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Barrierefreie Sanitäranlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden nach DIN 18040-1

Barrierefreie Sanitäranlagen sind für viele Menschen mit Behinderungen weitaus mehr als nur ein Luxus. Oftmals ermöglicht erst deren Vorhandensein einen Aufenthalt für behinderte Menschen in öffentlich zugänglichen Gebäuden.

 

Es ist jedoch nicht nur allein damit getan, Räumlichkeiten für eine Toilette für Menschen mit Behinderungen vorzuhalten. Vergessen wird häufig, dass diese Räume insbesondere zugänglich und nutzbar sein müssen. Zu diesem Zweck müssen die Sanitäranlagen bzw. Sanitärbereiche für Menschen mit Behinderungen auch eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

 

Bild 1 zeigt den Blick in eine Herrentoilette, in dessen Mitte ein schwarzer Mast steht.
Bild 1: Ist das eine barrierefrei zugängliche Toilette?
© Mobilfuchs

 

Die Ausstattung der einzelnen Sanitärbereiche richtet sich in der Regel nach der Funktion der jeweiligen Gebäude. So müssen beispielsweise nicht alle Sanitärbereiche von öffentlich zugänglichen Gebäuden mit einem Duschbereich ausgerüstet sein. Dies trifft gewissermaßen auf Einkaufszentren zu, jedoch nicht auf Schwimmhallen oder Sportanlagen. Die Ausstattung von Changing Places mit einer Dusche bleibt davon jedoch unberührt, unabhängig von ihren Standort.

Auf dieser Webseite finden Sie die normativen Vorgaben an die barrierefreie Gestaltung von Sanitärbereichen gemäß der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 1:“Öffentlich zugängliche Gebäude“, der Ausgabe vom Oktober 2010.

Zu beachten ist, dass es sich hier nur um eine sinngemäße Wiedergabe und um keine Zitate aus der DIN 18040-1 handelt. Bei den in einer Norm festgehaltenen Anforderungen handelt es sich grundsätzlich nur um Mindestanforderungen. Das heißt, dass durchaus weitere Anforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit bestehen können, die von der Norm nicht erfasst sind, zum Beispiel u. a. die fehlenden Hinweise auf den Einsatz von Materialien, durch die Allergien ausgelöst werden können.

Inwieweit die nachstehenden normativen Vorgaben verbindlich umzusetzen sind, regeln letztlich die jeweiligen Landesbauordnungen, insbesondere die zur Bauordnung gehörende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Hier sollten Sie die Mühe vor entsprechenden Recherchen nicht scheuen.

 💡 Die mit Hinweis und in Kursivschrift gekennzeichneten Textstellen (Anmerkungen und Anforderungen) sind nicht Gegenstand der DIN 18040-1. Sie wurden vom Autor ergänzt.

Allgemeine Anforderungen für Sanitärbereiche

 

    • Die hier festgehaltenen Anforderungen gelten im gleichen Maß für die barrierefreie Ausstattung aller Räume bzw. Bereiche, die unter dem Sammelbegriff Sanitärraum oder Sanitärbereich zusammengefasst werden können. Zu diesen gehören u. a. Wasch-, Dusch-, und Toilettenbereiche sowie Changing Places. Die Umkleidebereiche werden in der DIN 18040-1 nicht den Sanitärbereichen zu geordnet und in einem separaten Abschnitt behandelt.
    • 💡
       Hinweis: Vertiefende Informationen und Details zu Changing Places finden Sie auf der Website „DIN EN mit Anforderungen für Changing Places?“
    • Alle barrierefreien Sanitärbereiche müssen für Menschen mit Behinderung eine zweckentsprechende Nutzung ermöglichen. Die DIN 18040-1 formuliert hierzu die erfüllenden Anforderungen für die Nutzbarkeit der Personengruppen der Rollstuhl- und Rollatornutzer sowie der blinden und sehbehinderten Menschen.
    • Zudem ist zu berücksichtigen, dass die barrierefreien Sanitärbereiche entsprechend des § 4 des BGG 1Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) in der Fassung vom 10.07.2018  auffindbar und zugänglich sein müssen.

Armaturen

    • Die DIN 18040-1 fordert, dass in barrierefreien Sanitärbereichen entweder berührungslose oder Einhebelarmaturen zum Einsatz kommen.
    • Die Verwendung von berührungslosen Armaturen in Sanitärbereichen öffentlich zugänglicher Gebäude ist nur bei gleichzeitigem Betrieb von Temperaturbegrenzern zulässig. Dabei ist eine Begrenzung der Wassertemperatur von maximal 45 °C zu gewährleisten.

Beschriftung und Piktogramme

 

    • Die DIN 18040-1 legt fest, dass die schriftlichen Informationen, wie die Bezeichnung von Sanitärbereichen und die entsprechenden Piktogramme, im visuellen Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen müssen. Für einen ausreichenden Kontrast empfiehlt die Norm einen Kontrastwert von 0,7.
    • Die Erkennbarkeit bzw. Lesbarkeit der visuellen Informationen darf nicht infolge von Spiegelungen oder Blendungen erschwert werden. Ein Ausschluss derartiger Erschwernisse lässt sich mit Hilfe der Verwendung von matten Oberflächen, entspiegeltem Glas oder einer gegebenenfalls geneigten Anordnung der visuellen Informationen ermöglichen.
    • Neben der visuellen Beschriftung und Kennzeichnung mit Piktogrammen von Sanitärbereichen empfiehlt die DIN 18040-1 für diese auch gleichzeitig eine taktile Gestaltung.
    • Die taktilen Beschriftungen müssen in Braille- und Profilschrift (in arabischen Zahlen und lateinischen Großbuchstaben) angeboten werden. Es besteht die Möglichkeit diese durch Piktogramme ergänzend darzustellen.
    • In den normativen Verweisungen der DIN 18040-1 wird in Bezug auf die Brailleschrift auf die DIN 32976 „Blindenschrift — Anforderungen und Maße“ verwiesen.
    • Weitere hilfreiche Informationen zu taktilen Beschriftungen enthält die DIN 32986 „Taktile Schriften und Beschriftungen – Anforderungen an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift“. 

Bewegungsflächen

 

    • Damit die Zugänglichkeit und eine zweckentsprechende Nutzbarkeit von Sanitärbereichen für Rollstuhl- und Rollatornutzer möglich ist, müssen ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sein.
    • Für das Wenden und Rangieren mit dem Rollstuhl oder Rollator ist in der Dusche sowie vor den Sanitärbereichausstattungselementen, wie beispielsweise vor dem Waschtisch oder den WC-Becken, eine Bewegungsfläche mit den Mindestmaßen von 150 cm × 150 cm vorzusehen.
    • Es muss sichergestellt sein, dass für WC-Becken die Möglichkeit einer beidseitigen Anfahrbarkeit besteht. Jede dieser beiden Bewegungsflächen muss über eine Mindestbreite von 90 cm und einer Mindesttiefe (von der rückseitigen Wand des WC-Beckens bis zur vorderen Kante des WC-Beckens) von 70 cm verfügen.
    • Ist nur eine einseitige Anfahrbarkeit des WC-Beckens möglich, so empfiehlt die DIN 18040-1, dass die Anfahrbarkeit der gewünschten Seite des WC-Beckens, beispielsweise durch räumliche oder technische Alternativlösungen, zu realisieren sein sollten.
    • Bisher berücksichtigen die normativen Vorgaben nicht, dass bei einer zweckentsprechenden Nutzung des Waschtisches oder Waschbeckens für Rollatornutzer, zum Abstellen des Rollators, eine zusätzlicher Platzbedarf besteht. Hierzu wird für den Rollator neben dem Waschbecken eine entsprechende Abstellfläche mit einer Mindesttiefe von 70 cm und einer Breite von 90 cm benötigt.
    • 💡 Eine Überlagerung von Bewegungsflächen ist in Sanitärbereichen zulässig. 

Kleiderhaken

    • Werden in Sanitärbereichen Kleiderhaken angebracht, so muss dies mindestens in zwei unterschiedlichen Höhen erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass deren Erreichbarkeit sowohl aus dem Stand als auch aus der Sitzposition gegeben ist.
    • Es ist zu empfehlen, in etwa der Hüfthöhe an der Wand Haken in 180° gedrehter Position (mit der Hakenspitze nach unten zeigend) zu befestigen. Diese Hilfsvorrichtung unterstützt insbesondere Menschen ohne Arme, beim selbständigen Herunterziehen der (Unter-)Hose. 

Liegen

    • Sollen Sanitärbereiche mit einer Liege zur Nutzung für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ausgestattet werden, muss ein entsprechend großer Raum zur Verfügung stehen.
    • In diesem muss eine Liege mit den maßlichen Angaben von 180 cm Länge, 90 cm Breite und 46 cm bis 48 cm Höhe Platz finden können. Zudem muss sich vor der Liege eine Bewegungsfläche mit einer Tiefe von 150 cm einrichten lassen.
    • Für Sport- und Raststätten empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen, zumindest in einem Sanitärbereich, eine Liege bereit zu stellen. 

Türen

 

Visueller Kontrast

 

    • Gemäß der DIN 18040-1 müssen alle Ausstattungselemente barrierefreier Sanitärbereiche im visuellen Kontrast zu ihrer Umgebung bzw. zum Hintergrund stehen.
      Dafür ist ein Kontrast (Leuchtdichtekontrast) von K = 0,4 erforderlich.
      Nur mit Hilfe eines derartigen Mindestkontrastes kann die Orientierung für sehbehinderte Menschen deutlich erleichtert werden.
    • Kurzerläuterung visueller Kontrast:
      Die Leuchtdichte eines Objektes ist messbar und wird in der Maßeinheit cd/m2 (Abkürzung für Candela) angegeben. Aus der Leuchtdichte nebeneinander liegender Objekte kann nach der Michelson-Formel der Kontrast ermittelt werden. Dieser Kontrastwert wird stehts ohne Maßangabe angegeben.
    • Neben dem Hell-/Dunkel-Kontrast kann die visuelle Erkennbarkeit durch eine abgestimmte Farbgestaltung unterstützt werden. Oftmals sind in Sanitärbereichen öffentlich zugänglicher Gebäude noch immer Farbgestaltungen anzutreffen, bei denen Böden, Wände und die Ausstattungselemente in Ton in Ton gehalten sind. Damit wird die Orientierung für sehbehinderte Menschen spürbar erschwert (vgl. Bild 2).

 

Bild 2 zeigt den Blick in ein Herren WC - links an der Wand hintereinander mehrere Urinale, mittig der geflieste Boden und rechts Türen zu den einzelnen WCs.
Bild 2: WC-Ausstattung der Herren-Toilette an der Talsperre Kriebstein
© Mobilfuchs

 

    • Gut abgestimmte Farbgestaltungen in Sanitärbereichen, die weit abseits von einer sterilen weißen Farbgestaltung liegen, tragen nicht nur zur Verbesserung eines positiven Gesamteindrucks über das Gebäude bei, sondern helfen die Orientierung zu erleichtern und geben den sehbehinderten Menschen Sicherheit bei der Nutzung der Sanitärbereiche (vgl. Bild 3).

 

Bild 3 zeigt 2 weiße Waschbecken an einer orange gefliesten Wand im Herren-WC im Cafe des Riesenrates (rechts neben dem Eingang) auf dem Prater .
Auf dem Prater – Waschtisch im Herren-WC im Cafe des Riesenrates (rechts neben den Eingang)
© Mobilfuchs
    • 💡 Merke: Der Hell-/Dunkel-Kontrast kann nicht durch einen Farbkontrast ersetzt werden.

Toiletten

    • Gehören zu den Sanitärbereichen Toiletten, so muss jeder geschlechtsspezifischer Bereich mit mindestens einer barrierefreien Toilette ausgerüstet sein.
    • Die Anordnung barrierefreier Toiletten ist auch separat, außerhalb der geschlechtsspezifischen Bereiche, unter Einhaltung einer barrierefreien geschlechtsneutralen Ausgestaltung, möglich.

Stützklappgriffe

 

    • Das WC-Becken ist beidseitig mit jeweils einem Stützklappgriff auszustatten. Diese müssen sich, in individuell zu bestimmenden Abschnitten, unter einem geringen Krafteinsatz, nach oben klappen lassen.
    • Bei der Auswahl ist es empfehlenswert, sich für Stützklappgriffe mit integrierter Feder zu entscheiden, da diese sich müheloser nach oben klappen lassen.
    • Es ist erforderlich, dass sich die obere Kante der Stützklappgriffe 28 cm über der Sitzhöhe des WC-Beckens befinden muss. Bei der Montage der Stützklappgriffe ist weiterhin darauf zu achten, dass
      zwischen den beiden ein Abstand von 65 cm bis 70 cm eingehalten wird. Die vorderen Enden der Stützklappgriffe müssen so angeordnet werden, dass sie in einer Länge von 15 cm über die Sitzvorderkante des WC-Beckens hinaus reichen.
    • Aus Sicherheitsgründen kommt der Befestigungstraglast der Stützklappgriffe eine wesentliche Bedeutung zu. Diese muss am vorderen Ende der Stützklappgriffe mindestens 1 kN betragen. 

Hygienebehälter

 

    • In der Regel sollte zur hygienischen Abfallbeseitigung ein Hygienebehälter vorgehalten werden. Dieser sollte selbstschließend, dicht verschließbar und mit einer Hand zu betätigen sein.
    • In unserer Gesellschaft ist die Harninkontinenz noch immer ein Tabuthema. Diese schränkt die gesellschaftliche Teilnahme unwillkürlich ein. Somit müssen die Betroffenen bisher leider Einschränkungen in ihrer Lebensqualität hinnehmen. Das muss sich jedoch in der Zukunft ändern.
    • Schätzungsweise sind in Deutschland mehr als fünf Millionen Männer von unwillkürlichem Harnverlust betroffen. Auch sie sind gezwungen, Vorlagen zu tragen. Ein Wechsel ist in unterschiedlichen Zeitabständen unvermeidbar.
    • Sind Herren-Toiletten nicht mit Hygienebehältern ausgestattet, ist eine diskrete, sichere und hygienische Entsorgung der Vorlagen nicht gegeben.
    • Damen-Toiletten sind in der Regel mit Hygienebehältern ausgestattet, was zur Selbstverständlichkeit gehört. Eine derartige Selbstverständlichkeit sollte künftig auch in den Herren-Toiletten Einzug halten.
    • Damit dieses Thema verstärkt in das gesellschaftliche Bewusstsein gerückt wird und eine Umsetzung erfährt, unterstützt der Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V. das Projekt „Hygienebehälter in Herrentoiletten“ der Initiative der Prostatakrebs Selbsthilfe Rheine. Ziel ist es, dass in den öffentlichen Herren-Toiletten von Hotels, Gaststätten Krankenhäusern und aller öffentlichen Institutionen Hygienebehälter in Herren-Toiletten installiert werden.
    • Alle Interessenten können sich gerne an diesem Projekt beteiligen.
      Herren-Toiletten die mit einem Hygienebehälter ausgestattet sind,
      werden durch das Projekt mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet.

 

Das Piktogramm auf Bild 4 zeigt skizzenhaft einen Mann, der etwas in einen Hygienebehälter wirft.
Bild 4: Piktogramm des Projekts „Hygienebehälter in Herrentoiletten“
© Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V.
Notrufeinrichtungen
    • In Toilettenbereichen ist in unmittelbarer Nähe des WC-Beckens eine Notrufeinrichtung zu installieren. Diese muss für blinde Menschen auffindbar und unmissverständlich gekennzeichnet sein, das heisst, über eine taktile und visuelle Gestaltung verfügen.
    • 💡 Es wird die normative Forderung erhoben, dass die Möglichkeit bestehen muss, einen Notruf vom Boden (aus liegender Position), sowie vom WC-Becken (aus der Sitzposition), abgeben zu können.

Toilettenpapierhalter

    • An den Toilettenpapierhalter ist die Anforderung zu stellen, dass dieser für den WC-Benutzer aus dem Sitz, ohne seine Sitzposition ändern zu müssen, zugänglich ist.
    • Der Toilettenpapierhalter sollte in einer Höhe von 85 cm installiert werden. 

WC-Becken

 

    • Für barrierefreie Toiletten sind WC-Becken auszuwählen, deren Sitzhöhe zwischen 46 cm und 48 cm liegen muss.
    • Die DIN 18040-1 fordert die Ausstattung der WC-Becken mit einer Rückenstütze. Diese kann nicht durch den WC-Deckel allein ersetzt werden. Die Rückenstütze muss sich im Abstand von 55 cm hinter der vorderen WC-Beckenkante befinden. 

WC-Spülung

 

    • Die Positionierung der WC-Spülung ist so zu wählen, dass die Bedienbarkeit ohne eine Veränderung der Sitzposition des WC-Nutzers erfolgen kann. Die Betätigung der WC-Spülung muss aus dem Sitz sowohl mit dem Arm als auch mit der Hand gegeben sein.
    • Beim Einsatz von berührungslosen WC-Spülungen ist sicher zu stellen, dass durch diese keine unbeabsichtigte Auslösung erfolgt. 

Waschbereiche

 

    • In Waschbereichen angeordnete Waschtische müssen in einer Mindesttiefe von 55 cm unterfahrbar sein. Das ermöglicht dem Rollstuhlnutzer mit seinem Oberkörper bis an die Vorderkante des Waschtisches heranzufahren. Damit sichergestellt ist, dass sich aus dieser Lage die Armatur im Greifradius des Rollstuhlnutzers befindet, ist diese in einem maximalen Abstand von 40 cm von der Waschtischvorderkante aus zu installieren. Für die Unterfahrbarkeit von Handwaschbecken ist eine Mindesttiefe von 45 cm zu berücksichtigen.
    • Der erforderliche Beinfreiraum unterhalb der Waschtische ist durch eine Mindestbreite von 90 cm zu gewährleisten.
    • Bei der Auswahl der Waschtische ist weiterhin zu beachten, dass deren Vorderkante nicht höher als 80 cm liegt.
    • Über Waschtischen ist ein Spiegel zu platzieren. Damit dieser sowohl aus dem Stand als auch aus dem Sitz genutzt werden kann, muss seine Mindesthöhe 100 cm betragen.
    • Im unmittelbaren Umfeld des Waschtisches oder Handwaschbeckens müssen Einhand-Seifenspender, Papierhandtuchspender oder Handtrockner sowie Abfallbehälter angeordnet werden. 

Duschbereiche

💡 Es ist zu beachten, dass Badewannen keinen Ersatz für barrierefreie Duschen darstellen.

Bodenbeläge

    • Die Böden der Duschbereiche müssen zu den angrenzenden Böden in den jeweiligen Sanitärräumen bodenbündig ausgeführt werden. Eine Absenkung von mehr als 2 cm ist nicht zulässig.
    • Es wird empfohlen, die Bodenübergänge vom Duschbereich zum angrenzenden Sanitärraum in Form einer schrägen Fläche zu gestalten.
    • Für die sich im Duschbereich befindenden Bodenbeläge ist eine Rutschhemmung nach GUV-I 8527 von mindestens der Bewertungsgruppe B sicher zu stellen. 

Dusch-Armatur

    • Zur Ausstattung des Duschbereiches sollte eine Einhebel-Duscharmatur inklusive einer Handdusche gehören. Für diese ist eine Anordnungshöhe von 85 cm über dem Fußboden erforderlich.
    • Um Verletzungen für blinde und sehbehinderte Menschen zu minimieren, ist darauf zu achten, dass der Hebel der Armatur nach unten gerichtet ist. 

Duschsitz

    • In Duschbereichen hat sich die Verwendung von Dusch-Klappsitzen bewährt. Für eine sichere Nutzung bedarf es einer Sitzhöhe von 46 cm bis 48 cm sowie einer Mindestsitztiefe von 45 cm.
    • Alternativ kann zu einem fest installierten Duschklappsitz auch ein stabiler Sitzhocker verwendet werden (vgl. Bild 5). 

 

Das Bild 5 zeigt einen in der Dusche stehenden Hocker.
Bild 5: stabiler Sitzhocker
© Mobilfuchs

Festhaltemöglichkeiten

 

    • Duschbereiche sind mit waagerechten Festhaltemöglichkeiten, wie beispielsweise Griffen, auszustatten. Diese sind in einer Höhe von 85 cm über der Fußbodenoberfläche zu installieren.
    • Werden im Duschbereich mehrere Ausstattungselemente übereinander angeordnet, so sind ebenfalls senkrechte Festhaltegriffe vorzusehen.
      Dabei ist darauf zu achten, dass zur Erreichbarkeit des oberen Ausstattungselementes, beispielsweise des senkrechten Haltegriffes, dessen unteres Ende eine Anordnungshöhe von 105 cm nicht übersteigen darf. Das untere Ausstattungselement ist mit seinem Achsmaß in einer Höhe von 85 cm über Fußbodenoberkante zu montieren.
    • Um für Rollstuhlnutzer die Nutzbarkeit der Festhaltemöglichkeiten zu gewährleisten, müssen diese einen Abstand zu seitlichen Wänden von 50 cm haben.
    • Damit Festhaltegriffe ihrer zugedachten Funktion gerecht werden können, sollen diese über ein rundes oder ovales Profil (analog der Handläufe) verfügen. Ausführliche Hintergrundinformationen zu diesem Sachverhalt finden Sie auf unserer Webseite „Handlaufprofile für die Griffsicherheit“. 

Stützklappgriffe

 

    • Der Duschsitz ist beidseitig mit jeweils einem Stützklappgriff auszustatten. Diese müssen sich in individuell zu bestimmenden Abschnitten, unter einem geringen Krafteinsatz, nach oben klappen lassen.
    • Es ist erforderlich, dass sich die obere Kante der Stützklappgriffe 28 cm über der Sitzhöhe des Duschsitzes befinden muss. Die vorderen Enden der Stützklappgriffe müssen so angeordnet werden, dass sie in einer Länge von 15 cm über die Sitzvorderkannte des Duschsitzes hinaus reichen.
    • Bei der Montage der Stützklappgriffe neben dem Duschsitz, ist weiterhin darauf zu achten, dass zwischen den beiden ein Abstand von 65 cm bis 70 cm eingehalten wird. 

Transparente Flächen

 

    • Die transparenten Flächen in Duschbereichen in Form von Trennwänden oder Duschtüren erfordern eine Sicherheitskennzeichnung analog der Glastüren und -flächen.
    •  💡 Hinweis: Weiterführende Informationen zur Kennzeichnung von Glastüren und -flächen finden Sie auf der Website „Sichere Glastüren und -flächen – die unsichtbaren Barrieren“.
Zusammenfassung:
    • 💡 Die Bereitstellung von auffindbaren, zugänglichen und insbesondere nutzbaren Sanitärbereichen ist für die Teilnahme behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben unverzichtbar.
      Dabei darf sich die barrierefreie Gestaltung nicht nur auf die Toiletten- und Waschbereiche beschränken. Insofern vorhanden, gilt dies ebenfalls für die Duschbereiche in gleichem Maß.
    • Für Rollstuhl- und Rollatornutzer sind entsprechend ausreichende Bewegungsflächen vorzuhalten, damit eine uneingeschränkte Nutzung gewährleistet werden kann. Die Ausstattungselemente der Sanitärbereiche müssen aus der Sitzposition leicht erreichbar und bedienbar sein.
    • Zur sicheren Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen, müssen Sanitärbereiche über eine kontrastierende Gestaltung verfügen. Die Ausstattungselemente dürfen zu Wänden und Böden in ihrer Farbgestaltung nicht Ton in Ton stehen. 

© Mobilfuchs, 18.02.2022



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