Gefährdungen durch Kabelbrücken auf Fußgängerflächen?
Der zunehmende private Kauf von Elektroautos erfordert auch den verstärkten Aufbau einer entsprechenden Ladeinfrastruktur. Vielerorts jedoch ist diese leider noch nicht vorhanden. Insbesondere in den Städten stellt dies für viele Mieter eine große Herausforderung dar. Zudem fehlt es hier nicht selten auch an einem, der Wohnung zugeordneten, Pkw-Stellplatz. So müssen Besitzer eines Elektroautos, insofern es zulässig ist, dieses am Gehwegrand vor dem Wohnhaus parken.
Aber was ist nun zu tun, damit das dort abgestellte Elektroauto zu seiner benötigten Stromversorgung kommt? Ist es in diesem Fall vielleicht zulässig, für ein paar Stunden eine Kabelleitung quer über den Gehweg zu legen und vorsorglich mit mobilen Kabelbrücken abzudecken?
Sicher könnte dies für den einen oder anderen Fußgänger eine Stolpergefahr darstellen, aber es ist doch nur für wenige Stunden am Tag. Lesen Sie weiter und erfahren Sie hier die Antworten dazu.
Eine Kabelbrücke ist eine trittfeste, auf der Straßen- oder Gehwegoberfläche verlegte, röhrenförmige Zuleitung. Vielfach setzen sich Kabelbrücken aus einzelnen unbeweglichen Teilstücken zusammen, die je nach Bedarfsfall aneinandergesetzt werden können (siehe unten Bild 2).
Die Aufgabe liegt in der Abdeckung loser über Verkehrsflächen verlegter Elektrokabel, deren sicheren Führung und der dortigen Befestigung. Während Veranstaltungen kommen sie häufig gleichzeitig als Überfahrschutz sowie zur Gefahrenverhütung vor elektrostatischer Entladung zum Einsatz. Damit bilden sie eine nichtleitende Grenze zwischen Stromleitung und Mensch.
Bei einer gleichzeitigen Führung mehrerer Elektrokabel durch eine Kabelbrücke, werden diese, getrennt von vertikalen Elementen, separat in eigenen Kanälen geführt.
Kabelbrücken stellen eine spezielle Bauform von Kabelkanälen dar und können somit zu den Bestandteilen einer Elektroinstallation gehören.
Kabelbrücken sind auch unter der Bezeichnung Aufbodenkanal oder Fußbodenkanal bekannt.
Aus welchem Materialien bestehen Kabelbrücken?
Kabelbrücken werden in der Regel aus Kunststoff gefertigt. Dabei finden häufig ausgewählte Materialien wie Hart-Kunststoff, Aluminium sowie Gummi Verwendung. Lösungen aus Holz sind zwar nicht professionell, jedoch vielfach anzutreffen.
Sondernutzungserlaubnis für Kabelbrücken?
Zunächst ist zu bedenken, dass Gehwege häufig ein Teil einer öffentlichen Straße sind und sich vielfach nicht auf einem Privatgrundstück befinden. Die Regeln über die Nutzung öffentlicher Wege und Plätze, sowie die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Gebühren, legen die Kommunen in ihren Sondernutzungssatzungen bzw. Sondernutzungsgebührensatzungen fest. Somit müsste ein Wohnungseigentümer hier zunächst einen Antrag auf eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis stellen.
Die Bewilligung eines derartigen Antrages obliegt dem Ermessenspielraum der Behörde. Die dafür erforderliche Rechtsgrundlage bilden die Straßengesetze der jeweiligen Bundesländer, wie z. B. § 16 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG).
Sieht die Behörde eine Gefährdung der Fußgänger, insbesondere für gehbehinderte Personen (einschließlich Rollstuhl- und Rollatornutzer), durch zusätzliche Unebenheiten auf dem Gehweg infolge der vorgesehenen Nutzung, kann eine Ablehnung des Antrages aufgrund der Einschränkung des Gemeingebrauchs durchaus zulässig sein (vgl. u. a. auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2022 – 12 K 540/21.F).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die vorzunehmende Abwägung im Ergebnis dazu führt, dass das öffentliche Interesse von Fußgängern zur Inanspruchnahme einer sicheren und leichten ungehinderten Nutzung des Gehweges höher zu bewerten ist, als das private Interesse zum Aufladen eines Elektroautos in unmittelbarer Wohnhausnähe.
Aus Sicherheitsgründen finden Kabelbrücken vornehmlich Verwendung bei der Verlegung von Kabelleitungen zur Stromversorgung von Baustellen oder Einkaufsständen und Karussellen zu städtischen Festlichkeiten, wie Volksfesten und Weihnachtsmärkten.
Es dürfte unumstritten sein, dass auch hier zusätzliche Unebenheiten, durch den Einsatz von Kabelbrücken entstehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Gemeingebrauchs der Gehwege beeinträchtigen. Allerdings spielen hier vermutlich diese Aspekte bei der Genehmigung des Einsatzes von Kabelbrücken keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle. Man könnte den Eindruck erhalten, dass in diesen Fällen die Vernachlässigung der Sicherheitsfrage durchaus im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Wir möchten jedoch der Rechtsprechung nicht vorgreifen und die Beantwortung dieser Frage ihr gern überlassen.
Anforderungen an Kabelbrücken für eine sichere Begeh- und Überrollbarkeit
Wichtig erscheint uns jedoch die Beantwortung der Frage, nach den von Kabelbrücken zu erfüllenden Anforderungen für eine sichere Begeh- und Überrollbarkeit.
1. Vordergründig sind generell Lösungen anzustreben, die helfen, den Einsatz mobiler Kabelbrücken (temporär) zu vermeiden.
2. Kabelbrücken müssen aus beiden Richtungen gut überrollbar sein. Dazu sollen sie über angeschrägte Profile mit max. 25° Neigung verfügen, die mit einem möglichst geringen Kraftaufwand für Rollstuhl- und Rollatornutzer überrollbar sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Berollbarkeit der Kabelbrücken gelegentlich von Rollstuhlnutzern positiver als von Rollatornutzern bewertet werden. Bei der Berollbarkeit von Kabelbrücken, dürfte nicht nur deren Querschnitt und Konstruktion entscheidend sein. Maßgeblich sind hier auch die Fähigkeiten bei der Handhabung sowie die Beherrschung geeigneter Fahrtechniken (z. B. durch leichtes Ankippen) der rollenden Mobilitätshilfen.
3. Kabelbrücken sollten über eine rutschhemmende Oberfläche (Rutschhemmung R13) verfügen.
4. Von Kabelbrücken sollte keine Stolpergefahr ausgehen. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, dass die Höhe der Kabelbrücken 2 cm / 2,5 cm nicht übersteigt, entsprechend der Rechtsprechung von hinzunehmenden Höhendifferenzen auf Gehwegen.
5. Zur Verbesserung der Erkennbarkeit und rechtzeitigen Wahrnehmung von Kabelbrücken, sind diese, gemäß DIN 32975, visuell kontrastierend zum angrenzenden Gehwegbelag (im Wechselkontrast mit einem Kontrast von 0,4) zu gestalten.
6. Bei der Verlegung der Kabelbrücken ist sicher zu stellen, dass die Überrollbarkeit nicht zusätzlich, durch deren Verlegerichtung und des Umgebungsbelages, erschwert wird. Daher sollte die Verlegung der Kabelbrücken stets rechtwinklig zur Hauptgehrichtung der nutzbaren Gehfläche erfolgen.
7. Kabelbrücken sind so zu verlegen, dass sie sich beim Begehen und Überfahren mit Mobilitätshilfen nicht verschieben (verkleben oder verschrauben).
8. Kabelbrücken sind durchgängig, quer über die gesamte nutzbare Gehfläche zu verlegen.
Fazit
Zusammenfassung:
Es ist unumstritten, dass durch Kabelbrücken auf Gehwegen zusätzliche Unebenheiten entstehen, die die Sicherheit und Nutzbarkeit für Fußgänger und Rollator – bzw. Rollstuhlnutzer beeinträchtigen. Somit gilt, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, sollten Kabelbrücken auf Gehwegen vermieden werden.
Sind Kabelbrücken, beispielsweise bei Baustellen aufgrund der Verlegung von Kabelleitungen zur Stromversorgung vorübergehend notwendig, so ist bei deren Verlegung darauf zu achten, dass diese eine gute Überrollbarkeit aufweisen und sich beim Begehen und Befahren mit Mobilitätshilfen nicht verschieben, verkleben oder verschrauben.
Außerdem sollten sie stets rechtwinklig zur Hauptgehrichtung, und quer über die gesamte nutzbare Gehfläche verlegt werden.
Damit von Kabelbrücken keine Stolpergefahr ausgeht, ist, gemäß der Rechtsprechung von hinzunehmenden Höhendifferenzen auf Gehwegen eine max. Höhe von 2 cm bis 2,5 cm zu empfehlen.
Damit auch sehbehinderte und blinde Menschen Kabelbrücken rechtzeitig erkennen und wahrnehmen können, sind diese (laut DIN 32975) im visuellen Wechselkontrast mit einem Kontrastwert von 0,4) zu gestalten.
Bedenken Sie, wenn Sie Elektrokabel mit Hilfe von Kabelbrücken über Gehwege verlegen wollen, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis, da Gehwege in der Regel zum Teil einer öffentlichen Straße und nicht zum Privatgrundstück zählen. Die Chance einer straßenrechtlichen Nutzungsbewilligung ist allerdings gering.