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„Grünpfeil“ oder „Grüner Pfeil“? – Die „Grünpfeil-Regelung“

Beim „Grünpfeil“ (Zeichen 720 gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 8 der Straßenverkehrs Ordnung – StVO) handelt es sich um einen nicht leuchtenden Zusatz an Straßenverkehrssignalanlagen. Der nach rechts zeigende grüne Pfeil ist auf einem schwarzen Schild rechts neben dem roten Ampellicht anzuordnen. Er gestattet, unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen, den Kraftfahrern das Abbiegen nach rechts bei rotem Lichtsignal.

Umgangssprachlich wird der Grünpfeil häufig mit dem „Grünen Pfeil“ (nach § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 StVO) verwechselt. Letzterer befindet sich in der Scheibe des grünen Lichtsignals und gibt den Verkehr nur in weisender Pfeilrichtung frei.

Einführung des Grünpfeils

Der „Grünpfeil“ 1978 in der DDR eingeführt und mit dem in Kraft treten der Siebzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 1994 in das Bundesrecht übernommen, war offenbar stets eher eine politische Entscheidung und weniger das Resultat wissenschaftlicher Forschungen im Bereich der Verkehrssicherheit.

💡 Mit dessen Einführung wurde die Unfallgefahr durch den rechts abbiegenden Kraftverkehr an lichtsignalgesteuerten Kreuzungen erhöht. Während Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn queren dürfen, ist es Kraftfahrern gestattet, deren Wege (nach einem kurzen Halt) zu kreuzen. So sind in Abbiegeunfälle häufig ältere und mobilitätseingeschränkte Fußgänger sowie Kinder verwickelt. Der zusätzlich querende Verkehr erfordert eine erhöhte Konzentration und zugleich die richtige Einschätzung der Verkehrssituation, was von ihnen nicht erwartet werden kann. Bei blinden und sehbehinderten Fußgängern kann diese ebenfalls, durch ihre eingeschränkte oder fehlende visuelle Kontrolle, nicht in ausreichendem Umfang erfolgen.

Somit wurde für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer ein selbständiges und insbesondere ein relativ sicheres Überqueren lichtsignalgesteuerter Kreuzungen nahezu unmöglich.

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