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Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Mobilität beeinträchtigt?2 min read

Auf dem Bild ist eine blinde Frau mit dunkler Brille, gelber Armbinde (links) und einem Blindenlangstock (in der rechten Hand) zu sehen.

In Vorträgen, Gesprächen und Diskussionsrunden wird oft einerseits zwischen mobilitätsbeeinträchtigten Menschen und andererseits zwischen blinden und sehbehinderten Menschen unterschieden. Aber ist diese weit verbreitete Auffassung fachlich richtig? Worin sind denn die Unterschiede zu sehen, die eine derartige Unterscheidung rechtfertigen?

 Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Mobilität dürfen nicht nur auf Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise auf Menschen mit einer Gehbehinderung sowie auf Rollstuhl- und Rollatornutzer, zugeschnitten und beschränkt werden.

💡 Für eine eigenständige Mobilität ist auch die visuell räumliche Orientierung über das Auge eine unabdingbare Voraussetzung. Dies gilt übrigens u. a. ebenfalls für Menschen mit einer Gehbehinderung sowie für Rollstuhl- und Rollatornutzer.

Beim Verlust des Sehvermögens kann jedoch die visuell räumliche Orientierung nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Daher können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres, also ohne Mobilitätshilfen, wie beispielsweise eines Blindenlangstocks, eines Blindenführhundes oder auch ohne kontrastreich und akustisch gestaltete Informationen, selbständig fortbewegen und sind diesbezüglich in ihrer Mobilität wesentlich beeinträchtigt. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen bzw. gestalterischen Maßnahmen zur Erhöhung einer sicheren Orientierung für die Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.

Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbeeinträchtigung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen.

 Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen bekommen hochgradig sehbehinderte Personen im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.) eingetragen. Hier wird also die hochgradige Sehbehinderung vom Gesetzgeber klar einer Gehbehinderung und somit einer Mobilitätsbeeinträchtigung gleichgesetzt. Bei blinden Menschen wird das Merkzeichen „G“ durch das Merkzeichen „H“ (hilflos) ersetzt, wodurch der Gesetzgeber die Bedeutung der Blindheit als Beeinträchtigung der Mobilität nochmals deutlich hervorhebt. 

Zum Grundsatz, dass blinde und sehbehinderte Menschen ebenfalls zur Gruppe der mobilitätsbeeinträchtigten Menschen zu zählen sind, heißt es in der Schriftenreihe „direkt – Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden“, Heft „direkt 64 – Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte Menschen“ (Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2008):

 „Die Bezeichnung „mobilitätseingeschränkte bzw. mobilitätsbehinderte Personen“ schließt die große Gruppe der seh- und hörgeschädigten Personen ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als fachgesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in Technischen Regelwerken, die die Berücksichtigung von Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen beinhalten, damit auch die Berücksichtigung von Belangen sensorisch geschädigter Menschen vorgeben.“

Weiterführende Literatur:

© Mobilfuchs, 19.01.2023

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