Das Wohnen gehört zu den elementaren Menschenrechten. Es bildet den zentralen Lebensmittelpunkt für ein selbstbestimmtes Leben. Dieses Grundrecht gilt für alle Bürger in gleichem Maße. Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2: bei dessen Verwirklichung gibt es daran kein Vorbeikommen.
Bild 1: Wohnraum Lichtraum Photo by PIRO4D on Pixabay
Allgemeines zum barrierefreien Wohnen nach DIN 18040-2
Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011) ist nicht nur für die äußere und innere Erschließung von Wohngebäuden, sondern ebenfalls für die Ausstattung von Wohnungen und deren Räume anzuwenden. Wichtig ist, dass sie für die Errichtung von Neubauten gilt und sinngemäß für Modernisierungen oder auch den Umbau von Wohnungen Berücksichtigung finden sollte.
Die DIN 18040-2 unterscheidet zwischen „barrierefrei nutzbaren“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ Wohnungen. Dabei wird der uneingeschränkten Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl ein Standardrollstuhl mit den maximalen Maßen von 120 cm Länge und 70 cm Breite zu Grunde gelegt.
Wohngebäude und Wohnungen, die spezielle Anforderungen für deren Bewohner erfordern, können über die in der Norm festgehaltenen Regelungen hinausgehen und sind zu berücksichtigen.
Die in der Norm enthaltenen Maßangaben verstehen sich als „Fertigmaße“. In diesem Zusammenhang sind Maßabweichungen nur unter der Voraussetzung zu tolerieren, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit erreicht werden.
Obwohl zu einer Wohnung auch Keller-, Boden oder auch Abstellräume gehören können, stellt die DIN 18040-2 an diese keine Anforderungen für eine barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung.
Technische Ausstattungen und Bauteile für Wohnungen nach DIN 18040-2
Dieser Abschnitt umfasst die allgemein anzuwendenden Anforderungen an die Technischen Ausstattungen und Bauteile von Wohnungen. Die speziell zu berücksichtigenden Anforderungen an die Technische Ausstattung und Bauteile werden in den entsprechenden Abschnitten ergänzend erwähnt.
idea: Die DIN 18040-2 enthält keine Hinweise und Empfehlungen für die Beleuchtung von Wohnungen.
Bedienelemente in Wohnungen
In Wohnungen müssen die Bedienelemente erreichbar sein.
Weitere zu erfüllende Anforderungen an Bedienelemente nach DIN 18040-2:
Die Bedienelemente müssen stufenlos erreichbar sein.
In Wohnungen für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ ist zur Erreichbarkeit der Bedienelemente ein Abstand von 50 cm zu festen Einbauten oder Wänden notwendig.
Für Rollstuhlnutzer ist bei frontaler Anfahrt der Bedienelemente die Anordnung einer Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm vor dem Bedienelement erforderlich.
Bei einer seitlichen Anfahrt für Rollstuhlnutzer ist vor den Bedienelementen die Anordnung einer Bewegungsfläche von 150 cm Länge (in der Fahrtrichtung) und 120 cm Breite vor dem Bedienelement ausreichend.
Für die Bedienung von Tastern und Schaltern sollte die Bedienkraft zwischen 2,5 N bis 5,0 N liegen.
Darüber hinaus stellt die DIN 18040-2 für die äußere und innere Erschließung von Wohngebäuden ebenfalls Anforderungen an Bedienelemente, die in Wohnungen ebenso sinnvoll sein können und dort nicht unbeachtet bleiben sollten.
Zu den Anforderungen gehören unter anderem:
In Wohnungen, die für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen sind, beträgt generell die Anordnungshöhe für Bedien- und Greifhöhen der Bedienelemente 85 cm über den Boden. In den Fällen, in welchen zwei Steckdosen oder Schalter übereinander vorgesehen sind, ist eine Anordnungshöhe zwischen 85 cm und 105 cm zulässig. Dies gilt ebenfalls für Wohnungen, die nicht für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen sind. Allerdings sollte in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorzugsweise auf die Anordnung von übereinander angeordneten Bedienelementen verzichtet werden.
Für eine leichtere Auffindbarkeit und Nutzbarkeit soll die Gestaltung bzw. die Auswahl der Bedienelemente nach dem Zwei-Sinne-Prinzip“ erfolgen. Das heißt, sie müssen mit Hilfe von mindestens zwei Sinnen wahrnehmbar sein (visuell, taktil).
Damit die Bedienelemente visuell wahrnehmbar sind, müssen sie über einen deutlichen Leuchtdichtekontrast zu ihrer Umgebung verfügen. Je größer dieser ist, umso leichter lassen sich die Bedienelemente visuell erkennen. Erreicht wird dies durch einen möglichst großen Hell-/Dunkelkontrast. Dabei kann die Verwendung von Farbkontrasten die Erkennbarkeit zusätzlich unterstützen. Zu beachten ist, dass der Farbkontrast den Leuchtdichtekontrast (Hell-/Dunkelkontrast) nicht ersetzen kann. In der Praxis hat sich für die hier erforderliche Orientierung ein Kontrastwert von > 0,4 bewährt.
Grundlegende Informationen zur visuellen Kontrastgestaltung enthält die DIN 32975 (Ausgabe Dezember 2009). Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auch im Aufsatz von Dietmar Böhringer unter dem Link https://nullbarriere.de/barrierefreie-kontraste.htm.
Auf Wunsch des Bewohners sollte eine unmissverständliche Rückmeldung über die von Bedienelementen ausgelösten Funktionen ermöglicht werden. Dies kann über die Schalterstellung, eine akustische oder eine optische Auftragsbestätigung geschehen.
Zur Auffindbarkeits- und Nutzungserleichterung der Bedienelemente, soll deren Gestaltung einen „Wiedererkennungseffekt“ ermöglichen. Hierbei kann eine stets wiederkehrende Anordnungsposition oder eine einheitlich leicht wahrnehmbare Kennzeichnung hilfreich sein.
Neben diesen normativen Anforderungen sollte aber auch bedacht werden, dass möglichst keine Touchscreens oder Sensortasten zum Einsatz kommen. Bei diesen besteht die Gefahr, dass sie unbeabsichtigt beim Ertasten ausgelöst werden. Sind sie jedoch unvermeidbar, so müssen diese über eine mindestens 3 mm breite Umrandung mit einer Erhabenheit von 1,5 mm verfügen. Weiterhin muss deren Betätigung mit einem akustischen Signal bestätigt werden.
Eine taktile Wahrnehmbarkeit der Bedienelemente kann durch eine ca. 2 mm bis 5 mm hohe Erhabenheit zu ihrem Umfeld geschaffen werden.
Bodenbeläge in Wohnungen
Die DIN 18040-2 stellt, mit Ausnahme an die Bodenbeläge in Duschbereichen, keine besonderen Anforderungen an die Bodenbeläge der Wohnungen und deren Räume. Sinngemäß sollten jedoch die Anforderungen an Bodenbeläge, die zur inneren Erschließung des Wohngebäudes zu beachten sind, auch in Wohnungen angewandt werden.
Danach müssen Bodenbeläge eine Rutschhemmung von mindestens R9 nach BGR181 aufweisen. Sie müssen eine Befahrbarkeit mit Rollatoren und Rollstühlen ermöglichen. Zur Vermeidung des ungewollten Verschiebens oder Wegrutschens sind Bodenbeläge fest zu verlegen.
Die DIN 18040-2 empfiehlt zur Verbesserung der Wahrnehmung und Erleichterung der Orientierung, für Bodenbeläge eine Oberfläche vorzusehen, die sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast von der Wand und Bauteilen deutlich abheben. Darüber hinaus müssen Bodenbeläge über eine matte Oberfläche verfügen, damit von ihnen keine Blendungen und Spiegelung ausgehen.
Wohnungseingangstüren
Barrierefreie Wohnungseingangstüren:
Die Wohnungseingangstüren sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung
a) ohne besondere Erschwernis, ein Öffnen und Schließen ermöglichen, b) mühelos als solche erkannt werden und c) ein ungehindertes Durchschreiten bzw. Durchfahren
gegeben ist.
Die lichten Maße der Wohnungseingangstüren betragen:
a) Breite: mindestens 90 cm; b) Höhe: mindestens 205 cm
Die Türleibung der Wohnungseingangstür soll über eine Tiefe von nicht mehr als 26 cm verfügen.
Das Öffnen und Schließen von manuell zu betätigenden Drehflügel- und Schiebetüren soll mit wenig Kraftaufwand möglich sein. Dabei soll die Kraft 25 N nicht überschreiten. Ist dies nicht möglich, sollte der Einsatz automatischer Türsysteme erfolgen.
💡 An den Wohnungseingangstüren sind Türschwellen und untere Türanschläge zu vermeiden. Sind sie aus technischen Gründen erforderlich, darf deren Höhe 20 mm nicht übersteigen.
Den Wohnungseingangstüren zugeordnete visuelle Beschriftungen sind in einer Höhe zwischen 120 cm und 140 cm über dem Fußboden vorzusehen.
Wird in der Wohnungseingangstür von Wohnungen zur „uneingeschränkten Rollstuhlnutzung“ ein Spion eingebaut, so muss dieser auch für den Rollstuhlnutzer (aus dem Sitz) nutzbar sein. Dies ist beispielsweise gegeben wenn der Spion in einer Höhe von 120 cm über der Bodenoberfläche angeordnet wird.
Neben den hier erwähnten normativen Anforderungen an Wohnungseingangstüren, kann es in Bedarfsfällen sinnvoll sein, eine ergänzende Weglaufsicherung vorzuhalten. Diese ist beispielsweise bei Kindern oder an Demenz erkrankten Familienangehörigen empfehlenswert. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf der Website „Ausstattung barrierefreier Türen – vom Fingerschutz über Gegensprechanlagen bis zum Einbruchsschutz.“
HINWEIS:
Zur Vertiefung der Thematik und weitere dienliche Informationen zu barrierefreien Türen finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Für Wohnungen, die für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen sind, beträgt generell die Anordnungshöhe für die Bedienelemente der Wohnungseingangstür 85 cm über dem Boden. In den Fällen, in welchen die Wohnung nicht für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen ist, ist eine Anordnungshöhe der Türbedienelemente zwischen 85 cm und 105 cm an der Wohnungseingangstür zulässig.
Auch die Anordnungshöhe für Taster zum Öffnen automatischer Wohnungseingangstüren soll 85 cm über dem Fußboden liegen.
Die Türbedienelemente zum manuellen Öffnen und Schließen der Wohnungseingangstür sollen gut greifbar sein. Für Drehflügeltüren eignen sich u- oder bogenförmige Griffe. Für Schiebetüren sind senkrechte Bügel-griffe zu empfehlen. Dagegen sind eingelassene Griffe und Drehgriffe (Knäufe) schwer bedienbar und sollten daher grundsätzlich vermieden werden.
Die Türdrücker und –griffe der Wohnungseingangstüren sollen funktionsgerecht und frei zugänglich sein. Ihr Abstand von Wohnungsausstattungen oder Bauteilen soll mindestens 50 cm betragen.
Für automatische Türsysteme sollten funktionsgerechte Taster mit einer Betätigungskraft von max. 2,5 N bis 5,0 N verwendet werden.
Bei einer seitlichen Anfahrt von automatischen Drehflügel- und Schiebetüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen und Schließen in einem Abstand von 50 cm von der Hauptschließkante (= Schlossseite der Tür) befinden.
Bei einer frontalen Anfahrt von automatischen Drehflügeltüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen im Abstand von mindestens 250 cm zur Öffnungsrichtung und im Abstand von mindestens 150 cm zur Schließrichtung befinden.
Bei einer frontalen Anfahrt von automatischen Schiebetüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen beidseitig im Abstand von mindestens 150 cm befinden.
Orientierungshilfen an Wohnungseingangstüren
💡 Die Erkennbarkeit der Eingangstürfunktion und deren Auffindbarkeit müssen mit Hilfe taktiler und visueller Orientierungshilfen gegeben sein.
Taktile Orientierungshilfen
Die Wohnungseingangstüren und deren Funktion können anhand der eindeutig taktil gestalteten Türbedienelemente, gegebenenfalls auch der Zargen bzw. Türblätter, erkannt werden.
Visuelle Orientierungshilfen
Auch die Wohnungseingangstüren sollen visuell, ohne Erschwernis, auffindbar sein. Hierzu eignet sich eine Gestaltung mit Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrasten. So bilden beispielsweise dunkle Türblätter zu hellen Gebäudewänden einen guten Kontrast.
Sind Türschwellen im Bereich der Wohnungseingangstüren unvermeidbar, so sollen diese sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast (Kontrast mindestens 0,4) vom angrenzenden Fußbodenbelag eindeutig abgrenzen.
Türen innerhalb von Wohnungen
Für die Türen innerhalb von Wohnungen fordert die DIN 18040-2 das diese
a) über eine ausreichende Breite und b) eine leichte Bedienbarkeit verfügen sowie c) gefahrlos zu durchschreiten sein müssen.
Die lichten Maße der Türen in Wohnungen betragen:
a) Breite: mindestens 80 cm; b) Höhe: mindestens 205 cm.
Die Türleibung der Türen in Wohnungen soll über eine Tiefe von nicht mehr als 26 cm verfügen.
Sollten den Türen in Wohnungen visuelle Beschriftungen zu geordnet werden, sind diese in einer Höhe zwischen 120 cm und 140 cm über dem Fußboden vorzusehen.
Die Türbedienelemente zum manuellen Öffnen und Schließen der Türen in der Wohnung sollen gut greifbar sein. Für Drehflügeltüren eignen sich u- oder bogenförmige Griffe. Für Schiebetüren sind senkrechte Bügelgriffe zu empfehlen. Dagegen sind eingelassene Griffe und Drehgriffe (Knäufe) schwer bedienbar und sollten daher grundsätzlich vermieden werden.
Für Wohnungen, die für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen sind, beträgt generell die Anordnungshöhe für die Bedienelemente der Türen in der Wohnung 85 cm über dem Boden. In den Fällen, in welchen die Wohnung nicht für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen ist, ist eine Anordnungshöhe der Türbedienelemente zwischen 85 cm und 105 cm an den Türen in der Wohnung zulässig.
Auch die Anordnungshöhe für Taster zum Öffnen automatischer Türen in Wohnungen soll 85 cm über dem Fußboden liegen.
Die Türdrücker und –griffe der Türen in Wohnungen sollen funktionsgerecht und frei zugänglich sein. Dies bedingt, dass ihr Abstand von Wohnungsausstattungen oder Bauteilen mindestens 50 cm beträgt.
Für automatische Türsysteme sollten funktionsgerechte Taster mit einer Betätigungskraft von max. 2,5 N bis 5,0 N verwendet werden.
Bei einer seitlichen Anfahrt von automatischen Drehflügel- und Schiebetüren mit dem Rollstuhl, soll sich der Taster zum Öffnen und Schließen in einem Abstand von 50 cm von der Hauptschließkante (= Schlossseite der Tür) befinden.
An den Türen in der Wohnung sind Türschwellen und untere Türanschläge zu vermeiden. Sind sie aus technischen Gründen erforderlich, darf deren Höhe 20 mm nicht übersteigen.
Vor Türen in Wohnungen mit einer „uneingeschränkten Rollstuhlnutzung“ sind entsprechende Bewegungsflächen vorzusehen.
Bewegungsflächen vor Türen in Wohnungen
Die Bewegungsflächen müssen den Flächenbedarf für eine zweckentsprechende Nutzung der Räume in einer Wohnung mit einem Rollstuhl oder Rollator entsprechen. Hierzu sind, je nach dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, größere Flächen erforderlich.
HINWEIS: Weitergehende Informationen zum behinderungsbedingten Mehrbedarf finden Sie auf unserer Website
Die in den jeweiligen Abschnitten benannten Maße sind für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ als Mindestangaben anzusehen und einzuhalten. Nicht zu unterschätzen ist dabei der Flächenbedarf für Rollatoren. Für die Nutzung von Rollatoren in Räumen kann durchaus situationsbedingt ein größerer Flächenbedarf, als bisher in der Normenreihe DIN 18040 vorgesehen, erforderlich werden.
HINWEIS: Hinweise zu den Anforderungen und zur Handhabung von Rollatoren finden Sie in unserem Ratgeber
💡 Es sollte stets bedacht werden, dass die Bewegungsflächen frei zu halten sind und keine Abstellflächen für Gegenstände alle Art darstellen.
Auf die zu stellenden Anforderungen an die Bewegungsflächen in den entsprechenden Räumen wird in den jeweiligen Abschnitten eingegangen.
Bewegungsflächen vor Türen in Wohnungen mit insbesondere „uneingeschränkter Rollstuhlnutzung“
Die nachstehenden Anforderungen gelten für die Bewegungsflächen vor Türen in Wohnungen sowie im wohnungsseitigen Bereich der Wohnungseingangstür.
Bewegungsflächen bei Drehflügeltüren:
Die Maße der Bewegungsfläche vor der Drehflügeltür, in welche sich die Tür bei der Öffnung hinein bewegt, betragen für
a) die Tiefe mindestens 150 cm und b) die Breite mindestens 150 cm. Das Breitenmaß enthält gleichzeitig die Maße für den Abstand von der Wand bis zum Türbedienelement (50 cm) und die Türbreite (90 cm).
Die Maße der Bewegungsfläche hinter der Drehflügeltür, in welche sich die Tür nicht hinein bewegt, betragen für
a) die Tiefe mindestens 120 cm und b) die Breite mindestens 150 cm. Das Breitenmaß enthält gleichzeitig die Maße für den Abstand von der Wand bis zum Türbedienelement (50 cm) und die Türbreite (90 cm).
Werden Bewegungsflächen, in welche sich die Drehflügeltür nicht hinein bewegt, von Hindernissen begrenzt, muss ein Abstand zwischen der Tür zum Hindernis von mindestens 150 cm vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei fest eingebauten Hindernissen, wie beispielsweise bei sich gegenüberliegenden Wänden.
Bewegungsflächen bei Schiebetüren:
Das Maß der Bewegungsfläche vor bzw. hinter der Schiebetür beträgt für a) die Tiefe mindestens 120 cm und b) die Breite mindestens 190 cm. Das Breitenmaß ergibt sich aus den beidseitigen seitlichen Abständen von der Wand bis zur Tür (100 cm = 2 x 50 cm) und die Türbreite von 90 cm.
Werden Bewegungsflächen, vor oder hinter Schiebetüren, von Hindernissen begrenzt, muss ein Abstand zwischen der Tür zum Hindernis von mindestens 150 cm vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei fest eingebauten Hindernissen wie beispielsweise bei sich gegenüberliegenden Wänden.
Fenster
In jedem einzelnen Raum einer Wohnung, der sich an einer Gebäudeaußenwand befindet, muss sich zumindest ein Fenster von Rollstuhlnutzern und von Menschen mit anderen motorischen Beeinträchtigungen zweckentsprechend ohne Erschwernis nutzen lassen. Diese Forderung der DIN 18040-2 sieht für das Öffnen und Schließen eines Fensters einen maximalen Kraftaufwand von 30 N vor.
Zudem wird gefordert, dass zumindest ein Teil der Fenster in den Schlaf- und Wohnräumen einen freien Blick nach draußen, auch aus der Sitzposition heraus, ermöglichen muss. In diesem Zusammenhang sollten Fensterbrüstungen nicht höher als 60 cm (über der Fußbodenoberfläche) sein. Sind höhere Fensterbrüstungen erwünscht, sind für diese transparente Werkstoffe zu verwenden.
In Wohnungen mit „uneingeschränkter Rollstuhlnutzung“ sind die Fenstergriffe in einer erreichbaren Höhe zwischen 85 cm bis 105 cm über dem Fußboden anzuordnen. Ist deren Anordnung in dieser Höhe nicht realisierbar, ist ein automatisches Öffnungs- und Schließsystem einzubauen. Diese Maßnahme ist für mindestens ein Fenster eines jeden Raumes vorzusehen. Über diese normativen Anforderungen hinaus, ist zu beachten, dass Fensterflügel in geöffneten Zustand nicht nach innen, in nutzbare Gehbereiche, aufschlagen dürfen. Dies ist aus Sicherheitsgründen für blinde Menschen von grundlegender Bedeutung, da sie – auch nicht mit dem Blindenlangstock – Fenster wahrnehmen können, die in den Gehbereich hineinragen.
Räume, die zu einer Wohnung gehören
Die sich innerhalb einer Wohnung befindenden Räume sind dann barrierefrei, wenn deren Größe und bauliche Gestaltung den berechtigten individuellen Anforderungen behinderter Menschen Rechnung tragen. Sie müssen sich von den Bewohnern entsprechend ohne Erschwernis ausstatten und nutzen lassen.
💡 Ist behinderungsbedingt eine größere Wohnfläche notwendig, empfiehlt die DIN 18040-2, hierfür eine zusätzliche Fläche von mindestens 15 m2 gewährt werden.
Flure in Wohnungen
Die DIN 18040-2 enthält die Forderung, dass Flure über mindestens eine nutzbare Breite von 120 cm verfügen müssen.
Weiterhin muss im Flur einer Wohnung, die für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen ist, mindestens eine Bewegungsfläche mit den Mindestmaßen von 150 cm x 150 cm angeordnet sein, wobei die Bewegungsflächen im Bereich von Türen in Wohnungen mit „uneingeschränkter Rollstuhlnutzung“ zusätzlich zu berücksichtigen sind.
In den Fluren von „barrierefrei nutzbaren“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ Wohnungen dürfen sich Bewegungsflächen überschneiden.
Wohnräume
Die Flächengröße sowie die Möblierungen von Wohnräumen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in allen Räumen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Wohnräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. für das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
Vor den Möbeln in Wohnräumen der „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm Tiefe sicher zu stellen. Für die Bewegungsflächen vor Möbeln in Wohnräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“, soll diese 150 cm betragen.
Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Wohnräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden. Auch zum persönlichen Wohnraum kann ein biografischer Bezug die räumliche Orientierung in der Wohnung fördern. Dies gilt beispielsweise für an Demenz erkrankte Menschen. Dabei bildet die Ablesbarkeit der Raumfunktion des Wohnraumes eine wesentliche Orientierungsgrundlage.
Schlafräume
Die Flächengröße sowie die Möblierungen von Schlafräumen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in Schlafräumen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Schlafräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
In Schlafräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen sollen zumindest an einem Bett ausreichende Bewegungsflächen angeordnet sein. Dies ist gegeben, wenn für Menschen mit Gehhilfen über eine gesamte Längsseite dieses Bettes eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm Breite und über die andere gesamte Längsseite eine 90 cm breite Bewegungsfläche vorhanden ist. In Schlafräumen für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ ist dies gegeben, wenn über eine gesamte Längsseite des Bettes eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Breite und über die andere gesamte Längsseite eine 120 cm breite Bewegungsfläche vorhanden ist. Diese Bewegungsflächen bieten Pflege- und Betreuungskräften im Bedarfsfall auch gleichzeitig erleichterte und vor allem optimale Arbeitsbedingungen.
Vor allen anderen Möbeln im Schlafraum sollte zumindest eine 90 cm breite Bewegungsfläche vorgesehen sein.
Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Schlafräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden.
Küchen
Die Flächengröße sowie die Möblierungen in Küchen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in Küchen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Küchen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
Vor den Küchenmöbeln und -einrichtungen in „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm Tiefe sicher zu stellen. Für die Bewegungsflächen vor Küchenmöbeln und -einrichtungen in einer Wohnung für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 cm betragen.
Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Küchen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden. Eine Aufstellung von Arbeitsplatte, Herd und Spüle ist in Küchen zur Erleichterung der Arbeitsabläufe übereck empfehlenswert, ohne mühsame Positionsänderungen und Rangiermanöver vornehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang sollten Küchen vorzugsweise einen quadratischen Grundriss haben.
Eine Optimierung der Arbeitsplatzhöhe sollte, insbesondere in der Küche, erfolgen. Dabei sind Maßnahmen zur Realisierung technischer Veränderungen zur individuellen Arbeitsplatzanpassung zu berücksichtigen.
Auf der Arbeitsfläche in der Küche sollte ausreichend Platz für die zu verrichtende Tätigkeit verfügbar sein. Ein ständiges Verschieben von Gegenständen ist sehr unangenehm und hinderlich.
Für eine barrierefreie Nutzung der Wasch- und Spülbecken sind oftmals Sonderanfertigungen erforderlich.
In Küchen sollten funktionsgerechte Einhebel-Armaturen zum Einsatz kommen.
Eine Wohnungstürglocke mit Lichtsignal sollte, insbesondere für schwerhörige und gehörlose Menschen, in Küchen vorhanden sein.
In Küchen haben sich Aufhängestangen zur Aufbewahrung von Schöpf-löffeln, Pfannenwendern, Zangen und Scheren bewährt. So findet man diese Gegenstände schneller als in einer Schublade.
Häufig zusammen verwendete Gegenstände, wie beispielsweise Gewürze, lassen sich gut gemeinsam, z. Bsp. in einer Box, aufbewahren. Diese sollte möglichst dort positioniert werden, wo sie in der Regel benötigt wird. Ein schneller Zugriff hilft unnötige Wege zu vermeiden.
Zur Aufbewahrung von Tüten und Kartons empfiehlt sich deren Lagerung in getrennten Bereichen, wie z. Bsp. für Herzhaftes und Süßes. Für blinde und sehbehinderte Menschen erleichtert die Kennzeichnung des jeweiligen Inhaltes, mit einer speziell zugeordneten Markierung, deren Auffindbarkeit. Gute Dienste können hier angebrachte kleine Gegenstände oder Haushaltsgummis leisten. Es lassen sich aber auch wieder verwendbare Anhänger mit Blindenschrift oder große ausgeschnittene Buchstaben verwenden.
Sanitärräume
Unter der Begrifflichkeit Sanitärräume werden Wasch-, Umkleide- und Toilettenräume zusammengefasst. In Wohnungen beschränkt sich die Bezeichnung vornehmlich auf Toiletten- und Waschräume bzw. das Badezimmer.
Das Badezimmer, kurz auch als Bad bezeichnet, ist nicht nur ein Ort für Entspannung und zur Verbesserung des Wohlbefindens. Es dient auch einer Vielzahl von Verrichtungen zur Körperpflege, wie beispielsweise der Rasur, der Nagel- und Haarpflege, dem Zähneputzen, dem Händewaschen und zum Schminken.
Häufig werden neben den Einrichtungen zur Körperpflege im Bad auch dort Toiletten integriert, da der Platz für separate Bade- und Toilettenräume oftmals nicht vorhanden ist.
Diese Räumlichkeiten müssen allen Menschen für die Körperpflege uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Diese elementare Forderung setzt natürlich auch deren barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit voraus.
In diesem Zusammenhang sollten Sanitärräume in Wohnungen freizügig gestaltet werden, um für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen ein Umfeld zu formen, in welchen sie weitestehend ihre Körperpflege ohne fremde Hilfe verrichten können.
So sind zahlreiche Anforderungen an die Sanitärräume zu stellen. Zur Übersichtlichkeit haben wir für diesen komplexen Sachverhalt eine separate Website eingerichtet. Ausführliche Informationen zu barrierefreien Sanitärräumen in Wohnungen finden Sie unter: Barrierefreie Sanitärräume und Bäder nach DIN 18040-2.
Freisitz
In der DIN 18040-2 wird auf die Anforderungen für einen barrierefreien Freisitz eingegangen.
Unter einem Freisitz versteht man eine bauliche oder räumliche Anlage der Wohnung, die einem kürzeren oder längeren sitzenden Aufenthalt an der Luft ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind zumindest Balkone, Loggia oder eine Terrasse, die zu einer Wohnung gehören, dem Freisitz zuzurechnen.
Gehört zu einer Wohnung ein Freisitz, so muss dieser auch barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Er muss von mindestens einem Wohnraum aus ohne Stufen und Schwellen zugänglich sein.
Die DIN 18040-2 fordert, dass der Freisitz in einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ muss der Freisitz über eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm verfügen.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Brüstungen von Freisitzen ab einer Höhe von 60 cm (über dem Fußboden) einen Ausblick gestatten.
Zusammenfassung:
Das Grundrecht auf das Wohnen gilt für alle Bürger in gleichem Maße. Bei dessen Verwirklichung ist am barrierefreien Wohnen nach DIN 18040-2 kein Vorbeikommen möglich.
💡 Diese Norm bildet eine wesentliche Grundlage für das selbstbestimmte Wohnen und Leben.
Die zahlreichen Anforderungen die die DIN 18040-2 stellt, beruhen auf den in der Praxis gesammelten Erfahrungen. Daher sind diese einzuhalten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für den größeren Flächenbedarf für Menschen mit einem Rollstuhl. Die von ihnen benötigten Bewegungsflächen sind unverzichtbar und stellen keinen unverhältnismäßigen Luxus dar.