Eingabehilfen öffnen

Taktile Elemente eines bodengebundenen Blindenleitsystems

Taktile Elemente werden gezielt zu bodengebundenen Blindenleitsystemen verknüpft. Bei deren Anordnung erfolgt die Wahl der Blindenleitsystemelemente nicht nach den Gesichtspunkten des Designs, sondern nach der dem Element zu geordneten Funktion und der damit verbundenen Information, die an der jeweiligen Stelle an die Nutzer des Blindenleitsystems vermittelt werden muss.

Das Bild 1 zeigt einige Blindenleitsystemelemente wie beispielsweise Leitstreifen, Auffindestreifen zu seitlich gelegenen Zielen und ein Aufmerksamkeitsfeld.
 Bild 1: Blindenleitsystemelemente                   © Mobilfuchs                                                                                                  

Was sind taktile Elemente eines bodengebundenen Blindenleitsystems?

Die bodengebundenen Blindenleitsystemelemente, gelegentlich auch als „Anwendungstypen“ bezeichnet, sind definierte Flächen, die sich aus mehreren standardisierten gleichfarbigen Bodenindikatoren mit gleichen Oberflächenprofilen (Rippen oder Noppen) zusammensetzen.

Welche Bedeutung und Funktion haben taktile Elemente von bodengebundenen Blindenleitsystemen?

Die rechteckige Form der Bodenindikatoren mit ihrer Kantenlänge, in der Regel von 30 cm x 30 cm, bietet eine optimale Voraussetzung für deren stets vorzunehmende rechtwinklige Anordnung von Bodenindikatoren und Blindenleitsystemelementen.

Für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer muss die Funktion bzw. die Information der eingesetzten Blindenleitsystemelemente durch dessen

        1. Verlegeort,
        2.  Größe,
        3. Verlegeausrichtung,
        4. Oberflächenprofile,
        5.  Eindeutige Kombination mit weiteren Blindenleitsystemelementen mit den für sie typischen Oberflächenprofilen

unverwechselbar und zuverlässig mit Füßen und Blindenlangstock ablesbar sein.

Das Bild 2 zeigt eine Anhäufung von verlegten Bodenindikatoren mit Rippen und Noppenprofilen. Die Blindenleitsystemelement-Gestaltung und Verlegung weicht von den normativen Vorgaben ab.
Bild 2: Busbahnhof Eisenach                  © S. Weiß

Da allein Bodenindikatoren für eine sichere taktile Abgrenzung der Gehflächen von Fahrbahnen nicht ausreichen, ist es nicht zulässig Bordsteinkanten durch Bodenindikatoren bzw. Blindenleitsystemelemente zu ersetzen. Damit bildet der Einsatz von Sperrfeldern an getrennten Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe eine Ausnahme und wird auf diesen Einsatzzweck beschränkt.

Blindenleitsystemelemente dürfen generell nur außerhalb von Gefahrenbereichen angeordnet werden, daher vermitteln sie eine gewisse Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es nicht zulässig Blindenleitsystemelemente auf Radwegen, Schienentrassen oder auf Fahrbahnen zu verlegen.

Bestandteile eines Blindenleitsystems:

Zu den Blindenleitsystemelementen, die Bestandteil eines Blindenleitsystems sein können, gehören:

        1.  Abzweigefeld,
        2.  Aufmerksamkeitsfeld / Aufmerksamkeitsstreifen,
        3.  Auffindestreifen für Querungen,
        4.  Auffindestreifen für allgemeine Ziele,
        5.  Einstiegsfeld,
        6.  Leitstreifen,
        7.  Richtungsfeld und
        8.  Sperrfeld.

💡 Einer besonderen Bedeutung kommen den Begleitstreifen bzw. Begleitflächen zu. Sie selbst gehören nicht zu den Bodenindikatoren und verfügen über keine Oberflächenstruktur aus Rippen oder Noppen, sondern aus fugenarmen und planen Bodenbelägen. Sie ermöglichen jedoch erst in vielen Fällen die visuelle und taktile Wahrnehmbarkeit von Blindenleitsystemen und ihrer Elemente. Daher ist stets zu prüfen, ob zur Sicherstellung einer ausreichenden visuellen sowie taktilen Wahrnehmung, die Blindenleitsystemelemente von Begleitstreifen oder Begleitflächen eingefasst werden müssen.

Gibt es ein Maß für die Tiefe der taktilen Elemente eines Blindenleitsystems?

Blindenleitsystemelemente müssen über eine Mindesttiefe von 60 cm, vorzugsweise jedoch 90 cm verfügen.

Dieses Maß wurde nicht willkürlich festgelegt, sondern steht in Abhängigkeit zur Schrittlänge eines Menschen. Nach DIN 18065 beträgt die durchschnittliche Schrittlänge eines Menschen 59 cm bis 65 cm. Die Schrittlänge wird von den verschiedensten Einflussfaktoren bestimmt. Zu den wesentlichsten gehören:

        1. die Steigung und Neigung des Gehweges,
        2. das Alter,
        3. die Körpergröße und
        4. die Gehgeschwindigkeit.

Das geforderte Mindestmaß von 60 cm für die Tiefe der Blindenleitsystemelemente befindet sich somit im unteren Bereich für deren notwendige taktile Wahrnehmbarkeit, was nicht in allen Fällen ausreichend sein dürfte.

💡 Aus Gründen der Verkehrssicherheit – für alle Verkehrsteilnehmer! – muss gewährleistet werden, dass der taktile Informationsgehalt, wie z. B. zur Gehrichtung und die zu nutzenden Querungsstellen, der Blindenleitsystemelemente vom blinden Nutzer über die Füße und den Blindenlangstock auch wahrgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang sollten Blindenleitsystemelemente vorzugsweise über eine Tiefe von 90 cm verfügen. Nur so kann davon verlässlich ausgegangen werden, dass der blinde Fußgänger zwangsweise auf das Blindenleitsystemelement treten muss und es nicht unbeabsichtigt verfehlt.

Es ist in der Praxis jedoch häufig zu beobachten, dass die Maße zur Herstellung von taktilen Kontrasten nicht eingehalten bzw. unterschritten werden, was nicht selten zum unbeabsichtigten Überlaufen der Blindenleitsystemelemente führt.

Blindenleitsystemelemente 

Nachfolgend finden Sie hier die einzelnen Elemente eines Blindenleitsystems aufgeführt.  

Aufmerksamkeitsfeld / Aufmerksamkeitsstreifen 

Bei einem Aufmerksamkeitsfeld bzw. einem Aufmerksamkeitsstreifen handelt es sich jeweils um ein aus Bodenindikatoren mit diagonal angeordnetem Noppenprofil abgegrenzten Bereich, der von blinden und sehbehinderten Menschen eine erhöhte Achtsamkeit fordert und auf

        1. Gefahren,
        2. das Ende einer Gehfläche,
        3. auf Höhenniveauwechsel und
        4. Hindernisse

hinweist.

Aufmerksamkeitsfelder warnen blinde und sehbehinderte Menschen nicht nur rechtzeitig vor Hindernissen, sondern können die Betroffenen – bei einer angemessenen Gestaltung – auch am Hindernis vorbeiführen (vgl. Bild 3).

Das Bild 3 zeigt eine Engstelle, die ein nahes Vorbeiführen des Leitstreifens am Hindernis erfordert. Auf der Seite des Hindernisses wurden am Leitstreifen vor und hinter dem Hindernis Aufmerksamkeitsfelder angeordnet.
Bild 3: Kennzeichnung von Hindernissen, dessen Abstand zum Leitstreifen zwangsweise weniger als 60 cm beträgt                                                                                                © Mobilfuchs

💡 Aufmerksamkeitsfelder und Aufmerksamkeitsstreifen müssen über eine Mindesttiefe von 60 cm, sollten jedoch vorzugsweise über eine Tiefe von 90 cm, verfügen. Ihre Breite muss

        1. mindestens 60 cm betragen und
        2. sind jedoch in der Breite des jeweiligen Hindernisses,
        3. der Gesamtbreite von Niveauwechseln, wie Treppen oder steilen Rampen bei > 6 % Längsneigung sowie
        4. der Breite des Endes der Gehfläche, wie am Bahnsteigende,

anzuordnen.

Ragen Hindernisse mehr als 20 cm, ohne eine Absicherung, in Gehbereiche hinein, so ist eine Kennzeichnung mit Aufmerksamkeitsfeldern zu empfehlen. 

Besteht nicht die Möglichkeit an Gefahrenstellen Leitstreifen in einem Mindestabstand von 60 cm zu verlegen, muss dies mit Aufmerksamkeitsfeldern gekennzeichnet werden.

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) muss die Mindesttiefe von 60 cm für Aufmerksamkeitsfelder oder Aufmerksamkeitsstreifen nicht immer eingehalten werden. Eine Unterschreitung sollte stets der gegebenen räumlichen Situation Rechnung tragen und entsprechen angepasst werden.

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) können, neben Noppenstrukturen für Aufmerksamkeitsfelder oder Aufmerksamkeitsstreifen, auch andere visuell und taktil kontrastierende Materialien gewählt werden. So eignet sich beispielsweise ein Materialwechsel von Parkett zu textilen Belägen zur Anzeige von Hindernissen im Gehbereich oder von Treppenanlagen.

💡 Hinweis:
Werden in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen für die Gestaltung von Aufmerksamkeitsfeldern oder Aufmerksamkeitsstreifen alternativ zu Noppenstrukturen andere Materialien oder Strukturen gewählt, müssen blinde und sehbehinderte Besucher darüber informiert werden. Ein Materialwechsel kann zwar taktil wahrgenommen werden, jedoch ist dieser nicht selbsterklärend und vermittelt ohne vorhandene Kenntnisse keine Handlungsinformation (vgl. Grundprinzipien der Orientierung auf der Webseite „Bodengebundene Blindenleitsysteme aus taktilen Bodenindikatoren“).

Kommen in Kultureinrichtungen, wie beispielsweise Ausstellungen oder Museen, Blindenleitsysteme zum Einsatz, kann unter Umständen ein Hinweis auf seitlich gelegene Ziele (wie taktile Informationselemente oder Exponate) mit Aufmerksamkeitsfeldern an Stelle von Auffindestreifen ausreichend sein. Diese Kennzeichnungsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Abstand zwischen den seitlich gelegenen Ziel und den vorbei geführten Leitstreifen unter einem Meter liegt.1DIN 32984:2020-12, Absatz 6.3.5

Auffindestreifen

Auffindestreifen sollen insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen helfen, seitlich von der Hauptgehrichtung gelegene Ziele, aufzufinden. Dabei wird zwischen den Auffindestreifen für „allgemeine Ziele“ und „für Überquerungsstellen“ unterschieden.

Da diese zwei Arten der Auffindestreifen jeweils über eine spezielle taktile Oberflächenstruktur verfügen, ist die Möglichkeit einer differenzierten Informationsvermittlung für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer möglich. Um Irritationen und Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es wichtig, dass für die jeweilige Informationsvermittlung stets der richtige Auffindestreifen gewählt wird.

Auffindestreifen für allgemeine Ziele im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Bei einem Auffindestreifen für allgemeine Ziele handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren, mit in Hauptgehrichtung verlaufenden Rippenprofil, abgegrenzten Bereich, der blinde und sehbehinderte Menschen auf allgemeine Ziele hinweist und sie zu diesen hinführen soll (vgl. Bild 4).

Das Bild 4 zeigt einen quer über den Gehweg verlaufenden Auffindestreifen mit Rippenprofil zum Anzeigen allgemeiner Ziele.
Bild 4: Quer über den Gehweg verlaufender Auffindestreifen mit Rippenprofil zum Anzeigen allgemeiner Ziele                                                                                          © Mobilfuchs

Auffindestreifen für allgemeine Ziele kommen im öffentlichen Verkehrsraum zur Anzeige von

        1. Informationseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Personen,
        2. Treppen, Rolltreppen und Fahrsteige,
        3. Haltestellen von Straßenbahnen und Bussen,
        4. Zugänge von Tunnelanlagen, Brücken und Unterführungen,
        5. Gebäudeeingängen,
        6. Aufzüge und im Gehwegbereich liegende Ziele – Beginn und Ende eines Blindenleitsystems

zum Einsatz.

💡 Der Auffindestreifen für allgemeine Ziele ist über die gesamte Breite der nutzbaren Gehfläche zu verlegen und im Bedarfsfall bis zum Ziel weiter zu führen.

Bei an der inneren Leitlinie aufzusuchenden Zielen muss der Auffindestreifen sich auf Gehwegen im Abstand von 50 cm von der äußeren Leitlinie (Bordsteinkante) bis unmittelbar zur inneren Leitlinie (Fahrbahn abgewandten Gehwegseite bzw. zum Ziel) erstrecken.

Die Tiefe des Auffindestreifens für allgemeine Ziele soll vorzugsweise 90 cm, jedoch mindestens 60 cm betragen.

Die Anzeige von Stellen zur Querung von Fahrzeugtrassen mit einem Auffindestreifen für allgemeine Ziele ist nicht zulässig.

Befinden sich die seitlich gelegenen Ziele in einer zu großen Entfernung von der Hauptgehrichtung, wie beispielsweise auf Plätzen, so ist an die Auffindestreifen „für allgemeine Ziele“ ein Blindenleitsystem bzw. zumindest ein Leitstreifen anzufügen, der bis zum Ziel führt.

Auffindestreifen für allgemeine Ziele in Gebäuden

In öffentlich zugänglichen Gebäuden können Auffindestreifen für allgemeine Ziele auf beispielsweise

        1. Treppenanlagen,
        2. Aufzüge,
        3. seitlich gelegene Gänge,
        4. Büroräume,
        5. Seminarräume,
        6. Speiseräume,
        7. Sanitärbereiche sowie auf
        8. Freizeitbereiche wie Fitnessräume oder Schwimmbäder

hinweisen.

Entsprechend der DIN 32984 sind in Ausstellungen, Museen, Konzerthallen und Theatern blinde und sehbehinderte Menschen mit einem Auffindestreifen „für allgemeine Ziele“ auf Behindertentoiletten und taktile Orientierungspläne hinzuweisen.

Mit Auffindestreifen für allgemeine Ziele können beispielsweise in Wohnanlagen

        1. Abfallplätze,
        2. Treppenanlagen,
        3. Aufzüge oder
        4. Gemeinschaftsräume

angezeigt werden.

Dabei sind die Auffindestreifen so anzuordnen, dass sie blinde und sehbehinderte Menschen zum jeweiligen Türschild bzw. zur Klinke manuell zu öffnenden Türen führen. Bei Türen die mit einem Taster zu öffnen sind, muss die Führung zum Taster erfolgen. Auffindestreifen zu Aufzügen leiten stets zu dessen Anforderungstaster.

💡 In Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) muss die Mindesttiefe von 60 cm für Auffindestreifen für allgemeine Ziele nicht immer in allen Situationen eingehalten werden. In übersichtlich strukturierten Foyers oder ruhigen Gängen reichen gegebenenfalls schon 4 bis 5 Rippen oder schmalere Streifen zum Auffinden des gewünschten Zieles aus. Hier sind die räumlichen Gegebenheiten für eine angepasste Gestaltung entscheidend.

In Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) können neben Rippenstrukturen für Auffindestreifen auch andere sich eignende ausreichend visuell und taktil kontrastierende Materialien gewählt werden. So eignet sich beispielsweise ein Materialwechsel von Parkett zu textilen Belägen zur Anzeige von seitlich gelegenen Zielen.

💡 Hinweis:
Werden in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen für die Gestaltung von Auffindestreifen für  allgemeine Ziele alternativ zu Rippenstrukturen andere Materialien oder Strukturen gewählt, müssen blinde und sehbehinderte Besucher darüber informiert werden. Ein Materialwechsel kann zwar taktil wahrgenommen werden, jedoch ist dieser nicht selbsterklärend und vermittelt ohne vorhandene Kenntnisse keine Handlungsinformation (vgl. Grundprinzipien der Orientierung auf der Webseite „Bodengebundene Blindenleitsysteme aus taktilen Bodenindikatoren“).

Auffindestreifen für Querungsstellen

Bei einem Auffindestreifen für Querungsstellen handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren, mit diagonal angeordnetem Noppenprofil, abgegrenzten Bereich, der blinde und sehbehinderte Menschen auf seitlich der Gehfläche (in Hauptgehrichtung) gelegene Fahrbahnquerungsstellen hinweist und sie zu diesen hinführt.

Die Tiefe des Auffindestreifens für Querungsstellen soll vorzugsweise 90 cm, muss jedoch mindestens 60 cm betragen.

Auffindestreifen für Querungsstellen kommen in der Regel in Verbindung mit einem Richtungsfeld zum Einsatz.

Mit Auffindestreifen für Querungsstellen können gesicherte und ungesicherte Querungsstellen angezeigt werden.

💡 WICHTIG: Ein Auffindestreifen zur Anzeige einer gesicherten Querungsstelle muss sich von einen Auffindestreifen zur Anzeige einer ungesicherten Querungsstelle, wie nachstehend beschrieben, deutlich unterscheiden.

Hat ein Auffindestreifen für Querungsstellen eine gesicherte Querungsstelle (Fußgängerfurt, Fußgängerüberweg) anzuzeigen, soll dieser über die gesamte Gehwegbreite – zwischen innerer Leitlinie und der fahrbahnabgewandten Seite des Richtungsfeldes – angeordnet werden (vgl. Bild 5).

An Fußgängerüberwegen ist der Auffindestreifen mittig auf das Richtungsfeld zuführen.

Das Bild 5 zeigt einen quer über den Gehweg verlaufenden Auffindestreifen zur Kennzeichnung von sicheren Querungsstellen.
Bild 5: Auffindestreifen zur Kennzeichnung von sicheren Querungsstellen                          © Mobilfuchs

Ist der Auffindestreifen für Querungsstellen zur Anzeige einer sicheren Querung in ein Blindenleitsystem einzubinden, so ist der Blindenleitstreifen an der jeweiligen Stelle in der Tiefe des Auffindestreifens zu unterbrechen (vgl. Bild  6).

Das Bild 6 zeigt einen Leitstreifen, der im Bereich des Auffindestreifens von Querungsstellen unterbrochen ist.
Bild 6: Eingebundener Auffindestreifen zur Anzeige seitlich der Hauptgehrichtung gelegener Querungsstellen in ein Blindenleitsystem                                                                        © Mobilfuchs

Hat ein Auffindestreifen für Querungsstellen eine ungesicherte Querungsstelle anzuzeigen, ist dieser als gekürzter Auffindestreifen anzuordnen (vgl. Bild 7). Sein Verlauf beginnt an der inneren Leitlinie und muss im Abstand von mindestens 60 cm, vorzugsweise jedoch 90 cm, vor dem Richtungsfeld enden.

Das Bild 7 zeigt einen verkürzten Auffindestreifen für Querungsstellen, der im Abstand von 90 cm vor dem Richtungsfeld endet.
Bild 7: Anzeige einer ungesicherten Querungsstelle seitlich der Hauptgehrichtung            © Mobilfuchs

Ist eine ungesicherte Querungsstelle auf einem schmalen Gehweg zu kennzeichnen, bei welchem der Mindestabstand von 60 cm zwischen Auffindestreifen und Richtungsfeld nicht möglich ist, sollte an der inneren Leitlinie ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Tiefe von 90 cm (in Gehrichtung) und einer Breite von 30 cm angeordnet werden. In diesen Fällen kann alternativ auch auf den Auffindestreifen für Querungsstellen verzichtet werden.

Ist eine ungesicherte Querungsstelle in das Blindenleitsystem einzubinden, so erfolgt deren Kennzeichnung durch ein im Leitstreifen exzentrisch zur Seite der Querungsstelle ausgerichtetes Abzweigefeld bzw. einen verkürzten Auffindestreifen für Querungsstellen (vgl. Bild 8).

Es muss ein Abstand von mindestens 60 bis vorzugsweise 90 cm zwischen Abzweigefeld bzw. einen verkürzten Auffindestreifen und dem Richtungsfeld eingehalten werden.

Das Bild 8 zeigt einen in das Leitsystem eingebundenen verkürzten Auffindestreifen für Querungsstellen, der im Abstand von 90 cm vor dem Richtungsfeld endet.
Bild 8: Einbindung eines verkürzten Auffindestreifens zur Anzeige von ungesicherten Querungsstellen in das Leitsystem                                                                                © Mobilfuchs

Einstiegsfeld 

Bei einem Einstiegsfeld handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren mit parallel zur Bordsteinkante verlaufenden Rippenprofil abgegrenzten Bereich, der blinden und sehbehinderten Menschen die Einstiegsposition in die Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs anzeigt. 

Bei Haltestellen am Gehwegrand verfügt das quadratisch gestaltete Einstiegsfeld parallel zur Bordsteinkante (Breite) über eine Kantenlänge von 120 cm und eine Tiefe von 90 cm. Es ist bei Haltestellen am Gehwegrand und auf Haltestellenmittelinseln im Abstand von 30 cm zur Bordsteinkante und zum Haltestellenmast im Abstand von mindestens 60 cm anzuordnen (vgl. Bild 9).

Das Bild 9 zeigt ein Einstiegsfeld bei Bushaltestellen im Abstand von 30 cm von der Bordsteinkante.
Bild 9: Anordnung eines Einstiegsfeldes bei Bushaltestellen an der Bordsteinkante             © Mobilfuchs

Da Doppel- oder auch Mehrfachhaltestellen von Bussen am Gehwegrand sowie auch Straßenbahnhaltestellen mit einem Leitstreifen parallel zum Haltestellenbord zu kennzeichnen sind, mündet der Leitstreifen dort mittig in das Einstiegsfeld (Anordnungsabstand des Einstiegsfeldes von 30 cm zum Bord, Mindestabstand des Leitstreifens von 60 cm zum Bord).

Mit dem Einstiegsfeld wird, insbesondere an Bushaltestellen am Gehwegrand, in der Regel die Einstiegsposition an der ersten Fahrzeugeinstiegstür angezeigt.

Zur Kennzeichnung der Einstiegsposition an Haltestellen am Gehwegrand kann auf ein Einstiegsfeld verzichtet werden:

      1. bei Gehwegbreiten unter 2 m
      2. bei Haltestellen, bei denen mit einen geringen Fahrgastaufkommen zu rechnen ist,
      3. bei einem parallel zur Bordsteinkante vorhandenen Leitstreifen.

An Haltestellen auf einer gesonderten Mittelinsel ist das Einstiegsfeld in den (in Längsrichtung der Mittelinsel verlaufenden) Leitstreifen einzufügen. Dabei erfolgt die Anordnung des Einstiegsfeldes exzentrisch in Richtung der fahrbahnabgewandten Leitstreifenseite. Die Kantenlänge von Einstiegsfeldern auf gesonderten Mittelinseln beträgt 90 cm x 90 cm.

Sollen auf Bahnsteigen des Schienenverkehrs mit Bahnsteighöhen von > 35 cm Einstiegsfelder angeordnet werden, sind diese in den parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen, exzentrisch in Richtung der gleisabgewandten Seite, einzufügen. Die Kantenlänge von Einstiegsfeldern auf Bahnsteigen beträgt 90 cm x 90 cm.

Auf Bahnsteigen des Schienenpersonennahverkehrs muss das Einstiegsfeld nicht generell vor der ersten Fahrzeugeinstiegtür vorgesehen werden. So ist es möglich die Einstiegsfelder so zu positionieren, dass die Kennzeichnung der Einstiegsbereiche bei unterschiedlichen Fahrzeuglängen möglich wird.

Richtungsfelder 

Bei einem Richtungsfeld handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren mit in Gehrichtung des Fußgängers verlaufenden Rippenprofils abgegrenzten Bereich, der blinden und sehbehinderten Menschen die Gehrichtung über Fahrbahnen oder Gleiskörper anzeigt.

Richtungsfelder sind stets unmittelbar gehwegseitig an der Bordsteinkante anzuordnen (vgl. Bild 10).

Das Bild 10 zeigt ein Richtungsfeld am seitlichen Gehwegrand mit Rippenprofil quer zur Fahrbahn verlaufend.
Bild 10: Richtungsfeld am seitlichen Gehwegrand mit Rippenprofil quer zur Fahrbahn verlaufend.  © Mobilfuchs

An gesicherten Überquerungsstellen muss das Richtungsfeld über eine Mindestbreite von 60 cm, vorzugsweise jedoch 90 cm, verfügen (entsprechend der Tiefe des sich anschließenden Auffindestreifens für Querungsstellen, vgl. Bild 11).

Das Bild 11 zeigt ein Richtungsfeld, an das sich ein Auffindestreifen unmittelbar anschließt, der quer über den Gehweg verläuft.
Bild 11: Richtungsfeld in der Breite eines Auffindestreifens                                                      © Mobilfuchs

An Fußgängerüberwegen bzw. Fußgängerfurten von Hauptverkehrsstraßen, mit einheitlicher 3 cm Bordhöhe, wird das Richtungsfeld im Regelfall in gesamter Querungsbreite angeordnet.

Das Richtungsfeld muss eine Tiefe (in Gehrichtung zur Bordsteinkante) von mindestens 60 cm aufweisen. Seine Breite muss mindestens 60 cm betragen. Für eine sichere und leichtere Auffindbarkeit, sollte es sich jedoch über die gesamte Breite der Querungsstelle erstrecken.

Damit blinde Verkehrsteilnehmer vom Richtungsfeld ihre Gehrichtung mit dem Blindenlangstock verlässlich „ablesen“ können, ist zwingend eine exakte Verlegung des Rippenprofils in der vorzunehmenden Gehrichtung unerlässlich. Dies gilt insbesondere, wenn keine rechtwinklige Querung erfolgt (vgl. Bild 12).

Das Bild 12 zeigt zwei Richtungsfelder, die sich am Fahrbahnrand nicht direkt gegenüber liegen.
Bild 12: Verlauf des Rippenprofils eines Richtungsfeldes bei nicht rechtwinkliger Fahrbahnquerung                     © Mobilfuchs

Anforderungen an die Richtungsfelder:
An Querungsstellen mit Richtungsfeld, bei denen keine rechtwinklige Überquerung möglich ist, sind folgende Anforderungen an die Richtungsfelder zu stellen:

        1. die Richtungsfelder sind unmittelbar an der Bordsteinkante anzuordnen,
        2. an gemeinsamen Überquerungsstellen mit einheitlicher 3 cm Bordhöhe soll die Breite des Richtungsfeldes der Breite der Querungsstelle entsprechen,
        3. die Rippenstruktur der Richtungsfelder zeigt exakt die Querungsrichtung an, die Tiefe der Richtungsfelder beträgt an ihrer schmalsten Stelle 60 cm.

Damit Richtungsfelder, die verschiedene Gehrichtungen anzeigen, erkennbar sind, dürfen sie nicht unmittelbar nebeneinander liegen und ineinander übergehen. Ihr Abstand zueinander sollte 90 cm betragen.

Sperrfelder 

Sperrfelder bestehen, ebenso wie alle anderen bodengebundenen Blindenleitsystemelemente im öffentlichen Verkehrsraum, aus Bodenindikatoren. Sie nehmen eine wichtige Rolle unter den Blindenleitsystemelementen ein (vgl. Bild 13).

Das Bild 13 zeigt ein Sperrfeld mit Rippenverlauf parallel zur Bordsteinkannte.
Bild 13: Sperrfeld zur Kennzeichnung der Bordsteinhöhen von < 3 cm                                          © Mobilfuchs

Sperrfelder dienen zur Kennzeichnung und zur Absicherung von niveaugleichen Übergängen (Nullabsenkungen) vom Gehweg auf die Fahrbahn an getrennten Querungsstellen mit differenzierter Bordhöhe. Da Bodenindikatoren die Bordsteinkante nicht ersetzen dürfen, bildet hier der Einsatz von Bodenindikatoren in Form eines Sperrfeldes die einzige Ausnahme. Somit nehmen die Sperrfelder mit ihrer Warnfunktion unter den Blindenleitsystemelementen eine Sonderstellung ein.
Alle wichtigen Informationen zu dessen a) Funktion b) Einsatz und Anordnung c) Gestaltungsanforderungen (visueller und taktiler Kontrast) sowie zu den d) normativen Vorgaben
finden Sie ausführlich beschrieben auf unserer Webseite „Das Warnzeichen Sperrfeld“

Abzweigefelder 

Bei einem Abzweigefeld handelt es sich um ein, aus Bodenindikatoren mit einem diagonal angeordneten Noppenprofil abgegrenzten quadratischen Bereich, der blinde und sehbehinderte Menschen auf eine Richtungsänderung wie Abknickungen und Verzweigungen im Blindenleitsystem hinweist.

Die Oberflächenstruktur der Abzweigefelder soll sich taktil deutlich von einer Rippenstruktur unterscheiden. Dies kann neben einem diagonal angeordneten Noppenprofil beispielsweise weiterhin mit einem anderen, gleich gut taktil wahrnehmbaren, Material für die Bodenindikatoren der Abzweigefelder erreicht werden. Zusätzlich ist auch die Verwendung von Materialien, die beim Überstreichen mit dem Blindenlangstock, ein anderes Klangbild erzeugen, denkbar.

Als positives Beispiel für die Gestaltung von Abzweigefeldern mit akustischem Klangbild, ist die Verwendung von hohl gelagertem Tränenblech zu nennen.

💡 Abzweigefelder werden üblicherweise in Verbindung mit Auffindestreifen oder Leitstreifen eingesetzt.

Die Abzweigefelder sollen über eine standardisierte Kantenlänge von 90 cm x 90 cm verfügen. Bei beengten räumlichen Verhältnissen ist ausnahmsweise eine Kantenlänge von 60 cm x 60 cm möglich. Eine vollständige Ausbildung der Abzweigefelder muss stets gegeben sein.

Im Blindenleitsystem bestehende Verzweigungen und Abknickungen von > 45° müssen mit einem Abzweigefeld gekennzeichnet werden.

Beträgt eine Richtungsänderung (Abknickung) im Leitstreifen weniger als 45°, kann auf die Anordnung eines Abzweigefeldes verzichtet werden. Jedoch müssen die an der Stelle der Richtungsänderung zusammentreffenden Leitstreifen auf Gehrung geschnitten werden. Liegt der Wert für die Abknickung im Leitsystem zwischen ≥ 45° und 90°, ist zur Kennzeichnung der Richtungsänderung ein Abzweigefeld vorzusehen.

Aus dem Blindenleitsystem einseitig erfolgende Abzweigungen bzw. Abknickungen im Blindenleitsystem sollen vorzugsweise stets rechtwinklig erfolgen. In diesen Fällen ist das Abzweigefeld so achsenversetzt (exzentrisch) anzuordnen, dass es die Richtungsänderung anzeigt (vgl. Bild 14).

Das Bild 14 zeigt eine rechtwinklige Richtungsänderung als ein mögliches Beispiele für eine Anordnungsform der Abzweigefelder.
Bild 14: Rechtwinklige Richtungsänderung als eine Anordnungsmöglichkeit von Abzweigefeldern im Blindenleitsystem                                                       © Mobilfuchs

Sind mit einem Abzweigefeld zwei oder mehrere Richtungsänderungen im Blindenleitsystem anzuzeigen, mündet der eintreffende Leitstreifen mittig in das Abzweigefeld.

Zwischen Abzweigefeldern soll ein Mindestabstand von 90 cm eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Mindestabstand zwischen Abzweigefeldern bis zur teilweisen Verschmelzung unterschritten werden.

Ausnahmefälle bestehen:

      1. wenn vom Blindenleitsystem Leitstreifen in entgegengesetzte Richtungen abgehen und eine Versetzung in Folge bautechnischer Aspekte nicht infrage kommt und
      2. wenn zu häufige Verschwenkungen im Blindenleitsystem erfolgen müssten.

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) können, neben Noppenstrukturen für Abzweigefelder, auch andere Materialien unter der Voraussetzung gleich guter taktiler und visueller Eigenschaften, gewählt werden. So eignet sich beispielsweise ein Materialwechsel von Parkett zu textilen Belägen zur Anzeige von Hindernissen im Gehbereich oder von Treppenanlagen.

Hinweis:

Werden in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen für die Gestaltung von Abzweigefeldern alternativ zu Noppenstrukturen andere Materialien oder Strukturen gewählt, müssen blinde und sehbehinderte Besucher darüber informiert werden. Ein Materialwechsel kann zwar taktil wahrgenommen werden, jedoch ist dieser nicht selbsterklärend und vermittelt ohne vorhandene Kenntnisse keine Handlungsinformation (vgl.: Grundprinzipien der Orientierung auf der  Seite Bodengebundene Blindenleitsysteme aus taktilen Bodenindikatoren).

Leitstreifen 

Bei einem Leitstreifen handelt es sich um ein aus Bodenindikatoren mit in Gehrichtung verlaufenden Rippenprofil abgegrenzten Bereich, der für blinde und sehbehinderte Menschen der Orientierungs- und Leitfunktion dient.

Das Bild 15 zeigt beispielhaft drei Leitstreifen. Dabei verlaufen zwei geradlinig und ein Leitstreifen weist Verschwenkunen unter 45° auf.
Bild 15: Leitstreifen                                                                                                                    ©Mobilfuchs

Im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum, sollen Leitstreifen zur Orientierung auf Gehflächen

        1. in komplexen Verkehrsanlagen,
        2. auf großen und unübersichtlichen Plätzen sowie
        3. zur Verknüpfung von Verkehrsanlagen

Verwendung finden.

Leitstreifen dienen dazu blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer um Gefahrenbereiche sowie um, sich in nutzbaren Gehflächen befindenden, Hindernisse zu führen. Dabei sollte die Führung möglichst ohne eine Verschwenkung oder Abknickung im Leitstreifen geradlinig erfolgen.

💡 Neben der Funktion der Führung blinder und sehbehinderter Menschen, dienen die parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen auf Bahnsteigen weiterhin zur Warnung vor Abstürzen.

Blindenleitstreifen müssen im öffentlichen Verkehrsraum über eine Mindestbreite von 30 cm verfügen. Die lichte Mindesthöhe über Leitstreifen, einschließlich der beidseitigen Gehflächenbereiche von je 60 cm Breite, muss ununterbrochen 225 cm betragen.

Es sind folgende Abstände zwischen Leitstreifen und

        1. fest eingebauten Hindernissen: min. 60 cm (beidseitig des Leitstreifens),
        2.  Fahrradständer: 120 cm,
        3. Sitzbänke: 120 cm (an Haltestellen und auf Bahnsteigen sind Abweichungen zulässig)

einzuhalten.

Die DIN 32984 empfiehlt, dass die Leitstreifen zur Bordsteinkante bzw. zum Trennstreifen über einen Abstand von min. 60 cm verfügen sollten.2DIN 32984:2023-04, Absatz 5.2.1

Ist es aus baulichen Gründen nicht möglich einen Leitstreifen an einem fest eingebauten Hindernis in ausreichendem Abstand (von 60 cm) anzuordnen, ist dies mit Aufmerksamkeitsfeldern zu kennzeichnen. In diesen Fällen, die eine Ausnahme darstellen sollten, ist sowohl vor, als auch hinter dem Hindernis, ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Kantenlänge von 60 cm x 60 cm und zwischen Leitstreifen und Hindernis ein Aufmerksamkeitsfeld vorzusehen (vgl. oben Bild 3).

💡 Beträgt der Abstand vom Leitstreifen zum Hindernis 20 cm und weniger, sollte der Leitstreifen in einem sicheren Mindestabstand von 60 cm und das Hindernis geführt (verschwenkt) werden.3DIN 32984:2020-12, Absatz 5.2.1

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) muss die Mindestbreite von 30 cm für Leitstreifen nicht immer in allen Situationen eingehalten werden. In übersichtlich strukturierten Foyers oder ruhigen Gängen reichen gegebenenfalls schon 4 bis 5 Rippen oder schmalere Streifen zur Führung aus. Hier sind die räumlichen Gegebenheiten für eine angepasste Gestaltung entscheidend.

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (baulichen Anlagen) können, neben Rippenstrukturen für Leitstreifen, auch andere Materialien gewählt werden. So eignet sich beispielsweise ein Materialwechsel von Parkett zu textilen Belägen zur Anzeige von Hindernissen im Gehbereich oder von Treppenanlagen.

Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit für den Einsatz alternativer Materialien und Strukturen bilden die gleich guten visuellen und taktilen Eigenschaften wie die der Bodenindikatoren.

Hinweis:

Werden in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen für die Gestaltung von Leitstreifen alternativ zu Rippenstrukturen andere Materialien oder Strukturen gewählt, müssen blinde und sehbehinderte Besucher darüber informiert werden. Ein Materialwechsel kann zwar taktil wahrgenommen werden, jedoch ist dieser nicht selbsterklärend und vermittelt ohne vorhandene Kenntnisse keine Handlungsinformation (vgl. Grundprinzipien der Orientierung auf Website Bodengebundene Blindenleitsysteme aus taktilen Bodenindikatoren).

In Gebäuden kann eine Rippenstruktur zur Anordnung eines taktilen Leitstreifens noch im Nachhinein auf den Boden befestigt oder durch eine Einfräsung hergestellt werden. Aufgrund fehlender visueller Kontraste bei Einfräsungen sollte jedoch vorzugsweise auf diese verzichtet werden.

Begleitstreifen /Begleitfläche 

Bei einer Begleitfläche bzw. einen Begleitstreifen handelt es sich jeweils um, aus planen, fugenarmen und möglichst kleinen Fasen bestehenden Bodenelementen, abgegrenzten Bereichen zwischen Bodenindikatoren und den unmittelbar angrenzenden Bodenbelägen, die zur Herstellung eines visuellen und/oder taktilen Kontrastes dienen.

Werden Bodenindikatoren bzw. Blindenleitsystemelemente in Gehwegbeläge verlegt, die zu ihnen über keinen ausreichenden visuellen Kontrast verfügen und zudem eine deutliche Strukturierung (was z. B. bei stark gefasten und/oder fugenreichen Steinen der Fall ist) aufweisen, sind die Blindenleitsystemelemente von blinden und sehbehinderten Menschen nicht erkennbar. Mit dem taktilen und visuellen Informationsverlust geht auch die Funktion der Bodenindikatoren verloren. Daher müssen, zur Sicherstellung der visuellen und taktilen Wahrnehmung der Bodenindikatoren, Begleitstreifen eingesetzt werden. Die taktile Wahrnehmbarkeit muss mit dem Blindenlangstock und sollte mit den Füßen gegeben sein.

Zur Gewährleistung eines eindeutigen taktilen und visuellen Informationsgehaltes ist dringend zu empfehlen, dass die Begleitstreifen vorzugsweise beidseitig der Blindenleitsystemelemente, insbesondere der Leitstreifen, angeordnet werden (vgl. Bild 16).

Das Bild 16 zeigt einen Leitstreifen, welcher beidseitig mit Begleitstreifen, zum stark strukturierten Gehwegbelag, versehen ist.
Bild 16: Leitstreifen mit beidseitig angeordneten Begleitstreifen                                                                  © Mobilfuchs

💡 Kommen mehrere Blindenleitsystemelemente in einem relativ kleinen Umfeld zum Einsatz, wie z. B. in Kreuzungsbereichen, empfiehlt es sich die Bodenindikatoren in einer Begleitfläche zu verlegen.

Zur Herstellung eines taktilen Kontrastes müssen die Begleitstreifen, bei längs in Gehrichtung verlaufenden Blindenleitsystemelementen (z. B. Leitstreifen), eine Breite von mindestens 60 cm aufweisen. Sind Begleitstreifen zur Herstellung eines taktilen Kontrastes quer zur Gehrichtung, wie beispielsweise bei Auffindestreifen, anzuordnen, sollen diese über eine Tiefe von vorzugsweise 90 cm, jedoch von mindestens 60 cm verfügen.

Sind Begleitstreifen lediglich nur zur Herstellung eines visuellen Kontrastes (von K = 0,4) erforderlich, so ist dessen Breite bzw. Tiefe von 30 cm sowohl längs als auch quer zur Gehrichtung – vorzugsweise beidseitig des Leitstreifens – ausreichend.

Bei 90 cm tiefen quer zur Gehrichtung verlaufenden Auffindestreifen besteht zur Herstellung des visuellen Kontrastes eine alternative Gestaltungsmöglichkeit. Hier kann beispielsweise der Auffindestreifen aus zwei äußeren Reihen (von je 30 cm tiefe) aus dunklen Bodenindikatoren, und einer inneren Reihe von hellen Bodenindikatoren (von je 30 cm tiefe) bestehen

Weshalb werden auf Bahnsteigen nur einseitige Begleitstreifen zum parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen angeordnet?

💡 In den Gleisen zugewandten Gefahrenbereichen der Bahnsteige, dürfen aus Sicherheitsgründen keine Bodenindikatoren verlegt werden.

Der Beginn des Gefahrenbereiches auf Bahnsteigen wird in der Regel durch einen weißen, parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden, Leitstreifen gekennzeichnet. Der Leitstreifen selbst ist außerhalb des Gefahrenbereiches, auf dessen gleisabgewandten Seite, anzuordnen.

Diese Regelung führt nach Auffassung der Deutschen Bahn AG dazu, dass im Bedarfsfall Begleitstreifen nur einseitig, auf der gleisabgewandten Seite des parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifens, angeordnet werden können, da eine Anordnung von Bodenindikatoren im Gefahrenbereich unzulässig ist

Aus dieser Gestaltung ergeben sich jedoch für sehbehinderte Reisende, insbesondere bei Augenerkrankungen, die mit Eintrübungen, wie bei der Diabetischen Retinopathie oder dem Grauen Star (Katarakt) einhergehen, Schwierigkeiten bei der visuellen Wahrnehmung des Leitstreifens.

Zur Sicherstellung des visuellen Kontrastes enthalten die national anzuwendenden Regelwerge (DIN 32984 / DIN 32975) einen Kontrastwert von mindestens 0,4.

Das Bild 17 zeigt die gegenwärtige Bauweise der Deutschen Bahn AG. Dem parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden Leitstreifen ist einseitig, auf dessen gleisabgewandten Seite, ein Begleitstreifen zugeordnet. An der Stelle, an welcher Begleit- und Leitstreifen unmittelbar aneinandergrenzen (Schnittpunkt A), wird ein Kontrast von 0,4 erreicht. An der Stelle, an welcher der Leitstreifen unmittelbar an den Bahnsteigbelag grenzt (Schnittpunkt B), wird der Kontrastwert von 0,4 nicht erreicht. Gleiches gilt für die Stelle an welcher der Begleitstreifen an den Bahnsteigbelag angrenzt (Schnittpunkt C).

Das Bild 17 zeigt die gegenwärtig einseitige Anordnung von Begleitstreifen an Leitstreifen auf Bahnsteigen. Weiterhin sind hier die im Text erwähnten Schnittpunkte der Kontrastbildung entsprechend eingetragen.
Bild 17: Leitstreifen mit einseitiger Anordnung eines Begleitstreifens auf Bahnsteigen                                                            © Mobilfuchs

Der einzige, eindeutig wahrnehmbare Kontrast (von 0,4) ist am Schnittpunkt A zu finden.

Die zu niedrigen Kontrastwerte in den Schnittpunkten B und C führen dazu, dass an diesen Stellen keine visuellen Kontraständerungen von den Betroffenen wahrgenommen werden können. In der Folge entstehen für den Betrachter mit Seheinschränkungen zwei aneinandergrenzende Flächen ohne Leitfunktion.

💡 In den einschlägigen Normen und Regelwerken der Deutschen Bahn AG wird der eindeutige Einsatz von „Leitstreifen“ gefordert und beschrieben.

Unter einem Streifen versteht man einen langen, schmalen Bereich einer Fläche, der sich von deren Rest unterscheidet. Bei der Begrifflichkeit des „Leitstreifens“ wird dem Streifen zusätzlich die Funktion des „Leitens“ zugeordnet.

Wie dargestellt, können die – visuell wahrnehmbaren – zwei aneinandergrenzenden, im Kontrast zu einander stehenden Flächen, die Anforderungen und Funktion eines Leitstreifens nicht erfüllen.

Daher ist es erforderlich, für die visuelle Wahrnehmung eines tatsächlichen „Leitstreifens“ Sorge zu tragen.

Dieses wird mit einer beidseitigen Anordnung eines visuell kontrastierenden Begleitstreifens um den, parallel zur Bahnsteigkante verlaufenden, Leitstreifen erreicht.

An den Stellen, an welchen beidseitig Begleitstreifen unmittelbar an den Leitstreifen grenzen Schnittpunkt A und D (vgl. Bild 18) entsteht jeweils der geforderte Kontrast von 0,4, wodurch eindeutig die visuelle Information eines Leitstreifens vermittelt wird.

Das Bild 18 zeigt einen Leitstreifen, der beidseitig von Begleitstreifen umgeben wird. Weiterhin sind hier die im Text erwähnten Schnittpunkte (A und D) der Kontrastbildung entsprechend eingetragen.
Bild 18: Leitstreifen mit beidseitig angeordneten Begleitstreifen © Mobilfuchs

Unter Bodenindikatoren sind Bodenelemente zu verstehen, die blinden und sehbehinderten Menschen Informationen zur Orientierung, Leitung und Warnung vermitteln. Diese verfügen über einen deutlich wahrnehmbaren visuellen, taktilen sowie gegebenenfalls über einen akustischen Kontrast zu ihrer unmittelbar angrenzenden Umgebung. Ihre Oberflächenstrukturen bestehen aus Rippen und Noppen.

Dem Begleitstreifen obliegt im Bedarfsfall die Aufgabe zur Erhöhung des visuellen bzw. taktilen Kontrastes. Begleitstreifen selbst haben keine Leit-, Warn- und Orientierungsfunktion zu erfüllen. Entsprechend der Darstellung bzw. Definition nach DIN 32984, gehören Begleitstreifen nicht zu den Bodenindikatoren.

Die bisherige Auffassung der Deutschen Bahn AG, dass Begleitstreifen zu den Bodenindikatoren zu zählen sind, und daher nicht in den Gefahrenbereich verlegt werden dürfen, ist somit nicht haltbar. Die Begleitstreifen sind, wie dargestellt, keine Bodenindikatoren und können somit in dem Gefahrenbereich verlegt werden.

Zusammenfassung:
Für eine selbständige Orientierung und Fortbewegung für blinde und sehbehinderte Menschen sind Blindenleitsysteme unentbehrlich.

💡 Die visuell und taktil gestalteten Blindenleitsystemelemente bilden eine unentbehrliche Voraussetzung für nutzbare bodengebundene Blindenleitsysteme.

Für eine gefahrenlose und sichere Orientierung sind die Blindenleitsysteme und deren taktile Elemente bundesweit einheitlich, entsprechend des aktuellen Standes der Technik, zu gestalten.

Neben der Notwendigkeit einer durchdachten Planung und fachlich korrekten baulichen Ausführungsgestaltung, müssen Blindenleitsysteme bzw. taktile Elemente eines Blindenleitsystems generell von Hindernissen freigehalten werden. Dies gilt für das Parken von Fahrzeugen, für das Abstellen aller möglichen Gegenstände ebenso wie für die Außengastronomie oder Geschäftsauslagen.

Weiterführende Links: 

© Mobilfuchs, 17.07.2020, aktualisiert am 22.09.2023



Mobilfuchs-News
Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter, um stets die neuesten Informationen und Tipps zum Thema Barrierefreiheit zu erhalten.

Als Dankeschön für Ihre Registrierung erhalten Sie kostenlos die wertvolle Liste „Checkliste zur Sturzprohylaxe“.