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Sicherheit und barrierefreie Nutzbarkeit für statische Fußgängerbrücken

Der Mensch hat sich schon seit vielen Jahrhunderten für Brücken interessiert. Diese Bauwerke ermöglich(t)en es ihm, gefährliche Umwege durch Flüsse und Schluchten zu vermeiden. Mit statischen Brücken wurde der Transport von Gütern über Täler hinweg leichter, die Wegstrecke kürzer und die Zeitersparnis größer.

Bild 1 zeigt eine Fußgängerbrücke, auf der Menschen stehen, die über einen Fluss führt, auf dem sich Kanufahrer befinden.
Bild 1: Fußgängerbrücke über einen Fluss
Photo by Ron Porter on Pixabay

Im Gegensatz zu beschwerlichen Wegen, hat sich an diesen alternativen Annehmlichkeiten der Brücken bis heute nichts geändert. Auch wenn es gegenwärtig nicht mehr nur um die Überwindung von gefährlichen Schluchten geht, sind beispielsweise fest eingebaute (statische) Fußgängerbrücken zur Querung von Eisenbahnanlagen, stark frequentierten Straßen und Kreuzungen mehr als nur komfortable Bauwerke.

Fußgängerbrücken bieten für alle zu Fuß gehenden Sicherheit und sollen für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen eine gleichberechtigte barrierefreie Querungsalternative bilden. 

Die Nutzung von statischen Fußgängerbrücken sowie statischen Fußfänger- und Fahrradbrücken

 

    • Eine offizielle Nutzung von statischen Fußgängerbrücken für den Radverkehr ist, aufgrund der zu erwartenden Konflikte zwischen dem Fußgänger- und Radverkehr nicht akzeptabel.
      Die bestehenden räumlichen Verhältnisse bieten keine ausreichende Ausweichmöglichkeiten. Zudem kann Fußgängern auf Brücken, die für deren Nutzung gewidmet sind, nicht zugemutet werden, stets auf den Radverkehr achten zu müssen.
    • Bei Brücken, die offiziell gleichzeitig für den Fußgänger- und Radverkehr (im Sinne gemeinsamer Geh-/Radwege bzw. getrennter Rad- und Gehwege) freigegeben werden, ist zu bedenken, dass diese auch mit Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden dürfen.
    • Entsprechende Reglungen enthält der § 10 Abs. 1 der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV)“ in der Fassung vom 06.06.2019. Dort heißt es u. a.: „Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241derAnlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), […] befahren“.
    • Bei Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV handelt es sich um “Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h …“.
    • Es dürfte auf der Hand liegen, dass eine derartig zulässige Geschwindigkeit auf Fußgängerbrücken und auch auf Fußgänger- und Fahrradbrücken die Sicherheit von zu Fuß Gehenden kaum erhöht und die Unfallgefahr erhöhen dürfte.
    • Am Verhalten der Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen dürfte die Maßgabe im § 11 Abs. 4 eKFV, „Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.“, kaum etwas ändern. Belege aus der Praxis zeigen dies immer wieder.
    • Eine Freigabe von Fußgängerbrücken für den Radverkehr bedingt die offizielle Freigabe aller sich in ihrem Zugangsbereich befindenden Gehwege für den Radverkehr, was insbesondere innerhalb von Wohngebieten der Stärkung des Fußgängerverkehrs entgegensteht und die Sicherheit für spielende Kinder gefährdet.

Gestaltungsanforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit für statische Fußgängerbrücken

    • Fußgängerbrücken, auch als Fußgängerüberführungen bezeichnet, können in Form von statischen (fest eingebauten) oder beweglichen (beispielsweise als Dreh-, Klapp-, oder Hubbrücke) Brückenbauwerk errichtet werden.
    • Die geringe Traglast für Fußgängerbrücken und oftmals auch deren geringen Spannweiten (Länge der Fußgängerbrücken) gestattet den Planern ein hohes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten.
    • Die nachstehenden Mindestanforderungen gelten insbesondere für statische Fußgängerbrücken, können jedoch sinngemäß auch für bewegliche Fußgängerbrücken angewandt werden.

Allgemeine Anforderungen an statische Fußgängerbrücken

    • Der Neubau von statischen Fußgängerbrücken ist so zu errichten, dass sie die Bedarfe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen und die dem demographischen Wandel bedingten Anforderungen erfüllen. Das heißt, statische Fußgängerbrücken müssen leicht auffindbar, mühelos zugänglich und nutzbar sein.
    • Bei der Wahl des Standortes einer statischen Fußgängerbrücke ist darauf zu achten, dass die barrierefreie Wegeführung im Wohngebiet nicht unterbrochen und zusätzlich erschwert wird.
    • Zur Unterstützung der Wegeführung soll der Zugangs- sowie der Ausgangsbereich der statischen Fußgängerbrücke leicht erkennbar sein. Eine Beschilderung mit Richtungsangabe soll (auch für Ortsunkundige) die Orientierung erleichtern.

Der Fußgängerbrückenzugang über Rampen

 

    • Ein wesentlicher Nutzungsaspekt für Rampen besteht in der Längsneigung von Rampenläufen. Dieser darf max. 6 % nicht übersteigen.
    • Die Länge eines Rampenlaufs darf maximal 600 cm betragen. Danach ist jeweils ein Zwischenpodest mit einer Kantenlänge von 150 cm x 150 cm und einer maximalen Längsneigung von 3 % anzuordnen.
    • Sind diese Anforderungen, beispielsweise aus topographischen oder Platzgründen nicht einzuhalten, sind alternative Lösungen zur Überwindung des Höhenniveaus, z. B. mittels eines Aufzugs, vorzuhalten.
    • Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen die Rampenzugänge einer statischen Fußgängerbrücke die Anforderungen gemäß DIN 18040-31 (mit Verweis auf DIN 18040-1) erfüllen.

Weitere Details und Informationen zur Rampengestaltung können Sie der Website „Rollstuhlrampen für eine sichere und selbständige Fortbewegung“ entnehmen. 
 

Der Fußgängerbrückenzugang über Treppen

 

    • Treppenanlagen statischer Fußgängerbrücken sind mit geschlossenen Setzstufen, generell über ihre gesamte Höhe, auszubilden!
    • Treppen sind grundsätzlich beidseitig mit einem griffsicheren Handlauf auszustatten.
    • Zur Orientierung sind alle Stufenvorderkanten einer Treppenanlage mit kontrastierenden Markierungsstreifen zu versehen. Die Markierungsstreifen sind an der Stufenvorderkante über die gesamte Stufenbreite auf der Trittstufe in einer Tiefe von 4 cm bis 5 cm und auf der Setzstufe in einer Tiefe von 1 cm bis 2 cm anzuordnen. In Bezug auf deren nachhaltige Beständigkeit und die Reduzierung von Wartungsmaßnahmen ist zu empfehlen, die Markierung mit einem in die Stufenvorderkante eingelassenen kontrastierenden Kantenelement vorzunehmen.
    • 💡 Insbesondere für blinde Menschen sind Treppen mit einem Aufmerksamkeitsfeld zu kennzeichnen (vgl. Abschnitt Blindenleitsystem).

Nutzbarer Gehbereich auf statischen Fußgängerbrücken

 

    • Die nutzbare Gehwegbreite, von Gehwegen die über eine statische Fußgängerbrücke geführt werden, ist nach dem jeweils zu erwartenden Fußgängerverkehrsaufkommen zu berechnen. Sie muss jedoch über eine Mindestbreite von 250 cm verfügen.
    • Zur Vermeidung von Spiegelungen sind matte Bodenbeläge zu verwenden.
    • Die Rutschhemmung der Beläge von statischen Fußgängerbrücken soll der der angrenzenden Gehwegbeläge (SRT-Wert von mindestens 55 oder einen R-Wert von wenigstens R 11 bzw. R 10/V4) entsprechen. Dies gilt ebenfalls für deren Brückenübergänge.
    • Bei einer vorgesehenen gemeinsamen Nutzung von statischen Fußgängerbrücken mit dem Radverkehr ist, neben der nutzbaren Gehwegbreite von 250 cm, ein entsprechend ausreichend breiter Bereich für den Radverkehr vorzusehen. Beide Verkehrsbereiche sind durch einen visuell und taktil wahrnehmbaren Trennstreifen mit einer Mindestbreite von 30 cm zu trennen (vgl. DIN 32984:2020-12, Abs. 5.9.3). Der Trennstreifen darf nicht aus Bodenindikatoren gestaltet werden.

Geländer

    • Ein Geländer bzw. die Geländerfüllung sollte bis auf dem Boden einer statischen Fußgängerbrücke herab reichen, der Abstand zwischen Brückenboden (Gesims) und Unterkante der Geländerfüllung bzw. des Fußholms beträgt 12 cm, darf jedoch nicht mehr als 15 cm betragen. Auf diese Weise kann die Unterkante des Geländers als Tastleiste zur Orientierung von blinden Stockgängern genutzt werden (vgl. DIN 18040-12010-10 Abs. 4.5.4).
    • Die Geländer im Gehbereich der statischen Fußgängerbrücke sowie die Geländer der Treppen- und Rampenanlagen in den Zugängen einer statischen Fußgängerbrücke, sind mit einem Handlauf auszurüsten.

Mindestabmessungen der Geländerhöhe auf Fußgängerbrücken:

Die Geländerhöhe auf Fußgängerbrücken richtet sich nach der jeweiligen Absturzhöhe. Dabei sind folgende Mindestabmessungen zu beachten:

a) bei einer Absturzhöhe von < 1.200 cm beträgt die Geländerhöhe ≥ 100 cm;                                  b) bei einer Absturzhöhen von > 1.200 cm beträgt die Geländerhöhe ≥ 110 cm;
c) bei Fußgänger- und Radwegbrücken beträgt die Geländerhöhe ≥ 130 cm.

    • Geschlossene Geländer, deren Geländerfüllung keinen Ausblick aus einer sitzenden Position für Rollstuhlnutzer ermöglichen, dürfen nur bis zu einer Höhe von 60 cm eingesetzt werden. Für höher gelegene Geländerteile sind transparente Werkstoffe zu verwenden. Hier könnten beispielsweise Füllstabgeländer und Geländer mit einer Drahtgitterfüllung sinnvolle Alternativen bilden.

Handläufe

    • Die Anordnungshöhe der visuell kontrastierenden Handläufe soll zwischen 85 cm bis 105 cm über der Bodenoberfläche liegen. Einer Ausstattung mit einem doppelläufigen Handlauf in zwei Höhen (in Höhe von 65 cm und 85 cm über Bodenoberfläche), steht nichts im Wege.
    • Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) sehen für Fußgänger- und Radwegebrücken eine Handlaufbreite von ≥ 8 cm vor. Diese Breite ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Sicherstellung der Stabilität bzw. der Gewährleistung einer Traglast für Handläufe der Fußgängerbrücken von 100 kg/m.
    • Die DIN 18040-12 fordert für Handläufe eine gute Griffsicherheit.
      Nach dieser Norm ist das mit einem sicher umgreifbaren Handlaufprofil im Durchmesser zwischen 3 cm bis 4,5 cm zu erreichen. Zur Verwendung werden beispielhaft runde oder ovale Handlaufprofile empfohlen.
    • In diesem Zusammenhang ist es für Fußgängerbrücken empfehlenswert, einen zusätzlich, griffsicheren Handlauf anzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Zugänge über Treppen oder Rampen zu den Fußgängerbrücken.

 Weitere Informationen zu Handlaufprofilen können Sie gern der Website „Handlaufprofile für die Griffsicherheit“ entnehmen.

    • Statische Fußgängerbrücken mit mehreren Treppenab- oder -zugängen sollten mit einer taktilen Handlaufbeschriftung für blinde und sehbehinderte Menschen versehen werden. Mit ihrer Hilfe kann über den Stand- sowie den Zielort einer Treppe informiert werden.

 Wichtige Informationen zur Gestaltung taktiler Handlaufbeschriftungen vermittelt die Website „Taktile Handlaufbeschriftungen“.

Beleuchtung für statische Fußgängerbrücken 

Es ist eine angemessene gleichmäßige und schattenfreie Beleuchtung aller relevanten Verkehrsflächen von statischen Fußgängerbrücken, insbesondere der Treppen- (einschließlich erster und letzter Stufe) und Rampenanlagen in den Zugangsbereichen, sicher zu stellen.

💡 Wichtig zu beachten ist, dass von der Beleuchtung keine Blendungen ausgehen dürfen.

Blindenleitsysteme für statische Fußgängerbrücken 

    • Ist auf Fußgängerbrücken mit einfacher und klarer Struktur eine Wegeführung durch deren Bauelemente vorprogrammiert, kann bei einer Breite bis zu 800 cm auf ein durchgehendes Blindenleitsystem verzichtet werden.
    • Zur Kennzeichnung und Auffindbarkeit von Treppen sind visuell und taktil gestaltete Aufmerksamkeitsfelder in Verbindung mit Auffindestreifen, gemäß DIN 32984:2020-12 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“, Abs. 5.6.4, (vgl. Bild 1) einzusetzen.
    • Abwärtsführende Treppen stellen, bei nicht rechtzeitiger Erkennbarkeit, insbesondere für blinde Menschen, eine erhebliche Gefährdung dar. Daher sind auf die abwärtsführenden Treppen mit einem Aufmerksamkeitsfeld hinzuweisen. Vor der untersten Setzstufe kann ebenfalls ein Aufmerksamkeitsfeld angeordnet werden.
    • Dabei sind die Aufmerksamkeitsfelder über die gesamte Treppenbreite zu führen. Ihre Tiefe beträgt mindestens 60 cm, vorzugsweise jedoch 90 cm.
    • Aufmerksamkeitsfelder vor der obersten Trittstufe sind unmittelbar an diese anzubinden. Dagegen sind die Aufmerksamkeitsfelder vor der untersten Setzstufe im Abstand von 60 cm anzuordnen. Damit soll der Eindruck einer Scheinstufe vermieden werden.
Bild 2 zeigt eine Fußgängerbrücke die über einen Bahnsteig führt, deren Treppenanlage mit Aufmerksamkeitsfeldern gekennzeichnet sind. Die Führung zu diesen erfolgt über einen Auffinde- bzw. Leitstreifen.
Bild 2: Taktile und visuelle Kennzeichnung einer Treppenanlage im Zugangsbereich einer Fußgängerbrücke
© Mobilfuchs
    • Zur Hinführung auf Treppen sind Auffindestreifen über die gesamte nutzbare Gehwegbreite der Fußgängerbrücke bis zum Aufmerksamkeitsfeld zu führen.

Wichtiger Hinweis:
Ausführliche Informationen über Blindenleitsysteme, die Blindenleitsystemelemente und Bodenindikatoren finden Sie auf den Webseiten:

„Bodengebundene Blindenleitsysteme aus Bodenindikatoren“
„Die taktilen Elemente des bodengebundenen Blindenleitsystems“
„Taktile Bodenindikatoren für Sicherheit und Orientierung“

Möblierung bzw. Ausstattungen 

💡 Möblierungen und Ausstattungen von Fußgängerbrücken, wie beispielsweise Auslagen, Informationstafeln und Abfallbehälter dürfen die Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen nicht beeinträchtigen.

Ausstattungen und Möblierungen müssen auffindbar sowie stufenlos erreichbar sein. Sie sollen bis auf den Boden herabreichen. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind sie mit einer Tastleiste in max. 15 cm Höhe oder im Umfang ihrer Maße auf dem Boden mit einem 3 cm hohen Sockel zu kennzeichnen. Eine lichte Kopffreiheit von mindestens 225 cm ist einzuhalten.

Bewegungsflächen

Bewegungsflächen mit den Maßen von 150 cm x 150 cm sind für Rangier- oder Wendemanöver vorzusehen. Entsprechende Bewegungsflächen sind ebenfalls vor Ausstattungen und Möblierungen ohne Einschränkungen anzuordnen. Sie dürfen weder durch Ausstattungen und Möblierungen, noch durch feste Einbauten eingeschränkt werden.

Verweilplätze und Sitzmöglichkeiten

Insbesondere für Fußgängerbrücken, die nur über größere Treppen- sowie längere Rampenanlagen zugänglich sind, empfiehlt sich die Bereitstellung von Verweilplätzen. Zumindest sollte hier jedoch auf eine Ausstattung mit einer angemessenen Anzahl von Sitzmöglichkeiten, auch in Schatten spendenden Bereichen, nicht verzichtet werden. Diese erleichtern nicht nur die Fortbewegung von gehbehinderten Menschen, Rollator- und Rollstuhlnutzern, sondern bieten u. a. auch Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Asthmatikern die Möglichkeit zur Erholung.

 Die zu beachtenden Anforderungen zur Gestaltung für Verweilplätze finden Sie auf der Webseite „Sichere Verweilplätze mit Rollstuhlstellplatz laden alle zum Erholen und Entspannen ein“. Suchen Sie Informationen zu Sitzgelegenheiten aus Stein, dann werden Sie auf der Webseite „Poller im Straßenraum – bieten Sicherheit und können doch gefährlich sein“ fündig.

Zusammenfassung:
Die alternativen Annehmlichkeiten der fest eingebauten (statischen) Fußgängerbrücken, wie die Erleichterung des Transports von Gütern über Straßen und Eisenbahnanlagen, die Verkürzung der Wegstrecken und die größere Zeitersparnis, tragen wesentlich zur Verbesserung der Lebensqualität bei. Damit auch Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen von diesen profitieren können, müssen einige Aspekte zur Herstellung der Barrierefreiheit beachtet werden. Hier ist insbesondere den Zugangsbereichen, über Rampen oder Treppenanlagen, ein besonderes Augenmerk zu schenken. Für blinde und sehbehinderte Menschen sind aus Sicherheits- und Orientierungsgründen visuelle und taktil gestaltete Kennzeichnungen erforderlich.

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 12.05.2022



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