Das Wohnen gehört zu den elementaren Menschenrechten. Es bildet den zentralen Lebensmittelpunkt für ein selbstbestimmtes Leben. Dieses Grundrecht gilt für alle Bürger in gleichem Maße. Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2: bei dessen Verwirklichung gibt es daran kein Vorbeikommen.

Inhalt des Artikels
Allgemeines zum barrierefreien Wohnen nach DIN 18040-2
- Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011) ist nicht nur für die äußere und innere Erschließung von Wohngebäuden, sondern ebenfalls für die Ausstattung von Wohnungen und deren Räume anzuwenden. Wichtig ist, dass sie für die Errichtung von Neubauten gilt und sinngemäß für Modernisierungen oder auch den Umbau von Wohnungen Berücksichtigung finden sollte. Die DIN 18040-2 unterscheidet zwischen „barrierefrei nutzbaren“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ Wohnungen. Dabei wird der uneingeschränkten Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl ein Standardrollstuhl mit den maximalen Maßen von 120 cm Länge und 70 cm Breite zu Grunde gelegt.
- Wohngebäude und Wohnungen, die spezielle Anforderungen für deren Bewohner erfordern, können über die in der Norm festgehaltenen Regelungen hinausgehen und sind zu berücksichtigen.
- Die in der Norm enthaltenen Maßangaben verstehen sich als „Fertigmaße“. In diesem Zusammenhang sind Maßabweichungen nur unter der Voraussetzung zu tolerieren, dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit erreicht werden.
- Obwohl zu einer Wohnung auch Keller-, Boden oder auch Abstellräume gehören können, stellt die DIN 18040-2 an diese keine Anforderungen zur barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzung.
- Wichtig ist es, dass die DIN 18040-2 vollumfänglich in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung der Bundesländer aufgenommen wird, um somit zum Gegenstand des Baurechts zu werden. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Abschnitte der Norm für die „barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ von der Einführung, weder in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), noch den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmung (VV TB) der Bundesländer, nicht ausgeschlossen werden. Schon heute fehlt es an ausreichenden „barrierefrei nutzbaren“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ Wohnungen.
- Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011) ist nicht nur für die äußere und innere Erschließung von Wohngebäuden, sondern ebenfalls für die Ausstattung von Wohnungen und deren Räume anzuwenden. Wichtig ist, dass sie für die Errichtung von Neubauten gilt und sinngemäß für Modernisierungen oder auch den Umbau von Wohnungen Berücksichtigung finden sollte.
Technische Ausstattungen und Bauteile für Wohnungen nach DIN 18040-2
Dieser Abschnitt umfasst die allgemein anzuwendenden Anforderungen an die Technischen Ausstattungen und Bauteile von Wohnungen. Die speziell zu berücksichtigenden Anforderungen an die Technische Ausstattung und Bauteile werden in den entsprechenden Abschnitten ergänzend erwähnt.
💡 Die DIN 18040-2 enthält keine Hinweise und Empfehlungen für die Beleuchtung von Wohnungen.
Bedienelemente in Wohnungen
In Wohnungen müssen die Bedienelemente erreichbar sein.
In Wohnungen für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ ist zur Erreichbarkeit der Bedienelemente ein Abstand von 50 cm zu festen Einbauten oder Wänden notwendig. Für die Bedienung von Tastern und Schaltern sollte die Bedienkraft zwischen 2,5 N bis 5,0 N liegen. Darüber hinaus stellt die DIN 18040-2 für die äußere und innere Erschließung von Wohngebäuden ebenfalls Anforderungen an Bedienelemente, die in Wohnungen ebenso sinnvoll sein können und dort nicht unbeachtet bleiben sollten. 
Bodenbeläge in Wohnungen
- Die DIN 18040-2 stellt, mit Ausnahme an die Bodenbeläge in Duschbereichen, keine besonderen Anforderungen an die Bodenbeläge der Wohnungen und deren Räume. Sinngemäß sollten jedoch die Anforderungen an Bodenbeläge, die zur inneren Erschließung des Wohngebäudes zu beachten sind, auch in Wohnungen angewandt werden.
- Danach müssen Bodenbeläge sinnentsprechend eine Rutschhemmung von mindestens R9 nach der DGUV Regel 108-003:2003-1021aufweisen.
- Sie müssen eine Befahrbarkeit mit Rollatoren und Rollstühlen ermöglichen. Zur Vermeidung des ungewollten Verschiebens oder Wegrutschens sind Bodenbeläge (einschließlich Teppiche und Läufer) fest zu verlegen.
- Die DIN 18040-2 empfiehlt zur Verbesserung der Wahrnehmung und Erleichterung der Orientierung, für Bodenbeläge eine Oberfläche vorzusehen, die sich in ihrem Farb- sowie Hell-/Dunkelkontrast von der Wand und Bauteilen deutlich abheben. Darüber hinaus müssen Bodenbeläge über eine matte Oberfläche verfügen, damit von ihnen keine Blendungen und Spiegelung ausgehen.
Wohnungseingangstüren
Die Wohnungseingangstür spielt insbesondere zum Schutz der Wohnung und ihrer Bewohner eine große Rolle. Damit sie ihrer Aufgabe möglichst vollumfänglich gerecht werden kann, muss sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Zudem können einige zusätzliche Ausstattungen empfohlen werden, die helfen, den Schutz wirkungsvoll zu verbessern.
Auf unserer Webseite „Wohnungseingangstüren für das barrierefreie und selbstbestimmte Wohnen“ finden Sie Informationen zu den HINWEIS: Zur Vertiefung der Thematik und weitere dienliche Informationen zu barrierefreien Türen finden Sie auf den folgenden Webseiten: Für die Türen innerhalb von Wohnungen fordert die DIN 18040-2 das diese a) über eine ausreichende Breite und Die lichten Maße der Türen in Wohnungen betragen: a) Breite: mindestens 80 cm; Die Türleibung der Türen in Wohnungen soll über eine Tiefe von nicht mehr als 26 cm verfügen.
b) eine leichte Bedienbarkeit verfügen sowie
c) gefahrlos zu durchschreiten sein müssen.
b) Höhe: mindestens 205 cm.
HINWEIS:
Weitere Informationen zu einer barrierefreien Türgestaltung und -ausstattung finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Die Bewegungsflächen müssen den Flächenbedarf für eine zweckentsprechende Nutzung der Räume in einer Wohnung mit einem Rollstuhl oder Rollator entsprechen. Hierzu sind, je nach dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, größere Flächen erforderlich. Die in den jeweiligen Abschnitten benannten Maße sind für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ als Mindestangaben anzusehen und einzuhalten. Nicht zu unterschätzen ist dabei der Flächenbedarf für Rollatoren. Für die Nutzung von Rollatoren in Räumen kann durchaus situationsbedingt ein größerer Flächenbedarf, als bisher in der Normenreihe DIN 18040 vorgesehen, erforderlich werden. HINWEIS: 💡 Es sollte stets bedacht werden, dass die Bewegungsflächen frei zu halten sind und keine Abstellflächen für Gegenstände alle Art darstellen. Auf die zu stellenden Anforderungen an die Bewegungsflächen in den entsprechenden Räumen, wird in den jeweiligen Abschnitten eingegangen.Bewegungsflächen
Weitergehende Informationen zum behinderungsbedingten Mehrbedarf finden Sie auf unserer Website
Hinweise zu den Anforderungen und zur Handhabung von Rollatoren finden Sie in unserem RatgeberFenster
Öffnungs- und Schließsystem einzubauen. Diese Maßnahme ist für mindestens ein Fenster eines jeden Raumes vorzusehen.
Räume, die zu einer Wohnung gehören
Die sich innerhalb einer Wohnung befindenden Räume sind dann barrierefrei, wenn deren Größe und bauliche Gestaltung den berechtigten individuellen Anforderungen behinderter Menschen Rechnung tragen. Sie müssen für die Bewohner zweckentsprechend ohne Erschwernis zugänglich und nutzbar sein sowie sich ausstatten lassen. 💡 Ist behinderungsbedingt eine größere Wohnfläche notwendig, empfiehlt die DIN 18040-2, hierfür eine zusätzliche Fläche von mindestens 15 m² zu zuerkennen.
• Anforderungen an barrierefreie Türen – es gibt noch viele schwere Türen, die auch gern leicht geöffnet werden wollen
• Wohnungseingangstüren für das barrierefreie und selbstbestimmte Wohnen dargestellt sind, Berücksichtigung finden.
Flure in Wohnungen
- Die DIN 18040-2 enthält die Forderung, dass Flure über mindestens eine nutzbare Breite von 120 cm verfügen müssen.
- Weiterhin muss im Flur einer Wohnung, die für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ vorgesehen ist, mindestens eine Bewegungsfläche mit den Mindestmaßen von 150 cm x 150 cm angeordnet sein, wobei die Bewegungsflächen im Bereich von Türen in Wohnungen mit „uneingeschränkter Rollstuhlnutzung“ zusätzlich zu berücksichtigen sind.
- In den Fluren von „barrierefrei nutzbaren“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren“ Wohnungen dürfen sich Bewegungsflächen überschneiden.
Wohnräume
- Die Flächengröße sowie die Möblierungen von Wohnräumen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
- In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in allen Räumen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Wohnräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. für das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
- Vor den Möbeln in Wohnräumen der „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm Tiefe sicher zu stellen. Für die Bewegungsflächen vor Möbeln in Wohnräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“, soll diese 150 cm betragen.
- Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Wohnräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden.
Auch zum persönlichen Wohnraum kann ein biografischer Bezug die räumliche Orientierung in der Wohnung fördern. Dies gilt beispielsweise für an Demenz erkrankte Menschen. Dabei bildet die Ablesbarkeit der Raumfunktion des Wohnraumes eine wesentliche Orientierungsgrundlage. Schlafräume
- Die Flächengröße sowie die Möblierungen von Schlafräumen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
- In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in Schlafräumen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Schlafräumen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
- In Schlafräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen sollen zumindest an einem Bett ausreichende Bewegungsflächen angeordnet sein. Dies ist gegeben, wenn für Menschen mit Gehhilfen über eine gesamte Längsseite dieses Bettes eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm Breite und über die andere gesamte Längsseite eine 90 cm breite Bewegungsfläche vorhanden ist. In Schlafräumen für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ ist dies gegeben, wenn über eine gesamte Längsseite des Bettes eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Breite und über die andere gesamte Längsseite eine 120 cm breite Bewegungsfläche vorhanden ist. Diese Bewegungsflächen bieten Pflege- und Betreuungskräften im Bedarfsfall auch gleichzeitig erleichterte und vor allem optimale Arbeitsbedingungen.
- Vor allen anderen Möbeln im Schlafraum sollte zumindest eine 90 cm breite Bewegungsfläche vorgesehen sein.
- Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Schlafräumen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden.
Küchen
- Die Flächengröße sowie die Möblierungen in Küchen müssen eine Anordnung von genügend großen Bewegungsflächen, insbesondere für Menschen mit Gehhilfen, gestatten.
- In diesem Zusammenhang fordert die DIN 18040-2, dass in Küchen einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Küchen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 x 150 cm betragen. Diese Flächen sind für den Richtungswechsel bzw. das Drehen mit dem Rollstuhl oder Rollator erforderlich.
- Vor den Küchenmöbeln und -einrichtungen in „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm Tiefe sicher zu stellen. Für die Bewegungsflächen vor Küchenmöbeln und -einrichtungen in einer Wohnung für die „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ soll diese 150 cm betragen.
- Nach DIN 18040-2 ist es zulässig, dass sich die Bewegungsflächen in Küchen von „barrierefrei nutzbaren“ Wohnungen und in Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ überschneiden.
Eine Aufstellung von Arbeitsplatte, Herd und Spüle ist in Küchen zur Erleichterung der Arbeitsabläufe übereck empfehlenswert, ohne mühsame Positionsänderungen und Rangiermanöver vornehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang sollten Küchen vorzugsweise einen quadratischen Grundriss haben. - Eine Optimierung der Arbeitsplatzhöhe sollte, insbesondere in der
Küche, erfolgen. Dabei sind Maßnahmen zur Realisierung technischer Veränderungen zur individuellen Arbeitsplatzanpassung zu berücksichtigen. - Auf der Arbeitsfläche in der Küche sollte ausreichend Platz für die zu verrichtende Tätigkeit verfügbar sein. Ein ständiges Verschieben von Gegenständen ist sehr unangenehm und hinderlich.
- Für eine barrierefreie Nutzung der Wasch- und Spülbecken sind oftmals Sonderanfertigungen erforderlich.
- In Küchen sollten funktionsgerechte Einhebel-Armaturen zum Einsatz kommen.
- Eine Wohnungstürglocke mit Lichtsignal sollte, insbesondere für schwerhörige und gehörlose Menschen, in Küchen vorhanden sein.
- In Küchen haben sich Aufhängestangen zur Aufbewahrung von Schöpf-löffeln, Pfannenwendern, Zangen und Scheren bewährt. So findet man diese Gegenstände schneller als in einer Schublade.
- Häufig zusammen verwendete Gegenstände, wie beispielsweise Gewürze, lassen sich gut gemeinsam, z. Bsp. in einer Box, aufbewahren. Diese sollte möglichst dort positioniert werden, wo sie in der Regel benötigt wird. Ein schneller Zugriff hilft unnötige Wege zu vermeiden.
- Zur Aufbewahrung von Tüten und Kartons empfiehlt sich deren Lagerung in getrennten Bereichen, wie z. Bsp. für Herzhaftes und Süßes. Für blinde und sehbehinderte Menschen erleichtert die Kennzeichnung des jeweiligen Inhaltes, mit einer speziell zugeordneten Markierung, deren Auffindbarkeit. Gute Dienste können hier angebrachte kleine Gegenstände oder Haushaltsgummis leisten. Es lassen sich aber auch wieder verwendbare Anhänger mit Blindenschrift oder große ausgeschnittene Buchstaben verwenden.
Sanitärräume
- Unter der Begrifflichkeit Sanitärräume werden Wasch-, Umkleide- und Toilettenräume zusammengefasst. In Wohnungen beschränkt sich die Bezeichnung vornehmlich auf Toiletten- und Waschräume bzw. das Badezimmer.
- Das Badezimmer, kurz auch als Bad bezeichnet, ist nicht nur ein Ort für Entspannung und zur Verbesserung des Wohlbefindens. Es dient auch einer Vielzahl von Verrichtungen zur Körperpflege, wie beispielsweise der Rasur, der Nagel- und Haarpflege, dem Zähneputzen, dem Händewaschen und zum Schminken.
- Häufig werden neben den Einrichtungen zur Körperpflege im Bad auch dort Toiletten integriert, da der Platz für separate Bade- und Toilettenräume oftmals nicht vorhanden ist.
- Diese Räumlichkeiten müssen allen Menschen für die Körperpflege uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Diese elementare Forderung setzt natürlich auch deren barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit voraus.
- In diesem Zusammenhang sollten Sanitärräume in Wohnungen freizügig gestaltet werden, um für ältere und mobilitätsbeeinträchtigte Menschen ein Umfeld zu formen, in welchen sie weitestgehend ihre Körperpflege ohne fremde Hilfe verrichten können.
- So sind zahlreiche Anforderungen an die Sanitärräume zu stellen. Zur Übersichtlichkeit haben wir für diesen komplexen Sachverhalt eine separate Website eingerichtet. Ausführliche Informationen zu barrierefreien Sanitärräumen in Wohnungen finden Sie unter: Barrierefreie Sanitärräume und Bäder nach DIN 18040-2.
Freisitz
- In der DIN 18040-2 wird auf die Anforderungen für einen barrierefreien Freisitz eingegangen.
- Unter einem Freisitz versteht man eine bauliche oder räumliche Anlage der Wohnung, die einem kürzeren oder längeren sitzenden Aufenthalt an der Luft ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sind zumindest Balkone, Loggia oder eine Terrasse, die zu einer Wohnung gehören, dem Freisitz zuzurechnen.
- Gehört zu einer Wohnung ein Freisitz, so muss dieser auch barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Er muss von mindestens einem Wohnraum aus ohne Stufen und Schwellen zugänglich sein.
- Die DIN 18040-2 fordert, dass der Freisitz in einer „barrierefrei nutzbaren“ Wohnung eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm vorgesehen werden muss. In Wohnungen für eine „uneingeschränkte Rollstuhlnutzung“ muss der Freisitz über eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm verfügen.
- Es sollte sichergestellt werden, dass die Brüstungen von Freisitzen ab einer Höhe von 60 cm (über dem Fußboden) einen Ausblick gestatten.
Fazit
Das Grundrecht auf das Wohnen gilt für alle Bürger in gleichem Maße. Bei dessen Verwirklichung ist am barrierefreien Wohnen nach DIN 18040-2 kein Vorbeikommen möglich. 💡 Diese Norm bildet eine wesentliche Grundlage für das selbstbestimmte Wohnen und Leben. Die zahlreichen Anforderungen die die DIN 18040-2 stellt, beruhen auf den in der Praxis gesammelten Erfahrungen. Daher sind diese einzuhalten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für den größeren Flächenbedarf für Menschen mit einem Rollstuhl. Die von ihnen benötigten Bewegungsflächen sind unverzichtbar und stellen keinen unverhältnismäßigen Luxus dar.
Weiterführende Informationen:
- Anforderungen an barrierefreie Türen – es gibt noch viele schwere Türen, die auch gern leicht geöffnet werden wollen
- Behinderungsbedingter Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche
- Barrierefreie Sanitärräume und Bäder nach DIN 18040-2
- Barrierefrei und selbstbestimmt wohnen
- Blindenleitsystemelemente aus Bodenindikatoren im Bereich von Türen
- Mobil sein und bleiben
- Barrierefreie Kontraste
- So heizen und lüften Sie ihre Wohnung richtig!
© Mobilfuchs 19.06.2021, aktualisiert am 19.01.2024
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