zugangs eine entsprechend gekennzeichnete Abstellfläche vorgesehen werden.
      • Bei der Errichtung öffentlich zugänglicher Gebäude, wie bei Geschäfts-, Gewerbe- und Bürobauten, sind Abstellplätze für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge in ausreichender Zahl und bedarfsorientiert, auch für ältere und behinderte Menschen, anzubieten. Sie müssen von den öffentlichen Straßen aus auf kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein.
      • Werden Elektrokleinstfahrzeuge von älteren und behinderten Menschen als Mobilitätshilfe verwendet, so sind die Abstellflächen möglichst nah des barrierefreien Zugangs zum öffentlichen Gebäude vorzusehen. Diese Abstellflächen müssen für die Betroffenen leicht erreichbar und zweckentsprechend nutzbar sein.

Dürfen Verleihunternehmen Bußgelder für das Falschparken erheben?

Entstehen den Verleihunternehmen von E-Tretrollern Kosten in Form von Verwarn-, Bus- oder Strafgeldern durch das Falschparken ihrer Kunden, so können sie entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden dafür in Haftung nehmen.

Hier könnte generell ein Nachweis per Foto für das richtige Abstellen von E-Tretrollern eingefordert werden.

Ein Ansatz des Problems des Falschparkens von E-Tretrollern durch „Strafgelger“ zu lösen, wird allein nicht ausreichen. Hier sind gemeinsame Anstrengungen von Verleihunternehmen und Kommunen gefragt.

Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge in Wohnanlagen

Abstellflächen im Außenbereich und Abstellräume für Elektrokleinstfahrzeuge müssen barrierefrei, leicht erreichbar, zugänglich und zweckentsprechend nutzbar sein. Die Breite der Gänge zu den Abstellräumen und deren Türen sollte mindestens 105 cm betragen. Für ein Elektrokleinstfahrzeug ist eine Fläche von mindestens 70 cm Breite und 200 cm Länge bereit zu stellen.

      • Weiterhin sollen Abstellflächen für Elektrokleinstfahrzeuge im Außenbereich sicher abschließbar vor Diebstahl sein und über einem angemessenen Wetterschutz verfügen.
      • Für Wohnungen, denen Abstellflächen oder auch Abstellräume für Elektrokleinstfahrzeuge zugewiesen sind, sollen mit ausreichenden Elektroanschlüssen ausgestattet werden.

Anforderungen an Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge und deren Zugänge

Aufgrund dessen, dass derzeit noch verhältnismäßig wenig praktische Erfahrungen mit Abstellplätzen für Elektrokleinstfahrzeuge (im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) vorliegen und häufig eine enge Beziehung zum Fahrrad gesehen wird, lehnen sich die Anforderungen an Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge an die der Fahrradabstellanlagen an.

💡 Da E-Tretroller auf Gehwegen nicht nur ein Hindernis darstellen, sondern auch von älteren und behinderten Menschen als Mobilitätshilfe genutzt werden können, müssen die Anforderungen an die Abstellanlagen der Elektrokleinstfahrzeuge barrierefrei gestaltet werden und diesen Ansprüchen Rechnung tragen.

Allgemeine Anforderungen

Öffentliche Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge sollen nicht nur ausschließlich für die Verleihunternehmen von Elektrokleinstfahrzeugen angelegt werden. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die privat genutzten Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere die von älteren und behinderten Menschen als Mobilitätshilfe genutzt werden.

Optimale Anforderungen an Abstellanlagen:
Für das Parken von E-Tretrollern sollten die Abstellanlagen folgende optimale Anforderungen erfüllen:

1. ausreichend vorhandener Freiraum,
2. Schutz vor direkter Sonnenlichteinstrahlung,
3. Schutz vor Frost,
4. Schutz vor Nässe,
5. möglichst kein Zugang für Kinder und Tiere.

Die lichte Höhe über der Abstellanlage bzw. -fläche für Elektrokleinstfahrzeuge soll mindestens 225 cm, vorzugsweise jedoch 250 cm betragen.

💡 Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge und deren Ausstattungen sollen zur Unfallvermeidung und leichteren Wahrnehmung für sehbehinderte Menschen visuell kontrastierend gestaltet werden.

Bodenbeläge

Bodenbeläge für die Abstellplätze der Elektrokleinstfahrzeuge und deren Zufahrten sollen eine

1. feste,
2. ebene,
3. erschütterungsarm berollbare und
4. rutschfeste bzw. -hemmende

Nutzung ermöglichen.

Für Bodenbeläge eignen sich Platten- bzw. Pflasterbeläge deren Ausführung nach DIN 18318 erfolgen oder auch bituminös und hydraulisch gebundene Beläge.

Längs- und Quergefälle

Das Längsgefälle von Abstellanlagen der Elektrokleinstfahrzeuge sollte 3 % und das Quergefälle 2 % nicht übersteigen.

Die Zufahrten zu Abstellflächen für Elektrokleinstfahrzeuge über Gehwege müssen auch für den Fußgängerverkehr, einschließlich Rollator- und Rollstuhlnutzer, barrierefrei zu queren sein.

Das Längsgefälle (in Gehwegrichtung) der Zufahrt soll maximal 3 % nicht übersteigen.

Um ein Abtriften von Rollatoren und Rollstühlen zu vermeiden, soll das Quergefälle (quer zur Gehrichtung) der Zufahrt zur Abstellfläche der Elektrokleinstfahrzeuge 2 % nicht übersteigen.

Rutschsicherheit

Zur Herstellung der Rutschsicherheit müssen die Bodenbeläge mindestens über einen R-Wert von R 11 oder einen SRT-Wert von > 55 verfügen.

Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge

💡 Abstellanlagen von Elektrokleinstfahrzeugen sollen leicht erkenn- und einsehbar sein. Sie sollen so gestaltet werden, dass unterschiedliche Typen von Elektrokleinstfahrzeugen dort standsicher abgestellt werden können.

Befinden sich Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge auf unübersichtlichen Plätzen und in großräumigen Fußgängerbereichen und zudem unmittelbar an stark frequentierten Verkehrsanlagen mit hohem Verkehrslärm, muss eine klare und sichere Führung für blinde und sehbehinderte Fußgänger durch ein Blindenleitsystem gemäß DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ erfolgen.

Bei der Auswahl des Standortes der Abstellanlage ist sicher zu stellen, dass zu dieser eine beschädigungsfreie An- und Abfahrt mit dem Elektrokleinstfahrzeugen möglich ist.

Bei der Ausweisung von öffentlichen Flächen für Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge kann es durchaus sinnvoll sein, wenn zusätzliche Flächen für eine eventuell spätere Erweiterung der Anlage vorgesehen werden.

Abstellfläche für Elektrokleinstfahrzeuge

Für das Abstellen eines Elektrokleinstfahrzeuges ist eine Fläche von

1. in der Breite von mindestens 80 cm und
2. in einer Länge von mindestens 210 cm

vorzusehen. 

Der Abstand zwischen den einzelnen Abstellflächen der Elektrokleinstfahrzeuge ist so groß zu wählen, dass ein Abstellen ohne Beschädigungen erfolgen kann. Auch ist zu bedenken, dass ein Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen sich zwischen zwei Elektrokleinstfahrzeugen bewegen kann. Daraus ergibt sich für eine beidseitige Nutzung ein zu empfehlender Abstand von ca. 120 cm.

Für die Zugänglichkeit ist für jede einzelne Abstellfläche eine ausreichend große Bewegungsfläche vorzusehen.

Zuwegungen innerhalb von Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge

Die Zuwegungen innerhalb von Abstellanlagen bzw. Abstellzonen der Elektrokleinstfahrzeuge sollten über eine nutzbare Breite von mindestens 180 cm verfügen. Diese wird für den Begegnungsfall zweier Elektrokleinstfahrzeuge benötigt. Da Elektrokleinstfahrzeuge auch als Mobilitätshilfe verwendet werden, können Begegnungen von einen Elektrokleinstfahrzeug und einer Person mit zwei Stützen (Platzbedarf von 80 cm Breite) generell nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist ein ausreichender Platz für Rangiervorgänge und Richtungsänderungen mit Elektrokleinstfahrzeugen zu berücksichtigen. Eine Einschränkung der nutzbaren Wegebreite darf durch feste Einbauten nicht erfolgen.

In größeren Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge sind aufgrund der erhöhten An- und Abfahrten mehrere Zuwegungen zu empfehlen.

Abgrenzung der Abstellanlage von Gehwegen

Werden Abstellanlagen und -flächen für Elektrokleinstfahrzeuge entlang von niveaugleichen Gehflächen angeordnet, sind diese aus Sicherheitsgründen für blinde und sehbehinderte Menschen taktil (mit Füßen und Blindenlangstock ertastbar) und visuell wahrnehmbar mit einem Kontrastwert von 0,4 in ihrer gesamten Länge vom Gehwegbereich abzugrenzen (Zwei-Sinne-Prinzip). Die Vornahme einer lediglich visuellen Abgrenzung ist nicht zulässig.

Abgrenzung der Abstellanlage von Gehwegen:
Eine Abgrenzung kann beispielsweise mit Hilfe von

1. festen Umzäunungen,
2. mindestens 3 cm hohen Bord- oder Rasenkantensteinen,
3. Grünstreifen (in Breite von 30 cm bis vorzugsweise 60 cm) oder auch
4. mit Trennstreifen (gelegentlich auch Begrenzungsstreifen genannt) erfolgen.

Damit blinde Fußgänger mit dem Blindenlangstock feste Umzäunungen rechtzeitig wahrnehmen können, müssen diese entweder

1. bis auf dem Boden herabreichen oder
2. mit einer Tastleiste mit Oberkante in 15 cm über der Bodenoberfläche versehen, oder
3. mit einem 3 cm hohen Sockel in ihrer gesamten Länge unterlegt werden.

Trennstreifen sind mit einer Mindestbreite von 30 cm, vorzugsweise jedoch in 60 cm Breite anzuordnen. Für diese sind keine Bodenindikatoren zu verwenden. Geeignet sind beispielsweise Streifen aus Kleinpflastersteinen, die sich taktil und visuell (K ≥ 0,4) gut vom angrenzenden Belag unterscheiden.

Die taktile Erkennbarkeit der Trennstreifen kann durch Muldenstrukturen oder Aufwölbungen deutlich erhöht werden. Trennstreifen gehören zwar zum Gehweg, können jedoch – auch nicht anteilig – der nutzbaren Gehwegbreite zugerechnet werden.

Ausstattung von Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge

Ausstattung von Abstellanlagen:
Größere Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge, wie Abstellzonen an Haltestellen des ÖPNV, sollten ausgestattet sein mit barrierefrei zugänglich und nutzbaren

1. gut erkennbaren Beschilderungen (Größe, Farbe, Schriftart),
2. Wetterschutz,
3. Abfallbehältern,
4. Sitzmöglichkeiten,
5. Kontaktinformationen zu Verleihunternehmen von Elektrokleinstfahrzeugen,
6. ausreichender Beleuchtung.

Wetterschutz

Für die Abstellanlagen in Außenbereichen, in denen Elektrofahrzeuge über längere Zeiträume abgestellt werden, wie Beispielsweise an öffentlichen Haltestellen des ÖPNV, sollte ein überdachter Wetterschutz vorgesehen werden. Dies schützt die Fahrzeuge vor Niederschlägen und direkter Sonnenlichteinstrahlung.

Daneben sollte weiterhin ein Wetterschutz für die Elektrokleinstfahrzeuge-Nutzer, gegebenenfalls ausgestattet mit Sitzmöglichkeiten, zur Verfügung stehen.

Schranken

Werden Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge mit Schrankenanlagen ausgestattet, muss sichergestellt werden, dass diese auch für Menschen mit motorischen Einschränkungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Ebenfalls ist zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Abstellflächen für die Mobilitätshilfen (Elektrokleinstfahrzeuge) älterer und behinderter Menschen erreichbar sind.

Muldenrinnen

Kommen auf Abstellplätzen der Elektrokleinstfahrzeuge und im Bereich deren Zufahrten Muldenrinnen zum Einsatz, darf deren Tiefe von 1/30 ihrer Breite nicht übersteigen.

Zufahrten zur Abstellanlage für Elektrokleinstfahrzeuge

💡 Bei der Überquerung von Zufahrten zu Abstellanlagen von Elektrokleinstfahrzeugen, welche über den Gehweg geführt werden, hat der Fußgänger gemäß StVO den Querungsvorrang.

Für blinde und sehbehinderte Menschen muss es dennoch erkennbar sein, dass es in diesen Bereich zur Querung von Elektrokleinstfahrzeugen kommen kann. Insbesondere bei Querungen von mehr als 4 m Breite ist zu gewährleisten, dass die Betroffenen sicher die Zufahrt zur Abstellanlage der Elektrokleinstfahrzeuge queren können. Auch wenn mit erhöhten Zu- und Abfahrten von Elektrokleinstfahrzeugen zu rechnen ist, sollten die Zufahrten mit Bodenindikatoren gekennzeichnet werden. 

Die Kennzeichnung kann an der Zufahrt angrenzend mit einem 60 cm tiefen Richtungsfeld, von der inneren Leitlinie quer über die Gehfläche bis im Abstand von 50 cm zur äußeren Leitlinie (Bordsteinkante) erfolgen. An der Zufahrt abgewandten Seite des Richtungsfeldes ist ein 30 cm tiefer Aufmerksamkeitsstreifen anzuordnen (siehe Bild 2).

 

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt eine Draufsicht. Auf der rechten Bildseite befindet sich eine Fahrbahn. Am linken Bildrand ist eine Abstellanlage für Elektrokleinstfahrzeuge angedeutet. Zwischen beiden befindet sich ein Gehweg mit fugenarmen und dunklen Belag. Angrenzend an die Zufahrt zur Abstellanlage ist beidseitig quer über den Gehweg ein 60 cm tiefes Richtungsfeld, und daran ein 30 cm tiefer Auffindestreifen, aus jeweils weißen Bodenindikatoren angeordnet. Die der Fahrbahn zugewandten schmalen Seitenränder der Richtungsfelder sowie der Auffindestreifen befinden sich im Abstand von 50 cm zur Bordsteinkante. Ende der Beschreibung.
Bild 2: Kennzeichnung einer über den Gehweg geführten Zufahrt zu einer Abstellanlage für Elektrokleinstfahrzeuge
© Mobilfuchs

Bei sehr breiten Zufahrten sollte eine 30 cm breite Leitlinie aus beispielsweise visuell kontrastierenden Kleinpflastersteinen in Gehrichtung, zur Führung blinder und sehbehinderter Fußgänger, über die Zufahrt verlegt werden. Dieser ist mit einem Abzweigefeld (Kantenlänge: 90 cm x 90 cm, Oberflächenprofil: diagonal angeordnete Noppenstruktur) in den quer (von der inneren Leitlinie bis im Abstand von 50 cm zur äußeren Leitlinie) über die Gehfläche verlegten Auffindestreifen (Tiefe: min. 60 cm, Oberflächenprofil: Rippe in Gehrichtung weisend) einzubinden (siehe Bild 3) .

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt eine Draufsicht. Auf der rechten Bildseite befindet sich eine Fahrbahn. Am linken Bildrand ist eine Abstellanlage für Elektrokleinstfahrzeuge angedeutet. Zwischen beiden befindet sich ein Gehweg mit fugenarmem und dunklem Belag. Angrenzend an die Zufahrt zur Abstellanlage ist beidseitig quer über den Gehweg ein 60 cm tiefer Auffindestreifen (mit weißen Rippenprofil in Gehrichtung verlaufend) angeordnet. In diese sind zwei sich gegenüberliegende Aufmerksamkeitsfelder (mit weißen diagonalen Noppenprofil) mit einer Kantenlänge von 90 cm x 90 cm so eingefügt, dass ihre exzentrische Seite in Richtung der Zufahrt zeigt. Zwischen beiden Aufmerksamkeitsfeldern verläuft quer über die Zufahrt ein taktil wahrnehmbarer, weißer Kleinpflasterstreifen. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 3: Kennzeichnung einer breiten, über den Gehweg geführten Zufahrt zu einer Abstellanlage für Elektrokleinstfahrzeuge
© Mobilfuchs

Zusammenfassung:
Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen gewinnt in zunehmendem Maße an Bedeutung. Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden, bedarf es nicht nur die Integration der E-Tretroller in die kommunalen Verkehrsgeschehen, sondern ebenfalls der Schaffung von angemessenen Abstellanlagen. Aus Verkehrssicherheitsgründen dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nicht auf Gehwegen abgestellt werden.

💡 Da die Elektrokleinstfahrzeuge auch für ältere und motorisch beeinträchtigte Menschen als Mobilitätshilfe zunehmend an Bedeutung gewinnen, müssen die Abstellanlagen barrierefrei zugänglich und zweckentsprechend nutzbar sein. Darüber hinaus müssen sie so angeordnet und gestaltet werden, dass von ihnen für ältere und behinderte Fußgänger keine Gefahr ausgeht.

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 22.08.2020, aktualisiert am 16.09.2022



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