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Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz und seine Umsetzung in Deutschland3 min read

Bildbeschreibung: Auf dem Bild ist ein neongrünes Paragraphenzeichen zu sehen. Vor diesem befinden sich rechts und links je ein Piktogramm eines Rollstuhlfahrers. Ende der Bildbeschreibung.

Hinter dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (European Accessibility Act – EAA)) verbirgt sich die „Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“.

Das Europäische Barrierefreiheitsgesetz ist ein wesentliches und zu gleich wegweisendes Gesetz. Mit dessen Hilfe soll in Europa die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) gestärkt und gefördert werden. Es enthält Anforderungen zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen.

Entstehung

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2015 einen ersten Vorschlag für ein Europäisches Barrierefreiheitsgesetz der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Ergebnis schwieriger Verhandlungen wurde im September 2017 der Standpunkt des Europäischen Parlaments und im Dezember 2017 die Position des Rates angenommen.

Diese drei Institutionen begannen mit ihren Verhandlungen (Trilog) im März 2018. Nach den langjährigen Verhandlungen konnten diese im November 2018 abgeschlossen werden.

Schließlich nahm das Europäische Parlament im März 2019 einen Kompromissvorschlag an. Im April 2019 folgten dann die Mitgliedsstaaten der Annahme. Somit konnte das Europäische Barrierefreiheitsgesetz im Juni 2019 in Kraft treten.

Was soll das Gesetz bewirken?

Ausgangssituation ist, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einigen europäischen Bestimmungen, jedoch noch nicht flächendeckend, die Anwendung zur Herstellung der Barrierefreiheit gelten. Im Rahmen zur Umsetzung der UN-BRK soll jedoch mit dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für weitere Lebensbereiche angestrebt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungskriterien für Produkte und Dienstleistungen festgelegt, die sowohl von privaten als auch öffentlich-rechtlichen Anbietern beachtet werden müssen.

Damit zielt das Europäische Barrierefreiheitsgesetz auf einen europaweit einheitlichen Handel mit barrierefreien Dienstleistungen und Produkten ab.

💡 Bei dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz handelt es sich um eine europäische Richtlinie. In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese bis 2022 in das jeweilige nationale Recht zu übernehmen und zu realisieren.

Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?

Seit dem 1. März 2021 lieg der Öffentlichkeit ein erster Referentenentwurf, veröffentlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vor.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BFG)“ finden Sie unter dem Link:
Referentenentwurf Barrierefreiheitsgesetz (bmas.de)

💡 Es ist vorgesehen, dass Barrierefreiheitsgesetz – BFG noch vor der Bundestagswahl 2021 in das deutsche Recht zu übernehmen.

Festgestellt werden muss, dass der veröffentlichte Referentenentwurf jedoch zum Teil die Forderungen des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes nicht erfüllt.
Hinzu kommen Formulierungen, die die Verständlichkeit des Referentenentwurfs erschweren, was für viele Leser schon eine Barriere darstellen dürfte.

Zu begrüßen ist, das es in Deutschland mit diesem Gesetz erstmals Anforderungskriterien für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Ausgestaltungskriterien an barrierefrei nutzbare Dienstleistungen geben wird.

Forderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit:
Damit das Barrierefreiheitsgesetz – BFG seine Zielsetzung zur Herstellung der Barrierefreiheit nicht verfehlt, sind die nachstehenden Forderungen aufzunehmen.

      1. In dem Anwendungsbereich des Gesetzes sind für Menschen mit Behinderung benötigte Arbeitsplatzausstattungen und -produkte sowie Dienstleistungen festzuhalten.
      2. Das Gesetz muss auch für Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen gelten. Daher ist dieser Personenkreis in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen.
      3. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit kann es nur eine rechtsverbindliche Definition geben. In diesem Zusammenhang ist die Definition der Barrierefreiheit im Barrierefreiheitsgesetz (BFG) § 3 Abs. 1 entsprechend des § 4 BGG zu ändern und zu übernehmen.
      4. Die Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit barrierefreier Dienstleistungen und Produkte ist wesentlich stärker hervorzuheben. Dabei ist die Begrifflichkeit der „Unverhältnismäßigkeit“ für Ausnahmen enger zu fassen.
      5. Ausnahmetatbestände, wie in den §§16 und 17 des Barrierefreiheitsgesetzes (BFG), müssen in Übereinstimmung der Richtlinie (EU) 2019/882 formuliert werden.
      6. Die lösungsweisenden Maßnahmen des Gesetzes zu den barrierefreien Dienstleistungen des Öffentlichen Personenverkehrs müssen gleichberechtigt auch für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr verpflichtend sein. Dabei sind diese Maßnahmen konkret und eindeutig zu formulieren.

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