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Wurde mit der eKFV die notwendige Sicherheit für Fußgänger geschaffen?2 min read

Foto 1 Ein Mann ist mit seinem Elektrorollstuhl unterwegs auf einem Bürgersteig und rechts neben ihm läuft eine Frau mit einem Gehstock in der rechten Hand

Im Jahr 2019 trat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Seither wurde in den Medien über eine Zunahme von Unfällen mit teilweise schwerwiegenden Folgen berichtet. Aber auch die sicher berechtigten Beschwerden über Konflikte und rücksichtsloses Verhalten von Elektrokleinstfahrzeuge-Nutzern gegenüber Fußgängern scheinen ebenfalls nicht abzuebben.

Eine Reihe von Verbänden, wie beispielsweise der Deutsche Städtetag, haben sich intensiv gegen die generelle Freigabe der Gehwege und Fußgängerzonen für E-Roller gewandt. Übereinstimmung besteht ebenfalls bei der Forderung zur Sperrung von „Gemeinsamen Geh- und Radwegen“ für Elektrokleinstfahrzeuge. Ein Korrekturbedarf ist nicht von der Hand zu weisen, da die eKFV dies ausdrücklich gestattet.

Der Verkehrssicherheit ist oberste Priorität einzuräumen und eine Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeuge nach wie vor grundsätzlich abzulehnen.

Gekennzeichnete Gehwege mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ berechtigen nicht automatisch den Nutzern von E-Rollern diese Fußgängerbereiche zu befahren. Generelle Voraussetzung hierfür ist eine Freigabeentscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Gehwege müssen nach der eKFV mit dem neuen Verkehrszeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ gekennzeichnet sein. Das Zusatzschild ist unter dem Fußgängerweg-Schild (blau, mit Frau und Kind) anzuordnen.

Zahlreiche Kommunen haben von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht. Häufig steht der Freigabe schon die eigentliche straßenrechtliche Widmung – nur für den Fußgängerverkehr – entgegen.

Da die Kontrolle des Befahrens von Gehwegen der Polizei (fließender Verkehr) obliegt, sollte eine verstärkte Sensibilisierung der Polizeibehörden der Länder erfolgen.

Laut der eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die
Bestimmungen für das Fahrradparken. Das heisst, das Abstellen der E-Roller auf dem Gehweg ist zulässig.

Das regelgerechte Aufstellen, Abstellen und Umstellen der E-Roller ist zurzeit mit eine der wichtigsten Herausforderungen für die Kommunen. Sie müssen auch für Ordnung beim Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenraum sorgen.

Von den Anbietern der E-Tretroller-Verleihsysteme wird erwartet, dass sie sich zur Einhaltung notwendiger städtischer Vorgaben zum Service und Betrieb im öffentlichen Raum verpflichten.

Hierzu enthält der von der Agora Verkehrswende herausgegebene Leitfaden „E-Tretroller im Stadtverkehr – Handlungsempfehlungen für deutsche Städte und Gemeinden zum Umgang mit stationslosen Verleihsystemen“ Anforderungen an die E-Rolleranbieter.

Jedoch selbst wenn die Anbieter dafür sorgen, dass die E-Roller ordnungsgemäß aufgestellt werden, gibt es allerdings keine Gewähr dafür, dass Nutzerinnen und Nutzer diese richtig abstellen. Vor diesem Hintergrund legt der Deutsche Städtetag großen Wert auf eine Hotline und kurze Reaktionszeiten der Anbieter. Zu befürchten ist, dass derartige Maßnahmen für die Sicherheit der Fußgänger jedoch nicht ausreichend sein werden. Die Praxis wird es zeigen.

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