Hinter dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (European Accessibility Act – EAA)) verbirgt sich die „Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“.
Entstehung
Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2015 einen ersten Vorschlag für ein Europäisches Barrierefreiheitsgesetz der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Ergebnis schwieriger Verhandlungen wurde im September 2017 der Standpunkt des Europäischen Parlaments und im Dezember 2017 die Position des Rates angenommen.
Diese drei Institutionen begannen mit ihren Verhandlungen (Trilog) im März 2018. Nach den langjährigen Verhandlungen konnten diese im November 2018 abgeschlossen werden.
Schließlich nahm das Europäische Parlament im März 2019 einen Kompromissvorschlag an. Im April 2019 folgten dann die Mitgliedsstaaten der Annahme. Somit konnte das Europäische Barrierefreiheitsgesetz im Juni 2019 in Kraft treten.
Was soll das Gesetz bewirken?
Ausgangssituation war, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in einigen europäischen Bestimmungen, jedoch noch nicht flächendeckend, die Anwendung zur Herstellung der Barrierefreiheit galten. Im Rahmen zur Umsetzung der UN-BRK soll jedoch mit dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für weitere Lebensbereiche angestrebt werden. Hierzu wurden verbindliche Anforderungskriterien für Produkte und Dienstleistungen festgelegt, die sowohl von privaten als auch öffentlich-rechtlichen Anbietern beachtet werden müssen.
💡 Bei dem Europäischen Barrierefreiheitsgesetz handelt es sich um eine europäische Richtlinie. In diesem Zusammenhang waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese bis 2022 in das jeweilige nationale Recht zu übernehmen und zu realisieren.
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Seit dem 1. März 2021 lag der Öffentlichkeit ein erster Referentenentwurf, veröffentlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vor.
In Deutschland trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1 (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG) am 28.06.2025 in Kraft. Es verpflichtet erstmals auch die Privatwirtschaft, in bestimmten Bereichen einen barrierefreien Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Davon sind insbesondere betroffen digitale Shops, Bankgeschäfte, Zahlungsterminals, elektronische Bücher sowie smarte Fernseher. So wurde eine wichtige Grundlage für mehr Selbstbestimmung gelegt.
In der heutigen Zeit ist eine barrierefreie Zugänglichkeit ein primäres Qualitätsmerkmal. Über 10 Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland sind schließlich ebenfalls zahlende Kundinnen und Kunden. So können bei schlechten Sichtverhältnissen oder in Stresssituationen von guten Kontrasten und einer verständlichen Sprache letztlich alle profitieren.
Bei allem Erreichten muss dennoch die Praxis im Auge behalten werden. Gesetze bringen wenig, wenn Verstöße ohne Folgen bleiben. Die Marktüberwachung und die Schlichtungsstellen müssen konsequent handeln und die Interessen der Verbraucher schützen. Angesichts der Situation erscheinen Forderungen nach mehr Personal für die Behörden, damit diese ihre Arbeit zügig durchführen können, berechtigt. Zudem gibt es noch Lücken im Gesetz.
Wichtige Dinge des Alltags fehlen bisher komplett. Dazu gehören barrierefreie Haushaltsgeräte, Postdienste sowie Software für Schule und Beruf. Auch die langen Übergangsfristen für die Bereitstellung von barrierefreien Selbstbedienungsautomaten sind ein Problem. Hier muss der Gesetzgeber ambitioniert nachlegen, um eine lückenlose Teilhabe in allen Lebensbereichen zu garantieren.
Auch Sie können künftig zugängliche Produkte stärker einfordern. Machen Sie davon Gebrauch. Nur wenn wir alle eine barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Anfang an mitdenken, beschenken wir uns mit einer menschenwürdigen Alltagsgestaltung.

