💡 Eines der wichtigsten Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr ist der Grundsatz – Sehen und gesehen werden.
Vor diesem Hintergrund sollten sich alle Verkehrsteilnehmer Gedanken über ihre Sicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr machen. Bedeutungsvoll ist dieser Grundsatz besonders bei Dunkelheit oder in der dunklen Jahreszeit. Es empfiehlt sich hier, wie schon oftmals gesagt, zumindest helle, auffällige Kleidung zu tragen.
Aber auch bei Tageslicht sollte jeder zum Schutz vor Unfällen gut gesehen werden können. Daher sind entsprechende Maßnahmen für eine angemessene Vorsorge unverzichtbar bzw. zu empfehlen.
Inhalt des Artikels
Maßnahmen zur Vorsorge zum Schutz vor Unfällen
Was ist im Interesse der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu tun? Besteht eine Kennzeichnungspflicht behinderter Menschen im Straßenverkehr?
Gut zu wissen: Verkehrsrechtlich wird dieses Thema seit 1998, in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 2 „Eingeschränkte Zulassung“ behandelt und geregelt.
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sind Menschen, wenn sie sich in der Folge von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht sicher im Straßenverkehr bewegen können, gesetzlich verpflichtet ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit von ihnen keine Gefährdungen für den Verkehr ausgehen.
Kennzeichnungsmöglichkeiten für behinderte Menschen
So besteht beispielsweise für körperlich behinderte Menschen die Möglichkeit sich mit gelben Armbinden, auf denen drei schwarze Punkte im Dreieckangeordnet sind, an beiden Armen zu kennzeichnen.
💡 Zum Zweck der Kennzeichnung bestehen für wesentlich sehbehinderte Menschen folgende Möglichkeiten:
a) das Tragen von gelben Armbinden mit 3 schwarzen Punkten (siehe Bild 2),
b) die Nutzung eines weißen Blindenlangstocks (siehe Bild 3) oder
c) die Begleitung durch einen Blindenführhund im weißen Führgeschirr (siehe Bild 4).
Straßenverkehrsteilnahme mit einer Begleitperson
Gut zu wissen:
Kennzeichnungspflicht behinderter Menschen im Straßenverkehr?
Verkehrsschutzzeichen
Fahrerlaubnis-Verordnung § 2 „Eingeschränkte Zulassung“
Damit Sie sich selbst ein Bild über die gegenwärtige Rechtslage machen können, lesen Sie nachstehend nun den entsprechenden Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung:
„(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.“
Ab wann gilt man als wesentlich sehbehindert?
a) Sehbehinderung;
b) wesentliche oder starke Sehbehinderung und
c) hochgradige Sehbehinderung.
💡 Eine wesentliche Sehbehinderung liegt vor, wenn auf dem besseren Auge, trotz Korrektur (mit Brille oder Kontaktlinsen), eine Sehschärfe (Visus) in der Nähe und/oder Ferne von nicht mehr als 1/10 (10 %) der normalen Sehschärfe vorhanden ist.
Sind zur Kennzeichnung gelbe Anstecker mit drei schwarzen Punkten ausreichend?
Es sollte davon ausgegangen werden, dass gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten, in Form von Ansteckern (siehe Bild 5), die zur Kennzeichnung für körperlich behinderte, blinde und sehbehinderte Menschen käuflich zu erwerben sind, keine geeigneten, deutlich sichtbaren gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten im Sinne des § 2 „Eingeschränkte Zulassung“ der Fahrerlaubnis-Verordnung sind.
Am Revers der Jacke getragene Abzeichen mit einem Durchmesser von ca. 5 cm Durchmesser können beispielsweise von Autofahrern kaum oder nur schwer erkannt werden. Insbesondere dann nicht, wenn der Auto- oder Radfahrer den Überholvorgang einleitet bzw. sich der betroffenen Person von hinten nähert.
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist jedoch zu beachten zu beachten, dass Menschen, wenn sie sich in der Folge von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht sicher im Straßenverkehr bewegen können, gesetzlich verpflichtet sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit von ihnen keine Gefährdungen für den Verkehr ausgehen.
Weiterführende Links:
© Mobilfuchs, 23.02.2022, aktualisiert am 19.22.2022
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