Für die sichere Gestaltung von Baustellen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, bedarf es eines Einsatzes effizienter Verkehrseinrichtungen zur barrierefreien Absicherung spezieller Baustellenbereiche und Arbeitsmittel.

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Mit der Fachbezeichnung Verkehrseinrichtungen werden u. a. auch die volkstümlich bezeichneten Baustellenabsperrgeräte zusammengefasst. Zu diesen zählen beispielsweise die rot-weiß gestreiften Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte und Absperrgeländer. Zusätzlich gehören ebenfalls Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtsignalanlagen zu den Verkehrseinrichtungen (vgl. auch § 43 Abs. 1 StVO).
Inhalt des Artikels
Anforderungen an Verkehrseinrichtungen
Zudem müssen Baustellenabsperrgeräte folgenden Anforderungen gerecht werden: a) Sicherungsmaßnahmen gegen ein Verdrehen Die noch immer oftmals im Straßenraum eingesetzten rot-weiß schraffierten Warnbänder (auch als sogenannte Flatterleinen bekannt) und Ketten, bieten dem Blindenlangstock keinen ausreichenden taktilen Widerstand zur rechtzeitigen Wahrnehmbarkeit und können der Wegeführung für blinde und sehbehinderte Fußgänger daher nicht dienen. Die fehlende Schutzfunktion der Warnbänder, aber auch von Ketten, stellt insbesondere bei Aufgrabungen ein hohes Unfallrisiko dar und sind daher grundsätzlich nicht zu verwenden. Gleiches gilt für die Kennzeichnung bzw. Sicherung von Materiallagerungen und Arbeitsgeräten. Die Sicherheit im Straßenraum erfordert generell den Ersatz der Warnbänder durch stabile Absperrgeräte. Die Absperrschrankengitter bestehen aus einem Konstruktionsrahmen mit einer gitterförmigen Füllung. Ihre Höhe beträgt 100 cm. Zu diesem Zweck ist, nach RSA 21, grundsätzlich eine reflektierende Folie, mindestens der Klasse RA2, zu verwenden. Für die in Längsrichtung angeordneten Absperrschranken und Absperrschrankengitter genügt, so die RSA 21, eine reflektierende Folie der Klasse RA1. Diese visuelle Gestaltung lässt sich von sehbehinderten Verkehrsteilnehmern ebenfalls gut nutzen. 💡 Im unteren Bereich der Absperrschrankengitter ist für die Blindenlangstocknutzer eine Tastleiste anzuordnen. In Bereichen mit zulässigem Fußverkehr sind Absperrschrankengitter einzusetzen. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 600 „Absperrschranke“ der StVO gekennzeichnet. Die Funktion der Absperrschrankengitter besteht darin, den Verkehrsteilnehmern zu vermitteln, dass die gesperrte Fläche für die Nutzung jeglichen Verkehrs nicht möglich und/oder zulässig ist. Sie dient der Längsführung und verhindert das unbefugte Betreten von Bereichen. Sperrpfosten (Verkehrszeichen 600-60) stellen eine spezielle Form der Absperrschranken dar. Diese rot-weiß schraffierten Verkehrseinrichtungen haben eine Höhe von 100 cm und eine Breite von 25 cm. Dabei kann ihr Verkehrszeichenbild visuell als Schraffenbake (vgl.: Bild 4) oder richtungsweisend als Pfeilbake gestaltet sein. Somit eignen sie sich insbesondere im Bereich der Geh- und Radwege, um schmale Hindernisse zu kennzeichnen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Platzierung von Absperrschranken als unverhältnismäßig erscheint. Der Einsatz der retroreflektierend zu gestaltenden Leitkegel (vgl.: Bild 5)(Verkehrszeichen 610) sind auf Gehwegen, zur Kennzeichnung kurzzeitiger Hindernisse, wie beispielsweise von geöffneten Türen von Verteilerschränken während deren Wartungsarbeiten, zulässig. Gemäß der RSA 21 ist es nicht gestattet, Leitkegel zur Sicherung von Aufgrabungen und offenen Schächten zu verwenden. In Gehwegbereichen sind ausschließlich nur Rundstrahler (Typ WL8 gemäß TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht für Längsabsperrungen zulässig. In Baustellenbereichen können bei Bedarf üblicherweise auch transportable Lichtsignalanlagen eingesetzt werden. Deren Verwendung versteht sich dort in der Regel nur als eine vorübergehende Maßnahme. Zur Erhöhung einer sicheren Fahrbahnquerung für Fußgänger in Baustellenbereichen wird vordergründig auf den Einsatz von transportablen Lichtsignalanlagen zurückgegriffen, wenn insbesondere a) durch die Baustelle ein erhöhtes Kraftfahrzeugaufkommen zu verzeichnen ist, Sonstige Baustellenabsperrgeräte, wie beispielsweise fahrbare Absperrtafeln, Leitschwellen- und Leitborde, Leitkegel, Leitbaken sowie Warnbaken sind so anzuordnen, dass sie die nutzbaren Geh- und Notwegbreiten nicht einschränken. Sie müssen mit dem Blindenlangstock taktil wahrnehmbar sein und dürfen nicht unbeabsichtigt mit diesem verschiebbar sein. Je nach Art der speziellen Baustellenbereiche und -ausstattungen ist mehr oder weniger mit Auswirkungen auf den Straßen- bzw. Fußgängerverkehr zu rechnen. In diesem Zusammenhang müssen entsprechende Sicherungsvorkehrungen getroffen werden. In den folgenden Abschnitten wird auf die wesentlichsten zu erfüllenden Anforderungen von speziellen Baustellenbereichen und deren Ausstattungen hingewiesen. Zur Absicherung der Schrägseiten von Absetzcontainern, wie etwa für Bauschutt, und ähnlichen Hindernissen im Gehwegbereich, sind Querabsperrungen mit Absperrschrankengittern vorgeschrieben (vgl. RSA 21, Teil B: Innerörtliche Straßen, 2 Arbeitsstellen von längerer Dauer, Abs. 2.4.1 (4)). Das Abstellen von Werkstatt-, Bau und Toilettenwagen ist auf Fahrbahnen nur an Orten gestattet, wo eine allgemeine Parkerlaubnis für Kraftfahrzeuge besteht. Dagegen ist auf Gehwegen ein derartiges Abstellen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben sind. Die Stirn- und Seitenflächen der Werkstatt-, Bau und Toilettenwagen sind an ihren vertikalen Kanten mit einer rot-weißen Warneinrichtung zu kennzeichnen. Die Schraffur der Warneinrichtung muss zur Verkehrsfläche hinabfallend angeordnet sein und aus einer Folie der Reflexionsklasse RA2 (gemäß DIN 67520) bestehen. Ihre Größe muss nach RSA 21 mindestens 14,1 cm x 70,5 cm betragen. Auf Gehwegen dürfen Autokrane grundsätzlich nicht aufgestellt werden. Autokrane mit einer Breite von mehr als 250 cm und/oder einer Länge von 800 cm, sind entsprechend einer Baustelle (Arbeitsstelle) zu kennzeichnen. Der von der RSA 21 hier in Betracht gezogene Einsatz von Warnfahnen durch Warnposten erscheint nicht empfehlenswert, da die auf diese Weise vermittelten Informationen für blinde und sehbehinderte Fußgänger nicht zur Verfügung stehen. Das Aufstellen von Aufzügen oder Schrägaufzügen ist auf Gehwegen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, ist es beim Einsatz von Aufzügen und Schrägaufzügen notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen. Zu diesem Zweck sind Fußgängertunnel, Durchlaufgerüste oder Bauzäune zu verwenden. Beim Einsatz von Aufzügen oder Schrägaufzügen ist in gesamter Gehwegbreite eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen. Bauzäune bestehen in der Regel aus Stahlgitterelementen. Das häufig feine und grau gestaltete Stahlgitter bildet keinen ausreichenden Kontrast des Bauzauns zur Umgebung. In der Folge können diese von sehbehinderten Fußgängern auch nicht rechtzeitig wahrgenommen werden, was unwillkürlich zu Zusammenstößen mit Verletzungen führt. Das Aufstellen von Bauzäunen auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzung, dass die von der RSA 21 festgelegten Mindestbreiten der Gehwege eingehalten werden, gegeben ist. Es sind rot-weiß schraffierte Warneinrichtungen für die Kennzeichnung von Bauzäunen vorzusehen. Für die zur Kennzeichnung von Bauzäunen einzusetzenden Leitbaken (Verkehrszeichen 605) ist eine Regelgröße von 50 cm x 12,5 cm vorzusehen. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beim Einsatz von Schuttrutschen ist es notwendig, Fußgänger sowie parkende Fahrzeuge, einschließlich vorhandener Warenauslagen, vor Flüssigkeiten, Staub und herunterfallenden Bauteilen bzw. Materialien angemessen zu schützen. Zu diesem Zweck sind Fußgängertunnel, Durchlaufgerüste oder Bauzäune zu verwenden. Beim Einsatz von Schuttrutschen ist in gesamter Gehwegbreite eine lichte Durchgangshöhe von 220 cm sicher zu stellen.
b) eine gute Erkennbarkeit
c) eine Aufstellung der Baustellenabsperrgeräte im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung und vertikal zur Fahrbahn.Warnbänder und Ketten

Photo by Alexandra_Koch on PixabayAbsperrschrankengitter
Das obere Ende der Absperrschrankengitter wird von einer 25 cm hohen Schranke (Oberkante in 100 cm über Boden) begrenzt. Die visuelle Kennzeichnung erfolgt mit einer rot-/weißen Schraffur aus Rechtecken mit einer Breite von 20 cm. 
Photo by Manfred Richter on PixabayTastleiste
Sperrpfosten

Photo by Chris on PixabayLeitkegel

Photo by Rudy and Peter Skitterians on PixabayWarnleuchten

Transportable Lichtsignalanlagen
b) die Fußgänger auf die gegenüberliegende Straßenseite geführt werden müssen und
c) unübersichtliche Verkehrssituationen bestehen.
In diesen Fällen kann zudem auf eine Abdeckung der Taster an der stationären Lichtsignalanlage nicht verzichtet werden.Sonstige Baustellenabsperrgeräte
Spezielle Baustellenbereiche und Arbeitsmittel
Nähere Informationen zu den einzuhaltenden Gehwegmindestbreiten finden Sie auf der Webseite „Sichere Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum“.Wechselbehälter und Container
Werkstatt-, Bau- und Toilettenwagen
Autokrane
Aufzüge und Schrägaufzüge
Hubarbeitsbühnen
Gerüste und Durchlaufgerüste
Bauzäune

Photo by Michael on PixabaySchuttrutschen
Abbruch-, Fassaden- sowie Dacharbeiten
Fazit
Weiterführende Links:
- Bauliche Anforderungen an hindernisfreie Gehwege zur sicheren und komfortablen Nutzung
- Sichere Fußwege – Der Fußweg gehört dem Fußgänger!
- Hintergrundaspekte und Verhaltensweisen von Fußgängern und Radfahrern, die sichere Fußwege verhindern
- Elektrokleinstfahrzeuge auf Gehwegen?
- Die Bordsteinkante – ein Sorgenkind?
- Auch für Fußgänger ist eine gute Straßenbeleuchtung notwendig!
- Visuelle Bodeninformationen und Markierungen im öffentlichen Raum
- Gefährdungen durch Kabelbrücken auf Fußgängerflächen?
- Sichere Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
© Mobilfuchs, 05.04.2024
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