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Hinweise zum Antrag zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen

 

Bildbeschreibung: Auf dem Foto sind 2 beschriebene Seiten Papier eines Antrages zu sehen, auf denen ein Stift liegt. Ende der Bildbeschreibung
Bild 1: Antrag stellen
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Aus finanziellen Gründen ist eine Antragstellung zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen, beispielsweise bei der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung, für ältere und behinderte Menschen oftmals unumgänglich. Dabei ist es für Sie schwierig zu erkennen, für welche Mobilitätshilfen Anträge gestellt werden können und was alles zu beachten ist. Das in Deutschland gegliederte Sozialrecht macht es vielen nicht leichter, sich im bestehenden Gesetzesdschungel bei der Beantragung der Kostenübernahme für Mobilitätshilfen  und der Versorgung mit diesen zurecht zu finden.

Auf der Seite „Mobilitätshilfen – der sichere Weg vom Traum zum Ziel“ haben wir uns ausführlich mit der Fülle verfügbarer Mobilitätshilfen befasst. Daher möchten wir uns an dieser Stelle etwas näher mit verfahrensrechtlichen Hinweisen zur Beantragung  der Kostenübernahme von Mobilitätshilfen auseinandersetzen. Wir möchten Ihnen einige wichtige Hinweise vermitteln, von denen Sie in Ihrem Interesse etwas gehört haben sollten, um diese im Bedarfsfall an autorisierter Stelle vertiefend hinterfragen zu können.

Beachten Sie bitte, dass aus der Vielzahl individueller Anspruchsvoraussetzungen sich unterschiedliche Leistungszuweisungen ergeben können. In diesem Zusammenhang kann dieser Beitrag keine Beratung mit dem Sozialleistungsträger und auch keine Rechtsberatung ersetzen.

Wie komme ich zu einer Kostenübernahme für Mobilitätshilfen?

Möchte man bei der Beschaffung einer Mobilitätshilfe auf eine finanzielle Unterstützung zurückgreifen, so bedarf es sinnvollerweise einiger Schritte die man beachten sollte.

Die Entscheidung, welche Schritte Sie unternehmen möchten, steht natürlich weitestgehend in Ihrem persönlichen Ermessen. Allerdings müssen Sie, zur Sicherung Ihres Erfolges, aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens folgende Schritte einhalten:

        1. Einholung eines Rezeptes
        2. Antragstellung beim Sozialleistungsträger
        3. Abwarten des Eingangs eines Bescheides

In den nachstehenden Abschnitten möchten wir Ihnen hilfreiche Hinweise und Hintergrundinformationen an die Hand geben, um Ihnen mit diesen Vorinformationen, die Sie unbedingt wissen sollten, den Weg zum Erhalt der Mobilitätshilfe zu erleichtern. Denn Sie wissen ja: „Wissen ist Macht.“

Dabei wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Es empfiehlt sich, auch aus Gründen der sich stets ändernden gesetzlichen Bestimmungen, bei offenen Fragen eine fachkundige Beratung einzuholen.

Information über Mobilitätshilfen

💡 Es ist zu empfehlen, sich zunächst ein Bild über die möglich verfügbaren Mobilitätshilfen zu verschaffen. Dabei ist es vorteilhaft sich zu überlegen, für welche Zwecke, z. B. für eine Positionsänderung oder eine räumliche Fortbewegung, man eine Mobilitätshilfe benötigt.

Als mögliche Informationsquellen können alle verfügbaren Medien dienen. Empfehlenswert erscheint es jedoch auch, sich kompetente Ansprechpartner in Seniorenverbänden oder auch in der Behindertenselbsthilfe zu suchen. Ein Erfahrungsaustausch mit Nutzern der Mobilitätshilfen kann sehr aufschlussreich sein. In Gesprächen erfährt man viel darüber, weshalb die eine oder andere Mobilitätshilfe für den gewünschten Nutzungszweck geeigneter ist.

💡 Ein wesentlicher Vorteil in der Beratung durch Seniorenverbände oder auch der Behindertenselbsthilfe besteht darin, dass diese in der Regel Unternehmens unabhängig erfolgen. Hier besteht kein Druck unbedingt ein bestimmtes Produkt verkaufen zu müssen.

Die im Erfahrungsaustausch gewonnenen Erkenntnisse können später für die Argumentation bei der Antragsstellung wichtig sein.

Beratung und Erprobung von Mobilitätshilfen

Haben Sie Interesse an einer speziellen Mobilitätshilfe gefunden, aber Ihre Fragen konnten nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet werden, sollten Sie sich in einem Sanitätshaus Ihrer Wahl fachlich zur Mobilitätshilfe beraten lassen. Gute Sanitätshäuser bieten Ihnen gegebenenfalls auch die Möglichkeit die Mobilitätshilfe einmal erproben zu können, was Ihre Entscheidung für oder gegen diese Mobilitätshilfe erleichtert.

Die Sanitätshäuser bieten auf Wunsch auch häufig Unterstützung bei der Antragsstellung zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen an. Dabei geht es nicht nur um die Hilfestellung für den Nutzer der Mobilitätshilfe, sondern auch um ein „gewisses wirtschaftliches Interesse“ des Händlers.

Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Ihrer individuellen versicherungsrechtlichen Situation, empfiehlt es sich an den Sozialleistungsträger zu wenden. Anzusprechen wäre hier auch, ob der Anbieter Ihrer ins Auge gefassten Mobilitätshilfe Vertragspartner Ihres Sozialleistungsträgers ist.

Kostenübernahme für Mobilitätshilfen – Rezept für die Mobilitätshilfe

Sind alle Fragen beantwortet und Ihr Interesse für eine bestimmte Mobilitätshilfe ist geweckt, dann ist es unabdingbar sich für diese ein Rezept zu besorgen.

Bildbeschreibung: Auf dem Foto ist zu sehen, wie eine Person ein medizinisches Rezept schreibt. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 2: Medizinisches Rezept
Photo by Mohamed Hassan on Pixaby

💡 Das Rezept über die zu beantragende Mobilitätshilfe erhält man bei seinem behandelnden Arzt. Besteht die Notwendigkeit einer Versorgung mit einer Mobilitätshilfe in Folge eines Unfalls, wird diese häufig bereits von der Klinik aus in die Wege geleitet.

Mit dem Rezept ist eine bestehende medizinische Indikation zu bescheinigen. Es ist wichtig, dass die ärztliche Verordnung möglichst eine genaue Benennung der Mobilitätshilfe enthält. Darüber hinaus muss die Diagnose eingetragen sein.

Kostenvoranschlag für die spätere Kostenübernahme für Mobilitätshilfen

Die Einholung eines Kostenvoranschlages, zur Beantragung der Kostenübernahme für eine Mobilitätshilfe durch den Versicherten, ist nicht zwingend notwendig.

Erhebt man jedoch Anspruch auf eine Mobilitätshilfe, deren Anbieter nicht Vertragspartner seines Sozialleistungsträgers ist, kann die Einholung eines Kostenvoranschlages gegebenenfalls vorteilhaft sein.

Kostenübernahme für Mobilitätshilfen – Wo kann ich eine Mobilitätshilfe beantragen?

Das gegliederte Sozialleistungssystem erschwert häufig die Entscheidung für ältere und behinderte Menschen, den Antrag auf  Kostenübernahme für Mobilitätshilfen richtigerweise beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Um hier die Antragsstellung für die Betroffenen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber entsprechende Regelungen getroffen.

Mobilitätshilfe als Teilhabeleistung
Handelt es sich bei der zu beantragenden Mobilitätshilfe um eine Teilhabeleistung eines Rehabilitationsträgers, wie beispielsweise der

        1. Gesetzlichen Krankenversicherung,
        2. Gesetzlichen Unfallversicherung,
        3. Gesetzlichen Rentenversicherung,
        4. Bundesagentur für Arbeit,
        5. Sozialhilfe und öffentliche Jugendhilfe,
        6.  Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,

so kann der § 14 „Leistender Rehabilitationsträger“ SGB IX für ältere und behinderte Menschen bei der Antragstellung sehr hilfreich sein.

§ 14 regelt, dass ein Rehabilitationsträger, bei welchem ein Antrag eingegangen ist, diesen zunächst innerhalb von zwei Wochen auf die Zuständigkeit hin prüfen muss.

Diese Zuständigkeitsprüfung stellt noch keine endgültige Entscheidung über den Antragsgegenstand dar. Kommt der Rehabilitationsträger im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu der Feststellung, dass er für den gestellten Antrag nicht zuständig ist, ist er verpflichtet, den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter zu leiten. Der Rehabilitationsträger, bei welchem der Antrag eingereicht wurde, muss den Antragsteller über die vorgenommene Weiterleitung informieren. Die Weiterleitungsinformation stellt keinen Bescheid dar, worauf hin allerdings auch kein Widerspruch gegen diese eingelegt werden kann. Versäumt der Rehabilitationsträger die Weiterleitung fristgemäß vorzunehmen, ist er verpflichtet den Antrag entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers zu bearbeiten.

Antrag zur Kostenübernahme für die Mobilitätshilfe

In dem Moment, wo man einen Antrag zur Leistungsgewährung stellt, löst man ein sogenanntes Sozialrechtsverfahren aus. Auch die Leistungsträger können derartige Verfahren in die Wege leiten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie die berechtigte Inanspruchnahme einer Leistung prüfen.

Die Durchführung von Sozialrechtsverfahren, unabhängig davon wer diese auslöst, kosten insbesondere älteren und behinderten Menschen sehr viel Kraft. Um gegebenenfalls Nerven und Kraft zu sparen, sollen Ihnen die nachstehenden Hinweise Unterstützung bei einer Antragstellung von benötigten Mobilitätshilfen geben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung.

Wortlaut eines Antrages
💡 Für die Antragstellung bei einem Sozialleistungsträger genügt in der Regel ein „Dreizeiler“.

Der Wortlaut des Antrages bei einer Krankenkasse könnte beispielsweise lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich einen Rollator beantragen. Übersenden Sie mir bitte gegebenenfalls die dafür erforderlichen Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann“

Der Antrag sollte per Fax und gleichzeitig als Brief an den Sozialleistungsträger übersandt werden. Steht kein Fax zur Verfügung, reicht auch ein Brief. Ein Einschreiben ist nicht erforderlich. In diesem Fall ist es allerdings empfehlenswert, nach ca. drei bis vier Tagen beim Sozialleistungsträger anzurufen, um sich den Eingang des Antrages bestätigen zu lassen (Sachstandsnachfrage). Fertigen Sie über dieses Telefonat eine Notiz an. Diese sollte, neben dem Namen des Gesprächspartners, auch Datum und Uhrzeit enthalten.

💡 In Sozialrechtsverfahren sollte man aus Beweisgründen vorzugsweise stets schriftlich mit dem Sozialleistungsträger verkehren.

Zugegangene Unterlagen sollten Sie möglichst kurzfristig ausfüllen und an den Sozialleistungsträger in Kopie zurücksenden. Fertigen Sie auch eine Kopie von den ausgefüllten Unterlagen für sich selbst an. Der Versandt von Befunden oder auch den Entlassungsberichten von Klinikaufenthalten sollte vorzugsweise in Kopie erfolgen. Haben Sie keine Kopiermöglichkeit, so kann im Ausnahmefall die Übersendung der Originale per Einschreiben erfolgen. Vergessen Sie nicht die Rückgabe der Originale zu fordern!

Geben Sie alle Klinikaufenthalte und die Ärzte an, von denen Sie innerhalb der letzten drei Jahre behandelt wurden. Nach Möglichkeit fügen Sie vorhandene Befunde sowie Informationsmaterialien zu Ihrer gesundheitlichen Situation bei. Vergessen Sie nicht, mit eigenen Worten die Notwendigkeit für die beantragte Leistung zu begründen.

💡 Notieren Sie sich den Termin, an welchem Sie die vollständig ausgefüllten Formulare und alle erforderlichen Unterlagen an den Sozialleistungsträger übersandt haben.

Bescheid

Der Sozialleistungsträger muss über jeden Antrag eine Entscheidung treffen, die man auch als Bescheid oder Verwaltungsakt bezeichnet.

Nach § 31 SGB X ist unter einem Bescheid bzw. Verwaltungsakt zu verstehen: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Nicht bei jedem Schreiben des Sozialleistungsträgers handelt es sich um einen Bescheid. Man muss diesen von beispielsweise einem informellen Schreiben, einem Zwischenbescheid oder einer Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen unterscheiden.

Bescheide sind u. a. am Begriff „Bescheid“ oder an einer Rechtsbehelfsbelehrung zu erkennen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erkennt man beispielsweise an der Formulierung „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ Beide Kennzeichen eines Bescheides, sowohl der Begriff „Bescheid“ als auch die Rechtsbehelfsbelehrung, müssen jedoch nicht zwingend vorhanden sein.

Der Bescheid
Der Bescheid kann drei mögliche Entscheidungen enthalten:

        1. Ihr Antrag wurde vollständig bewilligt,
        2. Ihr Antrag wurde abgelehnt,
        3. Ihr Antrag wurde teilweise bewilligt.

Im Fall, dass der Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wurde, steht dem Antragssteller der weitere Rechtsweg offen.

💡 Wichtig:
Haben Sie einen Antrag zur Kostenübernahme für eine Mobilitätshilfe oder eine in diesem Zusammenhang stehende Leistung gestellt, dann warten Sie bitte generell, bis Ihnen der Bewilligungsbescheid vorliegt. Ein vorheriger Kauf oder die Inanspruchnahme einer Leistung führt dazu, dass Ihr Anspruch auf die Kostenübernahme durch den Sozialleistungsträger erlischt.

Widerspruch

Bildbeschreibung: Auf dem Foto ist ein Laptop zu sehen und 2 Hände, die gerade einen Widerspruch auf der Tastatur tippen. Rechts neben dem Laptop ist noch eine Kaffeetasse sowie ein Tablet und ein Handy zu sehen. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 3: Widerspruch einlegen
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Hat der Sozialleistungsträger über Ihren Antrag entschieden und Ihnen einen Bescheid übersandt, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie mit diesen einverstanden sind. Sind Sie es nicht, können Sie Widerspruch einlegen.

Widerspruch
Der Wortlaut des Widerspruchs könnte lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom … lege ich hiermit Widerspruch ein.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann“ 

Der Widerspruch sollte per Fax und gleichzeitig als Brief an den Sozialleistungsträger übersandt werden. Steht kein Fax zur Verfügung, reicht auch ein Brief. Ein Einschreiben ist nicht erforderlich. In diesem Fall ist es auch hier empfehlenswert, nach ca. drei bis vier Tagen beim Sozialleistungsträger anzurufen, um sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen zu lassen (Sachstandsnachfrage). Fertigen Sie über dieses Telefonat eine Notiz an. Diese sollte, neben dem Namen des Gesprächspartners, auch Datum und Uhrzeit enthalten.

💡 Beachten Sie bitte, dass der Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides eingelegt werden muss. Geschieht dies nicht, so wird der Bescheid verbindlich.

Bei der Durchführung des Widerspruchsverfahrens besteht die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei Wegen.

Beim ersten, dem kürzeren Weg, erfolgt keine Akteneinsicht und es wird auf eine ausführliche Widerspruchsbegründung verzichtet. Hier besteht für den Sozialleistungsträger keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Sachverhaltsermittlung. Damit werden ein zügiger Durchlauf des Widerspruchsverfahrens und eine Entscheidung durch das Sozialgericht angestrebt.

Beim zweiten, dem längeren Weg, wird nach Akteneinsicht eine ausführliche Widerspruchsbegründung geschrieben. Dabei hat der Sozialleistungsträger die Möglichkeit, zum Sachverhalt – zum Beispiel durch die Einholung von Gutachten – zu recherchieren. Die Bewertung der eingeholten medizinischen Dokumente erfolgt von beauftragten Ärzten des Sozialleistungsträgers.

Klageverfahren / Untätigkeitsklage

Hat der zuständige Sozialleistungsträger innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht über Ihren Antrag entschieden, besteht für Sie die Möglichkeit beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen. Auch diese ist persönlich beim Sozialgericht abzugeben. Ist Ihnen dies persönlich nicht möglich, kann die Einreichung auch mit Hilfe eines Rechtsvertreters erfolgen. Bei der Einreichung der Untätigkeitsklage sollten Sie eine Kopie Ihres gestellten Antrages, Ihre gefertigte Telefonnotiz und gegebenenfalls den Ihnen zugegangenen Zwischenbescheid des Sozialleistungsträgers vorlegen.

Ist Ihnen drei Monate nach eingelegtem Widerspruch noch keine Entscheidung des Sozialleistungsträgers zugegangen, so können Sie persönlich oder in Vertretung mit Hilfe eines Rechtsvertreters eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen. Bei der Einreichung der Untätigkeitsklage sollten Sie neben den Unterlagen zur Antragsstellung, eine Kopie Ihres eingelegten Widerspruchs, Ihre gefertigte Telefonnotiz zum Widerspruchseingang und gegebenenfalls den Ihnen zugegangenen Zwischenbescheid des Sozialleistungsträgers vorlegen.

Hat Sie der Sozialleistungsträger allerdings darüber informiert, dass er zur Entscheidungsfindung zunächst Gutachten oder ähnliche Unterlagen anfordert, empfiehlt es sich, von einer zeitlich entsprechenden Unterlassungsklage keinen Gebrauch zu machen. In diesen Fällen verlängert sich die drei Monatsfrist entsprechend. Beachten Sie bitte jedoch immer unbedingt die einzuhaltende Frist von drei Monaten.

Berufung und Revision

Die Sozialgerichte fällen ihre Entscheidungen in der Regel anhand von medizinischen Gutachten. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass, neben Versicherten, auch behinderte Menschen gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit haben, einen Antrag auf gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu stellen. Allerdings sind die damit verbundenen Kosten im Rahmen einer Vorauszahlung (gegebenenfalls in Höhe von 1.000 €) an das Sozialgericht zu überweisen und vollständig zu übernehmen. Befürchtet man fehlerhafte Gutachten der Sozialleistungsträger, so empfiehlt sich insbesondere die Prüfung einer derartigen Antragstellung. Diese Kosten werden nicht durch die Prozesskostenhilfe übernommen. Sie können aber über eine Rechtsschutzversicherung (RSV) durchaus abgedeckt werden.

Einstweiliger Rechtsschutz

💡 In dringenden Fällen, in welchen die Gesundheit gefährdet ist, kann zusätzlich zum Antrag an den Sozialleistungsträger, an das Sozialgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (EAO) gestellt werden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts einzureichen. Ist dies persönlich nicht möglich, kann die Einreichung auch mit Hilfe eines Rechtsvertreters, wie z. B. eines Rechtsanwaltes, erfolgen. Wichtig ist, dass Sie die aktuellen Unterlagen dort vorlegen, aus welchen die dringliche Notwendigkeit der benötigten Leistung hervorgeht. Dies können beispielsweise Befund- oder Krankenhausentlassungsberichte sowie Arztbriefe sein.

Finanzierung der Mobilitätshilfe

Wo bekomme ich eine Beratung zur Finanzierung?

Foto: Auf dem Foto liegt ein beschriebenes Blatt Papier und darauf befinden sich ein Stift und ein Taschenrechner.
Bild 4: Beratung zur Finanzierung
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Es empfiehlt sich generell bei Finanzierungswünschen, dass Sie Ihre zuständige Krankenkasse bzw. Pflegekasse zunächst kontaktieren und sich Vorort ausführlich beraten und informieren zu lassen. Bei Unstimmigkeiten mit Ihrem Sozialleistungsträger ist es ratsam, eine Rechtsberatung aufzusuchen.

Kostenübernahme für Mobilitätshilfen – ist ein Eigenanteil zu zahlen?

💡 Im Rahmen der Versorgung mit einer Mobilitätshilfe ist ein Eigenanteil zu zahlen. Die gesetzlich geregelte Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabewertes, höchstens jedoch 10,00 €.

Haben Sie spezielle Wünsche zur Ausstattung der Mobilitätshilfe, die eine Finanzierung der medizinischen Notwendigkeit übersteigen, müssen Sie die dabei entstehenden Mehrkosten selbst tragen.

💡 Wichtig:
Bedenken Sie stets: Auch wenn Sie für eine zusätzliche Ausstattung der Mobilitätshilfe die Mehrkosten selbst tragen, unabhängig von der Höhe, bleibt die Mobilitätshilfe Eigentum des Sozialleistungsträgers.

Hilfsmittelverzeichnis

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat ein Hilfsmittel-verzeichnis erstellt. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, welche nicht verbindlich ist. Somit können die Krankenkassen Hilfsmittel / Mobilitätshilfen finanzieren die nicht im Verzeichnis enthalten sind, jedoch auch verweigern, wenn diese im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind.

Die im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommenen Hilfsmittel wurden in Produktgruppen eingeteilt. In der Produktgruppe 22 werden die Mobilitätshilfen behandelt.

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.de/

Hilfsmittelgrundsätze

Eine Finanzierung der Mobilitätshilfe kann durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgen, wenn sie

1. zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung,
2. zur Sicherung des Erfolgs einer Heilbehandlung,
3. zum Ausgleich der Befriedigung von behinderungsbedingten Grundbedürfnissen des              täglichen Lebens

beiträgt.

Der Anspruch auf eine Mobilitätshilfe umfasst auch gleichzeitig

1. deren notwendige Anpassung bzw. Änderung,
2. deren Instandsetzung,
3. deren Ersatzbeschaffung,
4. die Einweisung und Schulung in ihrem Gebrauch und
5. die Kontrollen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit.

💡 Voraussetzung für die Finanzierung von Mobilitätshilfen ist jedoch, dass diese keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.

So besteht beispielsweise eine Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Krankenkassen mit einem Tandem nicht. Da die Fortbewegung mit einem Tandem einer weiteren Person bedarf, gleicht die gemeinsame Fortbewegung eher einer Personenbeförderung, so die Argumentation der Sozialleistungsträger. Aus Sicht der Krankenkassen wird dem Hilfsmittelcharakter damit nicht Rechnung getragen.

Produktgruppe 22 des Hilfsmittelverzeichnisses

Die Produktgruppe 22 enthält die Regelungen zu den Mobilitätshilfen. Diese werden dort wie folgt beschrieben:

💡 „Mobilitätshilfen sind Hilfsmittel, die Versicherten mit einer Krankheit/einer Behinderung den Positionswechsel selbstständig bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstützungsaufwandes durch eine Hilfs-/Pflegeperson ermöglichen.“

Die Regelungen in der Produktgruppe 22 umfassen:

        1.  Aufstehhilfen,
        2. Lifter,
        3. Rampensysteme,
        4. Umsetz- und Hebehilfen,
        5. Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung,
        6. Zubehör.

Es werden zu den einzelnen Produkten Hinweise zu deren Zweckbestimmung sowie leistungsrechtliche Hinweise gegeben.

Kostenübernahme für Mobilitätshilfen – Mobilitätshilfen-Versorgung

Die gesetzlichen Sozialleistungsträger haben in der Regel Verträge mit Leistungserbringern von Mobilitätshilfen geschlossen. Daher erfolgt die Versorgung mit Mobilitätshilfen in erster Linie
durch einen der vertraglich gebundenen Leistungserbringer.

Der jeweilige Sozialleistungsträger entscheidet über die Art der Versorgung mit Mobilitätshilfen in Form von

        1. dem Kauf,
        2. der Miete,
        3.  eine Versorgungs-Pauschale oder
        4. dem Wiedereinsatz von Mobilitätshilfen

Kostenübernahme für Mobilitätshilfen – Service des Leistungserbringers im Rahmen der Versorgung mit einer Mobilitätshilfe

Die Bewilligung der Kostenübernahme für die Mobilitätshilfe gilt nicht nur für die Mobilitätshilfe selbst, sondern erstreckt sich gleichfalls auf die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen des jeweiligen Leistungserbringers, der in der Regel Vertragspartner des Sozialleistungsträger ist, in Bezug auf Anlieferung, Beratung, gegebenenfalls erforderliche Anpassung und eine ausführliche Einweisung.

💡 Durch den Leistungserbringer sollte gewährleistet werden, dass an allen fünf Werktagen in der Woche eine persönliche oder zumindest eine telefonische Erreichbarkeit von fachkompetenten Mitarbeitern gegeben ist.

Die vom Leistungserbringer bezogene Beratung zur Mobilitätshilfe ist im Bedarfsfall dort zu erbringen, wo die Mobilitätshilfe üblicherweise verwendet wird. Dabei ist diese Leistung zeitnah und für den Versicherten kostenfrei vorzunehmen. Eine geschlechterspezifische Beratung ist auf Wunsch zu ermöglichen.

Was sollte die Beratung des Leistungserbringers umfassen?

Inhalte der Beratung des Leistungserbringers

Bei der Beratung sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

        1. Durchführung einer Versorgung mit Mobilitätshilfen unter Betrachtung einer weiteren bzw. auch einer bereits absehbaren notwendigen Versorgung mit Mobilitätshilfen,
        2.  selbständige Nutzungsmöglichkeit der Mobilitätshilfe durch den Nutzer bei Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
        3.  ausreichende Einweisung des Nutzers in den Gebrauch, die Handhabung sowie gegebenenfalls die Instandhaltung der Mobilitätshilfe,
        4. Erteilung von Auskünften zur Garantie, zum Service sowie zu den Eigentumsverhältnissen der Mobilitätshilfe.

 

Da Anspruch des Versicherten auf eine Beratung und ausführliche Einweisung besteht, ist eine Auslieferung der Mobilitätshilfen per Versandt in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es einer Beratung oder Einweisung nicht bedarf.

💡 Es sollte darauf geachtet werden, dass die Gebrauchsanweisung für die Mobilitätshilfe in deutscher Sprache ausgehändigt wird.

Zusammenfassung
Folgende Schritte müssen bzw. können bei der Antragsstellung zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen berücksichtigt werden:

        1. Information über mögliche Hilfsmittel,
        2. Beratung und gegebenenfalls die Erprobung von Hilfsmitteln,
        3. Ausstellung eines Rezeptes über die zu beantragende Mobilitätshilfe / das Hilfsmittel,
        4. gegebenenfalls die Einholung eines Kostenvoranschlages,
        5. Antragstellung beim zuständigen Sozialleistungsträger,
        6. Zuständigkeitsklärung nach SGB IX (durch Sozialleistungsträger),
        7. Bescheid,
        8. Widerspruch,
        9. Klageverfahren / Untätigkeitsklage,
        10. Berufung und Revision,
        11. Einstweiliger Rechtsschutz

💡 Um sich die Chancen für einen Erfolg auf Kostenübernahme für Mobilitätshilfen zu wahren, achten Sie stets darauf, dass Antrag, Widerspruch und Klage sowohl beim Sozialleistungsträger als auch beim Sozialgericht fristgemäß vorliegen.

 

Weiterführende Links: 

© Mobilfuchs, 04.06.2020, aktualisiert am 04.03.2022



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