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Erschließung von Wohngebäuden nach DIN 18040 Teil 2 „Wohnungen“

 

Bildbeschreibung: Auf dem Bild 1 ist ein Wohngebäude mit unterschiedlichen Fenstergrößen und -formen sowie einer verschieden farbig gestalteten Hausfassade zu sehen. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 1: Hundertwasser-Wohnhaus © Mobilfuchs

Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Kurzschreibweise: DIN 18040-2) enthält u. a. die baulichen Anforderungen für die barrierefreie Erschließung von Wohngebäuden.

Die DIN 18040 Teil 2 „Wohnungen“ berücksichtigt die berechtigten Bedürfnisse von Menschen mit motorischen und sensorischen, wie schwerhörigen, gehörlosen, ertaubten, blinden und sehbehinderten, Menschen. Dabei schließt sie die Menschen mit Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen ein. Aber auch zahlreiche andere Personengruppen können von der Umsetzung der Anforderungen profitieren. Zu diesen zählen u. a. Mütter mit Kinderwagen, Kinder, ältere und kleinwüchsige Menschen.

    • Bei der Erarbeitung der Norm wurden die Nutzergruppen in das Normungsverfahren einbezogen. Somit wurde sichergestellt, dass deren Erfahrungen in Bezug auf die baulichen Anforderungen einfließen konnten und nicht an bestehenden Bedürfnissen vorbei geplant wurde.
    • Man sollte bei der Arbeit mit der DIN 18040-2 bedenken, dass sie lediglich nur die baulichen Mindestanforderungen enthält. Das heißt, dass bei der Herstellung von Barrierefreiheit auch Anforderungen umgesetzt werden können, die in der Norm nicht enthalten sind.
    • Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die DIN 18040-2 die älteren Normen DIN 18025 „Barrierefreie Wohnungen“ Teil 1 „Wohnungen für Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundlagen“ und Teil 2 „Planungsgrundlagen“ aus dem Jahr 1992 ersetzt.

1.Was versteht man unter der Erschließung von Wohngebäuden nach DIN 18040 Teil 2 „Wohnen“?

Mit der Begrifflichkeit „Erschließung“ fasst man alle Wege und Räume zusammen, die man für den Zugang zu Wohnungen oder allen anderen, sich im Wohngebäude befindenden, Nutzungseinheiten benötigt.

Aber auch beispielsweise die Wege zur Abfallentsorgung und die Trassen für Wasser und Strom sind für die Wohngebäudeerschließung von grundlegender Bedeutung.

2. Anwendungsbereich der DIN 18040 Teil 2 „Wohnen“

    • Die DIN 18040-2 ist zur barrierefreien Planung für den Neubau von Wohngebäuden, einschließlich deren Zugangs-, Außen- und Innenbereiche, sowie von Wohnungen anzuwenden. Zur barrierefreien Planung von Umbauten kann sie ebenfalls sinngemäß genutzt werden.
    • Die in der Norm enthaltenen Anforderungen gestatten auch eine „uneingeschränkte Nutzung mit dem Rollstuhl“.
    • Mit Blick auf die Anwendung und die Herstellung der Barrierefreiheit, räumt die Norm die Möglichkeit ein, dass je nach spezifischem Bedarfsfall einer vorliegenden Behinderung andere bzw. zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen sein können.
    • In der DIN 18040-2 wurden sogenannte Schutzziele (funktionale Anforderungen) formuliert und die zu deren Erfüllung führenden Ausführungsmöglichkeiten fixiert. Die Norm räumt jedoch auch die Handhabung ein, dass die sicher zu stellenden Schutzziele ebenfalls auch durch andere, in ihr nicht enthaltenen, Ausführungsmöglichkeiten erreicht werden können. 

3. Was für ein Ziel wird mit der DIN 18040 Teil 2 „Wohnen“ angestrebt?

💡 Mit dieser Norm wird das Ziel der Herstellung eines barrierefreien bzw. behindertengerechten Wohnraums angestrebt.

Bei der Erarbeitung dieser Norm wurde Wert daraufgelegt, dass die in ihr enthaltenen Anforderungen der Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“ nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) gerecht werden. Damit soll der Wohnraum für „Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“* sein.

*§ 4 „Barrierefreiheit“ Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in der Fassung vom 27.07.2016 

4. Muss die DIN 18040 Teil 2 „Wohnen“ verbindlich angewendet werden?

    • Die DIN 18040-2 ist zunächst, wie jede andere Norm, lediglich nur eine Empfehlung. Erst mit ihrer Aufnahme in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – VV TB (verbindlicher Teil einer jeden Landesbauordnung) in die jeweilige Landesbauordnung, erlangt sie Verbindlichkeit in Bezug auf ihre Anwendung.
    • Allerdings ist anzumerken, dass die Norm mit ihrer Aufnahme in die VV TB nicht automatisch vollumfänglich eingeführt wird. Es können Abschnitte der Norm von der Einführung ausgenommen oder auch andere Sachverhalte, die nicht in der Norm stehen, eingeführt sein. Hier ist eine Prüfung der VV TB zu empfehlen.

5. Wohngebäudeerschließung nach DIN 18040 Teil 2

Die DIN 18040–2 unterscheidet bei der Wohngebäudeerschließung zwischen der äußeren (von der Grundstücksgrenze bis zum Eingang des Wohngebäudes) und inneren (vom Eingang des Wohngebäudes bis zur Wohnung) Erschließung.

Die baulichen Anforderungen gelten sowohl für Wohngebäude sowie auch für alle anderen Wohnformen und Wohnanlagen.

6. Technische Ausstattungen und Bauteile für die äußere und innere Wohngebäudeerschließung nach DIN 18040 Teil 2

Dieser Abschnitt umfasst die allgemein anzuwendenden Anforderungen an die Technischen Ausstattung und Bauteile von Wohngebäuden, welche für alle Bereiche von der Grundstücksgrenze bis zur Wohnung gelten. Die speziell zu berücksichtigenden Anforderungen an die Technische Ausstattung und Bauteile werden in den entsprechenden Abschnitten ergänzend erwähnt.

6.1 Türen

Die lichten Maße für alle Türen der Wohngebäude betragen:

a) Breite: mindestens 90 cm,
b) Höhe: mindestens 205 cm.

Die Tiefe der Türleibung soll 26 cm betragen. 

    • Das Öffnen und Schließen von manuell zu betätigenden Drehflügel- und Schiebetüren soll mit wenig Kraftaufwand möglich sein. Dabei soll die Kraft 25 N nicht überschreiten. Ist dies nicht möglich, sollte der Einsatz automatischer Türsysteme erfolgen.
    • An Türen sind Schwellen und untere Türanschläge grundsätzlich zu vermeiden. Sind sie aus technischen Gründen erforderlich, darf deren Höhe 20 mm nicht übersteigen.
    • Bei Sicherheitsschleusen zu Garagen sind die Feuer- und Rauchschutz-türen geschlossen zu halten. Übersteigt der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen 25 N, sollten automatische Türsysteme eingesetzt werden.
    • Den Türen zugeordnete visuelle Beschriftungen sind in einer Höhe zwischen 120 cm und 140 cm bzw. 160 cm (maximale Aushanghöhe gemäß DIN 32975) über dem Fußboden vorzusehen.
    • Die Erkennbarkeit der Türfunktion und deren Auffindbarkeit müssen mit Hilfe taktiler und visueller Orientierungshilfen gegeben sein.

Visuelle Orientierungshilfen an Türen

Die Türen von Wohngebäuden sollen visuell, ohne Erschwernis, auffindbar sein. Hierzu eignet sich eine Gestaltung mit Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrasten. So bilden beispielsweise dunkle Türblätter zu hellen Wänden einen guten Kontrast. 

Sind Türschwellen im Bereich der Eingangstüren unvermeidbar, so sollen diese sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast (Kontrast mindestens 0,4) vom angrenzenden Fußbodenbelag eindeutig abgrenzen.

💡 Zur Unfallprävention müssen Türen mit einem großen Glasanteil oder Ganzglastüren eine Sicherheitskennzeichnung erhalten. Diese besteht aus zwei, mindestens 8 cm breiten, Streifen, die quer über die gesamte Glastürbreite verlaufen. Zur Berücksichtigung wechselnder Lichtverhältnisse sollen Markierungsstreifen stark kontrastierende Anteile (Wechselkontrast) zu ca. 50 % enthalten. Der untere Markierungsstreifen ist in einer Höhe zwischen 40 cm und 70 cm, der obere Markierungsstreifen zwischen 120 cm und 160 cm, über dem Fußboden anzuordnen.

Bildbeschreibung: Das Bild 2 zeigt den Blick auf das nächtlich angeleuchtete Rostocker Rathaus durch eine Glastür ohne visuelle Kennzeichnung. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 2: Blick durch eine Glastür ohne visuelle Kennzeichnung © Mobilfuchs
Bildbeschreibung: Das Bild 3 zeigt den Blick auf das nächtlich angeleuchtete Rostocker Rathaus durch eine Glastür mit visueller Kennzeichnung. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 3: Blick durch eine Glastür mit visueller Kennzeichnung © Mobilfuchs

Taktile Orientierungshilfen an Türen

Türen und deren Funktion können anhand der eindeutig taktil gestalteten Türbedienelemente, gegebenenfalls auch der Zargen bzw. Türblätter, von blinden Menschen erkannt werden.

Türbedienelemente

 

    • Das Achsmaß für Bedienelemente, wie beispielsweise Türdrücker, senkrechte und waagerechte Türgriffe, zum manuellen Öffnen und Schließen der Tür sollte grundsätzlich – unter Beachtung des Greifradius – in einer Höhe von 85 cm über dem Fußboden liegen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Wohngebäude nicht von Rollstuhlnutzern bewohnt wird.
    • Die Türbedienelemente zum manuellen Öffnen und Schließen der Tür sollen gut ergreifbar sein. Für Drehflügeltüren eignen sich U oder bogenförmige Griffe. Für Schiebetüren sind senkrechte Bügelgriffe zu empfehlen. Dagegen sind eingelassene Griffe und Drehgriffe (Knäufe) schwer bedienbar und sollten daher grundsätzlich vermieden werden.
    • Die Türdrücker und –griffe der Türen sollen funktionsgerecht und frei zugänglich sein. Ihr Abstand von Wohngebäudeausstattungen oder Bauteilen soll mindestens 50 cm betragen.
    • Für automatische Türsysteme sollten funktionsgerechte Taster mit einer Betätigungskraft von max. 2,5 N bis 5,0 N verwendet werden.
    • Die Anordnungshöhe für Taster zum Öffnen automatischer Türen soll 85 cm über dem Fußboden betragen.
    • Bei einer seitlichen Anfahrt von automatischen Drehflügel- und Schiebetüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen und Schließen in einem Abstand von 50 cm von der Hauptschließkante (= Schlossseite der Tür) befinden.
    • Bei einer frontalen Anfahrt von automatischen Drehflügeltüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen:                                                                                                                                                                                                                              -> im Abstand von mindestens 250 cm zur Öffnungsrichtung und                                                                                      -> im Abstand von mindestens  150 cm zur Schließrichtung sowie                                                                                      -> beidseitig im Abstand von mindestens 150 cm befinden.

Bewegungsflächen an Türen

Neben den hier nachstehenden spezifischen Anforderungen an die Bewegungsflächen im Bereich von Türen, gelten für sie ebenfalls die allgemeinen Anforderungen des Abschnitts 9.3 Bewegungsflächen.

Bewegungsflächen im Bereich von Drehflügeltüren

Die Maße der Bewegungsfläche vor der Drehflügeltür, in welche sich die Tür bei der Öffnung hinein bewegt, betragen für:

a) die Tiefe mindestens 150 cm und
b) die Breite mindestens 150 cm.

Das Breitenmaß enthält gleichzeitig die Maße für den Abstand von der Wand bis zum
Türbedienelement (50 cm) und die Türbreite (90 cm).

Die Maße der Bewegungsfläche hinter der Drehflügeltür, in welche sich die Tür nicht hineinbewegt, betragen für:

a) die Tiefe mindestens 120 cm und
b) die Breite mindestens 150 cm.

Das Breitenmaß enthält gleichzeitig die Maße für den Abstand von der Wand bis zum
Türbedienelement (50 cm) und die Türbreite (90 cm). 

Werden Bewegungsflächen, in welche sich die Drehflügeltür nicht hineinbewegt, von Hindernissen begrenzt, muss ein Abstand zwischen der Tür zum Hindernis von mindestens 150 cm vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei fest eingebauten Hindernissen wie beispielsweise sich gegenüber liegenden Wänden.

Bewegungsflächen im Bereich von Schiebetüren

Das Maß der Bewegungsfläche vor bzw. hinter der Schiebetür beträgt für: 

a) die Tiefe mindestens 120 cm und
b) die Breite mindestens 190 cm.

Das Breitenmaß ergibt sich aus den beidseitigen seitlichen Abständen zu Bedienelementen bis zur Tür
(100 cm = 2 x 50 cm) und der Türbreite von 90 cm.

Werden Bewegungsflächen, vor oder hinter Schiebetüren, von Hindernissen begrenzt, muss ein Abstand zwischen der Tür zum Hindernis von mindestens 150 cm vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei fest eingebauten Hindernissen wie beispielsweise sich gegenüberliegenden Wänden.

6.2 Treppen

💡 Treppenanlagen zwischen unterschiedlich hohen Ebenen, stellen noch keine barrierefreie Verbindung zwischen diesen dar. Erst wenn sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, können sie von blinden und sehbehinderten Menschen sowie von Menschen mit „leichten“ motorischen Beeinträchtigungen genutzt werden.

Die Etagen in Wohngebäuden, welche über einen barrierefreien Zugang verfügen sollen, müssen ohne die Überwindung von Schwellen und Stufen erreichbar sein.

Um ein Abrutschen der Gehhilfen an den freien, seitlich gelegenen, Stufenenden zu verhindern, sollte dort eine Aufkantung vorgesehen werden.

Festtreppenanlagen in Außen- und Innenbereich der Wohngebäude müssen über gerade Treppenläufe verfügen.

Trittstufen

Trittstufen, deren Tiefe sich in ihrem Stufenverlauf verringert, sei es auch aus gestalterischen Aspekten oder topografischen Gegebenheiten, sind unzweckmäßig. Gleiches trifft ebenfalls auf Einzelstufen zu.

Unterschnittene Trittstufen sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei schrägen Setzstufen mit einer Unterschneidung bis maximal 2 cm.

Setzstufen

Treppenanlagen im Außen- und Innenbereich der Wohngebäude müssen über Setzstufen verfügen. Offene Setzstufen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Setzstufen, deren Höhe sich in ihrem Stufenverlauf verringert, sei es aus gestalterischen Aspekten oder topografischen Gegebenheiten, sind unzweckmäßig. Gleiches trifft ebenfalls auf Einzelstufen zu.

Bei schrägen Setzstufen sollte die Unterschneidung nicht mehr als 2 cm betragen.

Visuelle Orientierungshilfen

Es ist zumindest die erste und letzte Stufe eines jeden Treppenlaufs mit einem durchgehenden Markierungsstreifen, quer über die gesamte Stufenbreite, zu kennzeichnen. Zu bevorzugen ist jedoch eine Markierung aller Stufenvorderkanten (siehe: Bild 4– Treppenlauf mit kontrastierender Stufenmarkierung). Bei Einzelstufen und Treppen, welche nur bis zu drei Stufen zählen, sind grundsätzlich alle Stufen zu markieren.

Bildbeschreibung: Auf dem Bild 4 ist eine aufwärtsführende Treppe, mit einer Stufenmarkierung an allen Tritt- und Setzstufen, abgebildet. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 4: Treppenlauf mit kontrastierender Stufenmarkierung © Mobilfuchs

   Die Markierungsstreifen beginnen: 

a) an der Vorderkante der Trittstufe in einer zu bevorzugenden Breite von 5 cm und
b) an der Oberkante der Setzstufe in einer zu bevorzugenden Breite von 2 cm.

Die Markierungsstreifen sollen sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkel-Kontrast (Mindestkontrast = 0,4) von der Tritt-, Setzstufe und dem jeweiligen Treppenpodest deutlich abheben. Auf die Gewährung einer dauerhaften Kontrastbeständigkeit ist Wert zu legen. 

Handläufe

Handläufe sind über die gesamte Treppenanlage beidseitig zu führen.

Weiterhin gelten für Handläufe die Anforderungen des Abschnitts 6.4 Handläufe.

Rettungstreppen

Zur sicheren Rettungstreppengestaltung für eine hindernis- und barrierefreie Nutzbarkeit im Notfall gelten die hier festgehaltenen Anforderungen in gleichem Maß.

Für im Außenbereich angeordnete Rettungstreppen sind Abweichungen zur Gestaltung der Setzstufen zulässig.

Informationen über  barrierefreie Treppen finden Sie  in einem Auszug aus dem Fachartikel „Barrierefreie Treppenvon Herrn Dipl. Päd. Dietmar Böhringer. Im Fachvortrag „Treppentote“ – weiter ansteigend – nullbarriere , des selben Autors, erfahren Sie Informationen über die Sicherheit von Treppen und Treppenstürze. 

6.3  Rampen

💡 Rampen müssen grundsätzlich die Anforderung einer leichten Nutzung erfüllen sowie insbesondere den Vorgaben der Verkehrssicherheit gerecht werden.

      • Rampenläufe

Unmittelbar gegenüber von abwärts führenden Treppenanlagen, welche die Verlängerung eines Rampenlaufes darstellen können, darf keine Anordnung von Rampen vorgesehen werden.

Voraussetzung für eine befahrbare Rampe ist die Breite von mindestens 120 cm der Rampenläufe.

Jeder Rampenlauf darf maximal über eine Länge von 600 cm verfügen.

Rampenläufe dürfen nur über eine maximale Längsneigung von 6 % verfügen und dürfen keine Querneigung haben.

      • Rampenpodeste

Besteht eine Rampe aus mehreren Rampenläufen, oder erfolgt eine Richtungsänderung im Rampenverlauf, so ist jeweils ein Zwischenpodest mit einer Tiefe von mindestens 150 cm vorzusehen.

      • Radabweiser

Beidseitig von Rampenpodesten und Rampenläufen sind Radabweiser vorzusehen. Ihre Höhe muss mindestens 10 cm bis über dem Boden betragen. Auf diese kann verzichtet werden, wenn die seitliche Rampenbegrenzung durch eine Wand erfolgt.

      • Handläufe

An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig, in einem ununterbrochenen Verlauf, Handläufe anzuordnen.

Weiterhin gelten für Handläufe die Anforderungen des Abschnitts 6.4 Handläufe.

      • Bewegungsflächen

Eine Bewegungsfläche mit einer Breite und Tiefe von mindestens 150 cm x 150 cm muss jeweils am Anfang und Ende einer jeden Rampe vorhanden sein.

Weiterführende Informationen zur Rampengestaltung finden Sie auf der Seite „Rollstuhlrampen für eine sichere und selbständige Fortbewegung.“

6.4 Handläufe

Handläufe sollen ein sicheres Festhalten und eine Orientierung ermöglichen. Von ihnen darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.

Handläufe dürfen über keine scharfen Kanten verfügen, da diese die Verletzungsgefahr erhöhen und ein sicheres Festhalten verhindern.

Für eine leichte und sichere Umgreifbarkeit der Handläufe sind für diese runde oder ovale Profile zu wählen. Dabei soll ihr Durchmesser zwischen 3 cm bis 4,5 cm liegen.

Informationen zu nutzbaren Handlaufprofilen finden Sie auf der Seite „Handlaufprofile für die Griffsicherheit.“

    • Die Anordnungshöhe für Handläufe sollte zwischen 85 cm und 90 cm liegen. Bei Handläufen auf Treppen ergibt sich dieser Wert aus der senkrechten Messung des Abstandes zwischen der Oberkante des Handlaufs und der Stufenvorderkante bzw. des Treppenpodestes.
    • Handläufe dürfen nicht in nutzbare Bewegungsflächen hineinragen, um die Beeinträchtigung deren Funktion zu vermeiden.
    • Der innere Handlauf einer Treppe (am Treppenauge / Spindelraum) ist möglichst über die gesamte Treppenanlage durchgängig, auch ohne Unterbrechung auf Treppenzwischenpodesten, zu gestalten. Eine akzeptable Ausnahme wäre hier ggf., wenn in das Treppenauge ein Personenaufzug integriert wurde.
    • Die Handläufe (auf der äußeren, dem Treppenauge abgewandten Treppenseite) müssen in der Waagerechten noch mindestens 30 cm über das Ende des Treppenlaufs hinaus weitergeführt werden.
    • Zur Unfallverhütung sollen die Handlaufenden vorzugsweise nicht frei in die nutzbaren Gehflächen hineinragen. Sie sollten entweder zur Wand oder nach unten in einem abgerundeten Abschluss münden.
    • Durch eine visuelle Gestaltung, im Farb- sowie Hell-/Dunkel-Kontrast, sollen sich Handläufe von der Wand deutlich abheben.
    • In großen, mehrstöckigen Wohnanlagen oder beispielsweise Einrichtungen des Betreuten Wohnens, können taktile Handlaufbeschriftungen, bezüglich der Information über das jeweilige Stockwerk, hilfreich sein.
    • Die Handlaufhalterungen sind an deren Unterseite vorzusehen. Sie sollen eine seitlichen Handlaufabstand von mindestens 5 cm zu festen Einbauten, wie beispielsweise Wänden, sicherstellen.

7. Personenaufzüge nach DIN 18040 Teil 2

Bei der Anordnung von Aufzügen ist darauf zu achten, dass sie sich nicht unmittelbar gegenüber von abwärts führenden Treppen befinden. Lässt sich dies nicht umgehen, muss aus Sicherheitsgründen der Abstand von der Aufzugstür bis zur Treppe mindestens 300 cm betragen.

Der Aufzugszugang muss mindestens über eine lichte Breite von 90 cm verfügen.

Unmittelbar vor den Aufzugstüren ist eine Warte- bzw. Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm vorzusehen.

Personenaufzüge in Wohngebäuden müssen zumindest dem Typ 2, gemäß DIN EN 81.70 (Ausgabe September 2005, Tabelle 1), entsprechen.

💡 Weiterführende Informationen zu den Typ 2 sowie den Anforderungen an Personenaufzüge können der Seite „Barrierefreie Aufzüge helfen länger in den eigenen vier Wänden zu wohnen“ entnommen werden.

7.1 Bewegungsflächen

Für eine zweckentsprechende Nutzung der Wohngebäude kommt deren Verkehrsflächen bzw. den von Menschen mit Handicap benötigten Bewegungsflächen eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist für eine barrierefreie Gestaltung der größte zu erwartende Flächenbedarf zu Grunde zu legen.

Die anzuwendenden Maße für Bewegungsflächen müssen:

    • a) eine Änderung der gewünschten Fortbewegungsrichtung;
    • b) die Begegnung mit anderen Personen – mit oder ohne Mobilitätshilfen (beispielsweise: Blindenführhund, Gehilfen, Rollstuhl, Rollator);
    • c) eine geradlinige, in ihrem Platzbedarf uneingeschränkte Fortbewegung,                                                                   ermöglichen.

Für folgende Situationen sind die benannten Flächenmaße (Mindestmaße) für Bewegungsflächen erforderlich und müssen in Wohngebäuden für eine barrierefreie Nutzung zur Verfügung stehen:

    • a) bei Begegnung von gehenden Personen mit einem Rollstuhlnutzer: 150 cm (Länge) x 150 cm (Breite);
    • b) bei Begegnung von zwei Rollstuhlnutzern: 180 cm (Länge) x 180 cm (Breite);
    • c) bei Änderung der Fortbewegungsrichtung mit dem Rollstuhl bzw. Rollator: 150 cm (Länge) x 150 cm (Breite);
    • d) bei keiner Änderungsmöglichkeit der Fortbewegungsrichtung sowie einen vermutlich auszuschließenden Begegnungsfall (beispielsweise: Rampenlauf) auf kurzen Distanzen: 120 cm (Breite);
    • e) bei Türdurchgängen: 90 cm (Breite). 

Mit Ausnahme von Durchgängen, Türen und Treppendurchgängen soll aus Sicherheitsgründen die lichte Höhe über den benötigten Verkehrs- bzw. Bewegungsflächen nicht unter 220 cm liegen. Ausstattungsgegenstände oder Bauteile der Wohngebäude dürfen die notwendigen Maße der vorzusehenden Bewegungsflächen (in Breite, Länge und Höhe) durch Hineinragen nicht vermindern, da diese dann ihrer zugeordneten Funktion nicht gerecht werden können.

8. Äußere Erschließung der Wohngebäude nach DIN 18040 Teil 2

8.1 Gehwege und Verkehrsflächen

Wege zum Haupteingang des Wohngebäudes sind ausreichend breit, wenn sie

a) über eine Breite von 150 cm und maximal aller 15 m über eine Fläche zur Begegnung (z. B. für Rollstuhlnutzer) von 180 cm x 180 cm verfügen;

b) bei keinem vorhandenen Richtungswechsel, über eine Breite von mindestens 120 cm, verfügen. Die Länge dieser Wege darf 6 m nicht überschreiten und sie müssen an jedem Ende mit einer Wendemöglichkeit von 150 cm x 150 cm ausgerüstet sein.

Alle anderen Wege, die sich auf den Grundstücken der Wohngebäude befinden, sollten über eine Breite von mindestens 120 cm verfügen. An ihren beiden Enden muss eine Wendemöglichkeit von 150 cm x 150 cm gegeben sein.

Verkehrsflächen und Gehwege müssen für eine gefahrlose Nutzung über ebene und feste Beläge, die eine erschütterungsfreie Befahrbarkeit ermöglichen, verfügen.

Das Längsgefälle von Gehwegen und Verkehrsflächen sollte grundsätzlich nicht größer als 3 % sein.

Ein Längsgefälle der Gehwege bis zu maximal 6 % ist zulässig, wenn aller maximal 10 m ein Zwischenpodest angeordnet ist und dieses über keine größere Längsneigung als 3 % verfügt.

Das Quergefälle von Verkehrsflächen und Gehwegen soll nicht größer als 2,5 % sein.

8.2 Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderung

Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sollten in unmittelbarer Nähe der barrierefreien Wohngebäudeeingänge bereitgestellt werden.

Befinden sich die Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in Garagen, müssen die Garagentore über einen automatischen Antrieb zum Schließen und Öffnen verfügen.

Die Pkw-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sollen über folgende Mindestmaße für den Seitenausstieg verfügen:

a) Breite: 350 cm;
b) Länge: 500 cm;

8.3 Abfallbehälter und -plätze

Für die Bewohner einer Wohnanlage sollte eine selbständige Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und insbesondere Nutzbarkeit aller Müll- bzw. Abfallbehälter, die einer Wohnung zugeordnet sind, möglich sein.

9. Zu- und Eingangsbereiche der Wohngebäude nach DIN 18040 Teil 2

💡 Die Hauptzu- und Eingangsbereiche der Wohngebäude müssen ohne Schwellen und Stufen zugänglich sein.

Die Neigung der äußeren Erschließungsfläche, welche unmittelbar an den Eingangsbereich des Wohngebäudes grenzt, soll 3 % nicht übersteigen. Allerdings ist ein Längsgefälle von 4 % bei einer Erschließungsfläche von bis zu 10 m Länge noch zulässig. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind alternativ Rampen oder Aufzüge vorzusehen.

💡 Die Wohngebäudezugangs- und Eingangsbereiche sind ausreichend zu beleuchten.

Alle Bedienelemente im Zu- und Eingangsbereich, welche den Einsatz der oberen Extremität erfordern, sollen in einer Greifhöhe von 85 cm über dem Fußboden – unter Beachtung des Greifradius – angeordnet werden.

9.1 Visuelle und taktile Kennzeichnung des Eingangsbereichs

Die Zu- und Eingangsbereiche der Wohngebäude müssen sicher und leicht durch eine visuelle sowie taktile Kennzeichnung auffindbar sein.

Visuelle Kennzeichnung

Die Zu- bzw. die Eingangsbereiche des Wohngebäudes sollen sich von der Wohngebäudefront durch ihrem Farb- bzw. Hell-/Dunkelkontrast, beispielsweise durch dunkle Türblätter vom hellen Putz der Gebäudefront, kontrastierend abheben.

Taktile Kennzeichnung

Die taktile Kennzeichnung kann mit Hilfe einer deutlich wahrnehmbaren Oberflächenstrukturänderung des Gehwegbelages vor dem Wohngebäudeeingangsbereich, beispielsweise zwischen dunklen, fugenarmen Gehwegplatten aus Betonwerkstein und hellem Kleinpflaster aus Naturstein erfolgen.

Zur taktilen Kennzeichnung eignen sich auch Gehwegbegrenzungen, wie 3 cm hohe Sockel, Absätze oder der Einsatz von Rasenkantensteinen.

9.2 Eingangstüren

    • Neben den im Abschnitt 6.1 Türen genannten Anforderungen gelten für Eingangstüren der Wohngebäude zusätzlich folgende Anforderungen:
    • Für Hauseingangstüren wird empfohlen, Türschließer mit stufenlos ein-stellbarer Schließkraft einzusetzen. Oftmals benötigen Menschen mit motorischen Einschränkungen ausreichend Zeit für ein sicheres Passieren der Tür, was zu einer erforderlichen Schließverzögerung führen kann.
    • Die Auffindbarkeit der Wohngebäudeeingangstüren ist ebenfalls durch eine taktile bodengebundene Information zu ermöglichen. Dazu können beispielsweise Wegebegrenzungen wie Absätze oder Sockel dienen. Denkbar ist auch die Verwendung von verschiedenen Materialien mit gut taktil unterscheidbaren Oberflächenstrukturen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Nutzung von Bodenindikatoren.

💡 Weiterführende Informationen zu Bodenindikatoren finden Sie auf den Seiten:

„Taktile Bodenindikatoren für Sicherheit und Orientierung“
„Bodengebundene Blindenleitsysteme aus taktilen Bodenindikatoren“
„Die taktilen Elemente des bodengebundenen Blindenleitsystems“

Die Türeingangsbereiche von Wohngebäuden sind ausreichend auszuleuchten.

9.3 Bewegungsflächen

    • Neben den im Abschnitt 7.1 Bewegungsflächen genannten Anforderungen gelten für Bewegungsflächen in den Zu- und Eingangsbereichen von Wohngebäuden zusätzlich folgende Anforderungen:
    • Die Bewegungsflächen in den Eingangsbereichen der Wohngebäude müssen der jeweiligen Eingangstürart (Drehflügel- oder Schiebetür) entsprechen.
    • Die Bewegungsfläche vor den Eingangstüren der Wohngebäude soll eben sein. Ihre Neigung sollte nicht mehr als 1 % für die erforderliche Entwässerung betragen.

10. Innere Wohngebäudeerschließung nach DIN 18040 Teil 2

10.1 Informationsgestaltung zur Wohngebäudenutzung

💡 Die Informationen für eine Wohngebäudenutzung sind für alle Menschen zugänglich zu gestalten. Das bedeutet, sie müssen entsprechend ihrer Form gut visuell, akustisch und taktil wahrnehmbar sein.

Visuelle Informationsgestaltung

Jede Oberfläche, auf welche Licht fällt, reflektiert dieses in unterschiedlicher Stärke. Hier spricht man von der Leuchtdichte einer Oberfläche. Für die visuelle Wahrnehmbarkeit kommt dem Leuchtdichtekontrast eine wichtige Rolle zu. Dieser entsteht, wenn beispielsweise unterschiedlich helle und dunkle (unterschiedliche Leuchtdichte) Flächen aneinandergrenzen. Umso größer dieser Leuchtdichtekontrast ausfällt, umso besser ist die visuelle Erkennbarkeit. Es sollte die Tatsache, dass sehbehinderte und ältere Menschen oftmals nur über eine eingeschränkte Kontrastempfindlichkeit verfügen, bei der visuellen Informationsgestaltung Berücksichtigung finden.

Ein Farbkontrast kann zwar den Leuchtdichtekontrast nicht ersetzen, jedoch ihn wirkungsvoll unterstützen.

Gemäß DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“, ist für Bodenmarkierungen sowie zum Leiten und Orientieren ein Kontrastwert von 0,4 vorzusehen. Dagegen ist für Schriftinformationen und der Warnung vor Gefahren ein höherer Kontrastwert von 0,7 erforderlich.

Akustische Informationsgestaltung

Wohngebäude sind baulich so zu errichten, dass akustische Informationen wahrnehmbar (also zu hören) und insbesondere zu verstehen sind. Dabei ist die Möglichkeit für eine sprachliche Kommunikation von grundlegender Bedeutung.

Taktile Informationsgestaltung

Insbesondere in größeren bzw. komplexeren Wohnanlagen, sollten zur Orientierung Informationen in taktiler Schrift bereitgestellt werden. Eine gleichzeitige Bereitstellung in Blindenschrift (Brailleschrift) sowie in taktil erhabener Profilschrift ist zu empfehlen. In der Regel werden für die Profilschrift arabische Zahlen und lateinische Großbuchstaben verwandt. Auch ist die Verwendung von taktil gestalteten Sonderzeichen und Piktogrammen möglich.

Bezüglich der Details zur Anordnung und Gestaltung von Braille- und Profil-Schriften ist auf DIN 32986 „Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift“ zu verweisen. Für die zu berücksichtigenden Anforderungen an die Brailleschrift gilt auch die DIN 32976 „Blindenschrift – Anforderungen und Maße“.

10.2 Flure und Verkehrsflächen

💡 Für eine hindernisfreie Nutzung mit Gehhilfen, dem Rollstuhl oder Rollator müssen im Regelfall Flure und Verkehrsflächen innerhalb der Wohngebäude über eine Breite von mindestens 150 cm verfügen.

Ist für das Wenden eines Rollstuhls im Flurbereich eine Bewegungsfläche mit den Maßen von mindestens 150 cm x 150 cm vorhanden, so kann gegebenenfalls eine Flurbreite von mindestens 120 cm ausreichend sein. Bewegungsflächen von mindestens 150 cm x 150 cm sind bei langen Fluren mit einer Breite von 120 cm mindestens im Abstand von 15 m vorzusehen.

Befindet sich im Flur ein Durchgang, so muss dieser für ein ungehindertes Durchschreiten oder –fahren eine Mindestbreite von 90 cm aufweisen.

Neben den hier erwähnten Anforderungen an die Bewegungsflächen in den Fluren und Verkehrsflächen, gelten für sie ebenfalls die allgemeinen Anforderungen des Abschnitts 9.3 Bewegungsflächen.

10.3 Fenster

Zumindest ein Teil der Fenster in den Fluren der Wohngebäude, wenn diese vorhanden sind, sollten einem freien Blick nach draußen, auch aus der Sitzposition, ermöglichen. Gleiches gilt sinngemäß für die Fenster in Gemeinschaftsräumen. In diesem Zusammenhang sollten Fensterbrüstungen nicht höher als 60 cm (über der Fußbodenoberfläche) sein. Sind höhere Fensterbrüstungen erwünscht oder unvermeidbar, sollten für diese transparente Werkstoffe verwendet werden.

Zum Schließen bzw. Öffnen der Fenster in Wohngebäuden sollte der Kraftaufwand auf maximal 30 N begrenzt werden.

Die Fenstergriffe sollen über dem Fußboden in einer erreichbaren Höhe zwischen 85 cm bis 105 cm angeordnet werden.

10.4 Rollstuhlabstellplätze

Den Wohnungen, die für eine Rollstuhlnutzung vorgesehen sind, ist ein Rollstuhlabstellplatz zuzuweisen. Dieser kann sich vor, in unmittelbarer Nähe, der Wohnung oder in der Wohnung selbst befinden.

💡 Rollstuhlabstellplätze in Wohnungen dürfen nicht im Schlafzimmer angeordnet werden.

Die Rollstuhlabstellplätze müssen den Rollstuhlnutzern einen Rollstuhlwechsel ermöglichen. Dazu wird eine Mindestfläche von 180 cm x 150 cm benötigt, die zur Verfügung stehen muss. Für das Rangieren zum Wechsel der Rollstühle wird eine zusätzliche Bewegungsfläche vor dem Rollstuhlstellplatz benötigt. Ihre Maße müssen mindestens 180 cm x 150 cm betragen. Eine Überlagerung von Bewegungsflächen in diesem Bereich ist möglich.

Am Rollstuhlstellplatz ist die Möglichkeit zum Aufladen einer Rollstuhlbatterie durch einen Stromanschluss vorzusehen.

In barrierefreien Wohngebäuden sollten auch Stellplätze für „Elektromobile“ Berücksichtigung finden. Derartige Abstellflächen sind analog der Rollstuhlstellplätze zu gestalten.

10.5 Bauteile

Bezüglich der Vermeidung von Verletzungen dürfen in Wohngebäuden Bauteile keine scharfen Kanten aufweisen. Zur Gefahrenabwehr müssen diese abgerundet sein oder einen Kantenschutz erhalten.

Bauteile in Wohngebäuden dürfen die vorzusehenden Bewegungsflächen (in Breite und Höhe) durch hineinragen in ihren notwendigen Maßen nicht vermindern, da diese dann ihrer zugeordneten Funktion nicht gerecht werden können.

💡 Ist das Hineinragen von Bauteilen in nutzbare Gehflächen unvermeidbar, so müssen diese rechtzeitig erkannt werden können.

Unvermeidbar in nutzbare Gehflächen ragende Bauteile müssen visuell leicht erkennbar sein. Das setzt voraus, dass sie sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast von ihrer Umgebung deutlich abheben oder eine Sicherheitskennzeichnung erhalten.

Außerdem müssen die in nutzbare Gehflächen ragende Bauteile rechtzeitig taktil wahrnehmbar sein. Dazu sind, wenn diese sich nicht unmittelbar über dem Fußboden (bis in einer Höhe von höchstens 15 cm) befinden, folgende Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen:

a) Anordnung einer festen, widerstandsfähigen Tastleiste (keine Ketten oder „Flatterleine“!) entsprechend der Bauteilmaße in einer Höhe von 15 cm über dem Fußboden;

b) oder alternativ die Anordnung eines Sockels von mindestens 3 cm Höhe entsprechend der Maße des Bauteilgrundrisses.

Zusammenfassung:
  Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ ist zwar nicht vollumfänglich in das verbindliche Baurecht eingeführt, bietet jedoch für Interessenten auch zur hindernisfreien Gestaltung des Wohngebäudezugangs eine Reihe von hilfreichen Informationen.

Diese Norm ist bei der Errichtung von Neubauten anzuwenden, sollte jedoch auch sinngemäß bei Modernisierungen Berücksichtigung finden.

Zu erwerben ist die DIN 18040-2 bei dem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e. V., der

DIN Media GmbH
Saatwinkler Damm 42 / 43
13627 Berlin
Telefon: (0) 30 / 26 01 – 0

www.dinmedia.de

Dieser Verlag verfügt über das Alleinvertriebsrecht.

Weiterführende Links: 

© Mobilfuchs, 21.10.2020, aktualisiert am 22.01.2023 



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