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Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen?

Zu den bekanntesten Vertretern der Elektrokleinstfahrzeuge dürften die E- Roller, auch als E-Scooter bezeichnet, gehören. Die insbesondere von jüngeren Passanten genutzten Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen stellen zwischenzeitlich für viele Mitbürger ein Ärgernis dar und nerven. Seit ihrer Zulassung haben sich bereits schon zahlreiche schwerwiegende Unfälle ereignet. Und dennoch ist eine Abhilfe der Gefährdung nicht zu erkennen.

Bild 1 zeigt einen Elektroroller, der mitten auf einem Gehweg steht.
Bild 1: Elektroroller mitten auf einem Gehweg © Mobilfuchs

💡 Gefahren gehen von Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen nicht nur dann aus, wenn sie kreuz und quer stehen bzw. liegen, sondern insbesondere auch, wenn die Fahrerinnen und Fahrer mit ihnen in Fußgängerbereichen herum sausen.

 Für blinde und sehbehinderte Fußgänger besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, da sie die (oftmals) herumliegenden Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen nicht rechtzeitig erkennen können. Daher besteht zur Sicherheit aller Fußgänger ein dringender Handlungsbedarf.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Elektrokleinstfahrzeuge sind kleine Kraftfahrzeuge mit elektrischem (batteriebetriebenem) Antrieb, deren Bauart eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h ermöglicht. Zu diesen zählen beispielsweise Segways und E-Scooter (vgl.: Bild 2 und 3). 

Bild 2 zeigt einen Segweyfahrer auf einem Gehweg vor einer Sitzbank stehend.
Bild 2: Segweyfahrer auf Gehweg                                                            Photo by duffybrown on Pixabay
Bild 3 zeigt einen E-Scooter, der auf einer Treppe liegt.
Bild 3: E-Scooter auf einer Treppe liegend                                                       Photo by Boris Mayer on Pixabay

Von einem selbst balancierenden Elektrokleinstfahrzeug spricht man, wenn es über eine integrierte elektronische Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik verfügt, die es eigenständig in der Balance hält.

Seit wann sind Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland zugelassen?

In Deutschland erfolgte die Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge mit der Einführung der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)“ vom 06.06.2019. Nach dieser unterliegt derjenige, der ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (vgl. § 9 eKFV).

Umgang mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr

Die Klagen über das Verhalten der Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen beziehen sich schwerpunktmäßig auf zwei Sachverhalte. Zum einen handelt es sich um das unerlaubte Befahren von Gehwegen, wodurch sich viele Fußgänger nicht mehr sicher fühlen. Zum anderen ist da das rücksichtslose Abstellen der Elektrokleinstfahrzeuge auf den Gehwegen zu erwähnen, was insbesondere für ältere und mobilitätsbeeinträchtigte Menschen zu Gefährdungen führen kann.

Wo darf man mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?

    • 💡 Das Befahren von Gehwegen (Zeichen 239) mit Elektrokleinstfahrzeugen ist im Grunde nicht zulässig, doch glauben viele Nutzer sich an diese Vorgaben nicht halten zu müssen.

    • Daher ist dem Fußgängerverkehr, aus Gründen der Verkehrssicherheit, oberste Priorität einzuräumen und eine Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen für Elektrokleinstfahrzeuge nach wie vor generell abzulehnen. Dies gilt gleichfalls für die Einführung einer Ausnahmeregelung für Hoverboards (vgl.: Bild 4)                                                                                                                                                                                                                                                                                 
      Bild 2 zeigt eine auf einem Hoverboard stehende Person auf einem Gehweg.
      Bild 4: Person mit einem Hoverboard auf einem Gehweg
      Photo by Schäferle on Pixabay

      und andere lenkerlose Elektrokleinstfahrzeuge (auf Gehwegen), wie ein Luftrad (vgl.: Bild 5).

Bild 3 zeigt eine auf einem Luftrad stehende Person auf einem Gehweg.
Bild 5: Person mit einem Luftrad auf einem Gehweg
Photo by Airwheel on Pixabay
    • Die Kontrolle des Befahrens von Gehwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen gehört zu den Aufgaben der Polizei (fließender Verkehr). In diesem Zusammenhang empfiehlt sich eine intensivere Sensibilisierung der zuständigen Polizeibehörden in den Bundesländern anzustreben.
    • Gehwege, die mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ nach StVO versehen sind, erlauben keine automatische Nutzung für das Befahren mit Elektrokleinstfahrzeugen. Die alleinige Vorbedingung für die Freigabe stellt eine Entscheidung und Bekanntgabe durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dar. Die Fußgängerverkehrsflächen sind entsprechend der eKFV mit dem Verkehrszeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zu kennzeichnen. Dabei ist das zu verwendende Zusatzschild stets unterhalb des Verkehrszeichens für den Fußgängerverkehr (Zeichen 239) anzuordnen. Viele Kommunen haben bisher von dieser möglichen Regelung keinen Gebrauch gemacht, da in zahlreichen Fällen einer Freigabe bereits diese der eigentlichen straßenrechtlichen Widmung – nur für den Fußgängerverkehr – widerspricht.
    • Gemäß des § 9 der eKFV dürfen innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur baulich angelegte Radwege mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden. Hierzu gehören auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241derAnlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung).
    • Darüber hinaus können Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) genutzt werden. Sind diese nicht vorhanden, ist es zulässig mit Elektrokleinstfahrzeugen auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) zu fahren.
    • Außerhalb von geschlossenen Ortschaften gelten für die Wege(be)nutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen in der Regel die gleichen Vorgaben wie innerhalb geschlossener Ortschaften.
      Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen mit Elektrokleinstfahrzeugen können die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden abweichende Ausnahmen zulassen. Die Nutzungsfreigabe für Elektrokleinstfahrzeuge ist in diesen Fällen mit dem Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ anzuordnen.
    • Die Regelung in § 11 „Allgemeine Verhaltensregeln“ Abs. 4 der eKFV besagt: „Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.“ Wie die Praxis in vielen Fällen zeigt, findet diese Maßgabe jedoch keine ausreichende Berücksichtigung. Von daher hat die Forderung zur Sperrung von gemeinsamen Geh- und Radwegen für Elektrokleinstfahrzeuge nach wie vor ihre Berechtigung. Ein Änderungsbedarf ist hier an der eKFV nicht unberechtigt, da die Verordnung dies unmissverständlich erlaubt. 

Wo darf ich das Elektrokleinstfahrzeug abstellen?

    • 💡 Die eKFV regelt im § 11 „Allgemeine Verhaltensregeln“ Abs. 5 eindeutig: „Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.“
    • Diese Regelung ist vor dem Hintergrund problematisch, da es für Fahrräder keine Parkvorschriften gibt. Somit ist das Abstellen der Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen zulässig. In der Folge ist es unverkennbar, dass die E-Roller kreuz und quer auf den Gehwegen abgestellt werden. Die daraus resultierenden Situationen sind für viele Mitbürger nicht nur nervig, sondern führen für sie auch häufig zu Gefährdungen.
    • Die Kommunen sehen sich nun verstärkt mit dieser Regelungslücke in der eKFV konfrontiert und sind um die erforderliche Ordnung auf Gehwegen bemüht.
    • Die Schaffung von Abstellflächen bzw. -anlagen für ein regelgerechtes Aufstellen, Abstellen und Umstellen der Elektrokleinstfahrzeuge zeigt sich in zunehmendem Maß als eine relevante Maßnahme.
    • Eine, schon in einigen Städten praktizierte, Lösung sieht vor, dass die Gebühren weiterlaufen, wenn der E-Roller vom Nutzer nicht auf der vorgesehenen Abstellfläche geparkt wird. Andere Kommunen nutzen die Möglichkeit zur Einrichtung von Verbotszonen für E-Roller.
    • Aus der Sicht blinder und sehbehinderter Menschen hat die Einrichtung von Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge höchste Priorität. Welche Anforderungen an die sichere Gestaltung und Kennzeichnung der Abstellanlagen gestellt werden müssen, informiert Sie unsere Website „Abstellanlagen für Elektrokleinstfahrzeuge“.

    • Dagegen favorisieren einige Verleiher der E-Roller sogenannte App-Lösungen, bei denen ein akustisches Signal auf dem Smartphone, vor sich im Gehbereich liegende E-Roller warnen sollen. Diese Lösungen sind wenig hilfreich, da nicht alle blinden und sehbehinderten Menschen über ein Smartphone verfügen. Zudem führt die stetige Konzentration auf das Smartphone zur Ablenkung vom Geschehen im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass für blinde und sehbehinderte Menschen eine sichere Fortbewegung auch ohne zusätzliche digitale Angebote möglich sein muss. Digitale Lösungen können hier bestenfalls nur als ergänzende Angebote zur Minimierung eines bestehenden Restrisikos betrachtet werden. 

Urteile

 

    • Einer der ersten Beschlüsse zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf gemeinsamen Geh- und Radwegen, wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gefasst. Auf kombinierten Fuß- und Radwegen haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen absoluten Vorrang. Es wurde hervorgehoben, dass Fußgänger deshalb nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten müssen, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer der Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt, entschied das OLG Koblenz im Falle einer Segway-Fahrerin, die mit einem Fußgänger zusammenstieß (Beschl. v. 16.04.2019, Az. 12 U 692/18).
    • Die Abstellproblematik mit Elektrokleinstfahrzeugen bewegen schon längere Zeit die Gemüter. Bisher schien es so, dass den Kommunen die Hände gebunden sind und sie kaum dagegen regulierend eingreifen können. Diese Sachlage hat sich nun geändert. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit einem Beschluss (Az. 8 L 785/21) festgestellt, dass das Abstellen von E-Rollern auf Gehwegen durch ein Verleihsystem nach dem Free-Floating-Modell kein Gemeingebrauch von Straßen darstellt. Zu diesem Zweck benötigen die Verleiher von E-Rollern eine Sondernutzungserlaubnis von der Kommune. Somit ergibt sich für die Kommunen die Möglichkeit in ihren Sondernutzungssatzungen Bedingungen für das Abstellen von E-Rollern festzuschreiben. 

Was ist bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen zu tun?

Die Haftungssituation ist bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen häufig schwierig. Sie ist auch nach dem jeweiligen Einzelfall zu bewerten. Daher empfiehlt es sich, folgende Tipps zu berücksichtigen.

Unfallaufnahme

Es empfiehlt sich umgehend die Polizei hinzuzuziehen und eine Unfallaufnahme durch sie durchführen zu lassen.

Versäumen Sie es nicht, sich von der den Unfall aufzunehmenden Beamtin oder des Beamten den Namen sowie die Vorgangsnummer bzw. das Aktenzeichen (Tagebuch-Nummer) geben zu lassen.

Hilfestellung

Da die Bewältigung der Unfallsituation, insbesondere für ältere und behinderte Menschen, oftmals nicht unproblematisch ist, sollte um eine Hilfestellung gebeten werden. Diese kann, je nach Situation, von einer Begleitperson oder auch von einer fremden Person erfolgen.

Beweissicherung

Die Beweissicherung ist auch bei Unfällen mit einem Elektrokleinstfahrzeug von grundlegender Wichtigkeit. Halten Sie fest, um welches Verleihunternehmen des Elektrokleinstfahrzeuges es sich handelt. Dabei können die Farbe des Elektrokleinstfahrzeuges und Aufschriften hilfreich sein.

Weiterhin sollten Sie das, sich am Heck des Fahrzeuges befindende, Versicherungskennzeichen notieren (in der Regel besteht dieses aus drei Zahlen, und drei Buchstaben). Halten Sie auch Ausschau danach, ob sich gegebenenfalls Aufkleber der zuständigen Haftpflichtversicherung am Fahrzeug befinden.

Beachten Sie bitte, dass eine gute Dokumentation sehr hilfreich sein kann. Je aussagekräftiger die Dokumentation ausfällt, umso größer werden die Chancen auf eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung in juristischen Verfahren.

Beweisfotos

Es ist zu empfehlen, dass Sie selbst, oder eine Ihnen zur Seite stehende assistierende Person, aussagekräftige Beweisfotos fertigt. Dabei ist dies mit dem Handy, welches viele mit sich führen, oft ohne Erschwernis möglich.

Kontaktdaten der Zeugen

Bitten Sie anwesende Zeugen um ihre Kontaktdaten, wie Name, Anschrift, und Telefonnummer. Dies ist auch dann zu empfehlen, wenn die Feststellung bereits durch die Polizei erfolgte.

Körperschäden

Vor einer Dokumentation eventuell erlittener Körperschäden, sollte sich niemand scheuen. Hierfür sind Nachweise in Form von Arztbriefen eines Krankenhauses oder ärztliche Atteste einzuholen.

Hinweis:
Besteht die Möglichkeit eine medizinische Fakultät aufsuchen zu können, sollten Sie davon Gebrauch machen, da deren Gerichtsmedizin gutachterliche Aufnahmen erlittener Schäden in der Regel kostenfrei anbieten.

Sachschäden

💡 Sachschäden, beispielsweise von Bekleidungsstücken, lassen sich durch das Vorlegen von Kauf- oder Reparaturrechnungen nachweisen.

Versicherungen

Versäumen Sie bei erlittenen Körperschäden nicht, Ihre Unfall- und Krankenversicherung sowie gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft über den Unfall zu informieren. Dies muss zeitnah erfolgen. Dabei sind die einzuhaltenden Firsten zu beachten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie ihre gegebenenfalls bestehenden Ansprüche wahren und Sie durch die Versicherer Unterstützung bei Ihrem Vorgehen gegen den Schädiger erhalten.

Zusammenfassung:
   

 

    • Das Befahren von Gehwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen ist in der Regel nicht gestattet. Auch das Zusatzschild „Radfahrer frei“, erlaubt noch keine automatische Nutzung für das Befahren von Gehwegen mit Elektrokleinstfahrzeugen.
    • Gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur baulich angelegte Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden. Hierzu gehören auch gemeinsame Geh- und Radwege. Allerdings besteht hier jedoch die Pflicht, dass die Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen, stets den Fußgängern Vorrang einzuräumen haben und diese nicht behindern dürfen. Die Geschwindigkeit ist an den Fußgängerverkehr anzupassen.
    • Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen sind Maßnahmen zu treffen, die zur Freihaltung der Gehwege von Elektrokleinstfahrzeugen führen. Hierzu können die Kommunen in ihren Sondernutzungssatzungen entsprechende Regelungen treffen. Zu den denkbaren Möglichkeiten gehören beispielsweise die Einrichtung von Abstellplätzen oder die Schaffung von Verbotszonen für Elektrokleinstfahrzeuge. 
 

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 21.04.2022



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