Eingabehilfen öffnen

Stellungnahme zur Umstellung von analogen Leistungen und Kundenservices in digitale Formate bei der Deutschen Bahn AG

Die Deutsche Bahn AG setzt zukunftsorientiert, im Rahmen ihrer zu erbringenden Leistungen und Kundenservices, massiv und konsequent auf digitale Angebote in Form von Webseiten und mobile Anwendungen. Die jüngsten Beispiele sind die Umstellung des Ticketverkaufs der Tarife „Sparpreis“ und „Super Sparpreis“ sowie die angekündigte Umstellung der Herausgabe der BahnCard 25 und 50 in digitalen Formaten. Hier besteht die berechtigte Befürchtung, dass die derzeitige Lösung, des Erhalts eines ausgedruckten Tickets am Fahrkartenschalter und auch die Bereitstellung von Assistenzkräften bei der Nutzung der digitalen BahnCard, nur eine Übergangslösung zur Beruhigung der Gemüter darstellt.

Fehlende Barrierefreiheit bei digitalen Angeboten der DB 

Die Umstellung der analogen Leistungsangebote und Kundenservices der Deutschen Bahn AG in digitale Formate stellen insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen eine große Herausforderung dar. Diese Personengruppen benötigen einen verlässlichen barrierefreien Zugang sowie eine uneingeschränkte barrierefreie Nutzungsmöglichkeit digitaler Angebote. Leider wird dies durch die Deutsche Bahn AG nicht sichergestellt.

So werden bestehende Barrieren bei der Nutzung von DB-Webseiten zeitnah zur Mängelbehebung an das Unternehmen weitergeleitet. Bis zu deren Behebung dauert es oftmals viele Monate. Gerechtfertigt wird diese unangemessene Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung mit dem Hinweis auf die Größe des Unternehmens. Andere bestehende Defizite werden erst gar nicht behoben. Bestes Beispiel ist die seit Jahren angemahnte Forderung zur Schaffung einer Möglichkeit für die unentgeltliche Online-Sitzplatzreservierung für eine Begleitperson für schwerbehinderte Reisende.

Die mobilen Anwendungen der Deutschen Bahn AG weisen häufig qualitative Nutzungsmängel auf, sodass sie nicht oder bestenfalls nur eingeschränkt nutzbar sind. In der Praxis ist leider festzustellen, dass nicht selten, bei jedem neuen Update, insbesondere für ältere und behinderte Menschen, mit erneuten barrierebehafteten Nutzungserschwernissen gerechnet werden muss. Dieser Umstand weckt bei vielen Reisenden kein Vertrauen in die digitalen Angebote der Deutschen Bahn AG. Die diesbezüglichen massiven Beschwerden in einschlägigen E-Mailinglisten sind ein unübersehbarer Beleg.

Werbung*

Wenn Sie selbst barrierefreie Inhalte, zum Beispiel im Rahmen Ihrer Arbeit erstellen wollen, dann legen wir Ihnen den „Kurs um Barrierefreiheit in IT korrekt umsetzen“ ans Herz. In diesem umfangreichen Kurs von mehr als 5 Stunde, lernen Sie u. a. eine Webseite barrierefrei zu programmieren, sodass Ihre digitalen Produkte auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können. Das ist beispielsweise dann für Sie interessant, wenn Sie in einer Behörde oder öffentlichen Institution arbeiten. 

Neben den angesprochenen Problemen der fehlenden Barrierefreiheit digitaler Angebote, bestehen weitere Gründe die deren Nutzung erschweren bzw. verhindern.

„Stellungnahme zur Umstellung von analogen Leistungen und Kundenservices in digitale Formate bei der Deutschen Bahn AG“ weiterlesen

Veröffentlichung der überarbeiteten DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“

Die Überarbeitung der DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ ist nach langjähriger Arbeit abgeschlossen. Diese Norm erschien mit Ausgabedatum vom April 2023.

Entsprechend des Anwendungsbereichs der Norm ist sie vornehmlich für die Errichtung von Neubauten anzuwenden. Im Rahmen von Modernisierungen bzw. auch Umbauten sollte sie Berücksichtigung finden. Die in ihr beschriebenen standardisierten Lösungen helfen Planern die für blinde und sehbehinderte Nutzer notwendige bundesweit einheitliche Gestaltung von Blindenleitsystemen herzustellen.

„Veröffentlichung der überarbeiteten DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum““ weiterlesen

Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Mobilität beeinträchtigt?

In Vorträgen, Gesprächen und Diskussionsrunden wird oft einerseits zwischen mobilitätsbeeinträchtigten Menschen und andererseits zwischen blinden und sehbehinderten Menschen unterschieden. Aber ist diese weit verbreitete Auffassung fachlich richtig? Worin sind denn die Unterschiede zu sehen, die eine derartige Unterscheidung rechtfertigen?

 Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Mobilität dürfen nicht nur auf Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise auf Menschen mit einer Gehbehinderung sowie auf Rollstuhl- und Rollatornutzer, zugeschnitten und beschränkt werden.

💡 Für eine eigenständige Mobilität ist auch die visuell räumliche Orientierung über das Auge eine unabdingbare Voraussetzung. Dies gilt übrigens u. a. ebenfalls für Menschen mit einer Gehbehinderung sowie für Rollstuhl- und Rollatornutzer.

„Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Mobilität beeinträchtigt?“ weiterlesen

Das Programm zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr

Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. Mai 2002“ hatte zur Folge, dass eine Reihe bereits bestehender Gesetze geändert und angepasst werden mussten.

Der Artikel 52 dieses Gesetzes bildete die entscheidende Grundlage zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Damit wurde das Ziel zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr, insbesondere durch § 2 Absatz 3 der EBO, konkretisiert.

Seit her sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet Programme zur Herstellung der Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erstellen. Deren Ziel ist eine möglichst weitreichende barrierefreie Nutzung des Schienenpersonenverkehrs für behinderte Menschen.

Darüber hinaus sind die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die von ihnen erstellten Programme zur Stellungnahme den Spitzenverbänden der Behindertenselbsthilfe vorzulegen und über ihre zuständigen Aufsichtsbehörden an das Zielvereinbarungsregister einzureichen.

Festzustellen ist, dass keine inhaltlich verbindlichen Vorgaben für die zu erstellenden Programme bestehen. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung, den Eisenbahnverkehrsunternehmen in Eigenverantwortung die Möglichkeit einzuräumen, „welche Art von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sie ergreifen und zu welchen Zeitpunkten sie die Investitionen tätigen.“1Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Barrierefreie Bahnhöfe in Deutschland“ der Abgeordneten Kerstin Andreae, Matthias Gastel, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN— Drucksache 18/5513 — (an die Abgeordneten mit Schreiben vom 23.07.2015 übersandt) Somit hat die Bundesregierung die Entscheidung zur Herstellung der Barrierefreiheit in die unternehmerische Eigenverantwortung der Eisenbahnverkehrsunternehmen delegiert.

„Das Programm zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr“ weiterlesen

„Grünpfeil“ oder „Grüner Pfeil“? – Die „Grünpfeil-Regelung“

Beim „Grünpfeil“ (Zeichen 720 gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 8 der Straßenverkehrs Ordnung – StVO) handelt es sich um einen nicht leuchtenden Zusatz an Straßenverkehrssignalanlagen. Der nach rechts zeigende grüne Pfeil ist auf einem schwarzen Schild rechts neben dem roten Ampellicht anzuordnen. Er gestattet, unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen, den Kraftfahrern das Abbiegen nach rechts bei rotem Lichtsignal.

Umgangssprachlich wird der Grünpfeil häufig mit dem „Grünen Pfeil“ (nach § 37 Abs. 2 Nr. 1, Satz 3 StVO) verwechselt. Letzterer befindet sich in der Scheibe des grünen Lichtsignals und gibt den Verkehr nur in weisender Pfeilrichtung frei.

Einführung des Grünpfeils

Der „Grünpfeil“ 1978 in der DDR eingeführt und mit dem in Kraft treten der Siebzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 1. Januar 1994 in das Bundesrecht übernommen, war offenbar stets eher eine politische Entscheidung und weniger das Resultat wissenschaftlicher Forschungen im Bereich der Verkehrssicherheit.

💡 Mit dessen Einführung wurde die Unfallgefahr durch den rechts abbiegenden Kraftverkehr an lichtsignalgesteuerten Kreuzungen erhöht. Während Fußgänger und Radfahrer die Fahrbahn queren dürfen, ist es Kraftfahrern gestattet, deren Wege (nach einem kurzen Halt) zu kreuzen. So sind in Abbiegeunfälle häufig ältere und mobilitätseingeschränkte Fußgänger sowie Kinder verwickelt. Der zusätzlich querende Verkehr erfordert eine erhöhte Konzentration und zugleich die richtige Einschätzung der Verkehrssituation, was von ihnen nicht erwartet werden kann. Bei blinden und sehbehinderten Fußgängern kann diese ebenfalls, durch ihre eingeschränkte oder fehlende visuelle Kontrolle, nicht in ausreichendem Umfang erfolgen.

Somit wurde für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer ein selbständiges und insbesondere ein relativ sicheres Überqueren lichtsignalgesteuerter Kreuzungen nahezu unmöglich.

„„Grünpfeil“ oder „Grüner Pfeil“? – Die „Grünpfeil-Regelung““ weiterlesen

Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz und seine Umsetzung in Deutschland

Hinter dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (European Accessibility Act – EAA)) verbirgt sich die „Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“.

Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz ist ein wesentliches und zu gleich wegweisendes Gesetz. Mit dessen Hilfe soll in Europa die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) gestärkt und gefördert werden. Es enthält Anforderungen zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen.

Entstehung

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2015 einen ersten Vorschlag für ein Europäisches Barrierefreiheitsgesetz der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Ergebnis schwieriger Verhandlungen wurde im September 2017 der Standpunkt des Europäischen Parlaments und im Dezember 2017 die Position des Rates angenommen.

Diese drei Institutionen begannen mit ihren Verhandlungen (Trilog) im März 2018. Nach den langjährigen Verhandlungen konnten diese im November 2018 abgeschlossen werden.

Schließlich nahm das Europäische Parlament im März 2019 einen Kompromissvorschlag an. Im April 2019 folgten dann die Mitgliedsstaaten der Annahme. Somit konnte das Europäische Barrierefreiheitsgesetz im Juni 2019 in Kraft treten.

„Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz und seine Umsetzung in Deutschland“ weiterlesen

Finanzielle Förderung und Zuschüsse für die baulichen Voraussetzungen zum selbstbestimmten Wohnen

In Deutschland fehlt es an zweckentsprechend nutzbarem Wohnraum für ältere und behinderte Menschen. Das ist für Sie, liebe Leserinnen und Leser, nichts Neues. Ebenso wenig, wie die Kenntnis darüber, dass der Umbau oder die Modernisierung von Wohnungen im Bestand nicht zum Nulltarif möglich ist. Fehlende Finanzmittel mögen ein häufiger Grund dafür sein, dass eine zeitgemäße Wohnraumanpassung oftmals nicht erfolgt. Dies geht jedoch häufig zu Lasten von älteren und behinderten Menschen und führt nicht selten zur massiven Einschränkung eines selbstbestimmten Wohnens.

Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ihr Förderprogramm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)“ im Jahr 2021 neu aufgelegt hat.

Der Staat möchte mit diesem Förderprogramm helfen, die Maßnahmen zum Abbau von Barrieren – insbesondere im Wohnungsbestand, zu beschleunigen.

Mit diesem Förderprogramm werden private Wohnungseigentümer finanziell, im Sinne eines barrierefreien Umbaus sowie zur Erhöhung des Einbruchschutzes, unterstützt. Interessant dürfte der Zuschuss insbesondere für die Durchführung einzelner Umbaumaßnahmen sein.

„Finanzielle Förderung und Zuschüsse für die baulichen Voraussetzungen zum selbstbestimmten Wohnen“ weiterlesen

Wie wird sich die Einführung der DIN EN 17210 auf die nationale Normenreihe DIN 18040 auswirken?

Die Frage: „Wie wird sich die Einführung der DIN EN 17210 auf die nationale Normenreihe DIN 18040 auswirken?“, beschäftigt viele Fachleute und Experten der Behindertenselbsthilfe bereits schon längere Zeit  In einem Artikel gibt Herr Guido Hoff ausführliche Antworten, wobei er wichtige Hintergrundinformationen vermittelt. Daher möchten wir nachstehend seinen Artikel im Zitat wiedergeben. Für die anschauliche Darstellung möchten wir Herrn Gido Hoff danken.

Der Autor ist Senior Projekt Manager im DIN-Verbraucherrat und betreut dort den Bereich „Bauen und Wohnen“, zu dem auch das Thema „barrierefreies Bauen“ gehört. Als ein Vertreter des DIN-Verbraucherrats arbeitet der Autor in dem zuständigen NABau-Arbeitsausschuss „Barrierefreies Bauen“ mit.

Der DIN-Verbraucherrat vertritt die Interessen der Endverbraucher in der nationalen, europäischen und internationalen Normung. Er berät und unterstützt dabei die Lenkungs- und Arbeitsgremien von DIN. Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) fördert den DIN-Verbraucherrat auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Barrierefreies Bauen nach Norm in Deutschland
Was ändert sich durch die bevorstehende Veröffentlichung von
DIN EN 17210 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen“?

Ausgehend von den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen hat sich in Deutschland der Begriff „Barrierefreiheit“ in Architektur und Städtebau etabliert, während sich im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch der Term „Accessibility“ (Zugänglichkeit) durchgesetzt hat. Dies spiegelt sich auch im Originaltitel der englischen Referenzfassung wider: EN 17210 „Accessibility and usability of the built environment – Functional requirements“. In Deutschland hat der Begriff „Barrierefreiheit“ schon seit geraumer Zeit Eingang auch in diesbezügliche Rechtsnormen gefunden. So wird im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) § 4 Barrierefreiheit definiert.1„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informations-verarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“Der Geltungsbereich dieser Definition ist weit, indem er sich auf materielle und immaterielle Bereiche (Güter und Dienstleistungen) erstreckt, während das Schutzziel, die Nutzbarkeit der (gebauten) Umgebung auf Menschen mit Behinderungen und ihren individuellen motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Fähigkeiten fokussiert. Dies beinhaltet auch die soziale Dimension der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Dieser Ansatz wird auch in der Normung verfolgt.

Im Kontext der gebauten Umwelt wurde in Deutschland bislang die Barrierefreiheit von Wohnungen, öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Verkehrs- und Freiflächen nach den Normen der Reihe DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ geplant und umgesetzt. Diese besteht aus:
– Teil 1: „Öffentlich zugängliche Gebäude“ (Ausgabe Oktober 2010)
– Teil 2: „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011)
– Teil 3. „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ (Ausgabe Dezember
2014)

„Wie wird sich die Einführung der DIN EN 17210 auf die nationale Normenreihe DIN 18040 auswirken?“ weiterlesen

Wurde mit der eKFV die notwendige Sicherheit für Fußgänger geschaffen?

Im Jahr 2019 trat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Seither wurde in den Medien über eine Zunahme von Unfällen mit teilweise schwerwiegenden Folgen berichtet. Aber auch die sicher berechtigten Beschwerden über Konflikte und rücksichtsloses Verhalten von Elektrokleinstfahrzeuge-Nutzern gegenüber Fußgängern scheinen ebenfalls nicht abzuebben.

Eine Reihe von Verbänden, wie beispielsweise der Deutsche Städtetag, haben sich intensiv gegen die generelle Freigabe der Gehwege und Fußgängerzonen für E-Roller gewandt. Übereinstimmung besteht ebenfalls bei der Forderung zur Sperrung von „Gemeinsamen Geh- und Radwegen“ für Elektrokleinstfahrzeuge. Ein Korrekturbedarf ist nicht von der Hand zu weisen, da die eKFV dies ausdrücklich gestattet.

„Wurde mit der eKFV die notwendige Sicherheit für Fußgänger geschaffen?“ weiterlesen