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Sicherheit an Bahnübergängen

  • Bahnübergänge spielen eine wichtige Rolle im Straßenverkehr, da sie den sicheren Übergang von Fahrzeugen, Fahrradfahrern und Fußgängern über Eisenbahnstrecken ermöglichen.
Bild 1: Beschrankter Bahnübergang mit geschlossener Bahnschranke und von links ein roter einfahrender Zug, auf der Straße wartende Autos
Bild 1: Beschrankter Bahnübergang
Photo by Erich Westendarp on Pixabay

  • An Bahnübergängen treffen zwei Verkehrssysteme aufeinander: der Straßenverkehr und der Schienenverkehr. Dies erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, um Unfälle zu vermeiden.
  • In Deutschland gibt es strenge Vorschriften zur Sicherung und Kennzeichnung von Bahnübergängen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
  • Dennoch sind Bahnübergänge potenzielle Gefahrenstellen, da sie, insbesondere bei unzureichender Aufmerksamkeit oder bei Missachtung der Regeln, zu schweren Unfällen führen können. Die regelmäßige Wartung, eine barrierefreie Gestaltung und Modernisierung von Bahnübergängen trägt dazu bei, die Sicherheit im Schienenverkehr weiter zu erhöhen.
  • In diesem Zusammenhang soll diese Webseite Ihnen einen groben Überblick über die sichere Gestaltung von Bahnübergängen vermitteln.

Was ist ein Bahnübergang?

Eine verbindliche Definition der Begrifflichkeit „Bahnübergang“ enthält der § 11 „Bahnübergänge“ Absatz 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO). Dort heißt es:

 „Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.“

💡 Auf Bahnstrecken, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden dürfen, ist die Anordnung von Bahnübergängen nicht zulässig.

Regelwerke für Bahnübergänge

Nachstehend sind einige Regelwerke aufgeführt, die von maßgeblicher Bedeutung für eine sichere Nutzungsgestaltung der Bahnübergänge sind. Diese Auflistung ist jedoch nicht abschließend.

Verordnungen

Die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) ist eine deutsche Verordnung, die die technischen Anforderungen und betrieblichen Regeln für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt. Sie definiert unter anderem die Sicherheitsstandards für Bahnübergänge. Diese sind im § 11 „Bahnübergänge“ zu finden.

Normen

Für den Neubau von Bahnübergängen ist die jeweils aktuelle Fassung der folgenden Normen heranzuziehen.

    • a) Für die Signalleuchten an Bahnübergängen ist die DIN 67527                  „Anforderungen an ortsfeste Signalleuchten im Straßenverkehr“ ein wichtiges Regelwerk. Diese Norm gilt u. a. für die Lichtzeichen der Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) sowie die straßenseitigen Signalleuchten für die Lichtzeichen an Bahnübergängen. Ausnahmen      können jedoch gegeben sein.
    • b) Für die Anordnung von Bodenindikatoren im Bereich der                      Bahnübergänge ist die DIN 32984 „Bodenindikatoren im öffentlichen Raum“ zu berücksichtigen.
    • c) Für die Gestaltung barrierefreier Gehwege, einschließlich der zu            berücksichtigenden Bewegungsflächen, ist die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ zur Anwendung zu bringen. 

Bahninterne Vorschriften

Für die Planung und den Neubau von Bahnübergängen bilden die

a) Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ sowie die
b) „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen
Eisenbahnen – BÜV-NE“ eine maßgebliche Grundlage. Diese Regelwerke fassen die
gesetzlichen Vorgaben zusammen und konkretisieren diese.

 

Das bahninterne Regelwerk Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ enthält den aktuellen Stand der Technik zur Bahnübergangssicherung für die DB Netz AG und wurde vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als technisches Regelwerk gebilligt. Die Zuständigkeit für die Ril 815 „Bahnübergänge planen und instand halten“ obliegt dem zuständigen Geschäftsbereich der DB Netz AG. Und diese verfügt über das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht des Regelwerks.

  • Zur Anwendung für die nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die obersten Landesverkehrsbehörden der Bundesländer die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen – BÜV-NE“ eingeführt.
  • Zudem sind für die Planung von Bahnübergängen die Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zu berücksichtigen.

 

Gehwege im Bahnübergangsbereich

Im Bereich der Bahnübergänge sollen nach Ril 815 die Fahrbahnen, Fuß- und Radwege entsprechend der Empfehlungen und Richtlinien des Straßenbaus ausgebildet werden.

Die Fußwege im Bahnübergangsbereich müssen der Forderung nach einer zügigen Räumung Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass auch mobilitätsbeeinträchtigte Menschen mit Rollstuhl und Rollator ein unverzögertes Verlassen des Bahnübergangs, auch im Begegnungsfall, möglich sein muss. Daraus ergibt sich bei einer zu Grunde zu legenden Rollstuhlspurbreite von 90 cm, eine erforderliche Breite von mindestens 180 cm für die nutzbare Gehwegbreite.

Für eine zügige und sichere Überquerung des Bahnübergangs bildet zudem auch die Oberflächengestaltung des Gehweges eine maßgebliche Voraussetzung.

💡 Auf unserer Webseite „Bauliche Anforderungen an hindernisfreie Gehwege zur sicheren und komfortablen Nutzung “ gehen wir ausführlich auf diese und weitere Anforderungen einer barrierefreien Gehweggestaltung ein, die auch im Bereich von Bahnübergängen zu beachten sind.

Beleuchtung

Verfügen Straßen über eine Straßenbeleuchtung, so sind die sich dort befindenden Bahnübergänge zu beleuchten.

 Folgende Bahnübergänge müssen eine Beleuchtung erhalten:

a) Bahnübergänge mit Schranke, wenn die Einsehbarkeit durch die Beleuchtung
erleichtert wird
b) Bahnübergänge mit Lichtzeichen und Schranke, wenn die Einsehbarkeit durch die
Beleuchtung erleichtert wird
c) Bahnübergänge mit Videoüberwachung

Bei diesen Bahnübergängen darf die Beleuchtung außerhalb der Betriebszeiten ausgeschaltet werden. Ausnahmen bilden hier Bahnübergänge im Bereich beleuchteter Straßen.

Bodenindikatoren im Bahnübergangsbereich

Die im Bahnübergangsbereich für Fußgänger vorgesehenen Gleiskörperquerungsstellen in Hauptgehrichtung (ohne Fahrbahnquerung), sind mit einem Auffindestreifen (Noppenprofil) und einem Richtungsfeld zu kennzeichnen.

Bei beschrankten Gleiskörperquerungen (technisch gesicherte Bahnübergänge) ist im Abstand von 30 cm zur Schranke ein Richtungsfeld mit einer Mindesttiefe von 60 cm über die gesamte Gehwegbreite zu verlegen. Unmittelbar vor dem Richtungsfeld (an dessen bahnübergansabgewandten Seite) ist ein Auffindestreifen (mit Noppenprofil) mit einer Tiefe von (in der Regel) 60 cm anzuordnen (vgl. Bild 2).

Bild 2: Draufsicht auf einen Bahnübergang bei geschlossener Schranke und Anordnung eines Richtungsfeldes und Auffindestreifens (Noppenprofil)
Bild 2: beschrankter Bahnübergang bei gerader Querung (ohne Maßstab)       © Mobilfuchs

An Bahnübergängen, an denen mehr als zwei Gleise von Fußgängern zu queren sind, sowie bei schrägen Gleiskörperquerungen (vgl. Bild 3), müssen die Seitenränder der Querungsbereiche mit eindeutig taktil wahrnehmbaren Oberflächenstrukturen gekennzeichnet werden. Zu diesem Zweck sollten jedoch vorzugsweise taktil erkennbare Leitlinien mit einer Höhe von ca. 3 cm zur Markierung des Gehwegrandes Verwendung finden.

Bild 3: Draufsicht auf einen Bahnübergang bei geschlossener Schranke und Anordnung eines Richtungsfeldes und Auffindestreifens (Noppenprofl). Das Rippenprofil des Richtungsfeldes zeigt in Gehrichtung.
Bild 3: beschrankter Bahnübergang bei schräger Querung (ohne Maßstab) © Mobilfuchs

Bei Gleiskörperquerungen mit mehreren hintereinanderliegenden Gleisen sind auf den Gehwegen Bodenindikatoren nur vor dem ersten und hinter dem letzten Gleis zu verlegen.

Bei Umlaufsperren an unbeschrankten Gleiskörperquerungen (nicht technisch gesicherten Bahnübergängen) richtet sich der Verlegeabstand des Richtungsfeldes zum Geleis bzw. zur Gleisachse nach den Regelvorgaben des jeweiligen Schienenwegbetreibers. Bei Bahnübergängen der Eisenbahnen beträgt dieser gemäß Ril 815 ≥ 300 cm vor der (äußeren) Gleisachse.

Bahnübergänge die über keine akustischen Warnsignaleinrichtungen verfügen, gelten im Sinne einer barrierefreien Nutzbarkeit für blinde und sehbehinderte Menschen gemäß der DIN 32984, als ungesicherte Querungen und sind entsprechend als solche zu kennzeichnen (vgl. Bild 4).

Bild 4: Draufsicht auf einen Bahnübergang, Anordnung des Richtungsfeldes und Auffindestreifens (Noppe) analog der Kennzeichnung einer ungesicherten Fahrbahnquerung
Bild 4: unbeschrankter Bahnübergang bei gerader Querung (ohne Maßstab) © Mobilfuchs

In den Wartebereichen von schrägen als auch geraden Gleiskörperquerungen mit einer Umlaufsperre ist ein Richtungsfeld anzuordnen. Es ist in der gesamten Breite der Querung zu verlegen und muss die exakte Querungsrichtung durch sein Rippenprofil anzeigen (vgl. Bild 5). Ein Hineinragen des Richtungsfeldes in den Gleisbereich ist nicht zulässig.

Bild 5: Draufsicht auf einen Bahnübergang mit Umlaufsperre und Anordnung eines Richtungsfeldes vor der Gleiskörperquerungsstelle. Das Rippenprofil des Richtungsfeldes weißt in Gehrichtung.
Bild 5: Bahnübergang mit Umlaufsperre bei schräger Querung (ohne Maßstab) © Mobilfuchs

Bezüglich des Einsatzes von Bodenindikatoren – zur Orientierung – bei der Gestaltung von Fußwegen im Bahnübergangsbereich, wird in der Ril 815 auf die DIN 32984 verwiesen.

Andreaskreuz

  • Die Aufstellung des Verkehrszeichens „Andreaskreuz“ (StVO Zeichen 201) liegt im Verantwortungsbereich der DB Netz AG.
  • Der Eisenbahnverkehr hat gegenüber dem Straßenverkehr auf Bahnübergängen grundsätzlich Vorrang. Dieser ist durch die Anordnung von Andreaskreuzen zu kennzeichnen.

 Eine Kennzeichnung an Bahnübergängen durch die Anordnung von Andreaskreuzen ist nicht erforderlich:

a) bei gekennzeichneten Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr
b) bei Fußwegen
c) bei ausreichender Erkennbarkeit der Bahnübergänge auf Feld-und Waldwegen
d) bei Wegen und Straßen die über Nebengleise führen, wenn diese durch Posten
beim Befahren von Eisenbahnfahrzeugen vom Straßenverkehr freigehalten werden

  • In Hafen- und Industriegebieten ist die Anordnung von Andreaskreuzen an Bahnübergängen ebenfalls nicht erforderlich, wenn an deren Zufahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge
    haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ positioniert wurden. Diese Regelung gilt nicht für technisch gesicherte Bahnübergänge.
  • Nach der Aktivierung (aufleuchten) des roten Blinklichts oder gelben und roten Lichtzeichens darf der Bahnübergang (der Bereich hinter dem Andreaskreuz) nicht mehr betreten werden, auch wenn die Schranke noch offen, sich senkt oder bereits geschlossen ist. Nachdem die Schranke beim Öffnen schon vollständig heraufgefahren ist, darf erst nach dem Erlöschen der Lichtzeichen der Bahnübergang betreten werden.

Vorleuchtzeit

Unter der Vorleuchtzeit versteht man am Bahnübergang die Zeitphase von der Einschaltung der visuellen Straßensignale bis zum Beginn des Schließvorgangs der Schranken.

Die Vorleuchtzeit soll den Straßenverkehrsteilnehmern eine ausreichende Zeit zur Räumung des Bahnübergangs geben. Sie soll mindestens 12 Sekunden betragen.

Für den Fußgängerverkehr sollte die Vorleuchtzeit der Räumzeit entsprechen. Die Räumzeit schließt sich unmittelbar an die Vorleuchtzeit an.

Räumzeit von Bahnübergängen

  • Für den Neubau von Bahnübergängen sollen, gemäß der Ril 815, die zu berücksichtigenden Räumgeschwindigkeiten entsprechend der „Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)“ angewandt werden.

Räumgeschwindigkeit an Bahnübergängen:
   Diese beträgt:

1,2 m/s für Fußgänger bei Neuanlagen
1,5 m/s für Fußgänger an bestehenden Anlagen
1,0 m/s für Fußgänger in der Nähe von Seniorenheimen, Kindergärten
10 km/h Mindestgeschwindigkeit für Fahrradfahrer
30 km/h maximale Geschwindigkeit für Fahrradfahrer

  • Im Ergebnis eines Forschungsprojektes kam die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu der Erkenntnis, dass künftig die geringen Gehgeschwindigkeiten der Fußgänger sowie deren Reaktions- und Zuwegzeiten stärker in den Berechnungen der RiLSA berücksichtigt werden müssen.
  • Für eine Berücksichtigung der Belange von älteren und mobilitätsbeeinträchtigten Fußgängern wird daher empfohlen,
    die Räumgeschwindigkeit von 1,2 Meter pro Sekunde bis auf vorzugsweise 0,8 Meter pro Sekunde abzusenken.
  • An Bahnübergängen mit Umlaufsperre gelten für Fahrradfahrer die gleichen Geschwindigkeiten wie für Fußgänger.
  • Für Kraftfahrzeuge wird eine Mindesträumgeschwindigkeit von 10 Km/, in Ausnahmefällen von 5 km/h, angenommen.
  • Zu beachten ist, dass eine Veränderung der Verkehrsverhältnisse im Bereich des Bahnübergangs zu Auswirkungen auf dessen Sicherung führen kann. Eine Zählung der Verkehrsstärken wird erforderlich. Hier ist, gemäß der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, die Zahl der Kraftfahrzeuge pro Tag maßgeblich.

Sicherung von Bahnübergängen

 

  • 💡 Im Schienenverkehr sind alle Bahnübergänge gesichert, sodass es keine „ungesicherten Bahnübergänge“ gibt. Bei der Eisenbahn wird zwischen technisch gesicherten Bahnübergängen und nicht technisch gesicherten Bahnübergängen unterschieden.
  • Die Wahl der Sicherungsart für einen Bahnübergang steht in Abhängigkeit einer Vielzahl von Faktoren. So können beispielsweise die örtlichen Gegebenheiten, die Art der zu querenden Bahnstrecken (Neben- oder Hauptbahn) sowie die Stärke der Straßenverkehrsfahrzeuge eine Rolle spielen.
  • Bei der Sicherung von Bahnübergängen muss des Zwei-Sinne-Prinzip eingehalten werden. Es ist zu berücksichtigen, dass dessen alleinige Sicherung durch Lichtzeichen oder Blinklichter für blinde und sehbehinderte Menschen nicht ausreichend ist. Sie benötigen, zur Wahrnehmung der Sperrung des Bahnübergangs, ein akustisches Warnsignal.
  • Dagegen ist für schwerhörige oder gehörlose Menschen eine alleinige Sicherung des Bahnübergangs durch eine akustische Warneinrichtung oder ein hörbares Signal der Eisenbahnfahrzeuge nicht ausreichend. Sie benötigen zur Warnung ein Lichtzeichen.

Bahnübergänge mit schwachem Verkehr

💡 Ein schwacher Verkehr am Bahnübergang liegt dann vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.

Nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung „dürfen“ Bahnübergänge mit schwachem Verkehr, durch die Übersicht auf die Bahnstrecke oder an eingleisigen Bahnen bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke, durch hörbare Signale der Schienenfahrzeuge gesichert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang 20 km/h sowie an Bahnübergängen von Wald- und Feldwegen 60 km/h nicht übersteigt.

Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr

💡 Ein mäßiger Verkehr am Bahnübergang liegt vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert wird.

Nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung „dürfen“ Bahnübergänge mit mäßigen Verkehr von eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Schienenfahrzeuge gesichert werden. Besteht diese Übersicht auf die Bahnstrecke nicht, ist eine Sicherung nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Diese setzt voraus, dass die Sicherung mit hörbaren Signalen der Schienenfahrzeuge erfolgt sowie die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge am Bahnübergang 20 km/h sowie an Bahnübergängen von Wald- und Feldwegen 60 km/h nicht übersteigt.

Bahnübergänge mit starkem Verkehr

💡 Ein starker Verkehr am Bahnübergang liegt vor, wenn in der Regel während eines gesamten Tages dieser, neben anderen Verkehren, von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert wird.

Sicherung von Bahnübergängen auf Fuß- und Radwegen

 Werden Gleiskörper von Fußgänger- oder Radwegen gekreuzt, dürfen diese Bahnübergänge durch

a) die Übersicht auf die Bahnstrecke oder
b) hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
gesichert werden.

Zudem müssen diese Bahnübergänge auf den Strecken von Hauptbahnen
mit Umlaufsperren oder ähnlichen Einrichtungen ausgestattet werden. Diese Ausstattung ist für derartige Bahnübergänge auf den Strecken von Nebenbahnen nicht zwingend vorgegeben, darf dort jedoch erfolgen.

Technisch gesicherte Bahnübergänge

Technische Sicherung von Bahnübergängen:
   

Wenn keine anderweitigen Regelungen bestehen, sind
Bahnübergänge durch folgende möglichen Maßnahmen (gemäß EBO § 11 Abs. 6) technisch zu sichern:

a) Lichtzeichen oder
b) Blinklichter oder
c) Lichtzeichen mit Halbschranken oder
d) Blinklichter mit Halbschranken oder
e) Lichtzeichen mit Schranken oder
f) Schranken

Lichtzeichen

  • Für die Erkennbarkeit ist es wichtig, dass sich Lichtzeichen deutlich vom Umfeld des Bahnübergangs abheben.
  • In der Regel sind die Lichtzeichen in ihrer Grundstellung dunkel geschaltet. Nach Aktivierung sollten sie zunächst Gelb anzeigen und anschließend auf Rot umschalten.
  • Alle Lichtzeichen für den Straßenverkehr in Hauptverkehrsrichtung müssen Kontrastblenden erhalten. Für Nebenwege wird deren Anordnung empfohlen.
  • Für den Regelfall ist für die Signalgeber der Lichtzeichen ein Durchmesser von 200 mm vorzusehen. Jedoch ist eine Ausstattung zur Verbesserung der Erkennbarkeit mit einem Durchmesser von 300 mm zu empfehlen und auch zulässig. Es ist sicher zu stellen, dass bei vorhandenen gelben und roten Lichtzeichen, deren Signalgeber (Signalleuchten) über eine einheitliche Größe verfügen.

Akustische Warneinrichtungen

  • In Ergänzung zu den technischen Sicherungseinrichtungen eines Bahnübergangs sollten ebenfalls akustische Warneinrichtungen gehören.
  • Obwohl die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung zur technischen Sicherung von Bahnübergängen keine akustische Warneinrichtung vorsieht, ist diese, aufgrund des Sicherheitsbedürfnisses von älteren und behinderten Menschen, unverzichtbar. Das akustische Warnsignal vermittelt auf unmissverständliche Weise, dass der Bahnübergang zügig zu räumen ist.
  • Dies ist insbesondere für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer von grundlegender Bedeutung, da sie aufgrund ihres eingeschränkten oder fehlenden Sehvermögens ausschließlich visuelle Lichtsignale nicht wahrnehmen können.
  • Zudem soll die akustische Warneinrichtung auch die Sperrung des Gehweges anzeigen. In diesem Zusammenhang sollte vorzugsweise die akustische Warneinrichtung auch nach dem Schließvorgang nicht abgeschaltet werden.
  • Zur Vermeidung von Unsicherheiten und daraus gegebenenfalls resultierenden Fehlhandlungen blinder und sehbehinderter Fußgänger, sollte von einer nächtlichen Abschaltung der akustischen Warneinrichtungen an Bahnübergängen Abstand genommen werden.

Ausstattung der akustischen Warneinrichtung:
   

Die akustische Warneinrichtung der Bahnübergänge sollte über folgende Ausstattungen verfügen:
a) eine Einrichtung zur dynamischen Anpassung an die Umgebungslautstärke – mit deren Hilfe
ist es möglich eine Lautstärkeanpassung an die unterschiedlichsten
Situationsbedingungen am Bahnübergang, wie z. B. am Wochenende, zu Feiertagen, bei Volksfesten oder bei Baustellenlärm, zu schaffen. Auf diese Weise kann eine unnötige Beschallung des Bahnübergangsbereichs und dessen Umgebung vermieden werden.
b) eine Einrichtung zur Tag- / Nachtabsenkung des Schallpegels-Mit dieser Einrichtung sollte der Wechsel zwischen den Schallpegeln für den Tag- und Nachtbetrieb in der Abhängigkeit des Umgebungslautstärkepegels gesteuert werden können.
c) eine Möglichkeit für eine einfache und schnelle Nachrüstung bieten.

  • Befindet sich der Bahnübergang in der Nähe von Blinden- oder Seniorenheimen, darf, gemäß der Ril 815, die Abgabe des akustischen Warnsignals während der gesamten Dauer der Sperrung des Bahnübergangs für den Fußgängerverkehr erfolgen.

Schranken

Zu den an Bahnübergängen am häufigsten zum Einsatz kommenden Schranken gehören:

a) Vollschranken
b) Halbschranken
c) Anrufschranken

Schließen der Schranken

Mit Ausnahme von Anrufschranken, ist das Schließen von Schranken auf den Straßenverkehr abzustimmen. Dies kann durch folgende Möglichkeiten erfolgen:

a) Lichtzeichen
b) eine unmittelbare bzw. mittelbare Sicht eines Schrankenwärters
c) hörbare Zeichen bei schwachem oder mäßigem Verkehr

Allgemeine Anforderungen an Schranken

  • Bei geschlossenen Schranken soll die Achse des Schrankenbaumes in Höhe von 100 cm über der Fahrbahnoberfläche liegen.
  • Schrankenbäume sind, zumindest an deren den Straßenverkehr zugewandten Seite, mit einer rot / weiß reflektierenden Markierung in Form einer senkrechten Schraffur auszustatten (vgl. EBO § 11, Anlage 5, Bild 3).
  • Bahnübergänge mit Schranken müssen von deren Bedienungsstelle (unmittelbar oder mittelbar) einsehbar sein. Die Notwendigkeit der Einsehbarkeit besteht jedoch nicht, wenn das Freisein des Bahnüberganges durch eine technische Einrichtung festgestellt werden kann und wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt ist. Von dieser Regelung sind Schranken an Fuß- und Radwegen sowie Anrufschranken ausgenommen. 

Vollschranken

Das Schließen eines Bahnübergangs kann mit Hilfe eines Schrankenbaumes über die gesamte Straße auf beiden Seiten des Bahnübergangs erfolgen. Dies ist alternativ auch mit einer Halbschranke für jede Fahrbahnrichtung, auf jeweils beiden Seiten des Bahnübergangs, erreichbar.

Die nach Ril 815 im Bedarfsfall mögliche Ausstattung eines Schrankenbaums mit einem Gitterbehang (an Halbschranken unzulässig) sollte, durch die Anordnung einer Tastleiste, ergänzt werden. Durch eine derartige Maßnahme wird die rechtzeitige Erkennbarkeit der Schranke für blinde Langstocknutzer ermöglicht.

Halbschranken

 

  • Insofern keine anderen Sicherungen für Bahnübergänge vorgegeben sind, besteht die Möglichkeit diese mit Hilfe von Lichtzeichen mit Halbschranken technisch zu sichern. Dagegen sollen für neu einzurichtende technische Sicherungen Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr zum Einsatz kommen.
  • Im Rahmen von Änderungen oder Ergänzungen für die Bahnübergangssicherung sollte, entgegen diesen Regelungen in der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung § 11sowie der Ril. 815, Abstand vom Einbau von Halbschranken zur Sicherung von Bahnübergängen genommen werden.
  • Halbschranken werden von Blindenführhunden in der Regel als Hindernis erkannt und somit entsprechend umlaufen. Da die Hälfte der Fahrbahn bzw. des Gehbereiches für sie als hindernisfrei erscheint, werden Halbschranken von ihnen auch explizit nicht angezeigt. Daher müssen Schranken mit einem Schrankenbaum (oder mit 2 Schrankenbäumen) die gesamte Straßenbreite und deren Seitenräume absperren. Erst dann genügt die technische Bahnübergangssicherung den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit.

Anrufschranken

  • Bei Anrufschranken handelt es sich um Schranken, die im Grunde dauerhaft geschlossen sind und nur im Bedarfsfall für Wegbenutzer geöffnet werden, wenn keine Gefährdungen zu erwarten sind.
  • Derartige Schranken sind mit einem Schranken-Wechsellautsprecher auszustatten, damit eine Sprechverbindung zwischen dem Wegbenutzer und der Betriebsstelle des Bahnübergangs hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bahnübergang von der Betriebsstelle nicht einsehbar ist.
  • Der Schranken-Wechsellautsprecher ist mit einer Bedienanleitung zu versehen. Von der Blindenselbsthilfe wird eine Beschriftung in Profil- und Brailleschrift gefordert.

Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge

Für die Sicherung von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen reicht das Andreaskreuz oder eine entsprechend analoge Beschilderung bereits aus.

 Weiterhin kommen für die Sicherung von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen

a) Übersicht auf die Bahnstrecke
b) akustische Signale in Form von Pfeifsignalen der Schienenfahrzeuge
c) Langsamfahrstellen                                                                                    in Frage.

Mit technisch ungesicherten Bahnübergängen muss man insbesondere
a) in Industrie- und Hafengebieten
b) auf Wald- und Feldwegen sowie
c) auf spärlich befahrenen Straßen
rechnen. 

Übersicht auf die Bahnstrecke

Was ist unter der „Übersicht auf die Bahnstrecke“ zu verstehen und wann ist diese gegeben? Eine Antwort auf diese Frage enthält die EBO im § 11 Abs. 12. Dort heißt es: „Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegbenutzer bei richtigem Verhalten aufgrund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke soweit und in einem solchen Abstand übersehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.“

Hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge

Vor allen Bahnübergängen, bei denen eine Sicherung durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge erfolgt, müssen, gemäß § 11 Abs. 18 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung, Signaltafeln aufgestellt werden.

Nach Ril 815 dürfen in bestimmten Fällen Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge durch eine gewährleistete Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Die Richtlinie trifft ausführliche Regelungen für die Aufstellung von Pfeiftafeln im Bereich der Bahnübergänge.

Umlaufsperren

  • Beim Einsatz von Umlaufsperren im Bahnübergangsbereich der Eisenbahnen sind diese im Abstand von 3,00 m (2,25 m von der äußeren Schiene) von der Gleisachse anzuordnen.
  • Umlaufsperren im Bahnübergangsbereich sind auffällig rot / weiß zu kennzeichnen (RAL 3020 verkehrsrot, RAL 9016 verkehrsweiß).
  • Die Höhe der Umlaufsperren soll zwischen 90 cm bis 100 cm betragen. Zudem sind Umlaufsperren mit einem Knieholm auszurüsten. Ergänzend zu diesen Vorgaben der Ril 815, sollten die Umlaufsperren mit einer Tastleiste versehen werden, um blinden Menschen deren rechtzeitige Erkennbarkeit mit dem Blindenlangstock zu ermöglichen.
  • Zur Sicherstellung ausreichender Bewegungsflächen für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen mit rollenden Gehhilfen (Rollstuhl, Rollator), müssen die Abstände zwischen den Holmen sowie die Öffnungsbreiten 150 cm betragen (vgl. Bild 6). Eine Einschränkung der Bewegungsflächen durch bauliche oder geographische Gegebenheiten ist, ebenso wie das Hineinragen von Gegenständen, nicht zulässig.
Bild 6: Draufsicht auf einen Bahnübergang mit Umlaufsperre und Anordnung eines Richtungsfeldes vor der Gleiskörperquerungsstelle
Bild 6: Bahnübergang mit Umlaufsperre bei gerader Querung (ohne Maßstab) © Mobilfuchs
  • Die Bewegungsflächen im Bereich der Umlaufsperren sollten dem aktuellen Stand der jeweils gültigen Fassung der DIN 18040-3 entsprechen.
  • Ermöglichen die örtlichen Gegebenheiten ein Umgehen der Umlaufsperre, so muss das Gleisarial auf eine angemessene Länge hin, beispielsweise mit Zäunen, zusätzlich abgesperrt werden. Für diesen Zweck werden Stahlgitterzäune mit einer Höhe von etwa 150 cm empfohlen. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsräume von diesen Absperrungen freizuhalten sind und diese die erforderlichen Sichtflächen nicht einschränken.
  • Vor der Umlaufsperre ist in jeder Richtung eine Beschilderung mit der Aufschrift „Radfahrer absteigen“ anzubringen.
  • Für Umlaufsperren an Bahnübergängen der Eisenbahnen ist die jeweils aktuelle Fassung der zu erfüllenden Anforderungen der EBO und DIN 18040-3 heranzuziehen.

Zusammenfasung:
  

Fazit

 

  • Bahnübergänge nehmen eine bedeutende Rolle bei der Querung des Eisenbahnverkehrs durch den Straßenverkehr ein. Die an diesen Kreuzungspunkten zu gewährende Sicherheit erfordert insbesondere die Betrachtung der spezifischen Bedarfe von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.
  • Bei der Eisenbahn wird zwischen technisch gesicherten Bahnübergängen und nicht technisch gesicherten Bahnübergängen unterschieden. Ausgehend von dieser Einteilung gibt es keine ungesicherten Bahnübergänge.
  • Bei der Sicherung von Bahnübergängen muss das Zwei-Sinne-Prinzip eingehalten werden. So kann auf den gleichzeitigen Einsatz von akustischen Warneinrichtungen sowie Lichtzeichen nicht verzichtet werden.
  • Gehwege im Bereich der Bahnübergänge müssen für deren zügige Räumung, auch für den Begegnungsfall, eine nutzbare Gehwegbreite von mindestens 180 cm aufweisen. Die Anordnung von Bodenindikatoren ist für blinde und sehbehinderte Menschen zur Sicherung der Bahnübergänge unverzichtbar. 

Weiterführende Links:

© Mobilfuchs, 08.09.2024



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