In Vorträgen, Gesprächen und Diskussionsrunden wird oft einerseits zwischen mobilitätsbeeinträchtigten Menschen und andererseits zwischen blinden und sehbehinderten Menschen unterschieden. Aber ist diese weit verbreitete Auffassung fachlich richtig? Worin sind denn die Unterschiede zu sehen, die eine derartige Unterscheidung rechtfertigen?
💡 Für eine eigenständige Mobilität ist auch die visuell räumliche Orientierung über das Auge eine unabdingbare Voraussetzung. Dies gilt übrigens u. a. ebenfalls für Menschen mit einer Gehbehinderung sowie für Rollstuhl- und Rollatornutzer.
Beim Verlust des Sehvermögens kann jedoch die visuell räumliche Orientierung nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Daher können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres, also ohne Mobilitätshilfen, wie beispielsweise eines Blindenlangstocks, eines Blindenführhundes oder auch ohne kontrastreich und akustisch gestaltete Informationen, selbständig fortbewegen und sind diesbezüglich in ihrer Mobilität wesentlich beeinträchtigt. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen bzw. gestalterischen Maßnahmen zur Erhöhung einer sicheren Orientierung für die Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.
Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbeeinträchtigung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen.
Zum Grundsatz, dass blinde und sehbehinderte Menschen ebenfalls zur Gruppe der mobilitätsbeeinträchtigten Menschen zu zählen sind, heißt es in der Schriftenreihe „direkt – Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden“, Heft „direkt 64 – Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte Menschen“ (Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2008):
Weiterführende Literatur:
© Mobilfuchs, 19.01.2023