Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 1. Mai 2002“ hatte zur Folge, dass eine Reihe bereits bestehender Gesetze geändert und angepasst werden mussten.
Der Artikel 52 dieses Gesetzes bildete die entscheidende Grundlage zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Damit wurde das Ziel zur Herstellung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr, insbesondere durch § 2 Absatz 3 der EBO, konkretisiert.
Seither sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet Programme zur Herstellung der Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erstellen. Deren Ziel ist eine möglichst weitreichende barrierefreie Nutzung des Schienenpersonenverkehrs für behinderte Menschen.
Darüber hinaus sind die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die von ihnen erstellten Programme zur Stellungnahme den Spitzenverbänden der Behindertenselbsthilfe vorzulegen und über ihre zuständigen Aufsichtsbehörden an das Zielvereinbarungsregister einzureichen.
Festzustellen ist, dass keine inhaltlich verbindlichen Vorgaben für die zu erstellenden Programme bestehen. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dieser Regelung, den Eisenbahnverkehrsunternehmen in Eigenverantwortung die Möglichkeit einzuräumen, „welche Art von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sie ergreifen und zu welchen Zeitpunkten sie die Investitionen tätigen.“1Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Barrierefreie Bahnhöfe in Deutschland“ der Abgeordneten Kerstin Andreae, Matthias Gastel, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN— Drucksache 18/5513 — (an die Abgeordneten mit Schreiben vom 23.07.2015 übersandt) Somit hat die Bundesregierung die Entscheidung zur Herstellung der Barrierefreiheit in die unternehmerische Eigenverantwortung der Eisenbahnverkehrsunternehmen delegiert.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe nach § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) hatte die Deutsche Bahn AG, als Deutschlands größtes Eisenbahnverkehrsunternehmen, bereits im Juli 2002 die Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten eingerichtet.
a) den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bahn AG
b) den Verbänden der Behindertenselbsthilfe
c) den mobilitätseingeschränkten Menschen und
d) den politischen Gremien.
💡 Seit her verfolgt die Deutsche Bahn AG mit der Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten das Ziel einer Optimierung der Reisekette für mobilitätseingeschränkte Reisende.
Somit hat die Kontaktstelle für Behindertenangelegenheiten einen wesentlichen Anteil an dem erstmals im Jahr 2005 erstellten Programm der Deutschen Bahn AG. Mit diesem übernimmt das Unternehmen eine Selbstverpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit. Es beinhaltet alle Maßnahmenplanungen der Deutschen Bahn AG auf dem Weg zur Barrierefreiheit.
Dazu wurde eine programmbegleitende Arbeitsgruppe eingerichtet. Deren Mitglieder, zu denen auch Interessenvertreter der Behindertenselbsthilfe gehören, beraten die Deutsche Bahn AG bei der Erstellung ihres Programms.
1. Programm der Deutschen Bahn AG vom 24.06.2005
2. Programm der Deutschen Bahn AG vom 27.04.2012
3. Programm der Deutschen Bahn AG vom 27.09.2016
4. Programm der Deutschen Bahn AG vom Mai 2021
5. Programm der Deutschen Bahn AG vom Januar 2025
Das 5. Programm zur Barrierefreiheit (2025–2030) der Deutschen Bahn AG umfasst schwerpunktmäßigt die Bereiche der Infrastruktur (Bahnhöfe) und der Fahrzeuge (Züge und Busse). Daneben werden auch die Themen der Digitalisierung, der Sensibilisierung des Personals für die Belange von Menschen mit Behinderungen, und die Assistenzleistungen zum Ein-, Aus- und Umsteigen dargestellt. Die Deutsche Bahn AG betont, dass damit die einzelnen Maßnahmen fest in einem verbindlichen Maßnahmenplan für alle Geschäftsbereiche verankert sind.
Es ist deutlich erkennbar, dass die Deutsche Bahn AG der barrierefreien Gestaltung zunehmend größere Bedeutung beimisst – so auch im fünften Programm –, was von vielen Seiten positiv wahrgenommen und ausdrücklich begrüßt wird. Dennoch lässt das Programm der Deutschen Bahn AG Wünsche offen. So besteht die Notwendigkeit einige Themen wesentlich stärker zu berücksichtigen und in die Programme aufzunehmen.
Weiterführende Literatur: © Mobilfuchs 03.07.2021, überarbeitet am 10.07.2025
und andererseits akustischer Fahrgastinformationen)