Effiziente Verkehrseinrichtungen für die barrierefreie Absicherung spezieller Baustellenbereiche und Arbeitsmittel
Für die sichere Gestaltung von Baustellen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, bedarf es eines Einsatzes effizienter Verkehrseinrichtungen zur barrierefreien Absicherung spezieller Baustellenbereiche und Arbeitsmittel.
Mit der Fachbezeichnung Verkehrseinrichtungen werden u. a. auch die volkstümlich bezeichneten Baustellenabsperrgeräte zusammengefasst. Zu diesen zählen beispielsweise die rot-weiß gestreiften Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte und Absperrgeländer. Zusätzlich gehören ebenfalls Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtsignalanlagen zu den Verkehrseinrichtungen (vgl. auch § 43 Abs. 1 StVO).
Es ist nicht zulässig Verkehrseinrichtungen zu verwenden, deren Wahrnehmbarkeit eingeschränkt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Folie der Verkehrseinrichtung zu mehr als 20 % beschädigt ist oder deren zweckbestimmte Funktion nicht mehr eindeutig interpretiert werden kann.
Für eine sichere Fortbewegung, insbesondere für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer, ist eine gut taktil und visuell leicht wahrnehmbare Absicherung von Baustellen von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für sämtliche Baustellenabsperrungen in der Regel geschlossene Kunststoff-Elemente mit einem hohen visuellen Kontrast zu verwenden, da sie unter ordnungsgemäßer Platzierung den Bedürfnissen von blinden und sehbehinderten Personen genügen.
Nach RSA 21 sind zur Absperrung von Baustellen sichere Ausrüstungen zu verwenden. Dabei kommt deren Standsicherheit eine maßgebliche Rolle zu. Für die Standsicherheit ist es erforderlich zu betonen, dass sie nicht nur diese gewährleisten müssen, sondern auch in der Lage sein sollten, einem Körperaufprall standzuhalten.
Zudem müssen Baustellenabsperrgeräte folgenden Anforderungen gerecht werden:
a) Sicherungsmaßnahmen gegen ein Verdrehen b) eine gute Erkennbarkeit c) eine Aufstellung der Baustellenabsperrgeräte im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung und vertikal zur Fahrbahn.
Beim Aufstellen der Verkehrseinrichtungen ist darauf zu achten, dass deren Fußplatten so ausgerichtet werden, dass sie nicht in die frei nutzbare Gehfläche hineinragen. Nur so kann die Gefahr eines Stolperns über diese oder ein Hängenbleiben mit fahrbaren Mobilitätshilfen vermieden werden.
Warnbänder und Ketten
Die noch immer oftmals im Straßenraum eingesetzten rot-weiß schraffierten Warnbänder (auch als sogenannte Flatterleinen bekannt) und Ketten, bieten dem Blindenlangstock keinen ausreichenden taktilen Widerstand zur rechtzeitigen Wahrnehmbarkeit und können der Wegeführung für blinde und sehbehinderte Fußgänger daher nicht dienen.
Die fehlende Schutzfunktion der Warnbänder, aber auch von Ketten, stellt insbesondere bei Aufgrabungen ein hohes Unfallrisiko dar und sind daher grundsätzlich nicht zu verwenden. Gleiches gilt für die Kennzeichnung bzw. Sicherung von Materiallagerungen und Arbeitsgeräten.
Die Sicherheit im Straßenraum erfordert generell den Ersatz der Warnbänder durch stabile Absperrgeräte.
Absperrschrankengitter
Die Absperrschrankengitter bestehen aus einem Konstruktionsrahmen mit einer gitterförmigen Füllung. Ihre Höhe beträgt 100 cm. Das obere Ende der Absperrschrankengitter wird von einer 25 cm hohen Schranke (Oberkante in 100 cm über Boden) begrenzt. Die visuelle Kennzeichnung erfolgt mit einer rot-/weißen Schraffur aus Rechtecken mit einer Breite von 20 cm.
Zu diesem Zweck ist, nach RSA 21, grundsätzlich eine reflektierende Folie, mindestens der Klasse RA2, zu verwenden. Für die in Längsrichtung angeordneten Absperrschranken und Absperrschrankengitter genügt, so die RSA 21, eine reflektierende Folie der Klasse RA1. Diese visuelle Gestaltung lässt sich von sehbehinderten Verkehrsteilnehmern ebenfalls gut nutzen.
Hinweis:
Die Beschreibung der Reflexionsklassen erfolgt in der DIN 67520 „Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung – Lichttechnische Mindestanforderungen an Reflexstoffe“. Diese Norm legt die Anforderungen für Verkehrszeichen und -einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr fest.
💡 Im unteren Bereich der Absperrschrankengitter ist für die Blindenlangstocknutzer eine Tastleiste anzuordnen.
In Bereichen mit zulässigem Fußverkehr sind Absperrschrankengitter einzusetzen. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 600 „Absperrschranke“ der StVO gekennzeichnet.
Die Funktion der Absperrschrankengitter besteht darin, den Verkehrsteilnehmern zu vermitteln, dass die gesperrte Fläche für die Nutzung jeglichen Verkehrs nicht möglich und/oder zulässig ist. Sie dient der Längsführung und verhindert das unbefugte Betreten von Bereichen.
Tastleiste
Die in Verbindung mit Baustellenabsperrgeräten einzusetzenden Tastleisten dienen blinden und sehbehinderten Verkehrsteilnehmern die Begrenzungen der zulässig begehbaren Bereiche mit dem Blindenlangstock taktil sicher wahrnehmen zu können. Zudem können die Tastleisten eine zusätzliche Leitfunktion übernehmen.
Im öffentlichen Verkehrsraum sind Tastleisten analog einer Absperrschranke (gemäß Verkehrszeichen 600-30) zu gestalten. Daraus ergibt sich die visuelle Kennzeichnung der Tastleiste mit einer rot-/weißen Schraffur aus Rechtecken mit einer Breite von 20 cm. Zu diesem Zweck ist, auch entgegen der RSA 21, für in Längsrichtung angeordnete Tastleisten eine reflektierende Folie der Klasse RA2 zu empfehlen.
Die Montage der Tastleiste (in Flachform) hat so zu erfolgen, dass deren Unterkante in einer maximalen Höhe von 15 cm über dem Boden liegt. Bei rohrförmiger Ausbildung der Tastleiste, darf sich deren Querschnittsmitte in einer Höhe von ebenfalls höchstens 15 cm über dem Boden befinden.
Beim Festlegen der Größe des abzusichernden Bereichs für Aufgrabungen ist es wichtig, mögliche Verschiebungen des Baugrubenrandes in Folge von Erdnachrutschen, in Erwägung zu ziehen. In diesem Kontext ist ausnahmslos zu gewährleisten, dass an keiner Stelle der Abstand zwischen Absperrschrankengitter und Aufgrabung von 30 cm unterschritten wird. Sollte es nicht möglich sein, diesen Abstand einzuhalten, muss die Tastleiste zum Boden einen unmittelbaren Kontakt haben und über eine Mindesthöhe von 25 cm verfügen.
Zu empfehlen sind Tastleisten mit einer Höhe von 10 cm (Unterkante / Oberkante) und verstellbaren Endstücken. Zur Vermeidung von Verletzungen sollten die Kanten der Tastleisten den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Als Material für Tastleisten ist ein verzinktes Stahlblech zu bevorzugen.
Sperrpfosten
Sperrpfosten (Verkehrszeichen 600-60) stellen eine spezielle Form der Absperrschranken dar. Diese rot-weiß schraffierten Verkehrseinrichtungen haben eine Höhe von 100 cm und eine Breite von 25 cm. Dabei kann ihr Verkehrszeichenbild visuell als Schraffenbake (vgl.: Bild 4) oder richtungsweisend als Pfeilbake gestaltet sein.
Somit eignen sie sich insbesondere im Bereich der Geh- und Radwege, um schmale Hindernisse zu kennzeichnen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Platzierung von Absperrschranken als unverhältnismäßig erscheint.
Leitkegel
Der Einsatz der retroreflektierend zu gestaltenden Leitkegel (vgl.: Bild 5)(Verkehrszeichen 610) sind auf Gehwegen, zur Kennzeichnung kurzzeitiger Hindernisse, wie beispielsweise von geöffneten Türen von Verteilerschränken während deren Wartungsarbeiten, zulässig.
Gemäß der RSA 21 ist es nicht gestattet, Leitkegel zur Sicherung von Aufgrabungen und offenen Schächten zu verwenden.
Warnleuchten
In Gehwegbereichen sind ausschließlich nur Rundstrahler (Typ WL8 gemäß TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht für Längsabsperrungen zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen
In Baustellenbereichen können bei Bedarf üblicherweise auch transportable Lichtsignalanlagen eingesetzt werden. Deren Verwendung versteht sich dort in der Regel nur als eine vorübergehende Maßnahme.
Zur Erhöhung einer sicheren Fahrbahnquerung für Fußgänger in Baustellenbereichen wird vordergründig auf den Einsatz von transportablen Lichtsignalanlagen zurückgegriffen, wenn insbesondere
a) durch die Baustelle ein erhöhtes Kraftfahrzeugaufkommen zu verzeichnen ist, b) die Fußgänger auf die gegenüberliegende Straßenseite geführt werden müssen und c) unübersichtliche Verkehrssituationen bestehen.
Die RSA 21 hebt hervor, dass derartige Verkehrssituationen eine besondere Herausforderung für blinde und sehbehinderte Fußgänger darstellen. In diesem Zusammenhang legt sie fest, dass transportable Lichtsignalanlagen beim Einsatz in Baustellenbereichen mit taktilen und akustischen Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen auszurüsten sind. Die Anforderungen für eine fachlich korrekte Ausstattung sind der DIN 32981 „Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) – Anforderungen“ sowie den „Richtlinien für Lichtsignalanlagen – Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr – RiLSA“ zu entnehmen.
Ist eine Nutzung der stationären Lichtsignalanlage aufgrund der baustellenbedingten Maßnahmen nicht möglich, können vorübergehend transportable Lichtsignalanlagen diese ersetzen. Jedoch sollte dann deren technische Ausstattung die der stationären Lichtsignalanlage entsprechen. In diesen Fällen kann zudem auf eine Abdeckung der Taster an der stationären Lichtsignalanlage nicht verzichtet werden.
Infolge der Anordnung von transportablen Lichtsignalanlagen dürfen auch nicht die Mindestgehwegbreiten unterschritten werden (vgl. auch Webseite Sichere Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum).
Sonstige Baustellenabsperrgeräte
Sonstige Baustellenabsperrgeräte, wie beispielsweise fahrbare Absperrtafeln, Leitschwellen- und Leitborde, Leitkegel, Leitbaken sowie Warnbaken sind so anzuordnen, dass sie die nutzbaren Geh- und Notwegbreiten nicht einschränken.
Sie müssen mit dem Blindenlangstock taktil wahrnehmbar sein und dürfen nicht unbeabsichtigt mit diesem verschiebbar sein.
Spezielle Baustellenbereiche und Arbeitsmittel
Je nach Art der speziellen Baustellenbereiche und -ausstattungen ist mehr oder weniger mit Auswirkungen auf den Straßen- bzw. Fußgängerverkehr zu rechnen. In diesem Zusammenhang müssen entsprechende Sicherungsvorkehrungen getroffen werden. In den folgenden Abschnitten wird auf die wesentlichsten zu erfüllenden Anforderungen von speziellen Baustellenbereichen und deren Ausstattungen hingewiesen. Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Gehwegmindestbreiten finden Sie auf der Webseite „Sichere Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum“.
Wechselbehälter und Container
Das Aufstellen von Wechselbehältern und Containern auf Fahrbahnen ist nur an Orten gestattet, wo eine allgemeine Parkerlaubnis für Kraftfahrzeuge besteht. Dagegen ist ein Aufstellen von Wechselbehältern und Containern auf Gehwegen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben sind. Das Aufstellen von Wechselbehältern und Containern mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet.
Die Wechselbehälter und Container mit einer Breite von mehr als 250 cm und/oder einer Länge von 800 cm, die bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Gehwegen aufgestellt werden können, sind entsprechend einer Baustelle (Arbeitsstelle) zu kennzeichnen. Zudem müssen sie eine Beschilderung mit Anschrift und Telefonnummer tragen.
Die Stirn- und Seitenflächen der Wechselbehälter und Container sind an ihren vertikalen Kanten mit einer rot-weißen Warneinrichtung zu kennzeichnen. Die Schraffur der Warneinrichtung muss zur Verkehrsfläche hinabfallend angeordnet sein und aus einer Folie der Reflexionsklasse RA2 (gemäß DIN 67520) bestehen. Ihre Größe muss nach RSA 21 mindestens 14,1 cm x 70,5 cm betragen.
Zur Absicherung der Schrägseiten von Absetzcontainern, wie etwa für Bauschutt, und ähnlichen Hindernissen im Gehwegbereich, sind Querabsperrungen mit Absperrschrankengittern vorgeschrieben (vgl. RSA 21, Teil B: Innerörtliche Straßen, 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer, Abs. 2.4.1 (4)).
Werkstatt-, Bau- und Toilettenwagen
Das Abstellen von Werkstatt-, Bau und Toilettenwagen ist auf Fahrbahnen nur an Orten gestattet, wo eine allgemeine Parkerlaubnis für Kraftfahrzeuge besteht. Dagegen ist auf Gehwegen ein derartiges Abstellen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben sind.
Die Stirn- und Seitenflächen der Werkstatt-, Bau und Toilettenwagen sind an ihren vertikalen Kanten mit einer rot-weißen Warneinrichtung zu kennzeichnen. Die Schraffur der Warneinrichtung muss zur Verkehrsfläche hinabfallend angeordnet sein und aus einer Folie der Reflexionsklasse RA2 (gemäß DIN 67520) bestehen. Ihre Größe muss nach RSA 21 mindestens 14,1 cm x 70,5 cm betragen.
Autokrane
Auf Gehwegen dürfen Autokrane grundsätzlich nicht aufgestellt werden.
Autokrane mit einer Breite von mehr als 250 cm und/oder einer Länge von 800 cm, sind entsprechend einer Baustelle (Arbeitsstelle) zu kennzeichnen.
Der von der RSA 21 hier in Betracht gezogene Einsatz von Warnfahnen durch Warnposten erscheint nicht empfehlenswert, da die auf diese Weise vermittelten Informationen für blinde und sehbehinderte Fußgänger nicht zur Verfügung stehen.
Aufzüge und Schrägaufzüge
Das Aufstellen von Aufzügen oder Schrägaufzügen ist auf Gehwegen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, ist es beim Einsatz von Aufzügen und Schrägaufzügen notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen. Zu diesem Zweck sind Fußgängertunnel, Durchlaufgerüste oder Bauzäune zu verwenden.
Beim Einsatz von Aufzügen oder Schrägaufzügen ist in gesamter Gehwegbreite eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen.
Hubarbeitsbühnen
Das Aufstellen von Hubarbeitsbühnen auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist. Das Aufstellen von Hubarbeitsbühnen mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, ist es beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen.
Beim Einsatz der Hubarbeitsbühnen ist in gesamter Gehwegbreite eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen.
Der von der RSA 21 hier in Betracht gezogene Einsatz von Warnfahnen durch Warnposten erscheint nicht empfehlenswert, da die auf diese Weise vermittelten Informationen für blinde und sehbehinderte Fußgänger nicht zur Verfügung stehen.
Gerüste und Durchlaufgerüste
Auf Gehwegen aufgestellte Gerüste und Durchlaufgerüste (vgl.: Bild 7 unten) können für Fußgänger, insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen, eine erhebliche Gefährdung darstellen. Hierbei bedarf es grundsätzlich der Vorsorge von Schutzmaßnahmen.
Das Aufstellen von Gerüsten sowie Durchlaufgerüsten auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist.
Auf Gehwegen sind Gerüste und Durchlaufgerüste an ihren senkrechten Kanten mit Leitbaken (Verkehrszeichen 605) in den Maßen von 50 cm x 12,5 cm zu kennzeichnen.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Gerüsten und Durchlaufgerüsten ist es notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen.
Beim Einsatz von Gerüsten und Durchlaufgerüsten ist in der gesamten Breite der Gehfläche, eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen.
Mit Blick auf notwendige Absicherungen im Gerüstbau ist unter anderem der Baustein D 218 „Gerüstbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum“ des Merkheftes BGI 5101 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu berücksichtigen.
Die Zugangs- und Durchgangsbereiche von Gerüsten und Fußgängertunneln sind angemessen zu beleuchten.
Bauzäune
Bauzäune bestehen in der Regel aus Stahlgitterelementen. Das häufig feine und grau gestaltete Stahlgitter bildet keinen ausreichenden Kontrast des Bauzauns zur Umgebung. In der Folge können diese von sehbehinderten Fußgängern auch nicht rechtzeitig wahrgenommen werden, was unwillkürlich zu Zusammenstößen mit Verletzungen führt.
Das Aufstellen von Bauzäunen auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist.
Es sind rot-weiß schraffierte Warneinrichtungen für die Kennzeichnung von Bauzäunen vorzusehen. Für die zur Kennzeichnung von Bauzäunen einzusetzenden Leitbaken (Verkehrszeichen 605) ist eine Regelgröße von 50 cm x 12,5 cm vorzusehen.
Schuttrutschen
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Schuttrutschen ist es notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen. Zu diesem Zweck sind Fußgängertunnel, Durchlaufgerüste oder Bauzäune zu verwenden.
Beim Einsatz von Schuttrutschen ist in gesamter Gehwegbreite eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen.
Abbruch-, Fassaden- sowie Dacharbeiten
Für derartige Arbeiten darf öffentlicher Verkehrsraum nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn eine ausreichende Sicherheit, infolge der Bauwerkshöhe oder aus anderweitigen Platzgründen, nicht gegeben ist.
Weiterhin muss jedoch die Voraussetzung gegeben sein, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden.
In den Fällen, in denen die Anforderungen und Voraussetzungen erfüllt werden, ist eine Absicherung und Kennzeichnung der beabsichtigten Arbeiten entsprechend einer Baustelle erforderlich und zulässig.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ist es notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen. Zu diesem Zweck sind Fußgängertunnel, Durchlaufgerüste oder Bauzäune zu verwenden. Der von der RSA 21 in Betracht gezogene Einsatz von Warnfahnen durch Warnposten erscheint nicht empfehlenswert, da die auf diese Weise vermittelten Informationen für blinde und sehbehinderte Fußgänger nicht zur Verfügung stehen.
Zusammenfassung:
Fazit
Für eine sichere Fortbewegung, insbesondere für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer, ist eine gut taktil und visuell mühelos wahrnehmbare Absicherung von Baustellen von grundlegender Bedeutung. Zudem sind, nach RSA 21, zur Absperrung von Baustellen, sichere Ausrüstungen zu verwenden. Dabei kommt deren Standsicherheit eine maßgebliche Rolle zu.
Die oftmals noch immer im Straßenraum eingesetzten rot-weiß schraffierten Warnbänder (auch als sogenannte Flatterleinen bekannt) und Ketten, bieten dem Blindenlangstock keinen ausreichenden taktilen Widerstand zur rechtzeitigen Wahrnehmbarkeit und können daher der Wegeführung für blinde und sehbehinderte Fußgänger nicht dienen. Die fehlende Schutzfunktion der Warnbänder, aber auch von Ketten, stellt, insbesondere bei Aufgrabungen, ein hohes Unfallrisiko dar und diese sind daher grundsätzlich nicht zu verwenden.
Dagegen lässt sich mit den Absperrschrankengittern eine sehr gute Baustellenabsicherung erreichen. Deren visuelle Kennzeichnung sowie die Ausstattung mit einer Tastleiste entspricht insbesondere den sicherheitsrelevanten Bedarfen blinder und sehbehinderter Fußgänger.
Zur Erhöhung einer sicheren Fahrbahnquerung für Fußgänger in Baustellenbereichen wird vordergründig auf den Einsatz von transportablen Lichtsignalanlagen zurückgegriffen. Hier hebt die RSA 21 hervor, dass derartige Verkehrssituationen eine besondere Herausforderung für blinde und sehbehinderte Fußgänger darstellen. In diesem Zusammenhang legt sie fest, dass transportable Lichtsignalanlagen, beim Einsatz in Baustellenbereichen, mit taktilen und akustischen Einrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen auszurüsten sind.
Zur Absicherung der Schrägseiten von Absetzcontainern, wie etwa für Bauschutt, und ähnlichen Hindernissen im Gehwegbereich, sind Querabsperrungen mit Absperrschrankengittern vorgeschrieben (vgl. RSA 21).