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Mobilitätshilfen mit Elektromotor nutzen

Die neue Freiheit… Mobilitätshilfen mit Elektromotor

Foto: Vor einem großen Gebäude befindet sich eine Ausleihstation für Mobilitätshilfen mit Motorantrieb. Im Bildvordergrund befinden sich in einer Reihe aufgestellte E-Scooter. Dahinter befinden sich abgestellte E-Bikes.
Bild 1: Station für Mobilitätshilfen mit Motorantrieb
Photo by Thomas Wolter on Pixaby

Gerade für ältere und behinderte Menschen klingt es verlockend, sich mühelos mit einer Mobilitätshilfe mit Elektromotor fortbewegen zu können. Ein Fortschritt, der eine deutliche Erweiterung des Aktionsradius mit sich bringt. Nun lassen sich viele Wege selbstständig erledigen, ohne eine Assistenz in Anspruch nehmen zu müssen. Die Kontakte zu Bekannten und Freunden lassen sich einfacher organisieren und gestalten. Welch ein Gewinn für die Lebensqualität!

Aber Vorsicht, leider warten hier auch nicht ganz ungefährliche Fallen, die schwerwiegende Folgen für die Nutzer von Mobilitätshilfen mit Elektromotor, wie E-Rädern und Elektrokleinstfahrzeugen, nach sich ziehen können.

💡 Weit über die Hälfte der Käufer von Pedelecs sind Senioren. Gerade für diese Personengruppe ist das Unfallrisiko jedoch besonders hoch.

Viele Senioren saßen schon lange nicht mehr auf dem Rad. Nun sind sie des guten Glaubens, durch die Motorunterstützung bei einem Pedelec oder E-Bike, eine Möglichkeit für ihre Mobilität gefunden und somit eine neue „Freiheit“ entdeckt zu haben. Dabei handelt es sich oft um eine trügerische Sicherheit. Das Fahren mit Motorunterstützung bei E-Rädern, ebenso wie bei allen anderen Elektrokleinstfahrzeugen, birgt insbesondere für ungeübte Fahrer Risiken in sich, wodurch sie im Straßenverkehr ein nicht zu unterschätzendes Konfliktrisiko darstellen. Auch für eine sorgenfreie Fortbewegung mit elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen bedarf es deren sicheren Beherrschbarkeit. Älteren Fahrern sollte es bewusst sein, dass man nicht automatisch sicherer unterwegs ist, nur weil es sich wesentlich leichter tritt.

Viele sind sich der höheren Grundgeschwindigkeit der elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen (verursacht durch den zusätzlichen Schub des Elektromotors) nicht bewusst, was in der Folge zum Verlust über die Kontrolle der Mobilitätshilfe führt.

Gerade wenn die Pedelecs mit Gepäck beladen sind, besteht bei höheren Geschwindigkeiten vieler Pedelec-Modelle, die Gefahr des sogenannten Aufschaukelns; Rahmen und Lenker schlackern dann schwer kontrollierbar hin und her; was sich mit Geschwindigkeitszuname verstärkt. Besonders riskant ist dies in den Bereichen, wo es bergab geht. Für ungeübte Pedelec-Fahrer ist das Sturzrisiko besonders hoch. Aber auch die Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern sind hier vorprogrammiert.

Das schnelle Anfahren und das erreichte Tempo unterschätzen selbst viele Fahrer von elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen und es überrascht sie. Eine im Alter herabgesetzte Reaktionsfähigkeit bedingt zusätzlich, dass ein ausreichender Abstand in zahlreichen Situationen zu anderen Verkehrsteilnehmern, wie beispielsweise zu vorauslaufenden oder entgegenkommenden Fußgängern, nicht eingehalten werden kann.

💡 Ebenso ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass bei Senioren eine vorliegende Einschränkung bzw. verzögerte Wahrnehmungsfähigkeit sowie eine nachlassende Muskelkraft nicht unterschätzt werden darf. Durch diese besteht eine nicht zu leugnende starke Unfallgefährdung, für die Fahrer von elektrisch betriebenen Mobilitätshilfen selbst, sowie für alle anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger.

Bei dieser Thematik sollte man die Rechtsprechung nicht ganz vergessen. Der erste Beschluss zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf gemeinsamen Geh- und Radwegen wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gefasst. Auf kombinierten Fuß- und Radwegen haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen absoluten Vorrang. Fußgänger müssen deshalb nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt, entschied das OLG Koblenz im Falle einer Segway-Fahrerin, die mit einem Fußgänger zusammenstieß (Beschluss vom 16.04.2019, Aktenzeichen 12 U 692/18).

Gehören Zwei- und Dreiräder zu den Mobilitätshilfen?

Foto: Auf dem Foto ist ein Fahrrad mit 3 Rädern abgebildet.
Bild 2: Dreirad-Fahrrad
Photo by Nando Bonilla on Pixaby

Für die Mobilität behinderter Kinder oder Jugendlicher können Zwei- oder Dreiräder eine bedeutende Rolle einnehmen. Dies trifft insbesondere bei vorliegenden Gelenkdeformierungen oder neuromuskulären Erkrankungen zu.

Neben dem Körpergewicht und der Größe sind bei der Auswahl des geeigneten Drei- oder Zweirades auch der Ausprägungsgrad und der Charakter der jeweiligen Behinderung zu beachten.

Wie wirkt sich die Nutzung von Dreirädern aus?

Eine positive Auswirkung bei der Nutzung von Drei- oder Zweirädern durch behinderte Kinder und Jugendliche kann, in Bezug auf die Erweiterung ihres Aktionskreises, die Erhöhung ihres Selbstwertgefühls sowie letztlich auf die Integration in die Gruppe Gleichaltriger beobachtet werden. Darüber hinaus wird die Bewegungskoordination und das Gleichgewicht geschult sowie die Muskelkräftigung gefördert.

Die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Kindern und Jugendlichen an der allseitigen Lebensgestaltung Gleichaltriger ist Teil des sozialen Lernens und stellt somit ein Grundbedürfnis dar.

Ist es möglich für den Kauf eines Dreirates eine finanzielle Förderung zu erhalten?

Die Drei- und Zweiräder für behinderte Kinder und Jugendliche sind nicht nur als klassische Hilfsmittel zu betrachten, sondern tragen ebenfalls Merkmale von Fahrrädern, die üblicherweise im Handel erworben werden können. Es besteht jedoch durch die gesetzlichen Krankenkassen nur ein zu erbringender Leistungsanspruch auf Hilfsmittel. Daraus resultiert, dass im Fall einer derartigen Hilfsmittelversorgung durch die Versicherten ein Eigenanteil zu erbringen ist.

Eine zwingende Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Krankenkassen mit einem Tandem besteht nicht. Da die Fortbewegung mit einem Tandem einer weiteren Person bedarf, gleicht die gemeinsame Fortbewegung eher einer Personenbeförderung, so die Argumentation der Versicherungsträger. Aus Sicht der Krankenkassen wird dem Hilfsmittelcharakter nicht Rechnung getragen. In diesen Fällen kann gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass die Krankenversicherungen alternativ die Verordnung von therapeutischen Bewegungsgeräten bevorzugen.

Ist das E-Bike eine empfehlenswerte Mobilitätshilfe mit Elektromotor?

Foto: Auf dem Foto ist ein E-Bike abgebildet, dass vor einer geschlossenen Garage steht.
Bild 3: E-Bike vor geschlossener Garage
Photo by firebladeguy on Pixaby

Ein E-Bike ist ein Elektrorad mit Motorantrieb. Es fährt, im Gegensatz zum Pedelec, auf Knopfdruck. Eine Pedalunterstützung ist nicht erforderlich.

💡 Rechtlich sind E-Bikes zu den Kleinkrafträdern zu zählen. Ab einer Geschwindigkeit von 6 km/h besteht für sie eine Zulassungspflicht.

Darin ist eine Ursache zu sehen, dass E-Bikes in Deutschland im Vergleich zum Pedelec seltener vom Handel angeboten werden.

Gemäß der „Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ vom 14.12.2016 sind unter E-Bikes zu verstehen:

        1. einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder die über einen elektrischen Antrieb verfügen,
        2. welcher sich bei einer Geschwindigkeit über 25 km/h selbständig abschaltet,
        3. der Elektroantrieb ermöglicht eine Fortbewegung bis zu 25 km/h, ohne eine gleichzeitige Betätigung der Pedale,
        4. der Nutzer muss einen Helm tragen,
        5. der Nutzer benötigt eine Betriebserlaubnis,
        6. ein Versicherungskennzeichen sowie
        7.  eine Mofa-Prüfbescheinigung.

Diese hier aufgeführten Tatsachen sollen helfen, die persönliche Entscheidung für oder gegen den Kauf eines E-Bikes, zu erleichtern.

Was ist unter der Mobilitätshilfe Pedelec zu verstehen?

Foto: Auf dem Foto ist ein auf einem Weg abgestelltes E-Bike Pedelec zu sehen. Im Hintergrund ist eine grüne Wiese zu sehen, die zu einem Wald führt.
Bild 4: E-Bike Pedelec
Photo by fbenedict on Pixaby

Die Bezeichnung Pedelec steht für „Pedal Electric Cycle“.

Ein Pedelec ist ein Elektrorad mit Motorantrieb. Bei einem Pedelec wird die Motorunterstützung nur gegeben, wenn der Radfahrer in die Pedale tritt. Es besteht die Unterstützung durch den Motor (von maximal 250 Watt) nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, so zählen diese als Fahrrad und es besteht keine Zulassungspflicht.

Man kann beim Pedelec die gewünschte Motorunterstützung wählen. Wird der Motor abgeschaltet, ist ein herkömmliches Radfahren möglich.

Der Begriff Pedelec hat sich bisher nicht durchgesetzt. Häufig wird vom E-Bike gesprochen, obwohl eigentlich das Pedelec gemeint ist.

Sind bei einem Pedelec Rechtsvorschriften zu beachten?

Folgende rechtlichen Aspekte sind zu erwähnen:

        1. Es besteht keine gesonderte Versicherungspflicht (die private Haftpflichtversicherung deckt auch in der Regel Fremdschäden ab),
        2.  die Anfahrhilfe darf auf maximal nur 6 km/h beschleunigen,
        3. beim Pedelec besteht keine Helmpflicht,
        4.  für Pedelec–Fahrer gelten die gleichen Regeln für die Radwegbenutzungspflicht wie für alle anderen Radfahrer,
        5. Anhänger für den Transport von Kindern bis zu sieben Jahren (geeignete Kindersitze vorausgesetzt) können an ein Pedelec angebracht werden.

Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede bestehen beim Pedelec und S-Pedelec?

Ein S-Pedelec ist ebenso wie das Pedelec ein Elektrorad mit Motorantrieb. Auch hier wird die Motorunterstützung nur gegeben, wenn der Radfahrer in die Pedale tritt.

Bei S-Pedelecs wird die Motorunterstützung nicht schon bereits bei 25 km/h abgeschaltet, sondern erst bei 45 km/h. In Deutschland darf die Motorleistung hier maximal 500 Watt betragen.

Rechtlich sind S-Pedelecs, ebenso wie E-Bikes, zu den Kleinkrafträdern zu rechnen.

        1. Sie sind mit einem Versicherungskennzeichen zu versehen,
        2. eine Mofa-Prüfbescheinigung ist für die Nutzung erforderlich,
        3. es ist nicht zulässig an S-Pedelecs Anhänger und Kindersitze anzubringen.

E-Scooter

Foto: Auf dem Foto sind E-Scooter zu sehen, die in einer Reihe nebeneinander aufgestellt wurden.
Bild 5: E-Scooter
Photo by Christian Bueltemann on Pixaby

E-Scooter ist die Bezeichnung für einen Elektromotorroller und ist in die Gruppe der Elektrokleinstfahrzeuge einzuordnen. Elektromotorroller werden jedoch auch als E-Roller oder Elektroroller bezeichnet. Zum Teil werden diese Begriffe auch im zunehmenden Maße zur Bezeichnung von Elektro-Tretrollern verwendet.

Ein vierrädriger E-Scooter ist ein Quad, ausgestattet mit einem Sitz für eine Person, einen Durchtritt zwischen Lenker und Sitz sowie einen elektrischen Antrieb. Er unterscheidet sich vom Elektrorollstuhl durch u. a. eine direkte Lenkvorrichtung die mit beiden Armen zu bedienen ist. Derartige E-Scooter werden für die Mobilität gern von Menschen mit einer Gehbeeinträchtigung verwendet.

Es besteht durch die Verkehrsunternehmen eine Beförderungspflicht, die sich auf vierrädrige E-Scooter erstreckt, wenn die bundesweit gültigen Mindestanforderungen erfüllt werden. Ist die für den E-Scooter benötigte Aufstellfläche im Fahrzeug bereits durch andere Fahrgäste, beispielsweise mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl belegt, besteht die Beförderungspflicht nicht.

Die Bedienungsanleitung des E-Scooters muss eine Eignungsbestätigung zur Beförderung in den Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) enthalten. Diese berechtigt den Nutzer des E-Scooters allerdings nur dazu, die für die Beförderung geeigneten ÖPNV-Fahrzeuge mit einem entsprechenden Piktogramm zu Nutzen.

Aktuelle Informationen zu den weiteren bundesweit gültigen Mindestanforderungen zur Beförderung im ÖPNV erhalten Sie bei den jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Was ist bei der Nutzung eines Segways zu beachten?

Foto: Auf dem Foto ist eine Gruppe von Segwayfahrern zu sehen.
Bild 6: Segway
Photo by Th G on Pixaby

Das Segway ist ein elektrisch angetriebenes Transportmittel für eine Person mit zwei auf einer Achse nebeneinander angeordneten Rädern. Zwischen beiden Rädern befindet sich zum Festhalten ein Lenker. Während der Fortbewegung steht der Segway-Fahrer auf einer Plattform. Das Bremsen und Steuern des Fahrzeuges erfolgen durch die Gewichtsverlagerung des Segway-Fahrers. Ein Umkippen des Segways wird durch einen Kreiselstabilisator (Gyroskop) verhindert.
Das Fahren mit dem Segway auf dem Fußweg ist nicht zulässig. Für das Befahren von Fußgängerzonen bedarf es einer Sondergenehmigung, wenn diese durch eine Beschilderung nicht freigegeben ist. Hier ist eine angepasste Geschwindigkeit einzuhalten, wobei generell den Fußgängen ein Nutzungsvorrang einzuräumen ist.
Es ist zulässig mit dem Segway auf Schutzstreifen oder Radwegen zu fahren. Im Fall das beide nicht vorhanden sind, darf mit dem Segway auf der Straße gefahren werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass Segways nicht nebeneinander fahren dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fahrradstraßen. Der Bundesrat hat sich in seinem Beschluss zur Änderung der Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.02.2020, für die Möglichkeit des Nebeneinanderfahrens von Elektrokleinstfahrzeugen ausgesprochen. Dies liege im Interesse einer Gleichstellung mit dem Radverkehr.
Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Segways ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für das Fahren mit dem Segway bedarf es keiner Fahrerlaubnis. Allerdings beträgt das zulässige Mindestalter für die Nutzung 14 Jahre. Auch wenn hier keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines Helmes jedoch sehr zu empfehlen.

Mobilitätshilfen mit Elektromotor- was zählt alles zu Elektrokleinstfahrzeugen?

Der Gesetzgeber hat in seiner Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) § 1 „Anwendungsbereich“ vom 06.06.2019 definiert was unter Elektrokleinstfahrzeugen zu verstehen ist. Dort heißt es:

„(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-11 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.“

Mobilitätshilfen mit Elektromotor – welche gesetzlichen Bestimmungen regelt das Fahren mit Elektrokleinstfahrzeugen?

Am 16. Juli 2009 trat die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr – MobHV (Mobilitätshilfenverordnung) in Kraft. Sie regulierte die Benutzung von Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr. Mit Einführung der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) vom 15. Juni 2019 wurde die Mobilitätshilfenverordnung außer Kraft gesetzt. Eine große Übereinstimmung besteht bei der Forderung der Möglichkeit eines Verbots für das Befahren bestimmter Fußgängerflächen für Elektrokleinstfahrzeuge, wie z. B. von „Gemeinsamen Geh- und Radwegen“. Die eKFV gestattet dieses jedoch ausdrücklich. Im Interesse zahlreicher Fußgängergruppen ist der Verkehrssicherheit oberste Priorität einzuräumen und eine Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich abzulehnen.

Allein mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnete Gehwege berechtigen nicht automatisch den Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen diese Fußgängerbereiche zu befahren. Generelle Voraussetzung hierfür ist eine Freigabeentscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Gehwege müssen nach der eKFV mit dem neuen Verkehrszeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ gekennzeichnet sein. Das Zusatzschild ist unter dem Fußgängerweg-Schild mit Frau und Kind anzuordnen. Häufig steht einer Abwägung zur Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge schon die eigentliche straßenrechtliche Widmung – nur für den Fußgängerverkehr – entgegen.

Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen ortsangepasst regeln zu können. Dazu gehören allgemeine und spezielle Zulassungen sowie Verbote gleichlaufend mit dem Radverkehr anordnen zu können. So muss beispielsweise ein Durchfahrtverbot für Fahrräder auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten können. Aber auch die Nutzung eines Gemeinsamen Geh- und Radweg evtl. für Elektrokleinstfahrzeuge verboten werden können.

Da die Kontrolle des Befahrens von Gehwegen der Polizei (fließender Verkehr) obliegt, sollte eine verstärkte Sensibilisierung der Polizeibehörden der Länder erfolgen.

Laut der eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die
Bestimmungen für das Fahrradparken. Das heißt, das Abstellen der E-Roller auf dem Gehweg ist zulässig. Der Bundesrat sieht jedoch in der Verlagerung des Fahrradparkens auf Gehwege eine Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse für den Fußgängerverkehr. Die daraus resultierende zusätzliche Belastung der Fußverkehrsfläche steht im Widerspruch zum Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 10. Oktober 2019 (Top 6.9).

Zum Parken enthält der von der Agora Verkehrswende herausgegebene Leitfaden „E-Tretroller im Stadtverkehr – Handlungsempfehlungen für deutsche Städte und Gemeinden zum Umgang mit stationslosen Verleihsystemen“ Anforderungen an die E-Rolleranbieter. Diesen finden Sie unter: Agora – Verkehrswende: E-Tretroller im Stadtverkehr. 

Wie und wo beantrage ich Mobilitätshilfen mit Elektromotor?

Informationen zur Beantragung einer Kostenübernahme für Mobilitätshilfen mit Elektromotor bei den Sozialleistungsträgern finden Sie auf der Seite „Hinweise zum Antrag zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen.“
💡 Bitte beachten Sie, dass nicht für alle hier aufgeführten Mobilitätshilfen mit Elektromotor ein Anspruch zur Kostenübernahme durch die Sozialleistungsträger besteht.

Zusammenfassung:
 Mobilitätshilfen mit Elektromotor sind für eine selbstständige Fortbewegung eine große Bereicherung.

Ihr Einsatz muss den individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Nutzers entsprechen. Um Gefahren für den Betroffenen selbst, sowie für alle anderen Mitbürger bei der Nutzung der Mobilitätshilfen mit Elektromotor auszuschließen, ist ein verantwortungsvoller Umgang von grundlegender Bedeutung. 

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 20.05.2020, aktualisiert am 04.03.2022



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