- Bahnübergänge spielen eine wichtige Rolle im Straßenverkehr, da sie den sicheren Übergang von Fahrzeugen, Fahrradfahrern und Fußgängern über Eisenbahnstrecken ermöglichen.
Inhalt des Artikels Eine verbindliche Definition der Begrifflichkeit „Bahnübergang“ enthält der § 11 „Bahnübergänge“ Absatz 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO). Dort heißt es: 💡 Auf Bahnstrecken, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden dürfen, ist die Anordnung von Bahnübergängen nicht zulässig. Nachstehend sind einige Regelwerke aufgeführt, die von maßgeblicher Bedeutung für eine sichere Nutzungsgestaltung der Bahnübergänge sind. Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) ist eine deutsche Verordnung, die die technischen Anforderungen und betrieblichen Regeln für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt. Sie definiert unter anderem die Sicherheitsstandards für Bahnübergänge. Diese sind im § 11 „Bahnübergänge“ zu finden. Für den Neubau von Bahnübergängen ist die jeweils aktuelle Fassung der folgenden Normen heranzuziehen. a) Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ sowie die Das bahninterne Regelwerk Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ enthält den aktuellen Stand der Technik zur Bahnübergangssicherung für die DB Netz AG und wurde vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als technisches Regelwerk gebilligt. Die Zuständigkeit für die Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ obliegt dem zuständigen Geschäftsbereich der DB Netz AG. Und diese verfügt über das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht des Regelwerks. Im Bereich der Bahnübergänge sollen nach Ril 815 die Fahrbahnen, Fuß- und Radwege entsprechend der Empfehlungen und Richtlinien des Straßenbaus ausgebildet werden. Für eine zügige und sichere Überquerung des Bahnübergangs bildet zudem auch die Oberflächengestaltung des Gehweges eine maßgebliche Voraussetzung. 💡 Auf unserer Webseite „Bauliche Anforderungen an hindernisfreie Gehwege zur sicheren und komfortablen Nutzung “ gehen wir ausführlich auf diese und weitere Anforderungen einer barrierefreien Gehweggestaltung ein, die auch im Bereich von Bahnübergängen zu beachten sind. Verfügen Straßen über eine Straßenbeleuchtung, so sind die sich dort befindenden Bahnübergänge zu beleuchten. a) Bahnübergänge mit Schranke, wenn die Einsehbarkeit durch die Beleuchtung Bei diesen Bahnübergängen darf die Beleuchtung außerhalb der Betriebszeiten ausgeschaltet werden. Ausnahmen bilden hier Bahnübergänge im Bereich beleuchteter Straßen. Die im Bahnübergangsbereich für Fußgänger vorgesehenen Gleiskörperquerungsstellen in Hauptgehrichtung (ohne Fahrbahnquerung), sind mit einem Auffindestreifen (Noppenprofil) und einem Richtungsfeld zu kennzeichnen. Bei beschrankten Gleiskörperquerungen (technisch gesicherte Bahnübergänge) ist im Abstand von 30 cm zur Schranke ein Richtungsfeld mit einer Mindesttiefe von 60 cm über die gesamte Gehwegbreite zu verlegen. Unmittelbar vor dem Richtungsfeld (an dessen bahnübergansabgewandten Seite) ist ein Auffindestreifen (mit Noppenprofil) mit einer Tiefe von (in der Regel) 60 cm anzuordnen (vgl. Bild 2). An Bahnübergängen, an denen mehr als zwei Gleise von Fußgängern zu queren sind, sowie bei schrägen Gleiskörperquerungen (vgl. Bild 3), müssen die Seitenränder der Querungsbereiche mit eindeutig taktil wahrnehmbaren Oberflächenstrukturen gekennzeichnet werden. Zu diesem Zweck sollten jedoch vorzugsweise taktil erkennbare Leitlinien mit einer Höhe von ca. 3 cm zur Markierung des Gehwegrandes Verwendung finden. Bei Gleiskörperquerungen mit mehreren hintereinanderliegenden Gleisen sind auf den Gehwegen Bodenindikatoren nur vor dem ersten und hinter dem letzten Gleis zu verlegen. Bei Umlaufsperren an unbeschrankten Gleiskörperquerungen (nicht technisch gesicherten Bahnübergängen) richtet sich der Verlegeabstand des Richtungsfeldes zum Geleis bzw. zur Gleisachse nach den Regelvorgaben des jeweiligen Schienenwegbetreibers. Bei Bahnübergängen der Eisenbahnen beträgt dieser gemäß Ril 815 ≥ 300 cm vor der (äußeren) Gleisachse. Bahnübergänge die über keine akustischen Warnsignaleinrichtungen verfügen, gelten im Sinne einer barrierefreien Nutzbarkeit für blinde und sehbehinderte Menschen gemäß der DIN 32984, als ungesicherte Querungen und sind entsprechend als solche zu kennzeichnen (vgl. Bild 4). In den Wartebereichen von schrägen als auch geraden Gleiskörperquerungen mit einer Umlaufsperre ist ein Richtungsfeld anzuordnen. Es ist in der gesamten Breite der Querung zu verlegen und muss die exakte Querungsrichtung durch sein Rippenprofil anzeigen (vgl. Bild 5). Ein Hineinragen des Richtungsfeldes in den Gleisbereich ist nicht zulässig. Bezüglich des Einsatzes von Bodenindikatoren – zur Orientierung – bei der Gestaltung von Fußwegen im Bahnübergangsbereich, wird in der Ril 815 auf die DIN 32984 verwiesen. a) bei gekennzeichneten Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr Unter der Vorleuchtzeit versteht man am Bahnübergang die Zeitphase von der Einschaltung der visuellen Straßensignale bis zum Beginn des Schließvorgangs der Schranken. Die Vorleuchtzeit soll den Straßenverkehrsteilnehmern eine ausreichende Zeit zur Räumung des Bahnübergangs geben. Sie soll mindestens 12 Sekunden betragen. Für den Fußgängerverkehr sollte die Vorleuchtzeit der Räumzeit entsprechen. Die Räumzeit schließt sich unmittelbar an die Vorleuchtzeit an. 1,2 m/s für Fußgänger bei Neuanlagen 💡 Ein schwacher Verkehr am Bahnübergang liegt dann vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert wird. Nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung „dürfen“ Bahnübergänge mit schwachem Verkehr, durch die Übersicht auf die Bahnstrecke oder an eingleisigen Bahnen bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke, durch hörbare Signale der Schienenfahrzeuge gesichert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang 20 km/h sowie an Bahnübergängen von Wald- und Feldwegen 60 km/h nicht übersteigt. 💡 Ein mäßiger Verkehr am Bahnübergang liegt vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert wird. Nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung „dürfen“ Bahnübergänge mit mäßigen Verkehr von eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Schienenfahrzeuge gesichert werden. Besteht diese Übersicht auf die Bahnstrecke nicht, ist eine Sicherung nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Diese setzt voraus, dass die Sicherung mit hörbaren Signalen der Schienenfahrzeuge erfolgt sowie die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang 20 km/h sowie an Bahnübergängen von Wald- und Feldwegen 60 km/h nicht übersteigt. 💡 Ein starker Verkehr am Bahnübergang liegt vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert wird. a) die Übersicht auf die Bahnstrecke oder Zudem müssen diese Bahnübergänge auf den Strecken von Hauptbahnen Wenn keine anderweitigen Regelungen bestehen, sind a) Lichtzeichen oder Die akustische Warneinrichtung der Bahnübergänge sollte über folgende Ausstattungen verfügen: Zu den an Bahnübergängen am häufigsten zum Einsatz kommenden Schranken gehören: Mit Ausnahme von Anrufschranken, ist das Schließen von Schranken auf den Straßenverkehr abzustimmen. Dies kann durch folgende Möglichkeiten erfolgen: a) Lichtzeichen Das Schließen eines Bahnübergangs kann mit Hilfe eines Schrankenbaumes über die gesamte Straße auf beiden Seiten des Bahnübergangs erfolgen. Dies ist alternativ auch mit einer Halbschranke für jede Fahrbahnrichtung, auf jeweils beiden Seiten des Bahnübergangs, erreichbar. Die nach Ril 815 im Bedarfsfall mögliche Ausstattung eines Schrankenbaums mit einem Gitterbehang (an Halbschranken unzulässig) sollte, durch die Anordnung einer Tastleiste, ergänzt werden. Durch eine derartige Maßnahme wird die rechtzeitige Erkennbarkeit der Schranke für blinde Langstocknutzer ermöglicht. Für die Sicherung von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen reicht das Andreaskreuz oder eine entsprechend analoge Beschilderung bereits aus. a) Übersicht auf die Bahnstrecke Was ist unter der „Übersicht auf die Bahnstrecke“ zu verstehen und wann ist diese gegeben? Eine Antwort auf diese Frage enthält die EBO im § 11 Abs. 12. Dort heißt es: „Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegbenutzer bei richtigem Verhalten aufgrund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke soweit und in einem solchen Abstand übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.“ Vor allen Bahnübergängen, bei denen eine Sicherung durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge erfolgt, müssen, gemäß § 11 Abs. 18 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, Signaltafeln aufgestellt werden. Nach Ril 815 dürfen in bestimmten Fällen Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge durch eine gewährleistete Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Die Richtlinie trifft ausführliche Regelungen für die Aufstellung von Pfeiftafeln im Bereich der Bahnübergänge. Weiterführende Links: © Mobilfuchs, 08.09.2024
Was ist ein Bahnübergang?
Regelwerke für Bahnübergänge
Verordnungen
Normen
Bahninterne Vorschriften
b) „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen
Eisenbahnen – BÜV-NE“ eine maßgebliche Grundlage. Diese Regelwerke fassen die
gesetzlichen Vorgaben zusammen und konkretisieren diese.
Gehwege im Bahnübergangsbereich
Beleuchtung
erleichtert wird
b) Bahnübergänge mit Lichtzeichen und Schranke, wenn die Einsehbarkeit durch die
Beleuchtung erleichtert wird
c) Bahnübergänge mit Videoüberwachung Bodenindikatoren im Bahnübergangsbereich
Andreaskreuz
b) bei Fußwegen
c) bei ausreichender Erkennbarkeit der Bahnübergänge auf Feld-und Waldwegen
d) bei Wegen und Straßen die über Nebengleise führen, wenn diese durch Posten
beim Befahren von Eisenbahnfahrzeugen vom Straßenverkehr freigehalten werden
haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ positioniert wurden. Diese Regelung gilt nicht für technisch gesicherte Bahnübergänge.Vorleuchtzeit
Räumzeit von Bahnübergängen
1,5 m/s für Fußgänger an bestehenden Anlagen
1,0 m/s für Fußgänger in der Nähe von Seniorenheimen, Kindergärten
10 km/h Mindestgeschwindigkeit für Fahrradfahrer
30 km/h maximale Geschwindigkeit für Fahrradfahrer
die Räumgeschwindigkeit von 1,2 Meter pro Sekunde bis auf vorzugsweise 0,8 Meter pro Sekunde abzusenken.Sicherung von Bahnübergängen
Bahnübergänge mit schwachem Verkehr
Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr
Bahnübergänge mit starkem Verkehr
Sicherung von Bahnübergängen auf Fuß- und Radwegen
b) hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
gesichert werden.
mit Umlaufsperren oder ähnlichen Einrichtungen ausgestattet werden. Diese Ausstattung ist für derartige Bahnübergänge auf den Strecken von Nebenbahnen nicht zwingend vorgegeben, darf dort jedoch erfolgen.Technisch gesicherte Bahnübergänge
Bahnübergänge durch folgende möglichen Maßnahmen (gemäß EBO § 11 Abs. 6) technisch zu sichern:
b) Blinklichter oder
c) Lichtzeichen mit Halbschranken oder
d) Blinklichter mit Halbschranken oder
e) Lichtzeichen mit Schranken oder
f) Schranken Lichtzeichen
Akustische Warneinrichtungen
a) eine Einrichtung zur dynamischen Anpassung an die Umgebungslautstärke – mit deren Hilfe
ist es möglich eine Lautstärkeanpassung an die unterschiedlichsten
Situationsbedingungen am Bahnübergang, wie z. B. am Wochenende, zu Feiertagen, bei Volksfesten oder bei Baustellenlärm, zu schaffen. Auf diese Weise kann eine unnötige Beschallung des Bahnübergangsbereichs und dessen Umgebung vermieden werden.
b) eine Einrichtung zur Tag- / Nachtabsenkung des Schallpegels-Mit dieser Einrichtung sollte der Wechsel zwischen den Schallpegeln für den Tag- und Nachtbetrieb in der Abhängigkeit des Umgebungslautstärkepegels gesteuert werden können.
c) eine Möglichkeit für eine einfache und schnelle Nachrüstung bieten.
Schranken
b) Halbschranken
c) AnrufschrankenSchließen der Schranken
b) eine unmittelbare bzw. mittelbare Sicht eines Schrankenwärters
c) hörbare Zeichen bei schwachem oder mäßigem VerkehrAllgemeine Anforderungen an Schranken
Vollschranken
Halbschranken
Anrufschranken
Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge
b) akustische Signale in Form von Pfeifsignalen der Schienenfahrzeuge
c) Langsamfahrstellen in Frage.
a) in Industrie- und Hafengebieten
b) auf Wald- und Feldwegen sowie
c) auf spärlich befahrenen Straßen
rechnen. Übersicht auf die Bahnstrecke
Hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
Umlaufsperren
Fazit
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