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Das Programm zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr4 min read

Bildbeschreibung: Auf dem Bild ist ein IC Zug zu sehen, der gerade in einen Bahnhof einfährt. Rechts und links der Gleise ist der Bahnsteig mit Überdachung angedeutet. Im Hintergrund des Bildes in der Bildmitte sind Signale zu sehen. Neben den Gleisen im Hintergrund sind Bäume zu sehen. Ende der Bildbeschreibung.

Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. Mai 2002“ hatte zur Folge, dass eine Reihe bereits bestehender Gesetze geändert und angepasst werden mussten.

Der Artikel 52 dieses Gesetzes bildete die entscheidende Grundlage zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Damit wurde das Ziel zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr, insbesondere durch § 2 Absatz 3 der EBO, konkretisiert.

Seit her sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet Programme zur Herstellung der Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erstellen. Deren Ziel ist eine möglichst weitreichende barrierefreie Nutzung des Schienenpersonenverkehrs für behinderte Menschen.

Darüber hinaus sind die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die von ihnen erstellten Programme zur Stellungnahme den Spitzenverbänden der Behindertenselbsthilfe vorzulegen und über ihre zuständigen Aufsichtsbehörden an das Zielvereinbarungsregister einzureichen.

Festzustellen ist, dass keine inhaltlich verbindlichen Vorgaben für die zu erstellenden Programme bestehen. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung, den Eisenbahnverkehrsunternehmen in Eigenverantwortung die Möglichkeit einzuräumen, „welche Art von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sie ergreifen und zu welchen Zeitpunkten sie die Investitionen tätigen.“1Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Barrierefreie Bahnhöfe in Deutschland“ der Abgeordneten Kerstin Andreae, Matthias Gastel, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN— Drucksache 18/5513 — (an die Abgeordneten mit Schreiben vom 23.07.2015 übersandt) Somit hat die Bundesregierung die Entscheidung zur Herstellung der Barrierefreiheit in die unternehmerische Eigenverantwortung der Eisenbahnverkehrsunternehmen delegiert.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe nach § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) hatte die Deutsche Bahn AG, als Deutschlands größtes Eisenbahnverkehrsunternehmen, bereits im Juli 2002 die Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten eingerichtet.

Deren wesentlichsten Aufgaben liegen in der Koordinierung und Abstimmung der Aktivitäten zwischen

a) den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bahn AG
b) den Verbänden der Behindertenselbsthilfe
c) den mobilitätseingeschränkten Menschen und
d) den politischen Gremien.

💡 Seit her verfolgt die Deutsche Bahn AG mit der Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten das Ziel einer Optimierung der Reisekette für mobilitätseingeschränkte Reisende.

Somit hat die Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten einen wesentlichen Anteil an dem erstmals im Jahr 2005 erstellten Programm der Deutschen Bahn AG. Mit diesem übernimmt das Unternehmen eine Selbstverpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit. Es beinhaltet alle Maßnahmenplanungen der Deutschen Bahn AG auf dem Weg zur Barrierefreiheit.

Zu dem wurde eine programmbegleitende Arbeitsgruppe eingerichtet. Deren Mitglieder, die aus Interessenvertretern der Behindertenselbsthilfe bestehen, beraten die Deutsche Bahn AG bei der Erstellung ihres Programms.

Programm der DB AG zur Barrierefreiheit:
Das Programm der Deutschen Bahn AG zur Barrierefreiheit wird in Abständen aktualisiert und fortgeschrieben. Bisher liegen folgende überarbeitete Fassungen die der Öffentlichkeit vorgestellt wurden vor:

1. Programm der Deutschen Bahn AG vom 24.06.2005
2. Programm der Deutschen Bahn AG vom 27.04.2012
3. Programm der Deutschen Bahn AG vom 27.09.2016
4. Programm der Deutschen Bahn AG vom Mai 2021

Das 4. Programm geht auf die in den nächsten Jahren geplanten Projekte der einzelnen Unternehmen der Deutschen Bahn AG und sowie deren Geschäftsfelder ein. Dabei spielen die Fahrzeuge sowie die Infrastruktur eine wesentliche Rolle.

In der Anlage 1a findet man die Anforderungen zur Barrierefreiheit für die Fahrzeuge des Fernverkehrs. In der Anlage 1b werden die Anforderungen an die Fahrzeuge des Nahverkehrs dargestellt. Wobei zu berücksichtigen ist, dass die Deutsche Bahn AG hier in Bezug auf die barrierefreie Ausstattung nur einen begrenzten Einfluss hat, da der Nahverkehr von den jeweiligen Aufgabenträgern ausgeschrieben wird.

Während die Anlage 3 Informationen zum barrierefreien Umbau von Bahnhöfen enthält, findet man in den Anlagen 4 a bis c die Informationen zu den aktuellen Zugangsregeln (Beförderungsbedingen) der DB Fernverkehr AG, der DB Regio AG, der DB Station& Service AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH für mobilitätseingeschränkte Reisende.

Eine Bahnhofsliste sowie Hinweise zu den Leistungszeiten der DB Station& Service AG enthält die Anlage 5.

Für mobilitätseingeschränkte Reisende kann auch der Leitfaden zur Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln von Interesse sein. Dieser ist Gegenstand der Anlage 6.

💡 Dennoch lässt das Programm der Deutschen Bahn AG Wünsche offen.

    • So wurde beispielsweise die Forderung nach einer Tandembeförderung für blinde und sehbehinderte Reisende nicht im Programm berücksichtigt.
    • Kritisch anzumerken ist auch die Tatsache, dass sich die Deutsche Bahn AG nicht zur Gewährleistung akustischer Fahrgastinformationen über alle Vorgänge am Bahnsteig bekennt. Damit wird für Analphabeten, Kinder, Menschen die der deutschen Sprache nicht kundig sind, blinden und sehbehinderten Reisenden, zu denen auch viele ältere Menschen zu zählen sind, der Zugang zum Schienenverkehr deutlich erschwert.

Das vollständige 4. Programm der Deutschen Bahn AG wurde kürzlich veröffentlicht und ist unter www.bahn.de/programm-barrierefrei zu finden.

Weiterführende Literatur:

© Mobilfuchs 03.07.2021

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