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Wie wird sich die Einführung der DIN EN 17210 auf die nationale Normenreihe DIN 18040 auswirken?

Die Frage: „Wie wird sich die Einführung der DIN EN 17210 auf die nationale Normenreihe DIN 18040 auswirken?“, beschäftigt viele Fachleute und Experten der Behindertenselbsthilfe bereits schon längere Zeit  In einem Artikel gibt Herr Guido Hoff ausführliche Antworten, wobei er wichtige Hintergrundinformationen vermittelt. Daher möchten wir nachstehend seinen Artikel im Zitat wiedergeben. Für die anschauliche Darstellung möchten wir Herrn Gido Hoff danken.

Der Autor ist Senior Projekt Manager im DIN-Verbraucherrat und betreut dort den Bereich „Bauen und Wohnen“, zu dem auch das Thema „barrierefreies Bauen“ gehört. Als ein Vertreter des DIN-Verbraucherrats arbeitet der Autor in dem zuständigen NABau-Arbeitsausschuss „Barrierefreies Bauen“ mit.

Der DIN-Verbraucherrat vertritt die Interessen der Endverbraucher in der nationalen, europäischen und internationalen Normung. Er berät und unterstützt dabei die Lenkungs- und Arbeitsgremien von DIN. Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) fördert den DIN-Verbraucherrat auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Barrierefreies Bauen nach Norm in Deutschland
Was ändert sich durch die bevorstehende Veröffentlichung von
DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“?

Ausgehend von den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen hat sich in Deutschland der Begriff „Barrierefreiheit“ in Architektur und Städtebau etabliert, während sich im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch der Term „Accessibility“ (Zugänglichkeit) durchgesetzt hat. Dies spiegelt sich auch im Originaltitel der englischen Referenzfassung wider: EN 17210 „Accessibility and usability of the built environment – Functional requirements“. In Deutschland hat der Begriff „Barrierefreiheit“ schon seit geraumer Zeit Eingang auch in diesbezügliche Rechtsnormen gefunden. So wird im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) § 4 Barrierefreiheit definiert.1„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informations-verarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“Der Geltungsbereich dieser Definition ist weit, indem er sich auf materielle und immaterielle Bereiche (Güter und Dienstleistungen) erstreckt, während das Schutzziel, die Nutzbarkeit der (gebauten) Umgebung auf Menschen mit Behinderungen und ihren individuellen motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Fähigkeiten fokussiert. Dies beinhaltet auch die soziale Dimension der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Dieser Ansatz wird auch in der Normung verfolgt.

Im Kontext der gebauten Umwelt wurde in Deutschland bislang die Barrierefreiheit von Wohnungen, öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Verkehrs- und Freiflächen nach den Normen der Reihe DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ geplant und umgesetzt. Diese besteht aus:
– Teil 1: „Öffentlich zugängliche Gebäude“ (Ausgabe Oktober 2010)
– Teil 2: „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011)
– Teil 3. „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ (Ausgabe Dezember
2014)

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