Blinde und sehbehinderte Menschen orientieren sich bei ihrer Wegefindung im öffentlichen Verkehrsraum anhand von taktilen, akustischen sowie visuellen Informationen, die ihnen aus der gebauten sowie natürlichen Umwelt zur Verfügung stehen (vgl.: Bild 1).

Häufig sind diese Informationen jedoch nicht immer verlässlich interpretierbar oder im erforderlichen Maß eindeutig wahrnehmbar. In derartigen Situationen können Bodenindikatoren verlässliche Informationen vermitteln und helfen eine Orientierung zu ermöglichen.
Aufgrund dieser Tatsache wurde im Anwendungsbereich der DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ festgelegt, dass, zur Warnung vor Gefahrenbereichen, Bodenindikatoren gegenüber sonstigen Leitelementen zu bevorzugen sind.
Inhalt des Artikels
Bodenindikatoren
Sonstige Leitelemente sind bauliche oder natürliche Elemente, die von blinden und sehbehinderten Menschen zur Orientierung und Wegeführung genutzt werden können. Zu diesen gehören beispielsweise Mauern, Zäune, oder auch taktile Strukturen im Gehwegbelag aus Kleinpflaster und Entwässerungsrinnen mit Abdeckungen (vgl. unten Bild 2). 💡 Sonstige Leitelemente müssen in einem eindeutig wahrnehmbaren visuellen und taktilen Kontrast zu ihrer Umgebung stehen und damit den Anforderungen der Bodenindikatoren entsprechen. Blinde und sehbehinderte Menschen bedienen sich zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ihrer verbliebenen Sinne. Dazu gehört auch die Verwendung ihres individuellen Restsehvermögens. So nutzen sie für ihre Orientierung neben akustischen Informationen insbesondere visuell und taktil gestaltete Elemente die ihnen im öffentlichen Raum zur Verfügung stehen. Dies umfasst sowohl sonstige Leitelemente als auch Bodenindikatoren. Die DIN 32984 1 verweist darauf, dass blinde und sehbehinderte Menschen für ihre sichere und selbstständige Fortbewegung zweifelsfrei eindeutige Leitelemente und Orientierungshilfen benötigen. Der Bordstein dient vornehmlich zur Begrenzung der unterschiedlichen Verkehrsflächen einer Straße. Für blinde und sehbehinderte Fußgänger stellen durchgängige Bordsteinkanten ein wichtiges sonstiges Leitelement dar und es dient ihnen als äußere Leitlinie zur Längsorientierung auf dem Gehweg. Die Bordsteinkante ist für blinde und sehbehinderte Menschen eine optimal unverwechselbare sicherheitsrelevante Orientierungshilfe. Mit ihrer charakteristischen Höhenniveaudifferenz (≥ 6 cm) vom Gehweg zur Fahrbahn ist sie mit den Füßen und den Blindenlangstock eindeutig und leicht wahrnehmbar, wodurch die Abgrenzung vom sicheren Fußgängerbereich zur Fahrbahn zuverlässig angezeigt wird. Auch wenn Bordsteinkanten die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, sind diese oftmals aufgrund der situativen Gegebenheiten nicht als äußere Leitlinie nutzbar. Auf der fahrbahnzugewandten Gehwegseite positioniertes Straßenmobiliar sowie halb auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge verhindern dies oftmals. Zur Trennung von niveaugleich aneinandergrenzenden Fußgängerverkehrsflächen und Radwegen bzw. Fahrspuren, sind Trennstreifen einzusetzen. Sie sollen blinden und sehbehinderten Menschen helfen, nicht unbeabsichtigt von der sicheren Gehfläche auf die befahrenen Verkehrsflächen zu geraten. Somit kann der Trennstreifen gehwegseitig auch als Leitlinie genutzt werden. Zur Gestaltung von Trennstreifen dürfen gemäß DIN 32984 keine Bodenindikatoren verwendet werden. Sie sind ausschließlich aus sonstigen Leitelementen herzustellen und müssen den visuellen und taktilen Anforderungen, analog der Bodenindikatoren entsprechen. Werden Entwässerungsrinnen zur Orientierung und Führung blinder oder sehbehinderter Fußgänger eingesetzt, müssen sie mit einer Abdeckung versehen sein. Gegenwärtig kommen auch Muldenrinnen als sonstiges Leitelement, sowohl als Leitstreifen innerhalb von Gehflächen, oder als Trennstreifen Der Muldenrinne werden die beiden beschriebenen, jedoch recht unterschiedlichen, Funktionen zugeordnet. Für blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer erschließt sich jedoch die eine oder andere Funktionszuweisung, insbesondere ohne Ortskenntnis, nicht. Zwar kann die Muldenrinne taktil wahrgenommen werden, ihr lässt sich jedoch keine verlässliche Leit- oder Trennfunktion zuordnen. Es besteht eine Verwechslungsgefahr. Die Muldenrinne ist nicht unmissverständlich interpretierbar und daher als sonstiges Leitelement im öffentlichen Verkehrsraum ungeeignet. 💡 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einsatz von Kleinpflaster als sonstiges Leitelement innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen als Ersatz für Bodenindikatoren bzw. Blindenleitsystemelemente nur bedingt geeignet ist. Aufragende sonstige Leitelemente, wie beispielsweise Mauern oder Hecken (vgl. unten Bild 4), können von blinden und sehbehinderten Menschen zweifelsfrei taktil wahrgenommen werden. In der Regel handelt es sich bei ihnen um bauliche Gegebenheiten im Straßenraum, die nicht explizit für die Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen errichtet wurden. Im Einzelfall können aufragende sonstige Leitelemente als individuelle Orientierungspunkte beziehungsweise als ergänzende Leitelemente herangezogen werden. Eine verlässliche Inanspruchnahme ist jedoch nur bedingt möglich, da hierfür eine entsprechende Ortskenntnis sowie ergänzende Informationen erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht flächendeckend gegeben, sodass eine zielgerichtete Nutzung lediglich einem kleinen Personenkreis vorbehalten bleibt. Die DIN 32984 beschreibt vordergründig die Anforderungen und Anordnung von Blindenleitsystemelementen im öffentlichen Verkehrsraum. Dabei legt sie für deren Gestaltung den Einsatz von Bodenindikatoren zu Grunde. Eine wesentliche Bedeutung im öffentlichen Verkehrsraum kommt unstrittiger Weise auch einer sinnvollen Verknüpfung von Bodenindikatoren und sonstigen Leitelementen zu. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Auffindestreifen aus Bodenindikatoren zur Kennzeichnung einer seitlich am Gehwegrand liegenden Bushaltestelle quer über den gesamten Gehweg bis zur inneren Leitlinie bestehend aus Rasenkantensteinen (sonstiges Leitelement) geführt wird (vgl. Bild 5). Allerdings gestattet es die DIN 32984 unter Einhaltung bestimmter Anforderungen, zur Gestaltung von Blindenleitsystemelementen, auch sonstige Leitelemente zu verwenden. Die Verknüpfung von verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten sonstiger Leitelemente (z. B. Bordsteinkante, Rasenkantenstein, Mauern) mit Bodenindikatoren muss logisch nachvollziehbar und in ihrer Auswahl funktional zuordnungsfähig erfolgen. Sie darf nicht zur Einschränkung einer eindeutigen Erkennbarkeit (Interpretation) und Unübersichtlichkeit führen ➡️ die Innere Leitlinie, den inneren Sicherheitsraum zwischen nutzbarer Gehfläche und z. B. Gebäuden / Ausstattungszone ➡️ die Gehweggestaltungen mit Unter- und Oberstreifen ➡️ den Trennstreifen zwischen Geh- und Radweg ➡️ die Leitlinien über Fahrbahnen. © Mobilfuchs, 12.03.2026Sonstige Leitelemente

Einleitung
Materialwechsel innerhalb der Gehfläche bzw. Ausstattungszone
Bordsteinkanten
Trennstreifen
Entwässerungsrinnen
zwischen unterschiedlich genutzten, niveaugleichen Verkehrsflächen (beispielsweise von Geh- und Radwegen vgl. Bild 3) zum Einsatz. Aufgrund der bestehenden Verwechslungsgefahr wird die normative Festlegung, dass sonstige Leitelemente in ihrer Funktion unmissverständlich interpretierbar sein müssen, nicht erfüllt.
Kleinpflaster
Aufragende Elemente

Blindenleitsystemelemente
(Auffindestreifen für allgemeine Ziele und Überquerungsstellen, Aufmerksamkeits-, Abzweige-, Einstiegs-, Richtungs- und Sperrfelder) im öffentlichen Verkehrsraum über eine der typischen Profile der Bodenindikatoren, Noppe oder Rippe, verfügen bzw. Leitsysteme aus Bodenindikatoren bestehen. In Abschnitt 3.13 der DIN 329842 wird eine Leitlinie definiert, die als einzige taktile Orientierungshilfe aus sonstigen Leitelementen und nicht aus Bodenindikatoren besteht.Verknüpfung von Bodenindikatoren mit sonstigen Leitelementen

Fazit
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