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Anwendung und Handhabung der Norm DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“

Bildbeschreibung: Links auf dem Bild befindet sich die Glasfassade eines Hochhauses, indem sich die Wolken und Bäume spiegeln. In der Bildmitte befindet sich eine am Gebäude angebrachte Treppe, die noch oben zum Eingang des Gebäudes führt. In der rechten oberen Ecke des Bildes ist die Krone eines Laubbaumes angedeutet. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 1: Glasfassade eines Hochhauses mit Treppenzugang – nicht normgerecht
Photo by Anne Nygerd on unsplash

Es von grundlegender Bedeutung einige Hintergrundinformationen zur DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“ zu erhalten.

Denn obwohl für jeden Bürger die Möglichkeit besteht, sich an der Entstehung von Normen zu beteiligen, ist in der breiten Öffentlichkeit sehr wenig über das Thema „Normen“ bekannt.

 

Daher bieten die hier gegebenen Beschreibungen bzw. beantworteten Fragen zur DIN 18040 Teil 1 gleichzeitig einen kleinen, wenn auch nicht abschließenden, Einblick in das Thema der Normungsarbeit.

Die Normenreihe DIN 18040 umfasst drei Teile. Neben dem Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“ (DIN 18040-1) gibt es weiterhin den Teil 2 „Wohnungen“ (DIN 18040-2) und den Teil 3 „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ (DIN 18040-3). Bei dieser Norm handelt es sich um eine nationale (deutsche) Norm, welche vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) erarbeitet und herausgegeben wurde. Die Norm DIN 18040 Teil 1 enthält Anforderungen an das barrierefreie Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden und gibt Hinweise zur Anwendung.

Wozu benötigt man die Norm DIN 18040 Teil 1?

Grundlage für die Erarbeitung der Norm DIN 18040 Teil 1 bildete die Berücksichtigung der berechtigten Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung. Daher werden die technischen Festlegungen der DIN 18040 Teil 1 zur Barrierefreiheit nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG) gerecht.

💡 Erst auf der Grundlage deren Berücksichtigung, werden öffentlich zugängliche Gebäude für Menschen mit Behinderung
in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar.

Damit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von behinderten Menschen im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) umgesetzt werden kann, bildet die DIN 18040 Teil 1 mit ihren technischen Anforderungen eine unverzichtbare Basis für die baulichen Voraussetzungen.

💡 Noch mehr Informationen u.a. zu den Geltungsbereichen finden Sie hier: DIN 18024 – Wikipedia.

Was bedeutet die Bezeichnung DIN 18040-1:2010-10?

Bedeutung der Bezeichnung DIN 18040-1:2010-10:
Dieser Bezeichnung bzw. Schreibweise einer Norm können folgende Informationen entnommen werden:

      • DIN = Angabe des Normenwerkes,
      • 18040 = Nummer der Norm,
      • -1 = Nummer des Normteils,
      • :2010 = Ausgabejahr,
      • -10 = Ausgabemonat.

Was ist unter der Norm DIN 18040 Teil 1 zu verstehen?

Die DIN 18040-1 ist ein Dokument, welches die technischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen von öffentlich zugänglichen Gebäuden beschreibt. Dabei stützt sich das Dokument auf die abgestimmten Kenntnisse aus Technik und Wissenschaft unter der Berücksichtigung der gesammelten praktischen Erfahrungen von Experten und behinderten Nutzern.

Die Norm DIN 18040-1 zählt zu den technischen Normen und ist für jeden Bürger zugänglich.

💡 Das bedeutet jedoch nicht, dass Normen in Bibliotheken ohne weiteres ausleihbar sind. Sie müssen in der Regel käuflich erworben werden.

Wer hat die Norm DIN 18040-1 erarbeitet?

Im Deutschen Institut für Normung e. V.  (DIN) ist die DIN 18040-1 unter Federführung des Arbeitsausschusses „Barrierefreies Bauen“ (NA 005-01-11 AA „Barrierefreies Bauen“) des Normenausschusses Bauwesen (NABau) erarbeitet wurden.

An der Erstellung hatten alle interessierten Kreise, also eine breite Öffentlichkeit, die Möglichkeit sich einzubringen.

Wie ist die Norm DIN 18040-1 entstanden?

Das Beispiel der Entstehung der DIN 18040-1 spiegelt die adäquate Verfahrensweise zur Entstehung von Normen wieder.

      • Erarbeitung eines Norm-Entwurfs

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses „Barrierefreies Bauen“ hatten zunächst einen Normen-Entwurf zur DIN 18040-1 erarbeitet. Das Ergebnis fand das Einvernehmen aller dort mitarbeitenden interessierten Kreise.

      • Veröffentlichung des Norm-Entwurfs

Mit der Veröffentlichung des Normen-Entwurfs hatten die Mitglieder des Arbeitsausschusses ihre Arbeit am Normenprojekt vorübergehend beendet.

      • Einspruchsfrist

In einem festgelegten Zeitraum bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Stellung zu dessen Inhalt zu beziehen und Einsprüche einzureichen. Zur Erleichterung der Kommentierung konnte auch das „Norm-Entwurfs-Portal“ vom Deutschen Institut für Normung e. V. genutzt werden. Dieses ist direkt unter www.entwuerfe.din.de aufrufbar.

      • Einspruchsverhandlung

Nach Sichtung der eingegangenen Einsprüche durch den Arbeitsausschuss folgten die Einspruchsverhandlungen mit den Einsprechern. Das heißt, die Einsprecher erhielten eine Einladung um die von ihnen eingereichten Kommentierungen zu erläutern.

      • Abschlussberatung des Gremiums

Nach Abschluss der Einspruchsverhandlungen erfolgte die Abschlussberatung des Arbeitsausschusses. Hier hatte das Gremium über die Annahme oder Ablehnung der Einsprüche zu entscheiden. Die Einsprecher wurden über das Beratungsergebnis informiert. Das fertiggestellte Normen-Dokument wurde abschließend als DIN 18040-1 veröffentlicht.

💡 Bei der großen Anzahl von mitwirkenden Akteuren liegt es auf der Hand, dass, wenn ein von allen Beteiligten mitgetragener Konsens erzielt werden soll, die Norm lediglich nur Mindestanforderungen enthalten kann.

Ist die Normen-Vorschrift DIN 18040-1 ein Gesetz und muss sie daher verbindlich angewendet werden?

💡 Diese Norm ist, wie in der Regel alle Normen, kein Gesetz. Daher ist die Bezeichnung „Normen-Vorschrift“ auch nicht als korrekt anzusehen.

Sie wurde im Deutschen Institut für Normung e. V. erarbeitet. Die Bezeichnung e. V. („eingetragener Verein“) besagt, dass diese Norm rechtmäßig von einem Verein erarbeitet wurde. Daher kann die Norm zunächst nur eine Empfehlung sein. Somit ist die Anwendung der Norm für jeden generell freiwillig.

Verbindlich kann eine Norm allerdings werden, wenn sie in einem Vertrag als Gegenstand aufgenommen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn vertraglich zwischen Bauherr und Architekten geregelt wird, dass die DIN 18040-1 bei der Errichtung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes vollumfänglich anzuwenden ist.

      • Zwingend einzuhalten sind Normen auch dann, wenn der Gesetzgeber sie in Gesetze aufnimmt und deren Einhaltung vorschreibt.

So ist es auch im Rahmen des Baurechts mit dieser Norm geschehen. Auf Beschluss der Bauministerkonferenz wurde sie in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VVTB), welche verbindlicher Bestandteil der Muster-Bauordnung ist, aufgenommen.

Damit werden die technischen Regeln der DIN 18040-1 zu Technischen Baubestimmungen und sind allgemein verbindlich. Die Aufnahme der  dieser in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Norm in ihrer Gesamtheit eingeführt ist. Eingeführt werden nur die Regeln der Technik, welche für die Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts (§ 3 MBO) unerlässlich sind.

      • Im Rahmen des Föderalismus hat jedes Bundesland sein eigenes Baurecht, was sich jedoch eng an die Muster-Bauordnung bzw. die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anlehnt.

Die in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen der Länder aufgenommenen Regelungen beruhen auf den Technischen Baubestimmungen, die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekanntgemacht wurden. Bei der Einführung der Technischen Baubestimmungen werden die Bundesländer die notwendigen
Anpassungen an das jeweilige Landesrecht vornehmen.

Die zuständigen Landesbehörden führen die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachungen, veröffentlicht im Staatsanzeiger des jeweiligen Bundeslandes, ein. Damit erlangt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen verbindliche Gesetzeskraft. Das heißt, alle in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgeführten Richtlinien und Normen sind, unter Berücksichtigung der ihnen beigefügten Anlagen, verbindlich anzuwenden.

Hier gilt adäquat zur Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: Mit der Aufnahme einer Richtlinie oder Norm in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist nicht automatisch verbunden, dass sie vollumfänglich aufgenommen und angewandt werden muss.

So ist beispielsweise die Norm DIN 18040-1 im Abschnitt A 4.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthalten. An dieser Stelle befindet sich auch ein Vermerk auf eine Anlage. In dieser Anlage wird dargestellt, was bei der Anwendung der Norm zu beachten ist. Dies können Hinweise auf den Anwendungsbereich der Norm sein oder Hinweise auf Abschnitte der jeweiligen Norm die von der (gesetzlichen) Einführung ausgeschlossen sind. Denkbar sind aber auch Ergänzungen von Sachverhalten, die die Norm nicht enthält.

Der Umstand, dass von der Einführung bestimmte allgemein anerkannte Regeln der Technik ausgeschlossen wurden, bedeutet, dass diese nicht zwingend gesetzlich angewandt werden müssen, aber durchaus gegebenenfalls angewandt werden können. Das heißt beispielsweise, ein privater Bauherr muss bei der Errichtung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes nur die gesetzlich eingeführten Abschnitte der DIN 18040-1 beachten. Er kann aber auch vertraglich mit dem Architekten vereinbaren, dass bei der Errichtung des öffentlich zugänglichen Gebäudes diese Norm vollumfänglich anzuwenden ist.

Wann ist die Norm 18040-1 anzuwenden?

Diese Norm gilt insbesondere für die barrierefreie Planung und Ausrüstung von Gebäudeneubauten. Bei Modernisierungen bzw. wesentlichen Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden sollte sie ebenfalls Berücksichtigung finden.

Was zählt zu öffentlich zugänglichen Gebäuden?
Entsprechend des § 50 Abs. 2 der Muster-Bauordnung gehören insbesondere

      • Einkaufseinrichtungen,
      • Gerichts-, Büro-, Verwaltungsgebäude,
      • Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen,
      • Bildungs- und Freizeitstätten,
      • Einrichtungen der Gastronomie aber auch
      • Toilettenanlagen,
      • Stellplätze und
      • Garagen zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden.
   

Bei der Herstellung von öffentlich zugänglichen Gebäuden für spezielle Personengruppen ist zu berücksichtigen, dass ggf. ergänzende bzw. auch andere Anforderungen vorgesehen werden müssen.

💡 Zu beachten ist, dass die DIN 18040-1 nicht für Arbeitsstätten anzuwenden ist. Für deren barrierefreie Gestaltung gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie.

Gilt die Norm 18040-1 für alle Bereiche der öffentlich zugänglichen Gebäude?

Entsprechend der DIN 18040 Teil 1 bezieht sich die herzustellende Barrierefreiheit auf die Gebäudeteile und die Außenanlagen, welche für die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Muster-Bauordnung schränkt in § 50 Abs. 2 die Herstellung der Barrierefreiheit auf die „dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile“ von öffentlich zugänglichen Gebäuden ein.

Welche Abschnitte enthält die DIN 18040-1?

Sie ist in folgende Abschnitte gegliedert:

      • Vorwort

        Im Vorwort der Norm werden allgemeine Hinweise, z. B. die Gründe für die Notwendigkeit zur Erarbeitung des Dokuments, gegeben.
        Anwendungsbereich
        Dem Anwendungsbereich sind die Bereiche, für welche die Norm gilt, zu entnehmen.

Die DIN 18040-1 gilt insbesondere für die barrierefreie Planung und Ausrüstung von Gebäudeneubauten. Bei Modernisierungen bzw. wesentlichen Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden sollte sie ebenfalls Berücksichtigung finden.

      • Normative Verweise

        In diesem Abschnitt sind alle Normen oder anderen Dokumente aufgelistet, die bei der Arbeit mit der DIN 18040-1 zu berücksichtigen und im Sinne dieser Norm anzuwenden sind.
        Begriffe
        In diesem Abschnitt der Norm werden Begriffe definiert, wie sie im Sinne der Norm zu verstehen sind.

      • Normungsgegenstand

        In diesem Normen-Teil befindet sich der eigentliche Normen-Text (Normungsgegenstand). Hier werden die zu beachtenden Anforderungen beschrieben.

      • Literaturhinweise

        In diesem Abschnitt wird informativ auf weitere Literaturquellen verwiesen.

Bildbeschreibung: Im Mittelpunkt des Bildes steht der Schriftzug „Norm“. Dabei ist das „O“ um das dreifache größer als die restlichen Buchstaben. In der Mitte des „O“ sind ein Paragraphen - und ein Fragezeichen angeordnet. Unter diesem Schriftzug befindet sich ein nach rechts weisender Pfeil mit den Worten: DIN 18040-1. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 2: Norm DIN 18040-1
© Mobilfuchs

Was muss ich bei der Arbeit mit der DIN 18040-1 beachten?

💡 Wenn Sie beispielsweise sich bei der Verfassung einer Stellungnahme auf die Anforderungen in der Norm stützen möchten, bedenken Sie bitte, dass Sie die Norm nicht zitieren dürfen.

Die Textstellen im Normen-Text, welche mit der Bezeichnung „ANMERKUNGEN“ gekennzeichnet sind, enthalten nur Hinweise bzw. Erläuterungen die nicht unmittelbar zum Norm-Text gehören und somit nicht für die Anwendung der Norm verbindlich sind.

Bitte beachten Sie, dass es nicht zulässig ist eine Norm, egal in welcher Form (z. B. gedruckte oder elektronische Kopie), ohne schriftliche Zustimmung des DIN zu vervielfältigen.

Sollte Ihr Interesse an der Arbeit mit Normen geweckt worden sein, und Sie weitere Informationen zu inhaltlichen und rechtlichen Sachverhalten wünschen, können Sie sich in der Broschüre „Normen richtig lesen und anwenden“, Herausgegeben vom Deutschen Institut für Normung e. V. – DIN Media GmbH, belesen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass Sie sich direkt mit Ihren Fragen an das Deutsche Institut für Normung wenden können.

Seit wann gibt es die Norm 18040-1 und wie lange behält sie Gültigkeit?

💡 Sie ist seit Oktober 2010 (mit Beginn der Planung für Neubauten) anzuwenden. Sie ersetzte die Vorgängernorm DIN 18024-2:1996-11 „Öffentlich zugängliche Gebäude“.

Die Ausgabe vom Oktober 2010 der DIN 18040-1 behält solange ihre Gültigkeit, bis sie zurückgezogen wird und ggf. durch eine neue Ausgabe ersetzt wird.

Da der Stand der Technik einer stetigen Weiterentwicklung unterliegt, kann es passieren, dass der in einer Norm enthaltene Stand der Technik nicht mehr der Aktualität entspricht. Um dies möglichst zu vermeiden, sind Normen in regelmäßigen Abständen vom zuständigen Normungsgremium entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls zur Anpassung an den aktuellen Stand der Technik zu überarbeiten.

Von wo kann ich die DIN 18040-1 beziehen?

Bezugsquelle von Normen:
Normen können nur käuflich bei dem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e. V., der

DIN Media GmbH
Saatwinkler Damm 42 / 43
13627 Berlin
Telefon: (0) 30 / 26 01 – 0
https://www.dinmedia.de/de

erworben werden.

💡 Dieser Verlag verfügt über das Alleinvertriebsrecht.

💡 Hinweis:
Die DIN Media GmbH bietet auch das DIN-Taschenbuch 199 „Barrierefreies Planen und Bauen“ an. Dieses Sammelwerk enthält die Originaltexte zahlreicher Normen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Die Regelwerke beschränken sich nicht nur auf das barrierefreie Bauen, sondern auch auf die Technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit anderer Bereiche, wie beispielsweise die Anlagen des Öffentlichen Personenverkehrs und nicht zuletzt von Wohnungen.

💡 Ein Preisvergleich lohnt sich!

Zusammenfassung:

Die DIN 18040-1 ist ein wesentliches Dokument zur Herstellung der Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden. Die Anwendung der in ihr enthaltenen Anforderungen des Stands der Technik ist, entsprechend der baurechtlichen Vorgaben, verbindlich anzuwenden.

Mit der Anwendung und Einhaltung dieser Norm werden die baulichen Grundlagen für die Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben geschaffen. Es ist unübersehbar, dass sie für das Gelingen der Inklusion einen unentbehrlichen Beitrag leistet.

Weiterführende Links: 

© Mobilfuchs, 22.08.2020, aktualisiert am 08.04.2022



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