Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. Mai 2002“ hatte zur Folge, dass eine Reihe bereits bestehender Gesetze geändert und angepasst werden mussten.
Der Artikel 52 dieses Gesetzes bildete die entscheidende Grundlage zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Damit wurde das Ziel zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr, insbesondere durch § 2 Absatz 3 der EBO, konkretisiert.
Seit her sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet Programme zur Herstellung der Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erstellen. Deren Ziel ist eine möglichst weitreichende barrierefreie Nutzung des Schienenpersonenverkehrs für behinderte Menschen.
Darüber hinaus sind die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die von ihnen erstellten Programme zur Stellungnahme den Spitzenverbänden der Behindertenselbsthilfe vorzulegen und über ihre zuständigen Aufsichtsbehörden an das Zielvereinbarungsregister einzureichen.
Festzustellen ist, dass keine inhaltlich verbindlichen Vorgaben für die zu erstellenden Programme bestehen. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung, den Eisenbahnverkehrsunternehmen in Eigenverantwortung die Möglichkeit einzuräumen, „welche Art von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sie ergreifen und zu welchen Zeitpunkten sie die Investitionen tätigen.“1Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Barrierefreie Bahnhöfe in Deutschland“ der Abgeordneten Kerstin Andreae, Matthias Gastel, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN— Drucksache 18/5513 — (an die Abgeordneten mit Schreiben vom 23.07.2015 übersandt) Somit hat die Bundesregierung die Entscheidung zur Herstellung der Barrierefreiheit in die unternehmerische Eigenverantwortung der Eisenbahnverkehrsunternehmen delegiert.
„Das Programm zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr“ weiterlesen