„Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand.“
Das „für“ und „gegen“ diese lässt die Gemüter hochschlagen. Dabei geht es oftmals nicht nur um deren Anwesenheit, sondern ebenfalls über deren grundlegende Gestaltung. Bordsteinkanten müssen die notwendige Sicherheit bieten, gleichzeitig aber auch für ältere und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Menschen überwindbar sein.
Die Bordsteinkantengestaltung spielt daher insbesondere in Kreuzungs- und Fahrbahnquerungsbereichen sowie an Grundstückszufahrten eine große Rolle.
Diesbezüglich kann die Bordsteinkante dann beispielsweise für die Fortbewegung von Rollstuhl- und Rollatornutzern hinderlich sein. Andererseits dagegen hat die Bordsteinkante für die Belange vieler Personengruppen, wie Kinder, blinde und sehbehinderte Fußgänger, eine maßgebliche Bedeutung für die Sicherheit, Orientierung und eine selbständige Fortbewegung. Hier sollte die Wichtigkeit der Bordsteinkante nicht unterschätzt werden, da sie aus Verkehrssicherheitsgründen für die Betroffenen unverzichtbar ist.
Vor diesen Hintergründen erfahren Sie auf dieser Website einen kleinen, wenn auch nicht abschließenden, Einblick in die recht komplexe Thematik der Bordsteine und ihrer Gestaltungsmöglichkeiten.
Bei einem Bordstein handelt es sich um einen fest im Boden eingebauten Stein zwischen Gehweg und einer für den rollenden Verkehr vorgesehenen Verkehrsfläche. Somit wird er zu einem wichtigen ein Bauelement für den Straßen- und Wegebau.
Durch den aneinander gereihten Einbau der einzelnen Bordsteine entsteht die Bordsteinkante, welche den Gehweg von der Fahrbahn trennt. Die Bordsteinkante gehört nicht zur Straße, sondern ist in der Regel dem Gehweg zuzurechnen (siehe hierzu auch die Website „Bauliche Anforderungen an hindernisfreie Gehwege zur sicheren und komfortablen Nutzung“).
Eine Ausnahme bildet hier der sogenannte Asphaltbord. Dieser wird bei der Errichtung der Straße eingebaut und besteht aus einem hohlraumarmen Asphaltmischgut. Ein wesentliches Merkmal besteht darin, dass die Bordsteinkante nicht aus einzelnen Bordsteinen errichtet wird und ein Bestandteil der Fahrbahn ist.
Der Bordstein wird im ostdeutschen Raum umgangssprachlich auch als Kantenstein, im norddeutschen Raum als Kantstein, bezeichnet. In der Schweiz, in Österreich sowie im süddeutschen Raum wird der Bordstein unter der Bezeichnung Randstein geführt.
Aufgaben des Bordsteins
Der Bordstein dient vornehmlich zur Begrenzung der unterschiedlichen Straßenbereiche. Mit seiner Hilfe können die Gehwegränder oder auch die Fahrbahn sicher befestigt werden.
Die Bordsteinkante dient darüber hinaus ebenfalls zur Straßenentwässerung. Durch deren Einsatz kann verhindert werden, dass das von der Fahrbahn ablaufende Regenwasser an die Gebäudeaußenmauern läuft und dort Schäden verursacht. Außerdem ist es dadurch auch möglich, einem unerwünschten Wassereintritt auf Grundstücken vorzubeugen.
💡 Darüber hinaus kann die Bordsteinkante für blinde und sehbehinderte Fußgänger als Leitelement (auch als äußere Leitlinie bezeichnet) zur Längsorientierung auf dem Gehweg dienen.
Anforderungen an die Bordsteinkante
Die DIN 329841DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“, Abs. 5.9.2.1, Ausgabe Dezember 2020 fordert, dass mit Hilfe der Bordsteinkante eine deutliche taktile und visuelle Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn erfolgen muss.
Bordsteinkanten, welche als äußere Gehwegbegrenzung zur Fahrbahn eingesetzt werden, müssen einen ununterbrochenen Verlauf aufweisen.
Anforderungen an die taktile Gestaltung der Bordsteinkante
Um die taktile Erkennbarkeit der Bordsteinkante in ihrer Längsrichtung sicher zu stellen bedarf es der Erfüllung folgender Anforderungen:
a) eine optimale Bordsteinkantenhöhe von ≥ 10 cm, jedoch von mindestens 6 cm; b) dass die fahrbahnseitige (senkrechte) Fläche des Bords über eine Mindesthöhe von 4 cm verfügt; c) dass der Bordstein an seiner der Fahrbahn zugewandten Fläche möglichst nur geringfügig von der Senkrechten abweicht und d) dass der Bordstein eine möglichst geringe Abrundung aufweist.
Anforderungen an die visuelle Gestaltung der Bordsteinkante
Besteht zwischen den Belägen von Fahrbahn und Gehweg kein deutlich ausreichend wahrnehmbarer Hell-/Dunkel- bzw. Farbkontrast, so muss sich die Bordsteinkante, auch in ihrer Längsrichtung, durch ein ausreichend gut wahrnehmbaren Hell-/Dunkel- bzw. Farbkontrast von dem Gehweg- sowie Fahrbahnbelag abheben.
Ein deutlich ausreichend wahrnehmbarer visueller Kontrast besteht dann, wenn der Kontrastwert mindestens 0,4 beträgt.
Bis auf 3 cm über das Straßenniveau abgesenkte Bordsteinkanten an Fahrbahnquerungen mit einheitlicher Bordhöhe, wie an Furten, Fußgängerüberwegen und Mittelinseln (Schutzinseln), müssen visuell durch einen Hell-/Dunkel- bzw. Farbkontrast gekennzeichnet werden.
Dies gilt ebenfalls für die 6 cm hohe Bordsteinkante (Tastbord) in dem für blinde und sehbehinderte Menschen vorgesehenen Bereich an Querungsstellen mit differenzierter Bordhöhe. Die normativen Vorgaben sehen hier jedoch für den Bereich, welcher für Rollstuhl- und Rollatornutzer vorgesehen ist (Null-Absenkung) keine visuelle Kennzeichnung der Bordsteinkante vor. Dies kann bei älteren und sehbehinderten Menschen den visuellen Eindruck einer „versetzten Bordsteinkante“ hervorrufen. Um daraus eventuell entstehende Stolpergefahren abzuwenden, ist es zu empfehlen, generell eine visuelle Kennzeichnung der Bordsteinkante in der gesamten Querungsbreite vorzunehmen.
Bei aus Beton gefertigten zementgrauen Bordsteinen sollte darauf Wert gelegt werden, dass deren Oberfläche aus Weißbeton ausgeführt wird. Damit kann der visuelle Kontrast von 0,4 zum Fahrbahnbelag hergestellt werden.
Sollen die Bordsteinkanten aus Naturstein bestehen, ist es empfehlenswert, zur Schaffung eines visuellen Kontrasts von mindestens 0,4 zum Fahrbahnbelag, einen hellen Granitstein zu wählen.
Bei der Herstellung und der Verwendung von Fertigteilborden mit integrierter Rinne ist zu beachten, dass der Bord über eine zweifarbige Gestaltung verfügt. Das heißt, zwischen der Rinne und der Bordkante muss ein visueller Kontrast von 0,4 gegeben sein.
Bordausrundung
Die DIN 18040-3 2DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“, Ausgabe Dezember 2014 empfiehlt eine Bordausrundung von möglichst 20 mm, wobei dieses Ausrundungsmaß nicht überschritten werden darf.
Auch wenn gelegentlich die Auffassung vertreten wird, dass bei einer Bordhöhe von 3 cm mit einer Bordausrundung von r = 20 mm eine Übereinstimmung zwischen den Anforderungen an die leichte Überrollbarkeit mit dem Rollstuhl und die sichere taktile Wahrnehmbarkeit mit dem Blindenlangstock erreicht werden kann, ist dies kritisch zu bewerten. Die 1 cm verbleibende senkrechte Bordhöhe in Verbindung mit einer Ausrundung von 20 mm lässt sich deutlich schwieriger mit der Rollspitze des Blindenlangstockes wahrnehmen, als eine 3 cm senkrechte Bordhöhe oder einer Ausrundung von 10 mm (vgl. Bild 2). Zudem kommt es an 1 cm senkrechten Bordhöhen viel schneller zu Verschmutzungen, wodurch die taktile Wahrnehmung des Höheniveauwechsels verloren geht.
In diesem Zusammenhang sollte die Ausrundung der Bordsteinkante vorzugsweise zwischen 10 mm und max. 15 mm liegen.
Bordsteinkantenhöhe
Im Regelfall liegt die Höhe der Bordsteinkante zwischen 5 cm und 12 cm über der Fahrbahnoberfläche. Bei sogenannten Hochborden kann die Höhe von 10 cm bis 15 cm betragen.
Häufig wird im Bereich von Fahrbahnquerungen, Grundstückseinfahrten und Kreuzungsbereichen, zur Erleichterung des Höhenniveauwechsels, die Bordsteinkante abgesenkt, insbesondere für Rollstuhlnutzer und Fahrradfahrer.
Von Wichtigkeit ist, dass bei der Sanierung von Straßen die Bordsteinkantenhöhen von 3 cm und 6 cm nicht vermindert werden. Aus einer Reduzierung der Bordsteinkantenhöhe kann sich für blinde und sehbehinderte Fußgänger die Gefahr ergeben, dass sie, ohne es zu bemerken, unbeabsichtigt auf die Fahrbahn geraten.
Wird für Rollstuhl- und Rollatornutzer eine angemessen nutzbare Bordsteinkantenhöhe hergestellt, so können blinde Verkehrsteilnehmer ebenfalls erwarten, dass für sie eine angemessen nutzbare Bordsteinkantenhöhe zur sicheren Fahrbahnquerung zu schaffen ist. Eine unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aus juristischen Gründen weder erkennbar noch akzeptabel.
Die Bedeutung der Bordsteinkantenhöhe für Rollstuhl- und Rollatornutzer
Für Menschen mit Gehbeeinträchtigungen, insbesondere für Rollstuhl- und Rollatornutzer, ist ein stufenlos gestaltetes Wegenetz erforderlich.
Oftmals sind für sie hohe Bordsteinkanten kaum zu überwindende Barrieren. Daher sind in den zur Fahrbahnquerung vorgesehenen Bereichen, wie beispielsweise Kreuzungen und Grundstückszufahrten, Bordsteinkantenabsenkungen bzw. niedrigere Bordsteinkantenhöhen vorzusehen.
Unumstritten dürfte die Tatsache sein, dass für eine sichere selbständige Fortbewegung mit dem Rollstuhl oder Rollator im Straßenverkehr, deren sicherer Umgang und Handhabung eine wichtige Voraussetzung ist. Dies trifft auch auf die Überwindung von Bordsteinkanten zu. In Schulungen können entsprechende Erfahrungen gesammelt und Fertigkeiten erlernt werden. Informationen zu Schulungen im Umgang mit dem Rollstuhl bzw. Rollator finden sie auf unseren Webseiten:
„Mobilitätshilfen – der sichere Weg vom Traum zum Ziel“ „Hinweise zum Antrag zur Kostenübernahme für Mobilitätshilfen“
Die größten Schwierigkeiten beim Überwinden der Bordsteinkante dürften Senioren haben, die mit einem Rollator unterwegs sind. Dabei handelt es sich um die Altersgruppe der Menschen, in der häufig, ebenfalls unumstritten, eine Sehbehinderung und Erblindung eintritt. Hier ist die Zunahme des Sehverlustes infolge des demographischen Wandels fast schon beunruhigend. Grund genug, um dieser Personengruppe ein ebenso hohes Augenmerk einzuräumen, wie den Rollatornutzern.
Die Bedeutung der Bordsteinkantenhöhe für blinde und sehbehinderte Fußgänger
Blinde Menschen müssen das Ende des sicheren Fußgängerbereichs zuverlässig mit den Füßen und dem Blindenlangstock fühlen können. Nur unter dieser Voraussetzung ist es ihnen möglich, sich rechtzeitig auf ein regelkonformes Sicherheitsverhalten einstellen zu können.
Zu diesem Zweck bildet die Bordsteinkante eine für sie optimal unverwechselbare Orientierungshilfe, mit einer Höhenniveaudifferenz vom Gehweg zur Fahrbahn sowie einem, mit den Füssen und dem Blindenlangstock deutlich ertastbarem Absatz.
Mit Hilfe der Bordsteinkante ist es blinden und sehbehinderten Menschen möglich:
a) anhand der Bordsteinkante eine Korrektur ihrer Gehrichtung vorzunehmen, was dabei hilft, ein unbeabsichtigtes Betreten der Fahrbahn zu vermeiden. b) An der Bordsteinkante stehen zu bleiben, um die Geräusche aus dem Straßenverkehr zu deuten, damit sie sich für den richtigen Zeitpunkt zur Fahrbahnquerung entscheiden können. c) An der Bordsteinkante stehen zu bleiben, um die Absicht zur Fahrbahnquerung mit dem Blindenlangstock anzuzeigen. d) Die Bordsteinkante vornehmlich mit dem Blindenlangstock abzutasten, um sich rechtwinklig zur Fahrbahnquerung (auf dem kürzesten Weg) ausrichten zu können.
💡 Der Umgang und die korrekte Handhabung des Blindenlangstocks wird in einem speziellen Training (M&O-Mobilitätstraining) vermittelt.
Die 3 cm Bordhöhe
Bei der Anordnung von 3 cm Bordhöhen ist deren genaue Einhaltung erforderlich. Es sind hier keine Toleranzen zulässig, die zu einer Unter- bzw. Überschreitung führen können.
Zur Sicherstellung dieser 3 cm Bordhöhe bieten eine Reihe von Herstellerfirmen der Bordsteine aus Beton spezielle Querungssteine an, welche bei exakter Verlegung dieser Anforderung Rechnung tragen.
Hilfreich kann auch ein Einbauhinweis in Form einer Strichmarkierung am Bordsteinelement sein, welche die Einbauhöhe (in Bezug zur späteren Entwässerungsrinne) kennzeichnet.
Zu bedenken ist, dass es sich bei einer Bordhöhe von 3 cm um einen „historischen“ Kompromiss zwischen Rollstuhlnutzern und blinden Verkehrsteilnehmern handelt, der eine breite gesellschaftliche Anerkennung und Akzeptanz gefunden hat. Belegt wird dies beispielsweise durch die Veröffentlichung in der Schrift „direkt 64 – Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden – Hinweise Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum für seh- und hörgeschädigte Menschen“, herausgegeben durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2008). Hier heißt es u. a. im Kapitel 5.2.2:
„Sie ergibt sich insbesondere „als Kompromiss zwischen den Erfordernissen der blinden Menschen, sich nach ertastbaren Elementen zu richten, und denen der auf den Rollstuhl angewiesenen Personen, möglichst ohne Höhendifferenzen den Straßenraum zu befahren. Daher sind für diese Höhendifferenzen keine Bautoleranzen zuzulassen“ („direkt“ 54/2000).
Ein großer Teil der blinden Verkehrsteilnehmer hat Schwierigkeiten, Kanten von nur 3 cm Höhe zu ertasten. Die Anforderungen haben sich gegenüber früheren Empfehlungen erhöht, da der Anteil der älteren blinden Menschen, insbesondere derjenigen, die erst im Alter erblindet sind, gestiegen ist und Langstockspitzen mit größeren Rollen- und Kugeldurchmessern jetzt häufiger eingesetzt werden als die früher üblichen starren, schmalen Stockspitzen. Beide Faktoren führen dazu, dass künftig stärkere taktile Kontraste im öffentlichen Verkehrsraum benötigt werden.
Eine Kantenhöhe von weniger als 3 cm ist auch für blinde Menschen, die bisher gewohnt sind, sich im öffentlichen Verkehrsraum ohne persönlich Assistenz zu bewegen, problematisch; sie wird beim Gehen mit der üblichen Langstockbewegung unter Umständen nicht bzw. nicht zuverlässig wahrgenommen. Durch Überlaufen von Gehwegabgrenzungen und durch Desorientierung können sich erfahrungsgemäß Gefahren ergeben (auf geübten Wegeverbindungen können blinde Verkehrsteilnehmer zwar gegebenenfalls entsprechende Kanten gezielt suchen und finden, dies jedoch nicht ohne Erschwernis. Unter Umständen sind sie dabei auf fremde Hilfe angewiesen).“
Mit Blick auf die Nutzbarkeit von 3 cm Bordhöhen für Rollstuhl- und Rollatornutzer sowie Langstockgänger, führte die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in jüngerer Vergangenheit Tests mit unterschiedlichsten Bordsteinausrundungen und -formen durch. Sie kam zum Ergebnis, dass 3 cm Bordsteinhöhen mit einer maximalen Ausrundung von 20 mm für den Einsatz in der Praxis grundsätzlich tauglich sind.
Der Rollstuhl und Rollator an der 3 cm Bordhöhe
Für ältere und in ihrer Motorik beeinträchtigte Menschen, die in ihrer Fortbewegung unsicher und ängstlich sind, stellt mit großer Wahrscheinlichkeit eine 3 cm Bordhöhe eine Barriere dar. Andererseits werden diejenigen, die sich in einer solch schwierigen und körperlich geschwächten Situation befinden, vermutlich nur selten allein, ohne eine assistierende Begleitperson, im Straßenraum unterwegs sein. Für diese Personengruppe dürften hier nicht nur allein die 3 cm hohen Bordsteinkanten ein Problem darstellen, sondern auch gleichzeitig die unzähligen Unebenheiten und baulichen Mängel auf Gehwegen, die zu Stürzen führen könnten.
Für die Mehrheit der Rollator- und Rollstuhlnutzer ist es möglich, insbesondere durch eine entsprechende Ausstattung der rollenden Mobilitätshilfen, z. B. mit größeren Rädern (vgl. unten Bild 3) oder einen Auftritt, sowie nach einer Schulung unter fachkundiger Anleitung im Umgang und der Handhabung ihrer Mobilitätshilfe, eine Bordsteinkantenhöhe von 3 cm, wenn auch mit etwas mehr Anspruch, unproblematisch zu überwinden. Viele von ihnen würden auch eine Bordhöhe von 5 cm bewältigen können.
Hier ist es völlig unverständlich, dass in Bezug zur leichten Überwindung der Bordsteinkante nicht im ausreichenden Maß auf die hilfreichen Lösungen einer zweckentsprechenden Rollatorausstattung und -schulung hingewiesen wird.
Der Blindenlangstock an der 3 cm Bordhöhe
Die oftmals grundsätzlich getroffene Aussage, dass blinde Menschen eine 3 cm hohe Bordsteinkante wünschen, ist so nicht korrekt. Für sie beträgt die eigentliche Sicherheitshöhe der Bordsteinkante, aus in der Praxis gesammelten Erfahrungen, 10 cm bis 12 cm.
Werden Bordsteinkanten in einer Höhe von 3 cm, möglichst senkrecht mit einer geringen Ausrundung, exakt eingebaut, so können diese von mobilen und geschulten blinden Menschen im Allgemeinen taktil wahrgenommen werden.
Jedoch ist der 3 cm hohe Bord für blinde Menschen nicht uneingeschränkt unproblematisch. Der 3 cm hohe Bord ist für sie mit den Füßen nur wahrnehmbar, wenn sie rein zufällig auf die Bordsteinkante treten. Wird diese von ihnen überlaufen, kann aufgrund des geringen Höhenniveaus zwischen Gehweg und Fahrbahn, ein unbeabsichtigter Wechsel von einer zur anderen Verkehrsfläche nicht erkannt werden.
Im Alltag lässt sich beobachten, dass die Bordsteinkante von 3 cm (und einer noch geringeren Höhe) mit dem Blindenlangstock (mit den gebräuchlichsten Stockspitzen) nicht erkannt wird. Hier ist es bei der Arbeit mit dem Blindenlangstock von Bedeutung, dass vor dem Betreten der Fahrbahn die Stockspitze nach unten fällt. Bei einer höheren Bordsteinkante ist dies deutlich wahrzunehmen, wogegen diese wichtige Information mit einer zunehmenden Abnahme der Bordsteinkantenhöhe (und damit der Fallhöhe für die Stockspitze) deutlich verloren geht (vgl. unten Bild 4). Je unauffälliger die Stockbewegung ausfällt, umso schwieriger lässt sich für die Betroffenen ihr Standort bestimmen.
Bei einer niedrigen Bordsteinkante, die zudem stark abgerundet oder abgeschrägt ist, rollt die Blindenlangstockspitze unbemerkt vom Gehweg auf die Fahrbahn, ohne die notwendige Information zu vermitteln.
Die 6 cm Bordhöhe
Die normativen Festlegungen zur Ausbildung einer taktil wahrnehmbaren Bordhöhe von 6 cm stellt eine nutzbare Lösung für blinde und sehbehinderte Fußgänger dar. Sie ist jedoch für Rollstuhl- und Rollatornutzer nicht akzeptabel.
Bei einer Bordhöhe von 6 cm wird eine senkrechte Fallhöhe von 4 cm für die Blindenlangstockspitze zugrunde gelegt. Zu dieser ist eine angenommene Bordausrundung von 20 mm hinzuzurechnen (vgl. Bild 5).
Die Sicherheitsfunktion einer 6 cm Bordsteinkantenhöhe
Hier sei an die Sicherheitsfunktion einer Bordsteinkante erinnert. Bereits schon vor vielen Jahrhunderten dienten hohe Bordsteinkanten bei den Römern zum Fußgängerschutz vor dem rollenden Verkehr. An den über Jahrhunderten hinweg, offenbar positiven gesammelten Erfahrungen, hat sich bis heute nichts geändert.
Betrachtet man sich die Sicherheitsfunktion der Bordsteinkante etwas näher, so erscheint es schon etwas seltsam, dass gerade die sich über Jahrhunderte bewährte Sicherheit durch die Bordsteinkante beseitigt werden soll.
Eine deutlich erkenn- und wahrnehmbare Bordsteinkante hat nicht nur für blinde Menschen eine Sicherheitsbedeutung. Sie spielt auch für andere Fußgängergruppen, die Schwierigkeiten bei der Interpretation und Einschätzung von Verkehrsabläufen des Straßenverkehrs haben, eine große Rolle.
Es ist zu beobachten, dass auf der Straße anzutreffende Senioren, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind, aber auch Menschen mit einer beginnenden Demenz bzw. kognitiven Beeinträchtigung, zur Fahrbahnquerung entsprechend ihrer gesammelten Erfahrungen, Querungsstellen nutzen, die augenscheinlich über eine größere Sicherheit verfügen.
Zu denken sollte auch geben, dass man einerseits aus der heutigen Verkehrsraumplanung die Bordsteinkante am liebsten verbannen möchte. Andererseits ist man offenbar nicht bereit bei der Verkehrserziehung im Kindergartenalter auf die erzieherische Wirkung der Bordsteinkante zu verzichten und misst ihr eine maßgebliche Bedeutung bei. Es lassen sich hierzu zahlreiche Beispiele, wie die Aussagen: „Am Bordstein heißt es: ,Halt!“, „Stehenbleiben am Bordstein!“, „Bordstein heißt Stoppstein!“ oder „Der Bordstein ist die Grenze!“, finden.
Die „0“ cm Bordhöhe
Bei „0“ cm Bordhöhen handelt es sich um Bordabsenkungen auf 0 cm über das Fahrbahnniveau. Sie werden auch als Nullabsenkung bezeichnet. Diese Nullabsenkungen sollen insbesondere Rollstuhl- und Rollatornutzern zur leichteren und sicheren Überquerung der Fahrbahn dienen.
Eine Nullabsenkung der Bordsteinkante ist aus Sicherheitsgründen für blinde und sehbehinderte Menschen ausnahmslos nur an getrennten Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe vorzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass Maßnahmen zur Sicherung der Nullabsenkung getroffen werden.
Die Verziehung
Von einer Verziehung der Bordsteinkante spricht man, wenn diese in ihrem Verlauf eine Abschrägung erfährt, beispielsweise von einem höheren auf ein niedrigeres Höhenniveau. (vgl. Bild 6).
Für den Fußgängerverkehr spielen Verziehungen vornehmlich an Fahrbahnquerungen mit differenzierter Bordhöhe eine Rolle.
In der Regel entsteht diese Bordabschrägung innerhalb der Fahrbahnquerungsstelle im Übergang zwischen dem 6 cm hohen Tastbord für blinde Fußgänger und der Nullabsenkung für Rollstuhl- und Rollatornutzer.
Bei Betrachtung der Verziehung ähnelt diese dem unzweckmäßigen System einer Setzstufe mit sich verringernder Höhe. Von beiden können Stolpergefahren für Kinder, ältere, gehbehinderte blinde und sehbehinderte Menschen ausgehen. Innerhalb der Fahrbahnquerungsstellen lassen sich jedoch derartige Verziehungen nicht vermeiden.
Zum Schutz vor dem fußläufigen Betreten der Stolperkante, sollte diese je nach Bedarf abgesichert werden. Hierzu könnten visuell kontrastierende Poller dienen. Bei Fußgängerfurten können die Signalgebermasten der LSA diese Aufgabe übernehmen. Damit entstehen innerhalb der Querungsstelle zwei gleichmäßig sichere Querungsbereiche, einerseits für Rollstuhl- und Rollatornutzer und andererseits für blinde und sehbehinderte Fußgänger.
Die äußere Verziehung, zwischen Nullabsenkung und Hochbord, ließe sich, zur Vermeidung der Stolpergefahr, außerhalb der Fahrbahnquerungsstelle anordnen.
Während der Planung sollte bereits frühzeitig die Frage geklärt werden, ob die Verziehung über eine kurze steile Abschrägung von 30 cm Länge mit 20% Neigung oder eine Länge von 50 cm mit einer Neigung von 12 %, verfügen soll. Die Beantwortung dieser Frage dürfte bei der vorhandenen Breite für die Fahrbahnquerungsstelle eine Rolle spielen.
Gestaltung der Nullabsenkung
Zur sicheren und leichten Nutzung einer Fahrbahnquerungsstelle für Rollstuhl- und Rollatornutzer kommt der Gestaltung der Nullabsenkung eine wesentliche Bedeutung zu.
Die wichtigsten Anforderungskriterien für die Nullabsenkung sind in deren Längs- und Querneigungen zu sehen.
Die DIN 18040-3 3DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“, Ausgabe Dezember 2014, Abs. 4.3 merkt an, dass bei kurzen Längsneigungen von maximal 100 cm der Neigungswinkel nicht größer als 12% sein sollte. Die Querneigung im Anschlussbereich des Rampenbords an den Gehweg beträgt maximal 6%. Die zulässige Querneigung von 2% im Gehweg bleibt unverändert.
Die Ausstattung der Nullabsenkungen mit Entwässerungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Muldenrinnen, können in diesen Bereichen eine deutliche Barriere darstellen. So empfiehlt die DIN EN 17210 4DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen“ Ausgabe August 2021die Anordnung von Entwässerungsmöglichkeiten nicht unmittelbar in der Fahrbahnquerungsstelle.
Die Inhalte von Normen können sich ändern. In der Folge kann es passieren, dass Aussagen auf Websites nicht immer dem aktuellen Stand entsprechen. Daher empfiehlt es sich stets, wenn möglich, das aktuelle Ausgabedatum einer Norm mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Webseite zu vergleichen.
Sicherung der Nullabsenkung mit einem Sperrfeld
Entsprechend der normativen Vorgaben müssen die Nullabsenkungen mit einem taktil und visuell gestalteten Sperrfeld abgesichert werden.
Für blinde und sehbehinderte Fußgänger muss sich zur Absicherung der Nullabsenkung die Breite des Sperrfeldes über die gesamte Absenkungsbreite des Bordsteins von ≤ 3 erstrecken. Das heißt, dass nicht nur selbst die Breite der Nullabsenkung von einem Meter, sondern auch zumindest anteilmäßig die von dieser seitlich gelegenen beiden Verziehungen, mit einem Sperrfeld zu versehen sind. Zur Vermeidung von Stolpergefahren empfiehlt es sich hier jedoch, entsprechend der Bilder der DIN 32984, die Verziehungen vollständig mit einem Sperrfeld zu versehen (vgl. Bild 7).
Die Tiefe eines Sperrfeldes muss mindestens 60 cm über die gesamte Absenkungsbreite betragen. In den Fällen, in denen die Nullabsenkung breiter als ein Meter ist, muss dessen Tiefe 90 cm betragen.
Aufgrund der individuellen Schrittlängen ist jedoch grundsätzlich, zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit, eine Sperrfeldtiefe von 90 cm dringend zu empfehlen.
Weitere Details zu Sperrfeldern sowie nähere Erläuterungen zur Schrittlänge finden Sie auf unserer Webseite „Die taktilen Elemente des bodengebundenen Blindenleitsystems“.
Können Bordsteinkanten durch Bodenindikatoren ersetzt werden?
Bordsteinkanten haben die Aufgabe, die Grenze zwischen den sicheren Gehwegbereich und des Gefahrenbereich Fahrbahn taktil und visuell deutlich zu kennzeichnen. Die DIN 32984 5
DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“, Abs. 5.9.2.1, Ausgabe Dezember 2020 sagt hierzu unmissverständlich, dass Bodenindikatoren zu diesem Zweck nicht „ausreichend“ sind.
Eine Ausnahme bilden hier Bodenindikatoren zur Herstellung eines ausreichend tiefen Sperrfeldes (im sicheren Gehwegbereich gelegen) vor Bordsteinkantenabsenkungen unter ≤ 3 cm Höhe (Nullabsenkung) im Bereich von Fahrbahnquerungen.
Insbesondere in Straßenbereichen mit hohem Fußgänger- und Fahrzeugaufkommen, aber auch aufgrund der Vielzahl von Unebenheiten auf Gehwegen, wird deutlich, dass die alleinige Anordnung von Bodenindikatoren mit einer ca. 5 mm erhabenen Oberflächenstruktur nicht genügt um eine Bordsteinkante, mit ihrer deutlich wahrnehmbaren taktilen Information durch eine Höhe von mindestens 3 cm, ersetzen zu können.
Erwähnt werden muss hier ebenfalls der Einsatz des Streusplitts. Dieser wird bei der ersten Glatteisgefahr im Winter, und je nach Bedarf beliebig häufig, ausgebracht. Er bleibt gewöhnlich über den Winter hinweg liegen, was durchaus einige Monate dauern kann. Der Splitt sammelt sich bekanntlich insbesondere stark an den Straßenrändern an. Damit wäre beim Ersatz der Bordsteinkante durch Bodenindikatoren (mit einer 5 mm hohen Oberflächenstruktur) die Grenze zwischen Gehweg und Fahrbahn für blinde und sehbehinderte Menschen auf längere Zeit nicht mehr erkennbar. Das Problem des Streusplitts bereitet selbst bei Bordsteinkantenhöhen von 3 cm schon deutliche Schwierigkeiten.
Bordstein-Arten
Es gibt verschiedene Arten von Bordsteinen. Üblicherweise lassen sich die Bordsteinarten nach ihren Formen, Funktionen und ihrem Material, aus dem sie bestehen, einteilen.
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichsten Bordsteine sollen hier nur einige Anmerkungen zu Bordsteinen erfolgen, welche durch ihre Gestaltung in der Regel Einfluss auf die Überwindung des Höhenniveaus zwischen Gehweg und Fahrbahn nehmen können. In diesem Zusammenhang sind zu erwähnen:
a) der Sonderbord; b) der Rollbord; c) der Rundbord und d) der Buskapstein.
Die Höhenangaben für Borde können durchaus deutlich über 10 cm liegen. Davon sollten Sie sich jedoch nicht gleich irritieren lassen, denn Borde sind so zu setzen, dass sie bis zu einem Viertel, bzw. einem Drittel ihrer Höhe im Fundament eingebettet sind.
Sonderbord
Sonderborde verfügen im Allgemeinen über eine Breite von 30 cm. Daraus ergibt sich ein größerer Sicherheitsabstand zur Fahrbahn, was für blinde und sehbehinderte Fußgänger von besonderem Sicherheitsinteresse sein kann.
In den Bereichen, die für die Fahrbahnquerung von Rollstuhl- und Rollatornutzer vorgesehen sind, befindet sich die Bordabsenkung innerhalb der 30 cm Breite des Sonderbordes.
Die Herstellung von Sonderborden erfolgt mit Weißbeton. Damit bieten sie eine gute Voraussetzung zur Schaffung eines visuellen Kontrastes zwischen der Asphaltdecke der Fahrbahn und der oftmals anzutreffenden grauen Pflasterung des Gehweges.
Ein weiterer maßgeblicher Vorteil von Sonderborden besteht darin, dass sie entsprechend eines Baukastensystems zusammengesetzt werden können.
Die Auswahl der einzelnen Bauteile erfolgt je nach Bedarfsfall. Dies bietet die Chance ihres Einsatzes zum Bau unterschiedlichster Fahrbahnüberquerungsstellen, was sich am Beispiel der Querungsstellen mit differenzierter Bordhöhe zeigt.
Bedingt durch Herstellerauffassungen oder die Produktion, kann es zur Abweichung von den normativen Vorgaben kommen, sodass sich Sonderborde nicht für den Bau barrierefreier Querungsstellen eignen. Beispiele sind hier größere Bordsteinausrundungen oder überhöhte Rampen an den Nullabsenkungen. In diesem Zusammenhang ist es bei Ausschreibungen oder Bestellungen von Sonderborden von außerordentlicher Bedeutung, dass die Konstruktionsmaße der Borde den Normanforderungen entsprechen.
Rollborde
Rollborde kommen vornehmlich an Querungsstellen zum Einsatz. Sie sollen helfen das Überwinden der Bordsteinkantenhöhe von 3 cm mit Kinderwagen, Fahrrädern, Rollstühlen und Rollatoren zu erleichtern. Hierzu verfügen sie über schräge Flächen die vom Gehweg auf das Fahrbahnniveau hinab führen. Zudem sind sie mit einer gesicherten Nullabsenkung für blinde und sehbehinderte Fußgänger ausgestattet. So versprechen es zumindest die Hersteller und Anbieter von Rollborden. Für blinde und sehbehinderte Fußgänger sollen zur besseren Wahrnehmung die Rollborde weiß eingefärbt und über eine taktile Oberflächenstruktur verfügen.
Im Ergebnis von durchgeführten Tests durch Experten der Blindenselbsthilfe können derartige oder ähnlich lautende Aussagen wie beispielsweise „Trotz einer Nullabsenkung bleiben die Sicherheitsbelange von Sehbehinderten und Blinden bewahrt…“ nicht bestätigt werden. Solche Auslegungen tragen eher zu irreführenden Annahmen bei. Aufgrund der Testergebnisse ist festzustellen, dass aus Sicht blinder und sehbehinderter Menschen Rollborde kein Ersatz für die Bordsteinkante sein können.
Auch die Weiterentwicklung des Rollbordes, mit einer 5 mm hohen Wulst, ist nicht zufriedenstellend. Die Wulst soll hier eine gewisse „Sperrfunktion“ für den blinden Langstockgänger erfüllen. Tests mit dem Blindenlangstock – unter nahezu Laborbedingen – zeigten, dass die 5 mm hohe Wulst einen geringen Stopp-Hinweis vermitteln kann. Dies mag für mobile Testpersonen mit einer Erwartungshaltung auf das Zusammentreffen mit der Wulst ausreichend sein. Jedoch für blinde Menschen, die sich in unbekannter Umgebung orientieren müssen und völlig unverhofft auf derartige Gestaltungen stoßen, ist die vermittelte Information unzureichend und bietet nicht die erforderliche Sicherheit. Zudem tragen schon geringe Verschmutzungen am Straßenrand sehr schnell dazu bei, dass Erhöhungen von 5 mm verloren gehen. Ebenso verhält es sich in der Winterzeit, in der Streusplitt zum Einsatz kommt.
Rundbordstein
Rundbordsteine verfügen in der Regel über eine Breite zwischen 15 cm und 18 cm. Ihre Höhe liegt zwischen 18 cm bis 22 cm. Der Rundbordstein soll die Bordhöhe in Grundstückszufahrten und an Fußgängerüberwegen absenken und die Überfahrbarkeit erleichtern.
Der Rundbord wird so eingebaut, dass seine Höhe zwischen Fahrbahn und Gehweg 3 cm beträgt. Nicht selten ist er an seiner fahrbahnseitigen Kante über die gesamte Höhe von 3 cm ausgerundet.
Der oftmals anzutreffenden fälschlichen Auffassung, dass ein derart ausgerundeter Bord für blinde Menschen ertastbar ist, muss widersprochen werden. Die Praxis zeigt, dass die Stockspitzen über das Höhenniveau hinweg gleiten (vgl. oben Bild 4), ohne die geringste wahrzunehmende Information. Eine ausführlichere Erläuterung zu diesem Thema können dem Kapitel „Bordausrundung“ entnommen werden.
Buskapstein
Bei dem Buskapstein handelt es sich um einen „Spezialbordstein“, der eine Variante des „Hochbordsteins“ darstellt. Er dient zum Ausgleich bzw. der Minimierung des vertikalen Höhenniveaus zwischen Bordstein und dem Buseinstig. Damit soll er den Ein- und Ausstieg sicherer und besonders für rollende Mobilitätshilfen leichter gestalten.
Die Höhe des Buskapsteins zwischen Gehweg und Fahrbahn beträgt mindestens 18 cm. An seiner der Fahrbahn zugewandten Seite befindet sich eine glatt geschliffene Anfahrtsfläche. Diese soll bei einer Bordsteinkantenberührung durch die Fahrzeugräder während der Haltestelleneinfahrt ein unbeabsichtigtes Befahren des Gehweges verhindern. Zudem wird durch die geschliffene fahrbahnseitige Fläche des Buskapsteins der Reifenabrieb verringert.
Eine dem Reifenquerschnitt angepasste Anfahrtsfläche ermöglicht ein nahes Heranfahren an die Bordsteinkante, was den Buskapstein zur Anfahrtshilfe werden lässt. Damit wird der horizontale Abstand zwischen Gehweg und Fahrzeugeinstig zusätzlich verringert.
Die Höhe des Buskapsteins macht ihn auch für einen zweckentfremdeten Einsatz attraktiv, etwa zur Verhinderung des Gehwegparkens.
Materialien für Bordsteine
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, welche Materialien zur Herstellung von Bordsteinen genutzt werden.
Bordsteinkante aus Beton
Aus Beton gefertigte Bordsteine kommen am häufigsten zum Einsatz. Deren Fertigung erfolgt auf der Grundlage der DIN 483 „Bordsteine aus Beton“. Damit Bordsteine aus Beton einen visuellen Kontrast zum Gehweg- und Fahrbahnbelag bildend können, sollten sie aus Weißbeton gefertigt oder entsprechend durchfärbt werden.
Bordsteinkante aus Naturstein
Auch Natursteine werden durchaus für Bordsteine verwendet. Dabei handelt es sich vornehmlich um Granit. Da Natursteine deutlich kostenintensiver sind, wird dem Bordstein aus Beton häufig der Vorzug eingeräumt.
Bordsteinkante aus Kunststoff
Bordsteine aus Kunststoff können unter anderem aus Gummi oder Recyclingkunststoff bestehen. Neben ihrer eigentlichen Aufgabe haben sie sich auch für den Einsatz zur Begrenzung von
a) Spielfeldern, b) Sandkästen, c) Grundstücksgrenzen sowie als d) Spritzschutzstreifen an Gebäuden bewährt.
Für eine möglichste Langlebigkeit sollten die Kunststoff-Bordsteinkanten aus einem Vollmaterial bestehen. Auch Eigenschaften wie Verrottungsfestigkeit, Witterungsbeständigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Laugen und Öle sind sehr vorteilhaft.
Zudem können Kunststoff-Bordsteinkanten in ihrer gesamten Länge über einen Radius verfügen und an ihren Enden mit einem Stecksystem ausgestattet sein.
Zusammenfassung:
💡 Bordsteinkanten sind wichtige Straßenbauelemente. Eine ihrer wesentlichsten Aufgaben besteht in der Trennung des sicheren Gehwegbereiches vom Gefahrenbereich Fahrbahn.
Die Gestaltung der Bordsteinkanten muss so erfolgen, dass sie von allen Fußgängern, einschließlich der Nutzung von Mobilitätshilfen, möglichst leicht und insbesondere sicher überwunden werden können.
Das größte Konfliktpotential liegt hier zwischen den Bedarfen der Rollstuhl- und Rollatornutzern sowie den blinden und sehbehinderten Fußgängern. Die benannten Personengruppen sollten nicht starr auf ihre Position beharren. Wichtig ist, sich mit dieser Thematik eingehend auseinander zu setzen und den real bestehenden Sicherheitsbedarf der jeweils anderen Personengruppe zu akzeptieren und anzuerkennen.
Die 3 cm hohe Bordsteinkante beruht auf einem historischen Kompromiss zwischen beiden Personengruppen. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass diese Höhe der Bordsteinkante auch in der heutigen Zeit noch praxistauglich ist und damit ihre Berechtigung hat.