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Öffentlich zugängliche Gebäude – bauliche Anlagen für ALLE

Öffentlich zugängliche Gebäude sind Gebäude oder Einrichtungen die für alle Bürger der Gesellschaft offen stehen und dienen somit dem gesellschaftlichen Leben.

Bildbeschreibung: Auf dem Bild 1 ist ein Wohngebäude mit unterschiedlichen Fenstergrößen und -formen sowie einer verschieden farbig gestalteten Hausfassade zu sehen. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 1: Hundertwasser-Wohnhaus © Mobilfuchs

Den öffentlich zugänglichen Gebäuden werden sehr unterschiedliche Funktionen zugeordnet. So gibt es beispielsweise Einkaufsstätten, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen oder auch Beherbergungsstätten wie Hotels oder Jugendherbergen. All diese öffentlich zugänglichen Gebäude verfügen für ihre spezifischen Gebäudefunktionen über entsprechend zugeschnittene räumliche Aufteilungen und Ausstattungen.

Von Sonderbauten spricht man, wenn die Gebäude über einen besonderen Charakter verfügen oder einer besonderen Nutzung dienen. So können beispielsweise Gebäude Sonderbauten sein, wenn sie höher als 30m sind oder deren Grundfläche mehr als 1.600 m2 beträgt.

Darüber hinaus können Gebäude auch dem Zweck der Arbeitsstätten dienen. Arbeitsstätten sind in der Regel nur für die Nutzung bestimmter Personengruppen vorgesehen und daher nicht öffentlich zugänglich. Andererseits lassen sich Gebäude oder Räume nicht immer konsequent den öffentlich zugänglichen Bereichen oder Arbeitsstätten zuordnen. So ist ein Gastraum eines Restaurants ein öffentlich zugänglicher Bereich aber auch gleichzeitig eine Arbeitsstätte.

Damit diese öffentlich zugänglichen Gebäude für alle Bürger entsprechend ihrer Funktion auffindbar, zugänglich und entsprechend ihrer Gebäudefunktion nutzbar sind, müssen sie die dafür notwendigen Anforderungen erfüllen. Dies schließt nicht nur die Gebäude oder deren Gebäudeteile ein, sondern gilt ebenfalls auch für die Zuwegung im Außenbereich.

Die an öffentlich zugänglichen Gebäude, beziehungsweise deren der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Besucherbereiche, zu stellenden Grundanforderungen, wie die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit, gelten für alle Bürger, einschließlich für Senioren, behinderte und chronisch kranke Menschen. Für die Realisierung dieser Anforderungen bedarf es einer barrierefreien Gestaltung und Bauweise der Gebäude.

Um hier einen möglichst einheitlichen Standard zu erreichen, bedarf es der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Für den Hochbau sind die Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer maßgeblich. Das Baurecht enthält den anzuwendenden Stand der Technik. Der zu berücksichtigende Stand der Technik ist unter anderem seinerseits in den Normen festgehalten. Die zu erfüllenden Anforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude findet man in der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“.

Darin enthalten sind unter anderem die wichtigsten Informationen zur barrierefreien Gestaltung von Rampen, Türen, Treppen und nicht zuletzt für die Bewegungsflächen für Rollstuhlnutzer.

An dieser Stelle werden wir Sie, liebe interessierte Leserinnen und Leser, künftig rund um dieses doch recht komplexe Thema informieren.

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