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Verkehrssicher nutzbare Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen

 

Bild 1 zeigt die Treppe mit unterschiedlicher Stufenhöhen zum Hundertwasserhaus in Wien.
Bild 1: Treppe in Hundertwasser Village Wien
© Mobilfuchs

Öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen, in denen es gilt ein Höhenniveau zwischen zwei begehbaren Ebenen zu überwinden, sind mit verkehrssicher nutzbaren Treppen auszustatten.

Wie die Historie der Treppen zeigt, stand nicht zu jeder Zeit deren sichere Nutzbarkeit im Mittelpunkt. In der jüngeren Zeitgeschichte stellen Treppen einen aus der Architektur nicht mehr wegzudenkendes Bauelement dar. Sie dienen nicht nur allein der Überwindung eines Höhenniveaus, sondern oftmals sind sie gleichzeitig auch wesentliche Gestaltungselemente. So werden Außentreppen häufig für repräsentative Zwecke eingesetzt. Innentreppen können die Blickfreiheit in die Vertikale eröffnen und auf diese Weise das Gebäude zu einer Attraktion werden lassen. Da Innentreppen keinen Witterungseinflüssen unterliegen, gestatten sie auch eine aufwändigere Gestaltung. Es lassen sich Verzierungen mit Ornamenten und Holzschnitzereien sowie Ausstattungen mit Teppichen finden, die als Statussymbol dienen. Die gegenwärtige Baukultur wird durch Treppen geprägt, die in ihren Konstruktionen, Formen sowie in ihren Materialien überzeugen sollen. Aber werden Treppen damit immer ihrer Funktionalität gerecht?

Was ist eine verkehrssicher nutzbare Treppe?

Bei einer Treppe handelt es sich um ein Bauelement, dass mit der Baukonstruktion eines Gebäudes oder anderer baulichen Anlagen fest und unbeweglich verbunden ist. Dabei besteht die Treppe aus mindestens einem Treppenlauf, der zwei Ebenen miteinander verbindet (Diese Treppenform wird auch gelegentlich als Festtreppe bezeichnet).

💡 Verkehrssicher ist diese Treppe, wenn sie durch ihre Konstruktion sowie Ausstattung den Nutzern eine verletzungsfreie und ungefährdete Begehbarkeit ermöglicht.

Fest eingebaute Treppen stellen für sich noch kein barrierefreies Bauelement zur Überwindung eines Höhenniveauwechsels zwischen zwei Ebenen dar. Damit diese von Menschen mit begrenzt motorischen Beeinträchtigungen sowie von blinden und sehbehinderten Menschen sicher und ohne besondere Erschwernis genutzt werden können, müssen sie einige Anforderungen erfüllen.

Anforderungen an fest eingebaute Treppen:
  Zu diesen gehören neben

a) den allgemeinen Anforderungen, insbesondere ebenfalls
b) visuelle Orientierungshilfen sowie
c) taktile Orientierungshilfen an Treppen. 

Bild 2 zeigt das Eingangsportal zu einem Gebäude mit einer Treppe ohne Handläufe sowie taktile und visuelle Orientierungshilfen.
Bild 2 – Treppe ohne Handläufe sowie taktile und visuelle Orientierungshilfen © Mobilfuchs

Begriffe

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten bei der Behandlung der Treppenthematik zumindest die in den folgenden Abschnitten sowie auf den Webseiten
a) „Allgemeine Anforderungen für die verkehrssichere Nutzbarkeit von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“ 
b) „Visuelle Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“ 
c) „Taktile Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“ ausgewählten Begriffe berücksichtigt werden.

 Auftrittsbreite einer Stufe

In der Fachwelt wird als Auftrittsbreite einer Stufe die von der Seite betrachtete Auftrittsfläche einer Trittstufe bezeichnet. Mit anderen Worten: Die Tiefe einer Trittstufe, auf welche der Fuß aufgesetzt wird (von der Vorderkante der Trittstufe bis zur Setzstufe) in der Fachwelt als Auftrittsbreite bezeichnet. Diese sollte für ein bequemes Begehen einer Treppe ca. 29 cm betragen.

Laufbreite

Die Laufbreite einer Treppe beschreibt den Abstand von der rechten bis zur linken Seite einer Treppe.

 Notwendige Treppe

In Deutschland wird unter einer „notwendigen Treppe“ eine Treppe verstanden, die entsprechend baurechtlicher Vorschriften als Teil des Rettungsweges zwingend vorhanden sein muss.

💡 Als notwendige Treppen sind einschiebbare Treppen und Rolltreppen unzulässig.

 Nicht notwendige Treppe

Bei einer nicht notwendigen Treppe handelt es sich um eine weitere Treppe, die jedoch nicht zwangsweise vorhanden sein muss. Diese kann im Bedarfsfall auch zur Hauptnutzung der Gebäudeerschließung dienen.

Nutzungseinheit

Die Begrifflichkeit Nutzungseinheit bezeichnet eine baulich bestimmte Nachfolge von Räumen, die über einen eigenen Zugang von einem Flur oder Treppenhaus erreichbar ist. In öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen kann man davon ausgehen das Nutzungseinheiten, wie beispielsweise eigenständige Betriebsstätten und Praxen, eine betrieblich-organisatorisch selbstständige Einheit bilden.

Offene Treppe

Als „offene Treppe“ werden Treppen bezeichnet, bei denen sich Öffnungen zwischen den Trittstufen befinden (es fehlen die Setzstufen). Aus Sicherheitsgründen werden heute auch Treppen gebaut, bei denen die Stufenzwischenräume nur teilweise geöffnet sind. In diesem Zusammenhang wird eine „offene Treppe“ nicht mehr als „Treppe ohne
Setzstufen“ bezeichnet.  

 Setzstufe

Als Setzstufe wird das senkrechte bzw. annähernd senkrechte Bauelement einer Treppenstufe bezeichnet. Damit befindet sich die Setzstufe zwischen zwei Trittstufen bzw. zwischen Trittstufe und Treppenpodest, wodurch sie auch gelegentlich die Bezeichnung als Futterstufe, Futterbrett oder Stoßstufe trägt.

 Treppenlauf

Als Treppenlauf wird eine ununterbrochene Abfolge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei unterschiedlichen Höhenniveauebenen bezeichnet.

 Treppenpodest

Beim Treppenpodest handelt es sich in der Regel um den Absatz, der sich zwischen zwei Treppenläufen, vor dem Beginn oder am Ende eines Treppenlaufs befindet.

 Treppenstufe

Die Treppenstufe ist ein Bauteil einer Treppe, welche im Allgemeinen mit einem Schritt zur Überwindung eines Höhenniveaus dient.

Treppenwange 

Als Bauteil einer Treppe dient eine Treppenwange häufig zum seitlichen Tragen der Treppenstufen und stellt somit auch gleichzeitig deren seitliche Begrenzung dar. Die Anordnung der Treppenwangen kann neben oder unterhalb der Stufen erfolgen. Bezüglich der Lage der Treppenwange kann zwischen Wandwange oder Freiwange unterschieden werden.

 Trittstufe

Als Trittstufe wird das waagerecht betretbare Bauteil einer Treppenstufe bezeichnet.

Treppenausstattung

Für eine verkehrssicher begehbare Treppe sind nicht nur allein die baulichen Anforderungen von grundlegender Bedeutung. Zur sicheren Nutzung einer Treppe ist ebenfalls deren zweckmäßige und angemessene Ausstattung maßgeblich.

Wichtigste Treppenausstattungselemente:
   

Zu den wichtigsten Ausstattungselementen können gezählt werden:

a) Handläufe
b) je nach der Anordnungsposition der Treppe ein Geländer und
c) die Beleuchtung.

  • Häufig stößt man noch immer auf die weitverbreitete Auffassung, dass das Geländer und der Handlauf ein und dasselbe ist. Dennoch gibt es hier wesentliche Unterschiede. Während der Handlauf dem Festhalten dient, besteht die Aufgabe des Geländers in der Absturzsicherung. L
  • Ein Handlauf muss für ein sicheres Festhalten über ein optimales Handlaufprofil verfügen. Aus ergonomischen und anatomischen Gründen der menschlichen Hand sollte dieses rund oder oval sein.                            
  • Insbesondere für blinde Menschen ist die Ausstattung der Handläufe mit einer taktilen Handlaufbeschriftung sinnvoll. 
  • So können in Braille- und Profilschrift Informationen darüber vermittelt werden, wo die Treppe hinführt. Da sich taktile Handlaufbeschriftungen zur Orientierung und Leitung von blinden Menschen eignen, sollten sie zum festen Bestandteil eines Blindenleitsystems gehören. Weitere Informationen über taktile Handlaufbeschriftungen, deren Gestaltung und Anordnung finden Sie auch auf der Webseite „Taktile Handlaufbeschriftungen bieten Sicherheit und erleichtern die Orientierung“.

Wo findet man die allgemein anerkannten Regeln der Technik für verkehrssicher nutzbare Treppen?

Die baurechtlich eingeführten, maßgeblich allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für verkehrssichere nutzbare Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen, sind zu finden in der:

 

a) DIN 18065 „Gebäudetreppen- Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“
b) DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“

Weitere wichtige Hinweise auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zu verkehrssicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen enthalten u. a. in der:

 

a) DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen“
b) DIN 32975 „Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung“
c) DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“

Wichtig:
   

👉🏻 Zu Beachten: 

Zudem bitten wir Sie zu beachten, dass, je nach den Anwendungsbereich (z. B. für Arbeitsstätten), weitere Anforderungen zu erfüllen sein können.
Bezüglich des erheblichen Umfangs aber, können wir darauf auf dieser Webseite nicht näher eingehen.

Das Baurecht für Treppen

  • Die Musterbauordnung (MBO) enthält die gesetzlich verbindlichen Regelungen für den Hochbau. Zur MBO gehört untrennbar die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Die MVV TB enthält alle für den Hochbau erforderlichen technischen Regeln, in Form von beispielsweise Normen, Richtlinien und Verordnungen. Mit deren vollständigen oder auch teilweisen Aufnahme in die MVV TB erhalten diese technischen Regeln einen gesetzlich verbindlichen Charakter.
  • Die MBO, ebenso wie die MVV TB, wird auf Beschluss der zuständigen Bauministerkonferenz von Bund und Ländern verbindlich beschlossen. Im Rahmen der föderalen Gesetzgebung lehnen sich die Bundesländer mit ihren Landesbauordnungen weitestgehend an die MBO an. Analog verhält es sich mit der MVV TB und den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VVTB) der Bundesländer.
  • Im Rahmen des Föderalismus können sich jedoch Abweichungen zwischen einerseits der MBO und ihrer MVV TB und andererseits den Landesbauordnungen und deren VVTB ergeben. Daher ist es stets wichtig zu prüfen, ob, in Bezug auf die anzuwendenden Anforderungen an Treppen, die auf dieser Webseite erwähnten Bestimmungen der MBO und MVV TB, in Übereinstimmung mit denen der jeweiligen Landesbauordnung und der dazu gehörenden VVTB stehen oder sich zu beachtende Abweichungen ergeben.

Musterbauordnung – MBO

Die §§ 34 und 35 der Musterbauordnung enthalten die gesetzlich verbindlichen Anforderungen an Treppen bzw. notwendige Treppen.

💡 Während im § 2 Absatz 9 MBO die baurechtliche Bestimmung des Begriffs der Barrierefreiheit definiert wird, regelt der § 50 MBO die gesetzlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen.

Textauszug § 50 Abs. 2 MBO

§50 Abs. 2 MBO - Textauszug:
   

„§ 50 Barrierefreies Bauen1MBO in der Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25.09.2020

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den, dem
allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden, Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.“

Anmerkung zu § 50 Abs. 2 MBO

  • Entsprechend dieser Aussage müssen Treppenanlagen in den „allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen“ von Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie Toilettenanlagen barrierefrei sein.
  • Diese Auflistung von Gebäuden und Einrichtungen erscheint auf den ersten Blick recht umfangreich. Sie stellt jedoch eine Einschränkung dar. So werden beispielsweise insbesondere öffentlich zugängliche Bereiche von Wohnformen für behinderte und ältere Menschen, bei denen die Sehkraft bekannterweise nachlässt und ein erhöhter Sicherheitsbedarf besteht, nicht berücksichtigt.
  • Eine weitere Einschränkung für den Einsatz von Orientierungshilfen an Treppen wird in den MVV TB vorgenommen.

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB

Die MVV TB enthält im Kapitel A 4.2 die Technischen Anforderungen, die hinsichtlich der Planung, Bemessung und Ausführung für die Sicherheit und Barrierefreiheit anzuwenden sind. Hier ist die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“ aufgeführt. Detailangaben, welche Abschnitte der Norm verbindlich eingeführt oder nicht anzuwenden sind, können der Anlage A 4.2/2 MVV TB entnommen werden.

Textauszug aus Anlage A 4.2/2 MVV TB

„Anlage A 4.2/22Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2021/1 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022

Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO1 barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

[…]
2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
[..]“

Anmerkungen zur Anlage A 4.2/2 MVV TB

  • Mit dieser Regelung in Anlage A 4.2/2 schränkt der Gesetzgeber bewusst eine barrierefreie Treppengestaltung, einschließlich des Einsatzes der benötigten Treppenkennzeichnung, auf notwendige Treppen gemäß der aufgeführten Gebäude und Einrichtung gemäß § 50 Abs. 2 MBO ein. Damit beabsichtigt er für nicht notwendige Treppen mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu bieten.
  • Um die sich daraus zu ergebenden Konsequenzen bewusst zu machen, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, was unter einer notwendigen Treppe zu verstehen ist. Unter einer notwendigen Treppe wird eine Treppe verstanden, die entsprechend baurechtlicher Vorschriften als Teil des Rettungsweges zwingend vorhanden sein muss.
  • Dieser Sachverhalt verdeutlicht, dass zahlreiche Treppen, die für die Gebäudeerschließung und damit deren Nutzung, erforderlich sind, nicht zu den notwendigen Treppen gehören. Dementsprechend müssen diese nicht notwendigen Treppen, gemäß der Anlage A 4.2/2 MVV TB, auch nicht die Anforderungen des Abschnitt 4.3.6 der DIN 18040-1 erfüllen.

Zusammenfassung:
   

Fazit

 

  • Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen ist, aufgrund der beträchtlichen Sicherheitsanforderungen, ein hohes Augenmerk zu schenken. Dabei bedarf es nicht nur der Erfüllung einer Reihe von baulichen Anforderungen, sondern auch einer entsprechend zweckmäßigen Ausstattung.
  • Neben griffsicheren Handläufen, eines Geländers und einer sicherheitsrelevanten Treppenbeleuchtung, bedarf es weiterhin einer Ausstattung mit taktilen und visuellen Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen.
  • Die baurechtlichen Grundlagen zur Errichtung von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen sind den jeweiligen Landesbauordnungen und deren Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VVTB) zu entnehmen. Darüberhinausgehende Maßnahmen sind zwar nicht verpflichtend, jedoch zu empfehlen. 

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 14.04.2023



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