Poller im Straßenraum – warum das?
Mit der ständigen Zunahme des Autoverkehrs über die letzten Jahrzehnte hinweg, hat das Parkplatzproblem in den Städten kontinuierlich zugenommen. Aber auch die Neugestaltung kommunaler Verkehrsräume haben oftmals zu diesem Problem beigetragen. So werden nicht nur Grünflächen, sondern ebenfalls Rad- und Gehwege zunehmend zum Parken genutzt. Dies führt in diesen Bereichen einerseits zu massiven Schäden an den Straßenanlagen und andererseits gleichzeitig zu erheblichen Gefahren für Fußgänger und Radfahrer.
Neben der Sanktionierung des Falschparkens und einer entsprechenden Verkehrserziehung sind zur Behebung dieser Problematik auch wirkungsvolle bauliche Maßnahmen erforderlich. Wie zu beobachten ist, stellt offenbar der verstärkte Einsatz von Pollern eine dieser Maßnahmen dar.
Kommen Poller für Absperrungen zum Einsatz, ist es wichtig, dass deren Sinnhaftigkeit und Ausmaß für die Verkehrsteilnehmer ersichtlich ist.
Inhalt des Artikels
- 1 Was sind Poller?
- 2 Sind an Poller Ansprüche zu stellen?
- 3 Gibt es noch weitere Einsatzbereiche für Poller außer im Straßenraum?
- 4 Wozu dienen Poller im Straßenraum?
- 5 Normen und gesetzliche Vorgaben
- 6 DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“
- 7 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt
- 8 Straßenverkehrsordnung – StVO
- 9 Poller als Sperrpfosten / Absperrpfosten
- 9.1 Allgemeine Anforderungen an Sperrpfosten
- 9.2 Höhe der Sperrpfosten
- 9.3 Abstände der Sperrpfosten
- 9.4 Kennzeichnung von Sperrpfosten
- 9.5 Visuelle Kennzeichnung von Sperrpfosten
- 9.6 Visuelle Sicherheitskennzeichnung mit Markierungsstreifen
- 9.7 Taktile Kennzeichnung von Sperrpfosten
- 9.8 Sicherstellung einer ungehinderten Fortbewegung
- 9.9 Klapp- oder Steckpoller
- 10 Flexible Poller
- 11 Versenkbare Poller
- 12 Kettenpfosten
- 13 Mobile Poller
- 14 Pflanzkübel
- 15 Betonschweine
- 16 Halbkugel-Poller
- 17 Findlinge
- 18 Hutpoller
- 19 Rammschutzpoller
Was sind Poller?
Im Straßenraum ist ein Poller eine angeordnete Absperrvorrichtung, die vornehmlich zum Schutz vor dem Befahren und Zuparken von Fußgängerbereichen durch Kraftfahrzeuge dient. In der Regel handelt es sich um einen mehr oder weniger breiten Absperrpfosten oder -pfahl, der senkrecht fest mit dem Boden verbunden ist.
Für die umgangssprachliche Begrifflichkeit „Poller“ wird im Straßenverkehrsrecht (StVO) auch die Bezeichnung „Sperrpfosten“ verwendet.
Sind an Poller Ansprüche zu stellen?
Zur Wahl der örtlich vorzunehmenden Absperrungen sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) Zweck der Absperrung,
b) Material,
c) Städtebauliche Gestaltungsaspekte,
d) Wirtschaftlichkeit,
e) Anordnung.
a) Witterungsbeständigkeit, erfüllen.
b) Widerstandsfähigkeit,
c) Standfestigkeit,
d) Verkehrssicherheit
Bei der Anordnung der Poller muss darauf geachtet werden, dass die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr nicht behindert wird. Zur Absperrung von Zufahrtsbereichen empfiehlt sich daher die Verwendung von Steck- oder Klapppollern.
Gibt es noch weitere Einsatzbereiche für Poller außer im Straßenraum?
Im Rahmen einer barrierefreien Nutzung von Gehwegbereichen enthält diese Norm Anforderungen an die Gestaltung und zu berücksichtigende Abstände von Pollern. Sind Poller quer über die nutzbare Gehwegbreite nicht vermeidbar, müssen diese Abstände eingehalten werden, damit Poller nicht zu Hindernissen für die Fortbewegung werden und zu schmerzhaften Verletzungen führen. Auch für blinde Fußgänger müssen Poller rechtzeitig erkennbar sein. Zu diesem Zweck enthält die DIN 32984 ausführliche Informationen für eine taktile Kennzeichnung von Pollern. Die normativen Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung und Anordnung von Pollern, entsprechend DIN 18040 Teil 3, finden in diesen Regelwerken Berücksichtigung und erlangen somit für deren Anwendungsbereich in Hamburg Verbindlichkeit. 💡 Aus Sicht der Verkehrssicherheit wäre es begrüßenswert, wenn die Anforderungen zur Gestaltung von Pollern nach DIN 18040-3 in alle Straßengesetze der Bundesländer aufgenommen würden. In diesen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßenwesen (FGSV) lassen sich keine Hinweise auf die Gestaltung von Pollern und deren Kennzeichnung finden. Eine größere Berücksichtigung der notwendigen Gestaltung von Pollern wäre hier zur Verbesserung der Sicherheit wünschenswert. 💡 Sperrpfosten dürfen die Aufgabenerfüllung von Rettungsfahrzeugen und der Feuerwehr nicht behindern. Für Pfosten bzw. Pfähle sowie für Poller muss jeweils eine Mindesthöhe von 90 cm vorgesehen werden. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn die Sperrpfosten quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet werden sollen. 💡 Poller unter einer Höhe von 60 cm sind aus Gründen einer erhöhten Stolpergefahr ausnahmslos zu vermeiden. Im Regelfall sind Sperrpfosten parallel zum Gehwegrand, vorzugsweise in einem Abstand von 50 cm, jedoch zumindest von 30 cm, anzuordnen. Im Bereich von Überfahrten von Gehwegen, wie beispielsweise Einmündungen oder Grundstückseinfahrten, muss der Mindestabstand zwischen zwei Sperrpfosten, quer zur Gehrichtung angeordnet, 90 cm betragen. Vorzugsweise sollte jedoch ein Abstand (zwischen zwei Sperrpfosten oder einem Sperrpfosten und dem Gehwegrand) von 120 cm vorgesehen werden. Zur Verhinderung des Zuparkens von Fußgängerbereichen und Radwegen, sollten die zu verwendenden Sperrpfosten in folgenden Abständen angeordnet werden: a) bei Abstellplätzen längs zur Bordsteinkante: b) bei Abstellplätzen senkrecht zur Bordsteinkante: c) bei Abstellplätzen schräg zur Bordsteinkante: d) Radwege: An Radwegen sind Sperrpfosten parallel zu deren Verlauf in einem Abstand von mindestens 25 cm zu platzieren. Für Radfahrer kann, bei zu geringen Sicherheitsabständen zu Pollern, im Bereich straßenbegleitender Radfahranlagen ein erhöhtes Unfallrisiko bestehen. Ist die Verwendung von Sperrpfosten unvermeidbar, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Diesen Verkehrssicherheitsaspekten ist, gegenüber der Designanpassung von Sperrpfosten an die örtlichen Gegebenheiten, der Vorrang einzuräumen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen (Schutzziel) ist sicher zu stellen, dass sie leicht und rechtzeitig für Radfahrer sowie für alle Fußgänger – auch bei Dunkelheit und selbst bei schlechten Witterungsbedingungen – eindeutig wahrnehmbar sind. Somit müssen Sperrpfosten, insbesondere für sehbehinderte Verkehrsteilnehmer über eine visuelle Kennzeichnung verfügen. Für blinde Verkehrsteilnehmermüssen sie taktil wahrnehmbar gekennzeichnet sein. Dies gilt insbesondere für Sperrpfosten, die quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet sind. Zunächst soll hier auf die bestehende Tatsache hingewiesen werden, dass sehbehinderte und ältere Menschen häufig über eine herabgesetzte Kontrastempfindlichkeit verfügen. Das bedeutet, dass sie für die visuelle Wahrnehmung erhöhte Kontraste benötigen. Sperrpfosten in dezenten Farbgebungen, häufig grau oder schwarz, heben sich von den Gehwegbelägen nicht ausreichend kontrastierend ab (vgl. Bild 3), was nicht selten zu Zusammenstößen mit schmerzhaften Verletzungen führt. 💡 Damit Sperrpfosten visuell wahrnehmbar sind, müssen sie zu ihrer Umgebung selbst im visuellen Kontrast stehen oder mit Sicherheitskennzeichnungen (Markierungsstreifen) versehen werden. Der Kontrast der Sperrpfosten oder deren Sicherheitskennzeichnung muss über einen Leuchtdichtenkontrast von 0,7 sowie einen Reflexionsgrad von 0,5 (der helleren Oberfläche) verfügen. Damit Sperrpfosten selbst im visuellen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen, ist die Verwendung von auffälligen Signalfarben, wie Weiß oder Gelb, zu empfehlen. Die Farbgebung der Sperrpfosten bzw. deren Sicherheitskennzeichnung muss ihrer zugeordneten Zweckbestimmung dauerhaft nachkommen. In Folge regelmäßig durchzuführender Kontrollen festgestellte Kontrastminderungen durch Abnutzung, Verschmutzung oder Verwitterung sind durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen . Die vor Jahren erwogene visuelle Kennzeichnung des Fußpunkts der Poller, mit Hilfe einer kranzförmigen Anordnung von kontrastierenden Kleinpflastersteinen um den Sperrpfosten, hat sich nicht bewährt und durchgesetzt. Der hohe Verschmutzungsgrad, bedingt auch durch Laub- und Schneefall, lässt sehr schnell den benötigten Kontrast verloren gehen. Für eine bundesweit einheitliche Gestaltung, aber auch um die Wiedererkennbarkeit von Sperrpfosten zu erleichtern, sollten für die Sicherheitskennzeichnung, im Gegensatz zu anderen Markierungsgestaltungen, stets nur Markierungsstreifen verwendet werden. Wurden einfarbige Sperrpfosten in den dezenten Farbtönen weiß, grau oder Schwarz ohne eine Sicherheitskennzeichnung in die nutzbare Gehwegbreite eingebaut, sollten sie zusätzlich mit einer visuellen Sicherheitskennzeichnung in Form von Markierungsstreifen nachgerüstet werden. Die Sicherheitskennzeichnung ist, analog der Kennzeichnung von Hindernissen entsprechend DIN 329751 mit zwei 8 cm breiten kontrastierenden Markierungsstreifen im oberen Drittel der Sperrpfosten vorzusehen. Es empfiehlt sich den oberen Markierungsstreifen ca. 8 cm unterhalb des Sperrpfostenkopfes anzuordnen. Zwischen beiden Markierungsstreifen sollte ein ca. 8 cm breiter Abstand bestehen. Markierungsstreifen für die Nachrüstung lassen sich mit Hilfe von selbstklebenden Markierungsbändern oder geeignetem Farbspray anordnen. Die nachstehenden Bilder zeigen kontrastierende Gestaltungsmöglichkeiten der Sperrpfosten mit Markierungsstreifen. Werden graue Sperrpfosten mit weißen oder schwarzen Markierungsstreifen (vgl. Bild 4 B) und C)) gekennzeichnet, wird der Kontrast nur wenig erhöht und die Wahrnehmbarkeit nur unwesentlich verbessert. Eine deutliche Verbesserung der visuellen Wahrnehmbarkeit ergibt sich bei der Kennzeichnung von grauen Sperrpfosten mit gelben Markierungsstreifen (vgl. Bild 5 B)). Bei der Kennzeichnung von grauen Sperrpfosten mit roten Markierungsstreifen (vgl. Bild 5 C)) sollte vorzugsweise jedoch eine reflektierende Folie Verwendung finden. Mit der Anordnung von roten Markierungsstreifen auf einer weißen Grundierung (vgl. Bild 5 D), E) und F)) lässt sich deren Auffälligkeit erhöhen. Eine Intensivierung erfährt diese zudem durch den Einsatz von rot reflektierenden Folien (vgl. Bild 5 E) und F)). Für eine verbesserte Wahrnehmbarkeit bei Dunkelheit kann der Einsatz von Lumineszenz-Streifen sorgen, da diese, in Folge des tagsüber aufgenommenen Lichts, bei Dunkelheit leuchten (vgl. Bild 5 F)). Zur visuellen Kennzeichnung von schwarzen Sperrpfosten eignen sich die Signalfarben weiß (vgl. Bild 6 B)), gelb (vgl. Bild 6 C)) und rot (vgl. Bild 6 D)). Mit der Anordnung von weißen Markierungsstreifen auf schwarzen Sperrpfosten lässt sich der größtmögliche Kontrast erreichen. Für rote Markierungsstreifen sollte auch hier auf reflektierende Folien nicht verzichtet werden. Der Einsatz von Lumineszenz-Streifen kann auch hier Ein visuell gut wahrnehmbarer Kontrast kann zusätzlich erreicht werden, wenn gelbe Sperrpfosten mit schwarzen (vgl. Bild 7 B)) und roten (vgl. Bild 7 C)) Markierungsstreifen versehen werden. Zur Optimierung der Wahrnehmbarkeit können hier ebenfalls der Einsatz von roten reflektierenden Folien (vgl. Bild 7 C) und D)) sowie von Lumineszenz-Streifen (vgl. Bild 7 D)) beitragen. Aufgrund des geringen Kontrastes zwischen weiß und gelb, kann hier auf eine weiße Grundierung verzichtet werden. Die quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordneten Sperrpfosten müssen mit reflektierenden Sicherheitsmarkierungen gekennzeichnet werden. Dies wird erreicht, indem die Sperrpfosten mittig in ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Kantenlänge von 90 cm x 90 cm angeordnet werden (vgl. Bild 8) oder vor und hinter dem Sperrpfosten jeweils ein Aufmerksamkeitsfeld mit einer Kantenlänge von 60 cm x 60 cm vorgesehen wird (vgl. Bild 9). • Die taktilen Elemente des bodengebundenen Blindenleitsystems Für Verkehrsteilnehmer mit rollenden Mobilitätshilfen (Rollstuhl, Rollator) und Kinderwagen müssen sie eine hindernisfreie Fortbewegung in der nutzbaren Gehwegbreite ermöglichen. Dazu ist ein Mindestabstand zwischen den Sperrpfosten sowie zwischen Sperrpfosten und festen Einbauten von 90 cm erforderlich. Werden zur Freihaltung von Flächen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Stadien, Poller eingesetzt, dürfen diese die Zufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzuge zu den Rettungswegen nicht behindern. Diesen Anforderungen können Klapp- oder auch Steckpoller gerecht werden. Zu deren leichteren Auffindbarkeit sollten diese eine entsprechende Kennzeichnung erhalten. Klapp- oder Steckpoller finden jedoch ebenfalls zur Freihaltung von Parkflächen eine zweckdienliche Verwendung. Die Bodenhülsen von Steckpollern sind gegen Diebstahl mit verschließbaren Einsteckhülsen zu sichern. Die Handhabung derartige Poller erfolgt mit speziellen Schlüsseln. Damit in Notfällen der Zugang für die Rettungskräfte nicht noch zusätzlich erschwert wird, sollten zumindest innerhalb eines Stadtquartiers identische Schlüsselsysteme für Poller verwendet werden. Die Klapp- oder Steckpoller sind in einigen Gegenden auch als „Stöpsel“ oder „Pömpel“ bekannt. Hinter der Bezeichnung flexible Poller verbergen sich Sperrpfosten, welche sich nach einem Anprall selbst wieder in die Senkrechte aufrichten. Daher werden sie auch als Kickback-Poller bezeichnet. Flexible Poller bestehen häufig aus Kunststoff oder Hartgummi, was ihnen die Möglichkeit verleiht, sich nahezu bis in die Waagrechte zu neigen. Der Handel bietet jedoch auch starre aus Edelstahl bestehende flexible Poller mit einem „Fußgelenk“ an. Trotz dieser Eigenschaften müssen diese intelligenten Poller den Maßen, Abständen und den taktilen sowie visuellen Kennzeichnungen der Sperrpfosten entsprechen. Einsatzbereiche finden die flexiblen Poller vornehmlich in Hallen oder im Straßenraum. Beim Ski Slalom haben sie sich in Form von sogenannten Knickstangen bewährt. In den Boden versenkbare Poller werden automatisch per Funksignal betätigt und hydraulisch abgesenkt. Mit ihrer Hilfe wird die Möglichkeit geschaffen, dass Fußgängerbereiche oder Fußgängerzonen nur von berechtigten Fahrzeugen, wie z. B. Busse oder Lieferfahrzeuge, befahren werden können. Auf diese versenkbaren Poller (vgl. Bild 10 oben) sollte mit einem Hinweisschild verwiesen werden. Sie können zusätzlich mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet sein. Für deren Erkennbarkeit bei Dunkelheit, verfügen sie über einen beleuchteten Markierungsring und werden auf dem Boden mit einen (linsenförmigen) Markierungsstreifen gekennzeichnet. Aufgrund der verhältnismäßig hohen Anschaffungs- und Unterhaltungskosten kommen versenkbare Poller nur in Ausnahmefällen zum Einsatz. Poller (Kettenpfosten) in Verbindung mit Ketten sollen in Bereichen des Fußgängerverkehrs nicht zum Einsatz kommen. Sie eignen sich nicht um Fahrbahnquerungen durch Fußgänger zu verhindern und erhöhen das Stolperrisiko. Dies gilt auch für den Einsatz in Bereichen vor Kindereinrichtungen und Schulen. Absperrungen mit Sperrpfosten dürfen nicht noch zusätzlich mit Stahl-Absperrketten erfolgen. Diese sind aufgrund ihrer häufig grauen Farbgebung und ihrer geringeren Stärke für sehbehinderte Menschen oftmals nicht erkennbar. Blinde Fußgänger können diese ebenfalls erst viel zu spät wahrnehmen, da die Kette dem Blindenlangstock keinen festen Widerstand bietet. Im Interesse der Verkehrssicherheit sollten Absperrungen mit Ketten in Verbindung mit Pollern vermieden werden. In verbindlichen Regelwerken sollte die Unterbindung des Einsatzes derartiger riskanter Absperrungen festgeschrieben werden. Unter transportablen oder mobilen Pollern versteht man Absperrvorrichtungen, deren Standort ohne größeren Aufwand verändert werden kann und die mit dem Boden nicht fest verbunden sind. a) Pflanzkübel, Der Einsatz von mobilen „Pollern“ ist insbesondere nur für kurzzeitige Absperrungen zu erwägen. Sie eignen sich jedoch hervorragend in den Fällen, in denen neben dem Schutz von Fußgängerbereichen zusätzlich Straßenraummöblierungen oder gestalterische Maßnahmen eine Rolle spielen sollen. Wichtige Voraussetzungen sind jedoch, dass ausreichende Platzverhältnisse für Aufenthaltsbereiche vorhanden sind. Da nur auf dieser Grundlage sichergestellt werden kann, dass diese ausnahmslos außerhalb des lichten Gehwegraumes angeordnet werden können. Es gilt für die Anordnung von mobilen Pollern ein einzuhaltender Mindestabstand von 30 cm, vorzugsweise jedoch von 50 cm, zur Gehwegkante. Im Aufenthaltsbereich des Straßenseitenraums, zwischen den lichten Gehwegbereich und der Fahrbahn, können auch Pflanzkübel als Fahrzeugsperre ein hochwertiger Ersatz für Poller sein und zu dem das Stadtbild gleichzeitig gestalterisch aufwerten. Dabei müssen sie jedoch auch die eingangs erwähnten Anforderungen erfüllen. Es sind folgende Kriterien einzuhalten: a) Pflanzkübel sollen im visuellen Kontrast zu ihrem Umfeld stehen; Die Bemühungen, Pflanzkübel die zu ihrer Umgebung nicht im Kontrast stehen, nachträglich visuell wahrnehmbar zu gestalten, sind wenig hilfreich. Eine Kennzeichnung wie das Bild 11 zeigt, ist in keiner Weise ausreichend und schützt nicht vor einer Stolpergefahr. Vor dem Einsatz von Pflanzkübeln sollte bedacht werden, dass diese eine stetige Pflege und Unterhaltung bedürfen, welche sicher zu stellen ist. Hinzu kommt weiterhin, dass diese häufig über keinen visuellen Kontrast zum Gehwegbelag verfügen (vgl. Bild 12), was deren Wahrnehmbarkeit einschränkt und zusätzlich die Sturzgefahr für alle Fußgänger erhöht. Markierungsbemühungen, wie sie im Bild 13 festgehalten sind, sind aus der Sicht sehbehinderter Fußgänger kaum wahrnehmbar und lösen das Problem nicht. Derartig unzweckmäßige Kennzeichnungen können von Menschen mit Katarakt oder einer Gesichtsfeldeinschränkung kaum, wenn überhaupt, wahrgenommen werden. Sie haben eher eine Alibicharakter. Werden Steinquader neben ihrer Absperrfunktion als Sitzmöglichkeit vorgesehen, setzt dies ausreichende Platzverhältnisse voraus, da diese (einschließlich des benötigten Fußfreiraums) den Lichtraum des Gehweges nicht einschränken dürfen und somit außerhalb von diesem anzuordnen sind. Das heißt, in diesen Fällen muss sich zwischen der Fahrbahn und dem notwendigen Lichtraum des Gehweges ein ausreichend großer Verweilraum befinden, in dem die Steinquader mit ihrer Sitzfunktion aufgestellt werden können. Damit Steinquader mit Sitzfunktion visuell leicht erkannt werden können, sollen sie im Hell-/Dunkel- bzw. Farbkontrast zu ihrer Umgebung (insbesondere zum Bodenbelag) stehen. Dies gilt im gleichen Maße für Quader aus Naturstein oder Beton. Die Sitzhöhe der Steinquader sollte zwischen 46 cm und 48 cm liegen. Es empfiehlt sich, neben dem Steinquader eine Stellfläche mit einer Kantenlänge von 150 cm x 150 cm für Rollstuhlnutzer bzw. für Rollatoren oder Kinderwagen vorzusehen. Steinquader mit Sitzfunktion sind in einem Mindestabstand von 50 cm zum fahrbahnseitigen Gehwegrand aufzustellen. Bei den sogenannten Betonschweinen handelt es sich um dreieckige Elemente aus Beton mit einem Gewicht von ca. 250 kg, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind. Sie verfügen über eine Tiefe von 45 cm, Höhe von 50 cm und eine Länge von 100 cm. Da sie zur Verkehrsberuhigung des Kraftverkehrs dienen, sind sie in der Regel mit einer Rot-Weißen-Schraffur als Warnmarkierung gekennzeichnet. Halbkugel-Poller gibt es aus den unterschiedlichsten Materialien, von Kunststoff bis Beton. Entsprechend groß ist auch das Angebot ihrer möglichen Farbgebung. In der Regel findet man im Straßenraum leider nur Halbkugel-Poller in grauer Farbe. Bei Halbkugel-Pollern ist deren fehlende Kontrastgestaltung nicht das einzige Problem. Ein mindestens ebenso großes Problem besteht in deren Größe (Durchmesser). Sie sind meist mit ihrem Durchmesser von 30 cm bis 40 cm so bemessen, dass sie kaum auffallen und daher eine extrem große Stolpergefahr darstellen. Halbkugel-Poller eignen sich weder für eine kurzzeitige noch für eine dauerhafte Absperrung. Halbkugel-Poller für den dauerhaften Einsatz werden häufig auch mit einer Bodenhülse im Boden einbetoniert. Derartige Poller bestehen in der Regel aus Naturstein, wie Granit oder Sandstein. Oftmals bilden sie nur einen geringen Kontrast zum Gehwegbelag und sind daher visuell nur schwer erkennbar (vgl. Bild 14). So besteht auch hier eine große Stolpergefahr. Ihre unebene Oberfläche kann beim Sturz auf diese, zusätzlich zu komplizierten Frakturen führen. Findlinge als Absperrvorrichtungen können jedoch auf Grünflächen zum Schutz von Bäumen, die massiv zugeparkt werden, eine gute Lösung darstellen. Hierzu sind Steine mit einer Höhe von 50 cm und einer Länge bis zu 100 cm empfehlenswert. Wichtig ist hier ebenfalls die Einhaltung eines Abstandes zur Fahrbahn von mindestens 50 cm. Hutpoller aus Beton haben eine zylindrische Form und einen Durchmesser von ca. 50 cm. An ihrer Oberseite befindet sich eine ca. 50 cm Breite Sitzmöglichkeit. Werden diese im Aufenthaltsbereich zwischen dem lichten Gehwegraum und der Fahrbahn angeordnet, so können sie für die Freihaltung der Fußgängerbereiche von Kraftfahrzeugen sorgen. Sie bieten somit gleichzeitig eine Sitzmöglichkeit, die insbesondere für ältere oder gehbehinderte Fußgänger zum Verschnaufen dienen kann. Zur leichteren visuellen Wahrnehmung sollen Hutpoller im Hell-/Dunkel- sowie Farbkontrast zu ihrem Umfeld stehen. Die Sitzhöhe der Hutpoller sollte zwischen 46 cm und 48 cm liegen. Rammschutzpoller dienen vornehmlich zur Kennzeichnung von Gebäudeecken und zu deren Schutz vor dem Anprall von Kraftfahrzeugen. Rammschutzpoller gibt es in zahlreichen Varianten und Materialausführungen. 💡 Um eine Behinderung des Fußverkehrs zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Rammschutzpoller nicht in die nutzbare Gehwegbreite hineinragen. Damit sie ihre Funktion erfüllen können, müssen sie sich visuell deutlich kontrastierend von ihrem Hintergrund abheben. 💡 Ist die Verwendung von Sperrpfosten unvermeidbar, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist sicher zu stellen, dass sie leicht und rechtzeitig für Radfahrer sowie für alle Fußgänger – auch bei Dunkelheit und selbst bei schlechten Witterungsbedingungen – eindeutig wahrnehmbar sind. Somit müssen Sperrpfosten, insbesondere für Sehbehinderte, über eine visuelle, und für blinde Verkehrsteilnehmer, über eine taktil wahrnehmbare, Kennzeichnung verfügen. Dies gilt insbesondere für Sperrpfosten, die quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet sind. Weiterführende Informationen: © Mobilfuchs, 29.04.2021, aktualisiert am 19.11.2022
Wozu dienen Poller im Straßenraum?
Normen und gesetzliche Vorgaben
DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“
DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“
Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen – ReStra
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt
Straßenverkehrsordnung – StVO
Poller als Sperrpfosten / Absperrpfosten
Allgemeine Anforderungen an Sperrpfosten
Höhe der Sperrpfosten
Abstände der Sperrpfosten
Abstand zur Bordsteinkante 60 cm (zur Berücksichtigung der Fahrzeugtüröffnung),
Abstand zur Bordsteinkante: ≤ 50 cm
Abstand parallel zur Bordsteinkante verlaufend: ≤ 150 cm
Abstand zur Bordsteinkante: ≤ 50 cm
Abstand parallel zur Bordsteinkante verlaufend: ≤ 200 cmKennzeichnung von Sperrpfosten
Visuelle Kennzeichnung von Sperrpfosten
Visuelle Sicherheitskennzeichnung mit Markierungsstreifen
für eine verbesserte Wahrnehmbarkeit bei Dunkelheit sorgen (vgl. Bild 6 E)).Taktile Kennzeichnung von Sperrpfosten
• Taktile Bodenindikatoren für Sicherheit und Orientierung
• Bodengebundene Blindenleitsysteme aus Bodenindikatoren Sicherstellung einer ungehinderten Fortbewegung
Klapp- oder Steckpoller
Hierzu empfehlen sich sogenannte Dreikantschlösser gemäß DIN 3223. Deren Anordnung sollte in einer angemessenen Höhe erfolgen, sodass die Erreichbarkeit im Winter auch über der Schneedecke liegt.Flexible Poller
Versenkbare Poller
Kettenpfosten
Mobile Poller
b) Steinquader,
c) Betonschweine,
d) Halbkugeln aus Beton,
e) Findlinge.
Der lichte Gehwegraum setzt sich zusammen aus einer 180 cm breiten Verkehrsfläche (oder auch nutzbaren Gehwegbreite) für zwei nebeneinander laufende Fußgänger, einem Sicherheitsraum von 20 cm zur seitlich gelegenen Bebauung sowie einem Sicherheitsraum von 50 cm zur Fahrbahn.
Pflanzkübel
b) es empfiehlt sich eine Bepflanzung deren Blütenpracht einen guten Kontrast zur Umgebung bildet;
c) Pflanzkübel-Höhe: mindestens zwischen 60 cm und 90 cm;
d) Pflanzkübelabstand zur Gehwegkante: mindestens 30 cm, vorzugsweise jedoch 50 cm;
e) ausreichende Standfestigkeit;
f) Einsatz nur bei ausreichend vorhandenen breiten Seitenraum / Aufenthaltsbereich. Steinquader
Dagegen ist speziell für Kinder und kleinwüchsige Menschen eine Sitzhöhe von 30 cm vorzusehen.Betonschweine
Diese Barrieren werden daher vornehmlich in Bereichen an Straßen, von Supermärkten oder Parkplätzen aufgestellt.Halbkugel-Poller
Findlinge
Hutpoller
Rammschutzpoller
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