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Angemessener und behinderungsbedingter Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche

Ältere und behinderte Menschen sind zur Kompensation ihrer körperlichen und physiologischen Einschränkungen oftmals auf die unterschiedlichsten Hilfsmittel, die einen mehr oder weniger großen Platzbedarf erfordern, angewiesen. Lässt sich jedoch aufgrund dieser Tatsache neben einen angemessenen Wohnraum ein genereller behinderungsbedingter Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche daraus ableiten?

 

Bild 1 zeigt ein Haus aus bunten 3 D Puzzleteilen, wobei ein rotes Teil, was im Dach des Hauses fehlt, im Bildvordergrund liegt. Ende der Bildbeschreibung.
Bild 1: Puzzlehaus Photo by Gino Crescoli on Pixabay

Eine größere barrierefreie Wohnfläche verursacht bekanntlich auch Mehrkosten. Menschen die finanziell gut betucht sind, wird es in der Regel nicht schwerfallen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine ihren Bedürfnissen entsprechend große und barrierefreie Wohnung zu suchen oder Immobilie zu erwerben. Es ist ja nicht nur selbst die größere barrierefreie Wohnfläche zu finanzieren, sondern darüber hinaus ebenfalls die damit regelmäßig entstehenden Betriebskosten. Für Menschen mit einer Behinderung, die finanziell weniger gut gestellt sind und Bürgergeld1Gesetz932 Download Bürgergeld-Gesetz oder auf den Bezug einer anderen Sozialleistung angewiesen sind, spielt häufig der Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung und dem bestehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche zur selbstbestimmten Lebensführung eine nicht zu unterschätzende Rolle.

💡 Können behinderte Menschen aus finanziellen Gründen zwangsweise nur eine kleinere Wohnung beziehen, die dem benötigten Platzbedarf an barrierefreier Wohnfläche für Hilfsmittel nicht gerecht wird, führt dies zu einer massiven Einschränkung des selbstbestimmten Wohnens und der Lebensführung für die Betroffenen und ihrer Angehörigen. Besonders deutlich wird dies im Fall der schon derzeit großen Anzahl fehlender rollstuhlgerechter Wohnungen. Der Bedarf an barrierefreier Wohnfläche wird aufgrund des demographischen Wandels weiterhin stark steigen. Dies ist zwar schon längst bekannt, kann aber nicht oft genug betont werden.

In diesem Zusammenhang scheint es von grundlegender Bedeutung zu sein, sich einmal näher mit der Frage einer angemessenen Wohnfläche und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs an barrierefreien Wohnflächen zu befassen.

Gibt es baurechtlich verbindliche Regelungen für behinderungsbedingten Mehrbedarf für barrierefreie Wohnungen?

Die gesetzlich verbindliche Definition der Barrierefreiheit findet man im § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG)2BBG § 4, zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760. Die Bundesländer haben sich in der Regel an diese Definition angelehnt und diese in ihre Landes-Behindertengleichstellungsgesetze übernommen. Dort wird zwar die Wohnung bzw. das Wohngebäude nicht explizit erwähnt, in der Auflistung werden jedoch bauliche Anlagen aufgeführt. Da Wohngebäude im Sinne des Baurechts ebenfalls als bauliche Anlagen zu verstehen sind, müssen neu gebaute Wohngebäude (auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung) barrierefrei errichtet werden.

Zudem wurde die Begrifflichkeit der Barrierefreiheit in das Bauordnungsrecht – Musterbauordnung § 2 Abs. 93MBO § 2 Abs. 9 in der Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./.23.09.2022 – übernommen. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass es keine abweichende Begriffsdefinition der Barrierefreiheit vom § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gibt.

Der § 50 „Barrierefreies Bauen“ Absatz 1 der Musterbauordnung4MBO § 50 Abs. 1 in der Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./.23.09.2022 enthält Regelungen, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. „In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische und ein Freisitz barrierefrei sein.“

Einzuhaltende technischen Anforderungen an diese Wohnungen bzw. Wohngebäude (gemäß der DIN 18040-2) sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen5MVV TB 2023/1 vom 17.04.2023 mit Druckfehlerkorrektur vom 10.05.2023; veröffentlicht durch das Deutsche Institut für Bautechnik (Teil A 4.2.2. mit Verweis auf Anlage A 4.2/3) zu finden.

        • Hinweis 1

Die hier erwähnten Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), der Musterbauordnung (MBO) sowie der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurden auf Bundesebene getroffen. Bei der Erarbeitung entsprechender Landesgesetze haben sich die zuständigen Behörden der Bundesländer weitestgehend an diese angelehnt. Abweichungen sind jedoch nicht auszuschließen. Daher ist bei der Arbeit mit diesen Angaben ein unmittelbarer Vergleich mit den jeweiligen Landesgesetzen zu empfehlen.

        • Hinweis 2

Die auf dieser Webeite erwähnten rechtlichen Sachverhalte sollen Ihnen einige Zusammenhänge erläutern und Hintergrundinformationen geben. Beachten Sie jedoch bitte, dass diese keine Rechtsberatung ersetzen können, schon allein aufgrund der individuell recht unterschiedlichen Ansprüche von Menschen mit Behinderung.

Lässt § 50 der Musterbauordnung noch Wünsche zur Herstellung der Barrierefreiheit offen?

Der § 50 Musterbauordnung regelt nunmehr für bauliche Anlagen die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung. Dabei stehen im Mittelpunkt der Regelungen die materiellen Anforderungen an das barrierefreie Bauen. Diese sind, gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention, so zu gestalten, dass diese in Übereinklang mit ihren Vorgaben stehen.

Die in Absatz 1 des § 50 MBO enthaltene Formulierung scheint völlig unzureichend, um den bestehenden Mangel an barrierefreiem Wohnraum zu beseitigen. Schon längst ist es unstrittig, dass ein Mehrbedarf an entsprechenden barrierefreien Wohnraum, sowohl beim Neubau als auch im Bestand, besteht. Mit Blick auf den demographischen Wandel ist es unübersehbar, dass der Bedarf spürbar steigen wird.

Nach Absatz 1 § 50 Musterbauordnung müssen, in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen, die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei zu erreichen sein. 

        • Hier wäre es empfehlenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber eine Quantifizierung der Anzahl barrierefrei zu errichtenden Wohnungen vorgenommen hätte. Lässt doch die Angabe „eines Geschosses“ zu viel Deutungsspielraum zu.  

💡 Die Zulässigkeit, dass die barrierefrei herzustellenden Wohnungen in mehreren Geschossen liegen dürfen, setzt das Vorhandensein von mindestens einem Aufzug voraus. An dieser Stelle wäre eine Verknüpfung mit der Aufzugspflicht sinnvoll, zumal diese mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention geboten ist (vgl. Artikel 9, 19, 28). Damit kann eine deutliche Steigerung der Zugänglichkeit von barrierefreien Wohnungen (vornehmlich im Neubau) erreicht werden.

Bei den verwendeten Aufzügen sollte es sich mindestens um den Typ 2 nach DIN EN 81-70 (vgl. DIN 18040-2:2011-09 bzw. E-DIN 18040-2:2023-02) handeln. Auf diese Notwendigkeit wurde hier nicht verwiesen. Die Anforderungen an Aufzüge zur Nutzung mit Rollstühlen, Krankentragen und Kinderwagen enthält der § 39 „Aufzüge“ der Musterbauordnung.6MBO in der Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./.23.09.2022

Im § 50 Absatz 1 Musterbauordnung wurde die ehemalige Begrifflichkeit „mit dem Rollstuhl zugänglich“ durch den Begriff „barrierefrei“ ausgetauscht. Diese Erweiterung der Wohnungsanforderungen ist zunächst zu begrüßen. Von dieser Formulierung können nunmehr neben Menschen mit motorischen Handicaps, auch andere Behinderungsgruppen, wie z. B. Menschen mit sensorischen Einschränkungen, profitieren. Mit der Forderung zur Schaffung barrierefreier Wohnungen, einschließlich ihrer Räume, wird nicht nur deren Zugänglichkeit, sondern ebenfalls die Möglichkeit ihrer zweckbestimmten Nutzung gefordert.

In barrierefreien Wohnungen sollte es selbstverständlich sein, dass die Zugänglichkeit zu Küchen, Wohn-, Schlaf- und Sanitärräumen sowie der Flure auch für Rollstuhlnutzer besteht.

        • Die Räume müssen – entsprechend § 2 Abs. 9 Musterbauordnung – barrierefrei nutzbar sein. Diese Anforderung wird durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung“ in der DIN 18040 Teil 2 konkretisiert. Die festgeschriebene Nutzbarkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die zu stellenden Anforderungen für „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen“ gemäß DIN 18040-2, da diese entsprechend der Ausgabe 2023/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen7 Ausgabe vom 17. April 2023 Veröffentlichung der (MVV TB 2023/1) mit Druckfehlerberichtigung vom 10. Mai 2023 von der Einführung ausgenommen wurden. Das zeigt, dass Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes nicht als Gesamtheit verstanden wird. Die dort im § 4 Behindertengleichstellungsgesetz definierte Barrierefreiheit gilt jedoch in gleichem Maße für alle Menschen mit Handicap. Eine differenzierte Barrierefreiheit für einzelne Behinderungsgruppen sehen die Gesetzgeber nicht vor.

An dieser Stelle wird deutlich, dass die schon mehrfach geforderte vollumfängliche und ohne Einschränkungen vorzunehmende Aufnahme der DIN 18040 Teil 2 in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen unverzichtbar ist.

        • Die Einschränkung der Barrierefreiheit auf bestimmte Bereiche der Wohnung, wie die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad oder ein Freisitz, sowie die zu diesen Räumen führenden Flure, ist zu eng gefasst und daher nicht akzeptabel. Zu Wohnungen gehören beispielsweise auch Abstellräume und Terrassen, die für ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Handicap zugänglich und nutzbar sein müssen.

Behinderungsbedingter Mehrbedarf – wie viel Quadratmeter hat eine angemessene barrierefreie Wohnungsgrundfläche?

Bevor man sich mit dem behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche befasst, könnte zunächst die Frage nach der allgemein üblichen angemessenen Wohnungsgrundfläche von Interesse sein.

💡 Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Unterkunftskosten bildet § 22 „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ des Sozialgesetzbuches, Buch II (SGB II)8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) . Danach erhalten die Leistungsempfänger von Grundsicherung sowie von Bürgergeld die Kosten für die tatsächlichen Aufwendungen, insofern diese sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, erstattet. Für die Bewertung der angemessenen Kosten werden die Hilfsgrößen der örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, die Erreichbarkeit einer ausreichend großen Wohnung, der Wohnungsstandard und die Wohnraumgröße herangezogen. Hier ist die Frage, welche Größe der Wohnung von den jeweils zuständigen Behörden anerkannt werden muss, von besonderem Interesse.

 

        • Maßgeblich für eine angemessene Wohnfläche sind die Richtlinien für die Förderung im sozialen Wohnungsbau. Damit gelten für eine angemessene Wohnungsgrundfläche eines Einfamilienhauses oder einer Mietwohnung die Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz. bzw. die Richtlinien der Länder für das Wohnraumförderungsgesetz.
        • In der Regel ist danach die Wohnfläche dann angemessen, wenn für jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum in ausreichender Größe zur Verfügung steht. Hier sind jedoch auch die beruflichen und besonderen persönlichen Bedürfnisse aller in einer Wohnung lebenden Personen (in der Regel der Familienmitglieder) zu berücksichtigen (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG § 10, Abs. 1 Ziffer 2)9Wohnraumförderungsgesetz – WoFG § 10, Abs. 1 Ziffer 2, zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 15 G v. 16.12.2022 I 2328. Dies schließt die Kenntnisse über, in absehbarer Zeit zu erwartenden, Veränderungen ein, die einen erhöhten Wohnraumbedarf mit sich bringen.

Angemessene Wohnfläche:
 Für eine ausreichend angemessene Wohnungsgrundfläche gelten folgende Quadratmeterangaben:

        1. für eine Person = 45 m2 bis 50 m2,
        2. für zwei Personen = etwa 60 m2 (oder 2 Wohnräume),
        3. für drei Personen = etwa 75 m2 (oder 3 Wohnräume),
        4. für vier Personen = etwa 85 m2 bis 90 qm (oder 4 Wohnräume),
        5.  für jede weitere Person = etwa 10 m2 (oder 1 Wohnraum) bis 15 m2.

 

        • Die genannte Anzahl der Quadratmeter für die Wohnfläche beinhaltet gleichzeitig die Flächen für Nebenräume und die Küche. Dagegen sind bei der genannten Wohnraumanzahl (in Unabhängigkeit der Wohnfläche) Nebenräume und Küche nicht eingeschlossen.
  • Die Bestimmungen darüber, welche Grundflächen zur Wohnfläche gehören, sind in § 2 der Wohnflächenverordnung geregelt10Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) – WoFlV, Ausfertigungsdatum: 25.11.2003, Gültig ab: 01.01.2004).
  • Behinderungsbedingter Mehrbedarf – besteht nach DIN 18040-2 Anspruch auf eine größere barrierefreie Wohnfläche?

     Entsprechend der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ Teil 2 „Wohnungen“ (Ausgabe September 2011) sind Räume von Wohnungen dann für Menschen mit Behinderung barrierefrei nutzbar, wenn ihre bauliche Beschaffenheit und Größe so bemessen ist, dass diese von den Betroffenen folglich der individuellen Bedürfnisse ausgestattet, eingerichtet und ohne Erschwernis genutzt werden können.

    💡 Erfordert eine Behinderung eine zusätzliche Wohnfläche, so empfiehlt die DIN 18040-2, eine zusätzliche Fläche von mindestens 15 m2 als berechtigten Anspruch anzuerkennen und zur Verfügung zu stellen11DIN 18040-2:2011-09, Abs. 5.1; die Empfehlung steht in einer „ANMERKUNG“ und trägt daher einen informativen, jedoch keinen normativ verbindlichen Charakter . Damit lässt sich aus dieser Norm kein rechtlich verbindlicher Anspruch auf eine größere Wohnfläche für Menschen mit Behinderung ableiten.

    Weiterhin sieht die DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen, die über mehr als drei Schlaf-/ Wohnräume verfügen, neben dem barrierefreien Sanitärraum, einen weiteren Sanitärraum vor. Dieser muss jedoch nicht barrierefrei sein, aber mit mindestens einem WC-Becken und einem Waschtisch ausgestattet werden.

    Besteht zwischen dem barrierefreien und behindertengerechten Bauen ein Unterschied?

    Das barrierefreie Bauen, im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, zielt darauf ab, dass beispielsweise alle für die Öffentlichkeit zugänglichen und nutzbaren Bereiche der Wohngebäude (z. B. die Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern) generell für alle Menschen auffindbar und nutzbar sein müssen.

    Dagegen ist die Wohnung selbst, nicht generell für die Nutzung aller Menschen vorgesehen. Sie dient in erster Linie als zentraler Lebensmittelpunkt für die sie bewohnenden Personen. Damit muss sie den spezifischen Bedürfnissen ihrer Bewohner, und nicht aller Menschen, Rechnung tragen. Es bedarf diesbezüglich einer entsprechend angepassten behinderungsgerechten ausgebauten und eingerichteten Wohnung.

    Die Begrifflichkeit des „behindertengerechten Bauens“ wurde im deutschen Sprachgebrauch etwa 1974 erstmals verwendet und mit der ehemals gültigen DIN 18025 „Barrierefreie Wohnungen“ eingeführt.

    💡 Die hier deutlich gewordene Differenzierung zwischen dem „Behindertengerechten Bauen“ und dem „Barrierefreien Bauen“ ist für die Ermittlung des Behinderungsbedingten Mehrbedarfs maßgeblich.

    Behinderungsbedingter Mehrbedarf (BMB) an barrierefreier Wohnfläche im Wohnungsbau

    Beim behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche steht die Frage nach den tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten im Mittelpunkt. Welche Finanzmittel müssen eingesetzt werden, um die Mobilitätseinschränkung durch bauliche Maßnahmen zu kompensieren?

    Die Ursache für die spezifischen Anforderungen an das behindertengerechte Wohnen ist, in den, aus der jeweiligen Behinderung resultierenden, Bedürfnissen, die sich von den allgemeinen Wohnbedürfnissen unterscheiden, zu sehen. Das Unterscheidungsmerkmal ist häufig der Anspruch auf eine größere Bewegungsfläche sowie die Beseitigung bautechnischer Barrieren. Für die Nutz- und Erreichbarkeit gilt dies nicht nur unmittelbar für die Wohnung, sondern ebenfalls für das Wohnumfeld in gleichem Maße.                                                                            Daraus ergibt sich die Erfordernis, die spezifischen Anforderungen, welche diese Person aufgrund ihres Handicaps stellen muss, zu kennen. Erst diese Voraussetzung gestattet es, die Baulichkeit den Bedürfnissen dieser Person anzupassen.

    💡 Da die zur Verfügung stehenden Vorgaben die spezielle barrierefreie Wohnraumgestaltung nur unzureichend beschreiben, müssen die individuellen Anforderungen der Betroffenen aus deren Krankheitsbild bzw. aus einem zu erstellenden Fähigkeitsprofil abgeleitet werden. Der gegebenenfalls zu erwartende Entwicklungsverlauf einer Krankheit bzw. Behinderung ist bereits in der Planung und Kostenschätzung zu berücksichtigen.

    Der Grad der Behinderung (GdB)

    Bei der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs kann der Grad der Behinderung (GdB) herangezogen werden. Er bietet einen Anhaltspunkt über die Höhe der Funktionseinschränkung. Anhand des Funktionsverlustes lässt sich der Umfang des Behinderungsbedingten Mehrbedarfs bestimmen.

    Der Grad der Behinderung, welcher von der zuständigen Behörde zu ermitteln ist, wird auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises neben den zuerkannten Merkzeichen eingetragen.

    Bild 2: zeigt die Rückseite eines Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis ist zweifarbig, die linke Hälfte ist rosa und die rechte Hälfte ist hellgrün. Oben links sind die Merkzeichen G und H eingetragen und recht s oben der Grad der Behinderung von 100. Auf der linken Seite unterhalb der Merkzeichen sind noch Daten des Ausweisbesitzers wie Name und Gültigkeit des Ausweises angegeben. Ende der Bildbeschreibung.
    Bild 2: Rückseite eines Schwerbehindertenausweises

    Behinderungsbedingter Mehrbedarf – die Flächenbedarfsermittlung für Wohnungen

    Die Flächenbedarfsermittlung für Wohnungen (Wohnflächenverbrauch) erfolgt im Vergleich nach DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“, insbesondere Teil 2 „Wohnungen“, und dem Schema des Wohnungsbedarfs nach Neufert (Handbuch für die Bauentwurfslehre).

    Literaturhinweis

    💡 Weitere Details und Hinweise zur Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Wohnungsbau enthält das Fachbuch:

    „Behinderungsbedingter Mehrbedarf BMB
    Ein Ableitungsmodell für Bewertungssachverständige im Arbeitsfeld des Barrierefreien Bauens“

    Bild 3 zeigt das Cover des Buches Behinderungsbedingter Mehrbedarf von Nadine Metlitzky und Lutz Engelhardt. Auf dem Bild befindet sich links ein breiter senkrechter roter Streifen, auf dem Piktogramme vom Rollstuhl abgebildet sind. In der Bildmitte befindet sich ein Rollstuhl mit einer schemenhaft dargestellten Person. Mehrere rote Kreise um den Rollstuhl herum deuten den Weg an. Im oberen Drittel des Bildes befindet sich auf grauem Hintergrund der Buchtitel. Ende der Bildbeschreibung.
    Bild 3: Buch: Behinderungdbedingter Mehrbedarf von N. Metlitzky und L. Engelhardt © Amazon

    Nadine Metlitzky und Lutz Engelhardt
    Ausgabe 2007, 98 Seiten, 60 Abb.
    erschienen im Fraunhofer IRB Verlag
    ISBN 978-3-8167-7326-9                                                 Hier geht´s zum Buch.

    Haben alle Menschen mit Behinderung Anspruch auf einen erhöhten behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche?

    Viele Menschen mit Behinderung erheben einen Anspruch auf erhöhten behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche bzw. barrierefreien Wohnraum. Fraglich ist jedoch, ob dies für alle Behinderungsgruppen, wie z. B. für blinde und sehbehinderte Menschen, gerechtfertigt ist.

    Es ist im Allgemeinen gesellschaftlich anerkannt, dass sich in der Folge einer Behinderung ein größerer Wohnraumbedarf ergeben kann. Augenscheinlich ist dies beispielsweise bei Rollstuhlnutzern unumstritten, welche für ihre Fortbewegung in der Wohnung einen höheren Platzbedarf benötigen.

    Im Fall von beispielsweise blinden und sehbehinderten Empfängern von Arbeitslosengeld II, können diese nicht generell einen erhöhten barrierefreien Wohnraumbedarf geltend machen. Hier ist es nicht ausreichend, lediglich pauschal ohne konkrete Beispiele auf die Verwendung von Hilfsmitteln oder verlässliche Ordnungssysteme, hinzuweisen. Wird allerdings ein konkreter Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche nachgewiesen, so kann dieser im Einzelfall zugesprochen werden. Ein erhöhter Mehrbedarf an Wohnfläche kann sich beispielsweise aus der Unterbringung zahlreicher Blindenschriftbücher, der Notwendigkeit einer ansehnlichen Hilfsmittelausstattung, dass ein Blindenführhund im Haushalt lebt oder neben der Blindheit eine weitere Einschränkung, die einen erhöhten Platzbedarf erfordert, ergeben.

    Zusammenfassung:
    💡 Das Baurecht bietet eine Grundlage für den barrierefreien Wohnungsbau und enthält technische Anforderungen die einzuhalten sind.

    Für eine Person ist in der Regel eine barrierefreie Wohnfläche von 45 m2 bis 50 m2 angemessen. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen muss ein Wohnraum in ausreichender Größe bzw. eine Wohnfläche von 10 m2 bis 15 m2 zur Verfügung stehen. Hierbei sind jedoch auch die beruflichen und besonderen persönlichen Bedürfnisse aller in einer Wohnung lebenden Personen zu berücksichtigen (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG).

    Darüber hinaus kann für Menschen mit Behinderung, aufgrund individueller Tatbestände, ein Anspruch auf behinderungsbedingten Mehrbedarf an barrierefreier Wohnfläche bestehen. Dies bedarf jedoch generell einer Einzelfallprüfung.

    Weiterführende Links:

    © Mobilfuchs, 27.08.2020, aktualisiert: 14.03.2024



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