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Was ist Mobilität?

Was verstehen wir eigentlich unter Mobilität im Allgemeinen und was bezeichnen wir als physisch-räumlichen Mobilität? Welche Faktoren haben Einfluss auf die physisch – räumliche Mobilität und welche Personen fühlen sich in ihrer Mobilität eingeschränkt?

Dies erfahren Sie hier, wobei wir abschließend darauf eingehen, warum es für eine barrierefreie Mobilität wichtig ist, die Belange sehbehinderter und blinder Menschen zu beachten und sich nicht nur sich nicht nur auf motorische Beeinträchtigungen zu beschränken.

Ganz allgemein bedeutet das Adjektiv „mobil“ so viel wie „beweglich“ bzw. „nicht an einen festen Standort gebunden“. Es wurde erstmals im 18. Jahrhundert in der Militärsprache – aus dem Französischen „mobile“ (= beweglich, marschbereit) stammend – benutzt. Dabei handelt es sich um eine Wortbildung, die auf das lateinische Wort „mobilis“ zurückgeführt werden kann.

Die Bewertung von Prozessen mit Hilfe dieser „Beweglichkeit“ – Mobilität – wurde seither verallgemeinert. Entsprechend groß ist die Vielzahl von Facetten der Mobilität. So stellen für uns heute beispielsweise die Bezeichnungen:

      • geistige Mobilität,
      • räumliche Mobilität,
      • persönliche Mobilität,
      • physische Mobilität,
      • Umzugsmobilität,
      • Wochenendpendlermobilität,
      • Tagespendlermobilität oder
      • Berufliche Mobilität

schon längst keine realitätsfremden Begriffe (Abstrakte) mehr dar.

Im sich eingebürgerten Sprachgebrauch wird unter der Mobilität älterer und behinderter Menschen, deren Möglichkeiten einer individuellen „physisch-räumlichen“ Fortbewegung, verstanden. Diese bezieht sich nicht nur auf die Fortbewegung im öffentlichen Raum, sondern ebenfalls auch auf die Fortbewegungsmöglichkeiten selbst in der Wohnung sowie im unmittelbaren Wohnumfeld.


Was versteht man unter physisch-räumlicher Mobilität?

Unter der physisch-räumlichen Mobilität versteht man die räumliche Fortbewegung von Gütern und Menschen. Sie kann auf die vielfältigste Weise, wie
z. Bsp.: in der Wohnung, auf der Straße, der Schiene, über dem Wasser oder in der Luft stattfinden.

In der Privatsphäre von Menschen mit Handicap bildet die physisch-räumliche Mobilität eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte Lebensqualität, die bei Senioren und Menschen mit Handicap häufig per

      • Fuß und
      • Öffentlichen Personenverkehr

erfolgt.

Zur Unterstützung der physisch-räumlichen Fortbewegung werden je nach Schweregrad der individuellen Beeinträchtigung und Fähigkeiten, Mobilitätshilfen eingesetzt.
Diese können u. a. sein:

      • Gehhilfen / Unterarmstützen,
      • Rollator,
      • Rollstuhl,
      • Blindenlangstock,
      • Blindenführhund,
      • Fahrrad oder
      • Auto.

Persönliche, wie auch äußere Faktoren nehmen einen wesentlichen Einfluss auf die physisch-räumliche Mobilität. Sie entscheiden über deren Umgang und Qualität. Einflussfaktoren auf die physisch-räumliche Mobilität können sein:

persönliche Einflussfaktoren

      • geistige (kognitive) Fähigkeiten,
      • Wahrnehmbarkeit der Umwelt (visuell, akustisch, taktil),
      • Orientierungsfähigkeit,
      • Fähigkeit im Umgang und der Handhabung mit der Mobilitätshilfe

äußere Einflussfaktoren

      • Barrieren (z. B. baulich, kommunikativ),
      • Bereitstellung von Mobilitätshilfen (z. Bsp. durch Krankenkassen),
      • finanzielle Ausstattung,
      • soziale, berufliche und gesellschaftliche Integration


Wer ist in seiner physisch-räumlichen Fortbewegung eingeschränkt?

Zu den Personen, die in ihrer physisch-räumlichen Fortbewegung eingeschränkt sind, werden nicht nur Senioren oder Menschen mit Handicap gezählt. Die Palette der Personengruppen reicht durch die gesamte Gesellschaft. Zu ihnen gehören u. a.:

      • Rollstuhlnutzer,
      • Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen,
      • Personen mit Gehproblemen,
      • Personen mit Kinderwagen,
      • Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck,
      • Senioren,
      • Schwangere,
      • sehbehinderte und blinde Menschen,
      • hörbehinderte und gehörlose Personen,
      • Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, d.h. mit Schwierigkeiten beim Verständnis geschriebener und gesprochener Sprache,
      • ausländische Mitbürger,
      • Personen mit psychischen und geistigen Behinderungen,
      • Kleinwüchsige Menschen,
      • Kinder.


Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Fortbewegung eingeschränkt?

Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Fortbewegung dürfen nicht nur auf motorische Behinderungen (Gehbehinderung, Rollstuhlnutzer) beschränkt werden. Für eine eigenständige Mobilität ist die räumliche Orientierung – übrigens u. a. auch für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlnutzer – unabdingbare Voraussetzung. Diese kann jedoch durch den Verlust des Sehvermögens nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Somit können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres (ohne Hilfen, wie Blindenlangstock, Blindenführhund, akustische Informationen) selbständig fortbewegen und sind daher in ihrer Mobilität wesentlich eingeschränkt und behindert. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Erleichterung der Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.

Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbehinderung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen. Nach dem Gesetz bekommen hochgradig sehbehinderte Personen im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.) eingetragen. Hier wird also die hochgradige Sehbehinderung vom Gesetzgeber klar einer Gehbehinderung (und somit einer Mobilitätsbehinderung) gleichgesetzt. Bei blinden Personen wird das Merkzeichen G durch H (hilflos) ersetzt, wodurch der Gesetzgeber die Bedeutung der Blindheit als Behinderung der Mobilität sogar noch einmal erhöht hat.

Zusammenfassung

Abschließend kann also festgestellt werden:

„Die Bezeichnung „mobilitätseingeschränkte bzw. mobilitätsbehinderte Personen“ schließt die große Gruppe der seh- und hörgeschädigten Personen ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als fachgesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in Technischen Regelwerken, die die Berücksichtigung von Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen beinhalten, damit auch die Berücksichtigung von Belangen sensorisch geschädigter Menschen vorgeben.“

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