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Auch für Fußgänger ist eine gute Straßenbeleuchtung notwendig!

 

In der Regel gibt es in allen Städten und Gemeinden eine Straßenbeleuchtung, auch wenn sie sich in einer mehr oder weniger guten Qualität befindet. Ist jemand als Fußgänger unterwegs, so ist leicht festzustellen, dass die Straßenbeleuchtung, aufgrund ihrer Anordnung, nur für den Kraftverkehr vorgesehen sein muss.

 

Das Bild 1 zeigt eine beleuchtete Straße, links Personen vor einem Gebäude, in der Bildmitte eine Straßenlaterne und im Hintergrund fahrende Autos.
Bild 1: Beleuchtete Straße mit Fußgängern im Dunkeln
Photo by Nadine1605 on Pixabay

Weniger Sicherheit für Fußgänger?:
💡 Da stellt sich die Frage, weshalb gerade hier nicht an die Sicherheit für die Fußgänger, als die schwächsten Verkehrsteilnehmer, in gleichberechtigter Weise gedacht wird?

Eine möglicherweise denkbare Antwort bietet das Straßengesetz, nach dem im Rahmen des Zumutbaren von den Kommunen Straßen und Radwege innerhalb der Ortslage beleuchtet werden müssen.

Dennoch ist es den Kommunen nicht verboten, auch öffentlich zugängliche Fußgängerverkehrsflächen zu beleuchten. Dies ist zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung der Attraktivität der Städte und Gemeinden dringend notwendig. Hier bietet die gestartete Verkehrswende eine gute Basis für ein generelles Umdenken.

Was ist unter einer Straßenbeleuchtung zu verstehen?

 Die Beleuchtung von Straßen (Straßenbeleuchtung) dient bei Dunkelheit zur Beleuchtung von Freiräumen, Plätzen oder Straßen mit künstlichem Licht. Sie kann zum Straßenmobiliar gezählt werden und gehört somit zur Ausstattung des Straßenraums.

Die Beleuchtung von sich im öffentlichen Straßenraum befindenden Verkehrsanlagen, wie beispielsweise Treppen, Unterführungen usw., gehört nicht unmittelbar zur Straßenbeleuchtung, ist jedoch von keiner geringeren Bedeutung. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit müssen diese jedoch über eine angemessene Beleuchtung verfügen.

Rechtliche Aspekte für die Straßenbeleuchtung

Die in diesem Kapitel angesprochenen Sachverhalte sollen helfen einen gewissen Einblick in die schwierige und komplexe Rechtslage zum Thema der Straßenbeleuchtung zu geben. Diese ist mit Sicherheit auch nicht abschließend dargestellt und ersetzt grundsätzlich auch keine Rechtsberatung.

Im Fall von Rechtsstreitigkeiten ist dringend zu empfehlen, sich an einen Rechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für das Verkehrsrecht zu wenden.

Wer ist für die Straßenbeleuchtung zuständig?

 

      • Die Verantwortung für die Straßenbeleuchtung ergibt sich aus der allgemeinen Zuständigkeit der Kommunen für alle öffentlichen Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
      • Die Straßenbeleuchtung für alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen, wie Wege und Plätze, bildet im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge eine öffentliche Aufgabe.
      • In Deutschland wird durch die Rechtsprechung der Umfang zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben recht unterschiedlich bestimmt. Dabei legt sie nicht selten die Leistungsfähigkeit einer Kommune zugrunde.
      • Dennoch besteht in Deutschland für die Kommunen keine grundsätzliche Pflicht für eine Straßenbeleuchtung auf allen öffentlichen Verkehrswegen zu sorgen.
      • Es ist zwar unumstritten, dass das Verkehrsaufkommen innerhalb von Kommunen größer ist als außerhalb von diesen und der Umstand besteht, dass hier alle Verkehrsteilnehmergruppen unmittelbar aufeinandertreffen. Diese Tatsache mag eine Beleuchtung der öffentlich zugänglichen Wege, Plätze und Straßen schon begründen. Jedoch ergibt sich daraus noch keine Pflicht für eine durchgängige Straßenbeleuchtung. Denn die Dunkelheit stellt in Bezug auf sich selbst noch keine Gefahr dar, die es präventiv zu beseitigen gilt.
      • Aus den verschiedenen gerichtlichen Beschlüssen bzw. Urteilsbegründungen lässt sich jedoch auf der Grundlage einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht die Straßenbeleuchtungspflicht durch die Kommunen, zumindest in einigen Fällen, annehmen. Dazu können u. a. gegenwärtig gerechnet werden: Baustellen, nicht rechtzeitig erkennbare Straßenverengungen, lange Tunnel, scharfe Kurven und gegebenenfalls Mittelinseln.
      • Allerdings besteht eine gesetzlich geregelte Verantwortlichkeit zur Straßenbeleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen).
      • Die für die hier angesprochenen Fälle zur in Frage kommenden Straßenbeleuchtungspflicht gelten sowohl innerhalb, als auch außerhalb von Ortschaften. Dabei spielen die jeweils örtlichen Straßenverhältnisse für die Ausstattung mit einer Straßenbeleuchtung eine wesentliche Rolle.

Straßengesetz

      • In Deutschland sind die Regelungen für die Straßenbeleuchtung gegebenenfalls in den jeweiligen Straßengesetzen der Bundesländer zu finden. Dabei sind die erforderlichen Gütemerkmale der entsprechenden Straßenklassifikationen zu beachten, welche der DIN EN 13201 entnommen werden können.
      • Das Straßengesetz (des Bundes) verweist lediglich darauf, dass dies den Kommunen obliegt, Straßen und Radwege im Rahmen „des Zumutbaren“ zu beleuchten.
      • Auszug aus dem Straßengesetz in der Fassung auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.11.2020 (GBl. S. 1039), in Kraft getreten am 01.01.2021.

§ 41 Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

 

      • (1) Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen einschließlich Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, unterstützen die Träger der Straßenbaulast die Gemeinden nach besten Kräften bei der Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zur Schneeräumung und zum Bestreuen; Kosten werden von den Gemeinden nicht erhoben.
      • (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, können für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden….
      • (5) Wenn die Gemeinde die ihr nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen, ausgenommen die Verpflichtung zur Beleuchtung, selbst erfüllt, kann sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben, als sie nach Absatz 2 berechtigt ist, ihre Verpflichtungen den Straßenanliegern aufzuerlegen. …

Was ist unter „des Zumutbaren“ entsprechend § 41 Abs. 1 des Straßengesetzes zu verstehen?

      • Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der „Zumutbarkeit“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die „Zumutbarkeit“ wird bestimmt durch eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen verschiedener Parteien. Bei der Abwägung sind jedoch die jeweiligen Grundrechte der betroffenen Parteien zu beachten.
      • Gilt die gestellte Anforderung an ein Verhalten als angemessen, so kann von einer bestehenden „Zumutbarkeit“ ausgegangen werden.
      • Aus rechtlicher Betrachtung der „Zumutbarkeit“ ist es wesentlich, dass ein angemessener Interessenausgleich zwischen den beteiligten Parteien möglich ist. Dies setzt voraus, dass die einzelnen beteiligten Parteien die Interessen der anderen Parteien angemessen berücksichtigen, wenn die Entscheidung nicht nur den Interessen einer Partei gerecht werden soll. Das heißt, die Erfüllung der angemessenen Anforderung muss auch von der anderen Partei möglich sein. Ist dieser Vorbehalt nicht gegeben, spricht man von einer Unverhältnismäßigkeit.
      • Eine Straßenbeleuchtung, die in allen Fällen eine Gefährdung ausschließt, wird sich kaum mit zur Verfügung stehenden Finanzmitteln in angemessener Höhe realisieren lassen. Daher wird oftmals eine durchgängige Straßenbeleuchtung von den Kommunen nicht gefordert, da dies das Maß „des Zumutbaren“ übersteigen würde.
      • Da mit Hilfe des Lichts sich auch nicht alle plötzlich auftretenden Gefährdungen abwenden lassen, wird davon ausgegangen, dass der Fußgänger in den jeweiligen Situationen mit Risiken rechnen muss, auf welche er sich im eigenen Interesse durch ein angemessenes und angepasstes Verhalten einstellen sollte.
      • Hier geht es also im Grunde darum mit Hilfe der Straßenbeleuchtung notwendige und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die trotz einer zweckentsprechenden und umsichtigen Nutzung bei Dunkelheit der Gehwege durch die Fußgänger, eine übermäßig erhöhte Gefährdung für sie abzuwenden. 

Beleuchtung der Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)

 

      • 💡 Fußgängerüberwege (FGÜ) im Sinne des § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO), auch als Zebrastreifen bezeichnet, sind gemäß der R-FGÜ 2001 zu beleuchten.
      • Bei der R-FGÜ 2001 „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ handelt es sich um ein Technisches Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) welche die Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung ergänzt.
      • Dabei sind für die Beleuchtung die Anforderungen der DIN 5044 „Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung – Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr“ und DIN 67 523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 StVO) mit Zusatzbeleuchtung“ maßgeblich und zu beachten.

Aufgaben der Straßenbeleuchtung

 

Die Aufgaben der Straßenbeleuchtung liegen in: 

a) der Verbesserung der Verkehrssicherheit;
b) der Kriminalitätsprävention;
c) der Orientierung und nicht zuletzt in
d) der Stadt- und Raumgestaltung.

Um eine für die Verkehrssicherheit erforderliche Beleuchtungsqualität zu gewähren, sollte die Beleuchtung stets ein wichtiger Aspekt bei Verkehrsschauen sein. Wobei das Augenmerk nicht nur auf die Beleuchtung für die Verkehrsflächen des Kraft- und Radverkehrs, sondern künftig verstärkt auch auf die Beleuchtung der Fußgängerverkehrsflächen zu legen ist.

Orientierung durch die Straßenbeleuchtung

      • Die Ausleuchtung von Gehwegen, Plätzen und Freiflächen, einschließlich deren Fußwege, sollte so gestaltet werden, dass sich Fußgänger dort leicht orientieren und sicher bewegen können. Damit steigert die Beleuchtung das Wohlbefinden der Fußgänger und erhöht die Attraktivität der Fußgängerbereiche.
      • Bei Dunkelheit soll die Straßenbeleuchtung dazu beitragen, die Orientierung zu erleichtern. Dabei ist die Erkennbarkeit von Straßennamen und Orientierungspunkten, wie beispielsweise von Gebäuden oder Kreuzungen, auch für Fußgänger sicher zu stellen.
      • Eine geradlinige Anordnung (visuelle Leitlinie) der Straßenleuchten in „rhythmischer Wiederholung“ kann die Orientierung bei Dunkelheit spürbar unterstützen. Bei einem Richtungswechsel empfiehlt sich eine rechtwinklige Anordnung. Diese Orientierungs- und Leitfunktion ist gerade auf Plätzen hilfreich und für ältere und behinderte Menschen oftmals unverzichtbar.
      • Flächen, auf denen eine Konfliktgefahr für Fußgänger mit anderen Verkehrsarten bestehen, sollten durch eine Beleuchtung besonders hervorgehoben werden.
      • Die Ausrichtung der Beleuchtung ist vorzugsweise auf die zu nutzenden Gehflächen zu beschränken. Die Einbeziehung von Seitenräumen in die Beleuchtung sowie die Ausleuchtung von Gebäudefassaden sollte nur dann erfolgen, wenn sie unmittelbar zur Orientierung dienen sollen.
      • Kommen jedoch derartige Beleuchtungen aus gestalterischen Aspekten zum Einsatz, müssen sie sich eindeutig von der Beleuchtung für die Orientierung unterscheiden lassen, da sonst die Gefahr einer Desorientierung besteht.

Anforderungen an die Straßenbeleuchtung

Straßenbeleuchtungsanforderungen aus Sicht der Fußgänger

💡 Den Konzepten für die Beleuchtung der Fußgängerverkehrsflächen sind andere Prinzipien zu Grunde zu legen, als den Beleuchtungskonzepten für den reinen Kraftfahrzeugverkehr.

      • So können Straßenbeleuchtungsanlagen, die im Wesentlichen nur die Fahrbahn ausleuchten, die Anforderungen für den Fußgängerverkehr, insbesondere für die Sicherheit sowie die rechtzeitige Erkennbarkeit von Personen oder Hindernissen auf Gehwegen, nicht in ausreichendem Maß erfüllen.
        Daher ist innerhalb bebauter Gebiete für Gehflächen, einschließlich an angebauten Straßen sowie Gefahrenstellen – zur Rücksichtnahme auf den Fußgängerverkehr, eine ausreichende Verkehrssicherungspflicht durch eine adäquate Beleuchtung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere für ältere und Menschen mit Behinderung unerlässlich, um deren erhöhtem Sicherheitsbedarf Rechnung zu tragen.
      • Fußgängerflächen sind in einer guten Qualität zu beleuchten. Dabei kommt dem Leuchtmittel (beispielsweise LED oder Halogenmetaldampflampen) nur eine untergeordnete Rolle zu.
      • Von einer nächtlichen Abschaltung der Straßenbeleuchtung zur Energieeinsparung sollte Abstand genommen werden. Dadurch entstehen in der Folge nicht selten erhebliche Verschattungen, die meistens zu einer deutlichen Verschlechterung der visuellen Erkennbarkeit führen.

Anforderungen an die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen

💡 Mit der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) ist sicher zu stellen, dass bei Dunkelheit deren Fahrbahnmarkierung sowie Fußgänger, die den Fußgängerüberweg queren oder sich in dessen Wartebereich befinden, rechtzeitig vom Kraftfahrzeugfahrer erkannt werden können.

      • Werden die in den Normen für die Straßenbeleuchtung (DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 StVO mit Zusatzbeleuchtung“ und DIN 5044 „Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung – Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr“) verlangten Werte durch die verfügbare Straßenbeleuchtung nicht erreicht, so ist eine ergänzende ortsgebundene Beleuchtung für den Fußgängerüberweg notwendig.
      • Bei der Positionierung der Straßenbeleuchtung für den Fußgängerüberweg ist zu beachten, dass dieser, einschließlich seiner Wartebereiche, aus der jeweiligen Fahrbahnrichtung angeleuchtet wird. Eine Positionierung der Beleuchtung in der Mittelachse des Fußgängerüberweges ist zu vermeiden.
      • Im Bereich von Fußgängerübergängen muss aus Sicht sehbehinderter Menschen darauf geachtet werden, dass auch der Bereich des Gehweges gut beleuchtet ist. Gegen eine hier gegebenenfalls unvermeidbar entstehende Blendung durch die Leuchte, kann das Tragen einer Schirmmütze oder eines Hutes eine hilfreiche Alternative sein, die tagsüber zudem dazu beiträgt das Kontrastsehen zu verbessern sowie einen Schutz vor Blaulicht bietet.
      • Die Lichtfarbe der Fußgängerüberwegbeleuchtung soll sich zur Erhöhung der Aufmerksamkeit von der Lichtfarbe der vorhandenen Straßenbeleuchtung abheben (vgl.: Bild 2 unten). 
    • Bild 2: Doppelbild: links: gesamter Überweg einschließlich Anordnung der Straßenleuchten; rechts: Blick auf Boden des Fußgängerüberweges
      Bild 2: Gute Beleuchtung eines Fußgängerüberweges – kein optimal gestaltetes Blindenleitsystem                                                                                             © Mobilfuchs

Lichtfarbe

Die Lichtfarbe der Straßenbeleuchtung in Fußgängerbereichen, insbesondere mit einer Warn- oder Leitfunktion, sollte vorzugsweise so abgestimmt werden, dass deren visueller Kontrast für die Nutzung auch bei einer künstlichen Beleuchtung erhalten bleibt und nicht verfälscht wird. Dies könnte gegebenenfalls mit einer tageslichtähnlichen Farbe erreicht werden.

Grundregeln für eine gute Beleuchtung

Zu den wichtigsten Grundregeln einer Beleuchtung, welche nicht nur bei einer sehbehindertengerechten Gestaltung zu beachten sind, zählen:

 1. Die Beleuchtungskörper einer Straßenleuchte dürfen nicht zu sehen sein.

Das heißt, die verwendeten Lampen einer Straßenleuchte, wie beispielsweise Leuchtstoffröhren, Halogen- oder LED-Lampen dürfen nicht sichtbar sein.

2. Es muss genug Licht dort vorhanden sein, wo es benötigt wird.

Diese Regel bezieht sich bei der Straßenbeleuchtung auf den Boden der Gehflächen. 

 3. Solange die Decke hell ist, spielt die Farbe eine untergeordnete Rolle.

Bei der Straßenbeleuchtung kann diese Regel nicht erfüllt werden. Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die richtige Wahl der Art der Straßenbeleuchtung schwierig ist.

Die visuelle Wahrnehmung bei Dunkelheit lässt sich weiterhin unterstützen, wenn optimale und keine maximalen Helligkeitskontraste durch die Straßenbeleuchtung (richtige Auswahl, Anordnung usw.) entstehen.

Daneben sollte der Hell-/Dunkelkontrast durch Farben bzw. Farbkombinationen unterstützt werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass helle Flächen im Gegensatz zu dunklen Flächen das Licht stärker reflektieren.

Positionierung der Straßenleuchten

 

      • Die 3 m bis 6 m hohen Masten von Straßenleuchten sind außerhalb der nutzbaren Gehflächen und Sicherheitsräume des Fußgängerverkehrs zu positionieren. Aus Sicherheitsgründen sind sie auch nicht unmittelbar im Bereich von Fahrbahnquerungen anzuordnen.
      • Für die Abstände zwischen den Straßenleuchten bestehen keine Vorschriften. Diese können individuell von den jeweiligen Kommunen geregelt werden.
      • Allerdings soll die Positionierung der Straßenleuchten für die Fußgängerflächen so erfolgen, dass eine gleichmäßige Ausleuchtung, insbesondere der nutzbaren Gehwegfläche und somit der Wegekette, gewährleistet ist. Zu vermeiden ist hierbei eine Beeinträchtigung der gleichmäßigen Beleuchtung durch das Straßenmobiliar sowie von Bäumen (vgl. Bild 3 unten).
Das Bild 3 zeigt eine eingeschränkte Straßenbeleuchtung durch einen stark belaubten Baum.
Bild 3: Beispiel für ungünstige Straßenbeleuchtungsverhältnisse © Mobilfuchs

Gleichmäßige Straßenbeleuchtung

Ursache für die geforderte gleichmäßige Straßenbeleuchtung ist in einer verzögerten Anpassungsfähigkeit des Auges, beim Wechsel von hell ausgeleuchteten auf unbeleuchtete Verkehrsflächen (oder auch umgekehrt), zu sehen. Gerade ältere und sehbehinderte Menschen haben hier häufig Schwierigkeiten. Eine verzögerte Adaptationsfähigkeit des Auges führt daher zu einer verzögerten Wahrnehmung und Reaktion auf eventuell bestehende Gefahren.

Blendung

💡 Die Beleuchtungskörper sind so anzuordnen, dass für die Fußgänger keine Blendungen entstehen. Bezüglich der hier entstehenden hohen Leuchtdichtenunterschiede, hervorgerufen durch die Dunkelheit einerseits und andererseits durch die hohe Leuchtdichte der Straßenbeleuchtung, spielt die „Relativblendung“ eine wesentliche Rolle. Unter einer „Relativblendung“ sind hier die hohen Leuchtdichtenunterschiede zu verstehen, welche zu vermeiden sind.

Zur Vermeidung von Blendungen sollte das Licht erst dann gesehen werden, wenn es auf den Boden auftrifft. Die sogenannten Milchglaskugeln haben zwar eine hohe Attraktivität, jedoch bewirken sie eineBlendung und Überstrahlung, sodass die Wege und die dort stattfindenden Ereignisse nur schlecht zu erkennen sind. Dagegen ist die Verwendung von Pilzleuchten wesentlich günstiger, da diese nach oben abgeschirmt sind. Deren Anordnungshöhe sollte nach dem Leitsatz: „So hoch wie möglich – so niedrig wie nötig“ erfolgen. Hier ist es wichtig zu berücksichtigen, dass auch Kinder nicht zwangsweise in die Lampe sehen müssen.

Vermeidung von „Dunkelzonen“

 

      • Dunkelzonen entstehen zwischen den Straßenleuchten, wenn diese in zu unverhältnismäßig großen Abständen angeordnet werden, was möglichst zu umgehen ist.
      • Lassen sich Dunkelzonen nicht vermeiden, sind in diesen Bereichen vorhandene Hindernisse, Ausstattungen oder auch Bodenstrukturen zur Verbesserung ihrer Erkennbarkeit vorsorglich mit hellen reflektierenden Farbgebungen oder LED-Streifen zu versehen.
      • Es eignen sich jedoch auch heller Sandstein, heller Kies, hell eingefärbter Betonstein oder auch heller Marmor. 

Masten der Straßenleuchten

Die Masten der Straßenleuchten sollten über eine visuell kontrastierende Kennzeichnung (gegebenenfalls auch mit Reflektions- oder Lumineszenzstreifen) verfügen. Diese visuelle Kennzeichnung der Straßenbeleuchtungsmasten kann analog der Kennzeichnung von Pollern in Augenhöhe erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Anordnung nicht außerhalb der nutzbaren Gehflächen und Sicherheitsräume möglich ist. Es ist zu bedauern, dass derartige sinnvolle Maßnahmen noch immer nicht zu dem anerkannten Standard gehört.

Wartung und Instandhaltung

💡 Es ist davon auszugehen, dass die Straßenbeleuchtung im Regelfall der jeweiligen Kommune gehört. Daher ist sie als Eigentümer entsprechend auch für deren Betrieb, Instandhaltung und Wartung zuständig und verantwortlich. Es sei denn, es wurden zu diesem Zweck Verträge mit Dritten geschlossen, in denen die Verkehrssicherungspflicht entsprechend übertragen wurde. Dies entbindet die Kommune jedoch nicht von ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten durch geschultes Personal.

Im Rahmen der Beleuchtungspflicht versteht sich eine turnusmäßige Kontrolle von selbst.

Anmerkungen zur LED-Straßenbeleuchtung

Entsprechend des gegenwärtigen Entwicklungsstandes kann angenommen werden, dass der Trend für den künftigen Einsatz der LED-Straßenbeleuchtung spricht.

Vorteile der LED - Straßenbeleuchtung:
   

Zu den benennenden Vorteilen der LED-Straßenbeleuchtung zählen u. a.:

a) kein Betriebsausfall der gesamten Straßenleuchte, da beim Defekt von einzelnen             LED-Lampen, immer noch ausreichend Licht auf die Verkehrsfläche fällt;
b) geringes Streulicht
c) bei einer zweckentsprechenden Anordnung ist eine gleichmäßige Beleuchtung                  gegeben
d) effektive Energieausnutzung
e) unproblematische Wartung

Anmerkungen zu Halogen-Metalldampflampen

Nachteile der Halogen-Metalldampflampen:
   

Zu den wesentlichsten Nachteilen der Halogen-Metalldampflampen gegenüber der LED-Straßenbeleuchtung können gerechnet werden:

a) die Entstehung von mehr Streulicht
b) ausgefallene Halogen-Metalldampflampen führen zu einer dunklen Lücke auf der            Verkehrsfläche
c) es besteht ein größerer Wartungsaufwand – für die Reinigung müssen die Halogen-        Metadampflampen vollständig geöffnet werden

Treppenanlagen

Befinden sich in Fußgängerbereichen Treppen, so sind die gesamten Treppenanlagen (einschließlich der ersten und letzten Stufe!) gleichmäßig und blendfrei auszuleuchten. Treppenanlagen müssen rechtzeitig erkennbar und frei von Schattenbildung sein.

Literaturhinweise

 

      • Hinweise für eine barrierefrei zu gestaltende Straßenbeleuchtung enthält die DIN 18040-3. Im Abschnitt 4.6.1 wird hinsichtlich wichtiger Einflussfaktoren für das Sehen, auf eine blendfreie und ausreichende Beleuchtung hingewiesen.
      • Im Abschnitt 4.6.4 ist ein Hinweis auf die Bedeutung der Beleuchtung zur Orientierung und Wiedererkennbarkeit für Menschen mit kognitiven Einschränkungen zu finden. Für die „Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden“ (vgl. Abschnitt 5.4.1) muss dort, wo eine Beleuchtung vorhanden ist, diese blendfrei und ausreichend sein.
      • In der DIN 18040-3 wird weiterhin in Bezug auf die Beleuchtung auf DIN 32975 verwiesen. Hier enthält der Abschnitt 4.2.3 „Beleuchtung“ wichtige zu beachtende Aspekte. Da diese Norm Anforderungen für visuelle Informationen im öffentlichen Straßenraum, entsprechend ihres Anwendungsbereiches, enthält, ist deren Beachtung zu empfehlen.
      • Hinweise zur Straßenbeleuchtung findet man ebenfalls in den „Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete – ESG“. 

Normen zur Straßenbeleuchtung:
Folgende Normen befassen sich ausschließlich mit Fragen zur Straßenbeleuchtung:

      • DIN 5044 „Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung“ abgelöst von
      • DIN EN 13201„Straßenbeleuchtung“
      • DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 StVO) mit Zusatzbeleuchtung“
      • DIN 67524 „Beleuchtung von Straßentunneln und Unterführungen“
      • DIN 67528 „Beleuchtung von Parkplätzen und Parkbauten“ 

Weitere Detailinformationen und bibliographische Angaben zu Normen finden Sie unter:

Normen-Übersicht für das barrierefreie Bauen und Gestalten

Zusammenfassung:
Derzeit gibt es keine verbindlichen Regelungen für eine durchgängige Straßenbeleuchtung. Die Straßenbeleuchtung obliegt den Kommunen im Rahmen „des Zumutbaren“. Ansätze lassen sich dahingehend finden, dass eine Verkehrssicherheitspflicht besteht. Für bestimmte Gefahrenbereiche ist eine Straßenbeleuchtung vorzusehen. Diese besteht beispielsweise für Fußgängerüberwege.

In gesetzlichen Vorgaben wird vornehmlich die Beleuchtung von Straßen und Radwegen gefordert. Eine Beleuchtung von Fußgängerbereichen wird dagegen sehr stiefmütterlich behandelt. Hier ist, auch im Sinne der Verkehrswende, ein Umdenken unverzichtbar.

💡 Aus Gründen der Sicherheit für die Fußgänger sollen die bestehenden Anforderungen an die Beleuchtung durch die Kommunen künftig eine wesentlich größere Beachtung finden. 

Weiterführende Links:  

© Mobilfuchs, 10.10.2021, aktualisiert am 19.11.2022 



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