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Allgemeine Anforderungen für die verkehrssichere Nutzbarkeit von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen

In Deutschland sterben jährlich mehr Personen in der Folge von Stürzen auf Treppen als in der Folge von Verkehrsunfällen. So sollen nach Medienberichten jährlich ca. 4000 Treppenstürze tödlich verlaufen.

Bild 1 zeigt eine Treppe mit zahlreichen Stufen ohne Zwischenpodest.
Bild 1: Unübersichtliche Treppenanlage
© Werner Gläser

Daher ist es von grundlegender Bedeutung den Anforderungen für die verkehrssichere Nutzbarkeit von Treppen ein größeres Augenmerk zu schenken. In diesem Zusammenhang möchten wir auf dieser Webseite insbesondere auf die allgemeinen Anforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit und hindernisfreien Gestaltung von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen eingehen.

  

Begriffe

Eine Definition der wichtigsten hier verwendeten Begriffe

a) Auftrittsbreite einer Stufe
b) Laufbreite
c) Notwendige Treppe
d) Nutzungseinheit
e) Setzstufe
f) Treppenlauf
g) Treppenpodest
h) Treppenstufe
i) Trittstufe

finden Sie in unserem Lexikon sowie auf unserer Webseite „Verkehrssicher nutzbare Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“. Auf dieser Webseite finden Sie weiterhin baurechtliche Hinweise sowie Quellen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anforderungen an Treppen

 Für öffentlich zugängliche Gebäude, einschließlich innerhalb deren Nutzungseinheiten sowie Außenanlagen, fordert die DIN 18040-1 für die Treppen, welche dem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, eine barrierefreie Gestaltung. Darüber hinaus sollte auch eine verkehrssichere Nutzung der Treppen eingefordert werden.

 

  • Treppenanlagen selbst, stellen keine barrierefreien Bauelemente zur Überwindung eines Höhenniveauwechsels zwischen zwei Ebenen dar. Häufig sind jedoch keine Rampen oder Aufzüge vorhanden, sodass als einzige Möglichkeit zur Überwindung des Höhenniveauwechsels nur Treppen zur Verfügung stehen. Für Rollstuhl- und Rollatornutzer bestehen in diesen Fällen unüberwindbare Barrieren, die es zu beheben gilt. Die DIN EN 17210 fordert hier gleichzeitig, neben einer Treppe, eine Rampe vorzuhalten. Damit wird die Möglichkeit einer individuellen Wahl zur Bewältigung des Höhenniveauwechsels angeboten. Sind mehrere hintereinander liegende Treppenläufe bzw. längere Rampenläufe unvermeidbar, sollten als Alternative Aufzüge den Vorrang erhalten.
  • Anderen Personengruppen, wie beispielsweise Kindern, Menschen mit „nicht allzu schwerwiegenden“ motorischen Beeinträchtigungen sowie blinden und sehbehinderten Menschen, ist eine Nutzung von Treppen möglich, unter der Voraussetzung, dass die Treppenanlagen einige Anforderungen erfüllen.
  • Zudem regelt der § 34 „Treppen“ in Abschnitt 5 der Musterbauordnung: „Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.“

Anforderungen an Trittstufen 

  • Trittstufen, deren Tiefe (in der Fachsprache als Auftrittsbreite bezeichnet) sich im Fortgang ihrer Laufbreite verringern, sei es auch aus gestalterischen Aspekten oder topografischen Gegebenheiten in Außenbereichen öffentlich zugänglicher Gebäude, sind unzweckmäßig und möglichst zu vermeiden. Gleiches trifft ebenfalls auf Einzelstufen zu (vgl. auch Treppenlauf Bild 5 unten).
  • Es ist zu beachten, dass nach DIN 18040-1, die Trittstufen nicht über die senkrecht verlaufenden Setzstufen überstehen dürfen. Allerdings ist eine Unterschneidung bei nicht senkrecht (schräg) verlaufenden Setzstufen bis zu max. 2 cm erlaubt. Dem entgegen fordert die DIN EN 17210 generell eine Bündigkeit zwischen Trittstufenvorderkante und Setzstufe.
  • Zum Schutz gegen das Abrutschen von Gehhilfen (Gehstock, Unterarmstütze) am seitlichen Rand der Trittstufen, empfiehlt es sich, dort eine Aufkantung vorzusehen. 

Anforderungen an Setzstufen

  • Zu hohe Setzstufen können in der Folge für gehbeeinträchtigte Menschen eine unverhältnismäßige Beanspruchung von Knie und Hüftgelenken bedeuten.
  • Die Setzstufen innerhalb einer Treppenanlage, insbesondere eines Treppenlaufs, sollten stets über eine einheitliche Höhe verfügen.
    Unerwartete Setzstufenhöhen, wie man sie oft an den oberen oder auch unteren Treppenenden vorfindet, können zu Stürzen mit schwerwiegenden Folgen führen.
Bild 2 zeigt eine Treppe mit sich verjüngenden Stufen.
Bild 2: Treppe mit sich verjüngenden Stufen © Mobilfuchs
  • Setzstufen, deren Höhe sich in ihrem Stufenverlauf verringert, sei es aus gestalterischen Aspekten oder topografischen Gegebenheiten in Außenbereichen von öffentlich zugänglichen Gebäuden, sind unzweckmäßig und daher möglichst zu vermeiden. Gleiches trifft ebenfalls auf Einzelstufen zu.
  • Entsprechend der DIN 18040-1 müssen Treppenanlagen über geschlossene Setzstufen verfügen. Die Gründe hierfür liegen in den Umständen, dass gehbeeinträchtigte Menschen mit Versteifungen in Hüft- und Kniegelenken an offenen Treppen mit ihren Schuhspitzen hängen bleiben können und sich für sie damit die Stolpergefahr spürbar erhöht.
Bild 3 zeigt eine offene Treppe ohne Setzstufen.
Bild 3: Offene Treppe (ohne Setzstufen)
© Mobilfuchs
  • Zudem kann der freie Blick durch offene Treppen Menschen mit Gleichgewichtsstörungen und Sehbeeinträchtigungen irritieren.
  • In ungünstigen Situationen (Lichtverhältnissen) können Blendungen bei offenen Treppen entstehen, die zum Übersehen von Stufen führen und somit das Sturzrisiko begünstigen.
  • Weiterhin sollte bedacht werden, dass Assistenzhunde oftmals das Begehen von offenen Treppen verweigern.
  • Für die in Außenbereichen angeordneten Rettungstreppen, räumt die DIN 18040-1 die Möglichkeit von Abweichungen geschlossener Setzstufen ein.

Anforderungen an Treppenpodeste

 

  • Treppen müssen zur Sicherstellung einer Erholungsmöglichkeit für deren Nutzer sowie zur Steigungsbeschränkung über regelmäßig angeordnete Zwischenpodeste verfügen.
  • Die Breite von Treppenpodesten ist so zu bemessen, dass eine sich ausruhende Person die vorbeigehenden Treppennutzer nicht behindern.
  • Zudem sollte in Innenbereichen von Gebäuden die Breite eines Podestes den Transport einer Person auf der Krankentrage ermöglichen.
  • Die Flächen der Treppenpodeste müssen von Hindernissen freigehalten werden. Türen dürfen beim Öffnen auch nicht in die Flächen der Treppenpodeste hineinschlagen.

Anforderungen an Bodenbeläge

 

  • Die Beläge von Trittstufen und Treppenpodesten müssen sowohl in trockenem Zustand als auch bei Nässe über eine Rutschfestigkeit verfügen. Diese muss mindestens R9 (sinngemäß nach DGUV Regel 108-003:2003-10) betragen.
  • Die Bodenbeläge von notwendigen Treppen sollten aus zumindest schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
  • Um ein Verrutschen der Beläge auf Trittstufen und Treppenpodesten zu verhindern, sind diese fest zu verleben.
  • Zur Unterstützung der Orientierung für sehbehinderte Menschen, müssen die Bodenbeläge auf Treppenanlagen im visuellen Kontrast zu den angrenzenden Wänden stehen. Von den Oberflächen der Beläge dürfen keine Spiegelungen und Blendungen ausgehen.
Bild 4 zeigt eine Treppe mit stark spiegelndem Treppenbelag.
Bild 4: Treppe mit stark spiegelndem Treppenbelag
© Mobilfuchs
  • Damit eine sichere Nutzung sowie ein ungefährdeter Zugang zu Treppenanlagen in Außenbereichen möglich ist, muss für eine entsprechende Entwässerung auf Treppen und Treppenpodesten zur Vermeidung von Wasser- und Eisansammlungen gesorgt werden.

Treppensteigung

  • Für eine sichere Begehbarkeit einer Treppenanlage, muss diese über ihre gesamte Länge eine einheitliche Steigung aufweisen.
  • Umso steiler eine Treppe ist, je mehr nimmt die Tiefe (in der Fachwelt als Auftrittsbreite bezeichnet) einer Trittstufe ab. Desto weniger Platz zum Aufstellen des Fußes vorhanden ist, wodurch sich die Treppe schwerer begehen lässt, je mehr nimmt die Abrutschgefahr zu.
  • Eine sicher begehbare Treppe sollte ein Steigungsverhältnis von einer Setzstufenhöhe von ca. 17 cm zu einer Stufentiefe (Auftrittsbreite) von ca. 29 cm aufweisen.

Treppenlauf

  • Treppen mit einem gewendelten (gebogenen) Treppenlauf haben Trittstufen, deren Tiefe (in der Fachwelt als Auftrittsbreite bezeichnet) sich in ihrem Stufenverlauf (in Richtung zum Innenradius verlaufend) verringern. Diese Trittstufenform erschwert, insbesondere älteren sowie gehbeeinträchtigten Menschen, eine sichere Treppennutzung.
Bild 5 zeigt eine Wendeltreppe ohne taktile und visuelle Orientierungshilfe.
Bild 5: Wendeltreppe ohne taktile und visuelle Orientierungshilfe    © Mobilfuchs
  • Daher müssen in öffentlich zugänglichen Gebäuden die Treppenläufe einen geradlinigen Verlauf aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Stufenvorderkanten stets rechtwinklig zur Treppenlauflinie angeordnet sind.
  • Bei Treppenaugen mit einem Innendurchmesser von ≥ 200 cm sind bogenförmige Treppenläufe zulässig. Für Menschen mit Geh- und Sehbeeinträchtigungen sind jedoch Wendeltreppen nur unter erschwerten Bedingungen begehbar.

Treppenbreite

 

  • Die Laufbreite einer Treppe muss so ausreichend bemessen sein, dass ein ungehindertes aneinander Vorbeigehen möglich ist. Dies gilt auch für den Fall einer Begegnung von einer Person und einer Krankentrage.
  • Zudem regelt die Musterbauordnung im § 34 Absatz 5: „Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.“

Lichte Treppenhöhe

 

  • Die DIN 18065 fordert für Gebäudetreppen eine lichte Durchgangshöhe (Kopffreiraum) von mindestens 200 cm. Zur Gewährleistung einer verkehrssicheren Treppennutzung, insbesondere für großwüchsige Menschen, darf nach DIN 18040-1 die Höhe des lichten Freiraums über der Treppe von 220 cm nicht unterschritten werden.
Bild 6 zeigt eine nicht abgesicherte unterlaufbare Treppe.
Bild 6: Nicht abgesicherte unterlaufbare Treppe © Mobilfuchs
  • Auch für Durchgänge unterhalb von Treppen ist ein lichter Kopffreiraum von 220 cm Höhe sicher zu stellen. Geringere Kopffreiräume unter Treppen sind zum Schutz vor einen Zusammenstoß mit der Treppe abzusichern. Für blinde und sehbehinderte Menschen ist dies von besonderer Bedeutung, da sie mit dem Blindenlangstock Hindernisse im Kopfbereich nicht wahrnehmen können. Daher ist eine gut taktil wahrnehmbare Absicherung, wie beispielsweise durch Mobiliar oder ein Geländer, unverzichtbar. Eine alleinige visuelle Absicherung durch Bodenmarkierungen ist nicht zulässig.
Bild 7 zeigt die schematische Darstellung eines taktil abzusichernden lichten Kopffreiraums unter einer Treppe.
Bild 7: Schematische Darstellung eines taktil abzusichernden lichten Kopffreiraums unter einer Treppe      © Mobilfuchs
Bild 8 zeigt die Absicherung einer unterlaufbaren Treppe mit einem Geländer.
Bild 8: Absicherung einer unterlaufbaren Treppe mit einem Geländer
© Mobilfuchs

Orientierungshilfen an Treppen

Orientierungshilfen an Treppen:
Orientierungshilfen an Treppen haben eine sicherheitsrelevante Bedeutung und sind unverzichtbar. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie auf den Webseiten:

a) „Visuelle Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“ 
b) „Taktile Orientierungshilfen an sicher nutzbaren Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen“   

Ausstattungen für Treppen

Zusammenfassung:
   

Fazit

 

  • Treppen dürfen für Architekten nicht nur interessante Bauelemente zur Gestaltung repräsentativer Bauwerke sein. Vordergründig ist, dass Treppen ihrer funktionalen Aufgabe gerecht werden.
  • Für eine hindernis- und barrierefreie Nutzung von Treppen müssen diese einige Anforderungen erfüllen. Davon sind einzelne Bauteile, wie beispielsweise Tritt- und Setzstufen, ebenso wie die gesamte Treppenstruktur betroffen.
  • Wichtig ist u. a. eine gleichmäßige Tiefe der Trittstufe (in der Fachsprache als Auftrittsbreite bezeichnet), damit für den aufzusetzenden Fuß genügend Platz zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen gewendelte Treppen zu vermeiden und geradlinige Treppenläufe vorzusehen.
  • Neben den zu beachtenden baulichen Anforderungen, dürfen zweckentsprechende Treppenausstattungen nicht vernachlässigt werden. Zu den wichtigsten gehören Handläufe und Beleuchtung ebenso, wie visuelle und taktile Orientierungshilfen an Treppen.

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 14.04.2023, aktualisiert am 23.11.2023



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